Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1992 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger zu 1) wurde am 6. März 1949 in J. im Gebiet K. in Rußland als nichtehelicher Sohn der am 20. Dezember 1917 geborenen deutschen Volkszugehörigen L. S. und des nach dem Krieg russischer Gefangenschaft nach Deutschland zurückgekehrten W. W. geboren. Seine Großeltern mütterlicherseits sind die am 17. März 1897 geborene und im Jahre 1990 verstorbene deutsche Volkszugehörige B. S. und der am 26. April 1895 geborene im Jahre 1940 verstorbene deutsche Volkszugehörige J. S. . Beide Großeltern stammten aus dem Dorf W. im Gebiet K. . Die Klägerin zu 2), eine russische Volkszugehörige, wurde am 10. Mai 1947 in T. im Gebiet I. geboren und ist seit dem 5. April 1975 mit dem Kläger zu 1) verheiratet. Die Kläger zu 3) und 4) sind die am 14. Januar 1976 und 2. Oktober 1981 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Am 27. August 1991 stellte die seit dem 16. Mai 1991 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mutter des Klägers zu 1) für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit und Muttersprache jeweils "deutsch" und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß er die deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und vom Antragsteller deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde mit "Ja" beantwortet und zusätzlich erläutert: "Durch Sprache, Erziehung, Bräuche und Sitten". Als Art der beruflichen Tätigkeit für die Zeit von 1972 bis 1991 wurde "Flugzeugingenieur" eingetragen. In dem Aufnahmeantrag ist für die Klägerin zu 2) als Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils "russisch" angegeben. In der Familie werde "überhaupt nicht" deutsch gesprochen. In dem Aufnahmeantrag beigefügter Ablichtung des Militärpasses des Klägers zu 1) aus dem Jahre 1984 sowie in ebenfalls beigefügten Abschriften der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 5. Februar 1976 bzw. 24. November 1981 ist als Nationalität des Klägers zu 1) jeweils "Deutscher" eingetragen. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab die Mutter des Klägers zu 1) am 30. Dezember 1991 u.a. an, daß in der Familie der Kläger russisch gesprochen werde, da die Klägerin zu 2) kein Deutsch verstehe. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, der Kläger zu 1) sei in T. seit 1989 im Rang eines Oberstleutnants stellvertretender Leiter der Abteilung für Zivile Verteidigung gewesen. Von 1973 bis 1992 habe er der KPdSU angehört. In einer Anfrage des Bundesverwaltungsamtes zur Zustimmung des Beigeladenen vom 9. Januar 1992 wird als Muttersprache des Klägers zu 1) "Deutsch" aufgeführt. Mit Bescheid vom 10. April 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab: Unabhängig davon, ob der Kläger zu 1) deutscher Volkszugehöriger sei, könne er aufgrund fehlenden Kriegsfolgenschicksals nicht als Vertriebener anerkannt werden. Aufgrund des vom Kläger zu 1) erreichten Offiziersrangs Oberstleutnant und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten sei offenkundig, daß er sich den Verhältnissen in seinem Herkunftsland vollkommen angepaßt habe. Im Hinblick auf seine berufliche, gesellschaftliche und politische Stellung müsse davon ausgegangen werden, daß er voll in die Gesellschaft seines Herkunftslandes integriert sei. Ein fortdauernder Vertreibungsdruck liege nicht vor. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 30. April 1992 Widerspruch ein und machten geltend: Der Kläger zu 1) sei mit seiner Mutter und deren Mutter aufgewachsen. Er sei von ihnen deutschsprachig erzogen worden. In ihrer Familie sei nur deutsch gesprochen worden. In der Schule und während seines Studiums habe der Kläger zu 1) russisch sprechen müssen. In allen seinen Papieren habe er als Volkszugehörigkeit Deutsch angegeben und sich überall als Deutscher bekannt. Trotz seiner deutschen Volkszugehörigkeit habe er nach Beendigung der Mittelschule wegen seiner überragenden schulischen Leistungen die Militärschule für Luftfahrt besuchen müssen, obwohl er sich ausdrücklich für die zivile Luftfahrtschule beworben gehabt habe. Bei Beförderungen sei er wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit mehrfach übergangen worden. Inzwischen sei Deutsch die Umgangssprache in der Familie der Kläger. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Am 30. Juni 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) erfülle die Merkmale eines deutschen Volkszugehörigen. Bei den Rußlanddeutschen werde das Kriegsfolgenschicksal kraft Gesetzes vermutet. Daß er eine herausgehobene berufliche Stellung innegehabt habe, die den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausschließe, sei von der Beklagten nicht bewiesen worden. Die Zugehörigkeit des Klägers zu 1) zum sowjetischen Militär habe nicht auf einem freien Willensentschluß beruht, da die Schule, an der er seine Ausbildung absolviert habe, militarisiert worden sei. Im übrigen habe ein Oberstleutnant im Flugzeuginstandsetzungswesen keine herausgehobene Stellung. Es sei nicht gerechtfertigt, pauschal unter Hinweis auf den Fahneneid und die Berufsoffizierslaufbahn sowie auf die Stellung innerhalb der Armee jeden Offizier abzulehnen. Hier sei je nach beruflichem Werdegang, politischem Einfluß und Privilegien sowie Truppenteil zu differenzieren. Es müsse auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Seinen beruflichen Werdegang im einzelnen hat der Kläger zu 1) in einer eidesstattlichen Erklärung vom 12. August 1994 vor dem Notar U. in X. geschildert. Wegen des Inhaltes dieser Erklärung wird auf Blatt 45 bis 47 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) eine Bescheinigung der Abteilung für Soziale Sicherheit des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation für Estland vom 24. Februar 1993 über seine Funktionen bei den Streitkräften der Russischen Föderation zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes dieser Bescheinigung wird auf Blatt 73 b der Gerichtsakte verwiesen. Nach seinem Ausscheiden aus der Armee im Jahre 1992 habe er zunächst als stellvertretender Leiter der Berufsfeuerwehr in T. gearbeitet. Diese Beschäftigung habe er im April 1995 verloren, weil die höheren Ränge in der Berufsfeuerwehr nach einem neuen estnischen Gesetz den estnischen Staatsangehörigen vorbehalten blieben. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. April 1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1992 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid als Ehegatten bzw. Abkömmlinge einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Gegen dieses ihnen am 7. August 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am 13. August 1996 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. Die Auffassung, er habe eine den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausschließende herausgehobene berufliche Position mit besonderer Bindung an das politische System innegehabt, sei unzutreffend. Der Dienstgrad eines Oberstleutnants in den sowjetischen Streitkräften sei mit den Macht- und Entscheidungsbefugnissen eines entsprechenden Dienstgrades in westlichen Streitkräften nicht vergleichbar. Entscheidend sei eher, zu welchem Truppenteil oder zu welcher Waffengattung ein Offizier gehört habe und mit welchen Aufgaben er betraut gewesen sei. Der Kläger zu 1) sei immer im technischen Bereich eingesetzt gewesen. Seiner Tätigkeit hätten der systemverbundene und -unterstützende Charakter ebenso wie die typischen Macht- und Disziplinarbefugnisse gefehlt. Auch während seiner Tätigkeit beim Zivilschutz habe er planerische und Überwachungstätigkeiten durchgeführt. Im übrigen sei er erst im Sommer 1989 nach T. zum Zivilschutz gekommen und dort von den estnischen Behörden zu einer Zeit zum Oberstleutnant befördert worden, als Glasnost und Perestroika schon in vollem Gange gewesen seien. Es sei damals noch die estnische SSR gewesen. Nach zwei Jahren, Ende 1991, sei er aus dem Militär ausgeschieden. Da Estland damals selbständig geworden sei, habe er die Wahl gehabt, entweder weiter beim russischen Militär zu bleiben oder sich entlassen zu lassen und in Estland als Zivilperson zu bleiben. Mit der Entlassung habe er Anfang 1992 seinen russischen Militärpaß abgeben müssen. Von diesem Militärpaß besitze er nur die Ablichtung der ersten beiden Seiten. Ihm sei dann kurz danach von russischen Behörden über seinen Reserveoffizierstatus ein Wehrbuch ausgestellt worden. Dieses Wehrbuch sei 1995 eingezogen worden, nachdem er die Entlassung aus dem Reserveoffizierdienst beantragt hatte. Von diesem Wehrbuch könne er ebenfalls nur eine Kopie der ersten beiden Seiten vorlegen. Er habe damals die Kopien dieser Seiten wegen der Eintragung der deutschen Nationalität gefertigt. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Zusätzlich führt sie im wesentlichen aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil der Kläger zu 1) in seiner Person den Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG verwirkliche. Allerdings sei der Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt. Bereits aus der Verknüpfung zwischen der langjährigen Mitgliedschaft in der Partei, dem stetigen Aufstieg des Klägers zu 1) und den von ihm erreichten Diensträngen ergebe sich dessen besondere Bindung an das System im Herkunftsgebiet. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger zu 1) nur einfache Wartungsaufgaben wahrgenommen habe oder ob ihm nur zivile Mitarbeiter unterstellt gewesen seien. Auch sein Vortrag, er sei unfreiwillig Offizier geworden, sei zweifelhaft. Der Argumentation, er sei wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit benachteiligt worden, stehe sein kontinuierlicher Aufstieg entgegen. Übermäßig lange Wartezeiten hinsichtlich der einzelnen Beförderungen seien nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. A. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Estland. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion sowie Estland kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Der Kläger zu 1) stammt unstreitig von den deutschen Volkszugehörigen W. W. und L. S. ab und gehörte aufgrund dieser Abstammung, was durch die Nationalitätseintragung in seinem Militärpaß bestätigt wird, nach dem damaligen Paßrecht der ehemaligen Sowjetunion auch zur deutschen Nation. Er erfüllt damit die Voraussetzungen der Nummern 1 und 3 des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Der Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Ihm ist das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Die von ihm in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat gezeigte umfassende Beherrschung der deutschen Sprache, die sich etwa vor dem Senat in den in flüssiger Form gegebenen Antworten bei der Anhörung des Klägers zu 1) erkennen ließ, sind nach seinem Vortrag muttersprachlich erworben worden. An diesem Vortrag zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlaß, zumal auch die Beklagte selbst, wie sich aus ihrer Zustimmungsanfrage an den Beigeladenen ergibt und wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, davon ausgeht, daß die Muttersprache des Klägers zu 1) Deutsch ist. Daß der Kläger zu 1) in seiner Familie nach der Eheschließung mit einer nichtdeutschen Ehefrau vorübergehend Deutsch nicht als bevorzugte Umgangssprache gesprochen hat, steht der Annahme der Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1997 - 9 B 512.96 -. Der vor dem 1. Januar 1993 geborene Kläger zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt in der ehemaligen Sowjetunion und in Estland lebt und seine Mutter die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG erfüllt. Der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger zu 1) nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes ist auch nicht durch § 5 Nr. 1 d) BVFG ausgeschlossen. Nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. Diese Voraussetzung liegen beim Kläger zu 1) nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger zu 1) bis zum Ende des totalitären Regimes in der ehemaligen Sowjetunion innegehabte berufliche Stellung herausgehoben im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG war, wofür die Rangstelle des Oberstleutnants im System der militärischen Dienstgrade sprechen mag. Denn diese Stellung hat der Kläger zu 1) jedenfalls nicht nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen können. Wann davon auszugehen ist, daß eine Stellung nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht werden konnte, ist im Bundesvertriebenengesetz ausdrücklich nicht geregelt. Es erschließt sich zum einen aus dem Grund für die Einführung dieser Ausschlußregelung, zum anderen aus der konkreten Situation im Aussiedlungsgebiet, hier der ehemaligen Sowjetunion und Estland. Mit § 5 Nr. 1 d) BVFG hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Aufnahme der Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" gezogen. Derjenige, der sich mit einem totalitären Regime in den Aussiedlungsgebieten in besonderem Maße arrangiert hat, soll nicht die Gunst der Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland bekommen, da er aufgrund seiner besonderen Bindung an das totalitäre System zu dessen Fortbestand und damit letztlich auch zum fortdauernden Vertreibungsdruck der deutschen Volksgruppe beigetragen hat. Dieser Regelungszweck ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz. Denn der Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG ist im Zusammenhang zu sehen mit den ihm vorausgehenden Regelungen der Buchstaben a) bis c) des § 5 Nr. 1 BVFG, die ebenfalls solche Grenzen staatlicher Hilfsbereitschaft aufzeigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286. Der in § 5 Nr. 1 d) BVFG enthaltene Ausschlußtatbestand stellt dagegen keine gesetzliche Regelung der Fallgestaltungen dar, in denen nach der Rechtsprechung zum bisherigen Recht die gesetzliche Vermutung des anhaltenden Vertreibungsdrucks im Einzelfall widerlegt ist mit der Folge, daß die Spätaussiedlereigenschaft nicht entstehen kann. Anhaltspunkte hierfür könnten sich zwar aus der Stellungnahme des Bundesrates zu der Regierungsvorlage eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ergeben, wonach durch § 5 Nr. 1 d) BVFG "die unverzichtbaren Bestandteile der bisherigen Kriegsfolgenschicksalsprüfung als Ausschlußtatbestände formuliert" worden seien. Vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) BTDrucksache 12/3341, 1. zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 5 BVFG), S. 1. Dieses Verständnis des § 5 Nr. 1 d) BVFG trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil es fälschlich von der Prämisse ausgeht, daß nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vertriebenenrecht zu prüfen sei, ob ein deutscher Staatsangehöriger oder ein deutscher Volkszugehöriger ein Kriegsfolgenschicksal erlitten hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286. Die Regelung des § 5 Nr. 1 d) BVFG betrifft aber auch nicht die - offenbar vom Bundesrat gemeinte - Frage des Wegfalls des Vertreibungsdrucks im Einzelfall. Einer solchen Auslegung dieser Vorschrift stehen ebenfalls gesetzeshistorische und gesetzssytematische Gründe entgegen. Denn dieses Merkmal hat der Gesetzgeber nunmehr durch die Wendung in § 4 Abs. 1 BVFG in das Gesetz aufgenommen, wonach Spätaussiedler "in der Regel" ein deutscher Volkszugehöriger ist, der die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber diese erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG in das Gesetz das Erfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des Vertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten nachträglich aufgenommen worden war, wird deutlich, daß die Frage des Wegfalls des Vertreibungsdrucks im Einzelfall schon mit der Wendung "in der Regel" in § 4 Abs. 1 BVFG erfaßt wird, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Juli 1998, B 2, § 4 Anm. 5 f), und deshalb einer Regelung in § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht (mehr) bedurfte. Hiervon ausgehend ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erst dann ausgeschlossen, wenn der Bewerber sich der durch das Vertriebenenrecht gewährten staatlichen Hilfsbereitschaft durch bestimmte politische oder berufliche Stellungen im Aussiedlungsgebiet als unwürdig erwiesen hat. Die Frage, wann eine derartige Stellung im Sinne der Bestimmung nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht werden konnte - ebenso wie die im vorliegenden Fall nicht zu erörternde Frage, welche Stellung als herausgehoben anzusehen ist -, ist durch Auslegung der Vorschrift vor allem unter Berücksichtigung ihres dargelegten Zwecks zu beantworten. Unwürdig der mit der Aufnahme eines Spätaussiedlers verbundenen staatlichen Hilfe ist ein Aufnahmebewerber, der durch seine politische oder berufliche Tätigkeit zur Erhaltung des totalitären Regimes unmittelbar beigetragen und dadurch geholfen hat, den Macht- und Herrschaftsanspruch dieses Regimes durchzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine lediglich allgemeine Anpassung an die Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet, selbst wenn damit eine Mitgliedschaft in der jeweiligen kommunistischen Partei einherging, zur Sicherstellung durchschnittlicher Lebensverhältnisse reicht zur Annahme der Unwürdigkeit dagegen nicht aus, wie auch der Wortlaut "herausgehobene Stellung" und "besondere Bindung" an das totalitäre System deutlich macht. Welche Stellungen zu den systemsichernden und damit den Ausschlußtatbestand erfüllenden zu rechnen sind, ergibt sich aus dem Aufbau und den Herrschaftsstrukturen der jeweiligen Staaten in den Aussiedlungsgebieten. Wesentliches Merkmal der totalitären Systeme in den Aussiedlungsgebieten war, daß zur Aufrechterhaltung des Alleinvertretungsanspruchs der jeweiligen kommunistischen Partei von Anfang an insbesondere durch ein besonderes System der Personalpolitik eine Herrschaftsstruktur geschaffen wurde, welche die Herrschaft der Partei sicherte. Dieses als Nomenklatura bezeichnete System war dadurch gekennzeichnet, daß bestimmte, und zwar alle politischen oder beruflichen Stellungen, in denen Macht ausgeübt wurde und die der Machterhaltung dienten, in Listen erfaßt waren und nicht wie sonst durch den jeweiligen Betrieb oder die jeweilige Behörde, denen sie zugehörten, sondern nur in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung der kommunistischen Partei besetzt werden durften und konnten. Dabei handelte es sich um politische oder berufliche Stellungen, die - im Fall der "Grundnomenklatur" - allein von den zuständigen Parteiorganen besetzt wurden und die - im Fall der "Registrier- und Kontrollnomenklatur" - nur nach vorheriger Konsultierung dieser Organe besetzt werden konnten. Vgl. Meissner in Fincke, Handbuch der Sowjetverfassung, Band 1, Präambel, Rdn. 42 ff. (S. 123), Voslensky, Nomenklatura, 3. Auflage 1987, S. 115 ff, Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 77 f. Die Einflußnahme der Partei bei der Stellenbesetzung diente nicht der Sicherung der fachlichen Qualität, sondern allein der Sicherung der Machterhaltung der Partei. Denn es erfolgte keine Prüfung fachlicher Voraussetzungen der Bewerber, sondern allein eine Überprüfung ihrer Verläßlichkeit und Loyalität gegenüber der Partei. Vgl. Ahlberg, a.a.O., S. 96; Voslensky, a.a.O., S. 89 f. Diese Stellen in der ehemaligen Sowjetunion sind nach Auffassung des Senates im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG "nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System" erreicht worden. Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erfüllt. Die Frage, ob die Stellung eines Offiziers der sowjetischen Armee allgemein erst ab dem Generalsrang, so Meissner a.a.O.; Voslensky a.a.O., S. 173 f, oder schon ab dem Rang eines Oberst so Institut für Ostrecht München e.V., Gutachten an das VG Köln vom 14. November 1997, S. 3 f, zum Bereich der Nomenklatura zählte, kann hier offenbleiben. Denn der Kläger zu 1) hat den Rang eines Oberst nicht (mehr) erreicht. Für den vom Kläger zu 1) zuletzt erreichten Rang eines Oberstleutnants wird dies - soweit ersichtlich - nicht substantiiert behauptet oder nachvollziehbar dargelegt. Es spricht auch nichts dafür, daß die vom Kläger zu 1) in der sowjetischen Armee konkret innegehabte Stellung als Ingenieur dem Nomenklatursystem unterfiel. Nach seinem glaubhaften Vortrag war er zunächst ausschließlich als Flugzeugingenieur mit der Aufgabe der Instandhaltung und Reparatur der Flugzeuge betraut. Diese berufliche Stellung läßt Leitungsfunktionen zur Aufrechterhaltung des Herrschaftsanspruchs des Systems weder im Bereich des Militärs im allgemeinen noch im Bereich seiner technischen Versorgung im besonderen erkennen. Gleiches gilt für die vom Kläger zu 1) zuletzt bis zum Zusammenbruch des totalitären Systems bekleidete Stellung als Leiter einer Planungsgruppe zur Ausarbeitung von Katastrophenschutzplänen sowie als stellvertretender Abteilungsleiter des Zivilschutzes, die er nach seinem Vortrag im wesentlichen aufgrund seiner Kenntnisse der estnischen Sprache und wegen seiner nichtrussischen Volkszugehörigkeit - noch dazu erst im Sommer 1989 - bekommen hatte. Daß diese vom Kläger zu 1) konkret ausgeübten Funktionen im Einzelfall eine Machtfülle beinhalteten, die zu ihrer Einbindung in das Nomenklatursystem geführt hätte, ist aus der Akte und dem Vortrag des Klägers zu 1) ebenfalls nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, daß die vom Kläger zu 1) bis zum Zusammenbruch des totalitären Systems erreichte berufliche Stellung gleichwohl zur Nomenklatura gehörte, sind auch von der Beklagten und vom Beigeladenen nicht substantiiert vorgetragen worden. Die von der Beklagten ohne nähere Substantiierung und Nachweise vertretene Auffassung, die besondere Bindung des Klägers zu 1) an das System im Herkunftsgebiet ergebe sich "bereits aus der Verknüpfung zwischen der langjährigen Mitgliedschaft in der Partei, dem stetigen Aufstieg des Klägers zu 1) und den vom ihm erreichten Diensträngen", läßt für den Senat nicht nachvollziehbar erkennen, daß und warum es sich bei der beruflichen Stellung des Klägers zu 1) um eine solche handelte, die unter das Nomenklatursystem fiel. Das von der Beklagten hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1) in Bezug genommene "Sachverständigengutachten des Osteuropa-Instituts München (Historische Abteilung) vom 19.05.1998 im Verfahren 19 K 5572/95" gibt hierfür schon deshalb nichts her, weil es sich um einen anderen Einzelfall handelt. Im übrigen prüft der Gutachter in diesem Gutachten nicht die Frage der Zugehörigkeit einer bestimmten beruflichen Stellung zur Nomenklatura, sondern begutachtet lediglich im einzelnen eine militärische Laufbahn eines anderen Aufnahmebewerbers und nimmt zu den - hier rechtlich nicht relevanten - Fragen Stellung, ob und welche Privilegien dieser in Anspruch genommen hat bzw. nehmen konnte. Auch aus dem Vortrag des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) zur Nomenklatura gehörte. Denn dieser Vortrag erschöpfte sich in der Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und in dem Bestreiten, daß die vom Kläger zu 1) "angegebenen Tätigkeitsbereiche so wahrgenommen worden sind, daß die vom Kläger bis heute hinaus in der mündlichen Verhandlung einschließlich geschilderten Tätigkeitsbereiche, welche er im Rahmen seiner Position als Oberstleutnant ausgeübt hat, den Tatsachen entsprechen". Unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislastpflicht der Beklagten für die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nach § 5 Nr. 1 d) BVFG, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 1998 - 2 A 233/95 - (nicht rechtskräftig), ist dieses schlichte Bestreiten angesichts des in sich schlüssigen, durch eidesstattliche Versicherung und die zu seinen Tätigkeiten eingereichte Bescheinigung der Abteilung für Soziale Sicherheit des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation für Estland vom 24. Februar 1993 bestätigten Vortrags des Klägers zu 1) zu wenig substantiiert, um dem Senat Anlaß zu weiteren Ermittlungen geben zu müssen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Dezember 1996 - 9 B 460.96 -. Der Senat schließt nicht aus, daß es in der ehemaligen Sowjetunion auch außerhalb des Nomenklatursystems einzelne Positionen gegeben hat, die unabhängig von beruflicher Qualifikation und damit nur wegen der besonderen Bindung an die Partei erreicht wurden. Dem war hier aber nicht weiter nachzugehen, da nichts dafür ersichtlich ist, daß der Kläger zu 1) eine solche Position innehatte. Er hat stets vorgetragen, daß er seine dienstliche Funktion aufgrund seiner besonderen beruflichen Qualifikation bzw. wegen seiner estnischen Sprachkenntnisse sowie seiner deutschen Volkszugehörigkeit und damit nicht nur durch besondere Bindungen an die Partei erreicht habe. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich Tatsachen, die diese Behauptung widerlegen oder auch nur begründete Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen lassen. B. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) bis 4) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte bzw. Abkömmlinge des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er in beiden Rechtszügen einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, welche Anforderungen an den Ausschluß der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 Nr. 1 d) für einen Oberstleutnant der Armee der ehemaligen Sowjetunion zu stellen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).