Beschluss
16 E 596/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0222.16E596.99.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO entsprechend) eingreift. Der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) liegt nicht vor. Im Ergebnis scheitert die Prozesskostenhilfebewilligung schon an dem Erfordernis, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür in förmlicher Weise glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass ein ausgefüllter Prozesskostenhilfevordruck lediglich für den Kläger zu 1., nicht aber für die Klägerin zu 2. übersandt worden ist und dass - im Gegensatz zu den sonstigen Rubriken zum Thema "Bruttoeinnahmen" - keine Angaben, also auch kein Ankreuzen der Antwort "Nein", auf die Fragen nach Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und nach dem Bezug von Wohngeld erfolgt sind, fehlt es insbesondere an der Mitteilung, wann die PKH-Erklärung ausgefüllt und unterschrieben worden ist. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung. Denn nur durch die im PKH-Vordruck ausdrücklich geforderte Datumsangabe kann der notwendige zeitliche Bezug zwischen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers und seinem aktuellen Hilfebegehren hergestellt werden. Der Senat hat darüber hinaus auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel. Es spricht vielmehr Überwiegendes für die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem Begehren der Kläger auf Zustimmung zu einem Umzug in eine - noch nicht näher bestimmte - andere "privat" anzumietende Wohnung keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) zuzubilligen ist. Es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Klägern unterkunftsbezogene Leistungen lediglich nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes zustehen und dass auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes die Übernahme von Kosten für eine nach Wahl der Kläger anzumietende Wohnung nicht in Betracht kommt. Die Kläger haben im Rahmen ihrer Darlegungen im Beschwerdezulassungsverfahren nicht mehr ihre zuvor geäußerte Auffassung vertreten, die Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ergebe, dass vormals durch die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes privilegierte Leistungsberechtigte - wie sie - nicht mit dem 1. Juni 1997 wieder weitgehend auf Sachleistungen verwiesen werden könnten; folglich bedarf dieser Punkt keiner näheren Begründung mehr. Aber auch die nunmehr ganz im Vordergrund stehende Einschätzung der Kläger, die seit dem 1. Juni 1997 eingetretene Verschlechterung ihrer Anspruchssituation unterliege - jedenfalls im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft - unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfassungsrechtlichen Bedenken, lässt die Prozesskostenhilfeversagung nicht zweifelhaft erscheinen. Soweit die Kläger in § 2 Abs. 1 AsylbLG eine rückwirkende Regelung sehen, die nicht mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes in Einklang gebracht werden könne, ist im angefochtenen Beschluss bereits das Erforderliche gesagt worden; die Darlegungen der Kläger gehen nicht wesentlich über das schon vom Verwaltungsgericht gewürdigte erstinstanzliche Vorbringen hinaus. Ergänzend sei nur noch hervorgehoben, dass dem im Jahre 1993 geschaffenen Asylbewerberleistungsgesetz mit seiner einseitig gewährenden und auf die Bereitstellung des notwendigen Lebensbedarfs beschränkten Hilfeverbürgung eine wie auch immer geartete Besitzstandsgarantie wesensfremd ist. Solange - was vorliegend nicht in Frage gestellt ist - die existenzsichernde Bedarfsdeckung gewährleistet bleibt, können daher gesetzliche Einschränkungen, wie sie sowohl im Asylbewerberleistungsrecht als auch im Sozialhilferecht wiederholt vorgenommen worden sind, nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bzw. gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verfassungsrechtliche Relevanz entfalten. Hinzu kommt noch, dass in Fällen wie dem vorliegenden nicht ersichtlich wird, worin die im Vertrauen auf den Fortbestand der vormaligen Rechtslage getroffenen Dispositionen der jeweiligen Hilfesuchenden liegen könnten. Der von den Klägern gesehene Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann, da alle dem Anwendungsbereich von § 1 AsylbLG unterfallenden Personen in gleicher Weise von dem dreijährigen Ausschluss von Leistungsansprüchen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz betroffen sind, allenfalls in einer Ungleichbehandlung dahingehend liegen, dass nach dem 1. Juni 1997 eingereiste Hilfesuchende - lediglich - 36 Monate auf die geminderten Leistungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG beschränkt bleiben, während die vor dem genannten Stichtag Eingereisten bis zu vier Jahre lang (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG a.F.) die Reduzierung der Leistungen hinnehmen müssen. Trotz der nicht von der Hand zu weisenden Schlechterstellung derer, die schon vor dem 1. Juni 1997 abgesenkte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, war der Gesetzgeber nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG zum Erlass einer Übergangsregelung zugunsten dieses Personenkreises verpflichtet. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der Gewährung von Sozialleistungen, insbesondere bei der Abgrenzung des anspruchsberechtigten vom nicht anspruchsberechtigten Personenkreis, von vornherein ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Gegenüberstellung der zu vergleichenden Fallgruppen zumindest schwerpunktmäßig auf die aktuell im Bundesgebiet lebenden hilfesuchenden Flüchtlinge abzustellen ist; insoweit ist indessen keine Ungleichbehandlung festzustellen. Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 18. August 1998 - 2 S 361/97 -, DÖV 1998, 123 = NVwZ-RR 1998, 332. Eine vergleichende Einbeziehung vergangener Leistungszeiträume in der Weise, dass - gleichsam kompensierend - eine früher gegebene Schlechterstellung jetzt zu einer relativen Besserstellung der schon länger hilfebeziehenden Personengruppe führen müsse, würde die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Fortentwicklung des Leistungsrechts für Asylbewerber und die Anpassung an geänderte tatsächliche Entwicklungen unangemessen behindern und überdies ein Element des "Besitzstandsdenkens" einführen, das - wie bereits aufgezeigt - im Asylbewerberleistungsrecht wie auch im Sozialhilferecht keine Grundlage findet. Im Übrigen war dem Gesetzgeber zuzugestehen, mit der gewählten Stichtagsregelung eine praktisch einfach umzusetzende Regelung zu schaffen; eine "Anrechnung" von vor dem 1. Juni 1997 gelegenen Zeiten der Hilfeeinschränkung hätte diesem Anliegen widerstritten. Soweit die Kläger schließlich darauf verweisen, die von ihnen gewünschte Differenzierung sei im Hinblick auf den unterschiedlichen Grad der Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland geboten, ist dem entgegenzuhalten, dass der in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannte Personenkreis insgesamt bis auf weiteres lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bzw. einen zeitlich begrenzten Abschiebungsschutz besitzt, der Integrationsgedanke mithin keine ausschlaggebende Bedeutung hat; inwiefern den Klägern, wie im Rechtsmittelschriftsatz behauptet, ein "verfestigtes Aufenthaltsrecht" zustehen sollte, ist angesichts des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens nicht erkennbar. Dass in Ausnahmefällen - wie möglicherweise bei den Klägern - wegen der Dauer des Aufenthaltes rein faktisch eine weitgehende Integration eingetreten sein kann, ändert an dieser grundsätzlichen Bewertung nichts. Richtet sich demnach der Hilfeanspruch der Kläger bis zum 31. Mai 2000 noch ausschließlich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so bieten auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen Anknüpfungspunkt für ernstliche Richtigkeitszweifel. Die Kläger haben nicht dargelegt, aus welchen Gründen es iSv § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG "nach den Umständen erforderlich" sein könnte, dass ihr Unterkunftsbedarf anders als durch Sachleistungen gedeckt wird; der - glaubhafte - Grad der Eingewöhnung der Kläger in die hiesigen Lebensverhältnisse bietet keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, eine frei anzumietende Wohnung sei für sie erforderlich. Dieser Gesichtspunkt könnte im Rahmen einer Ermessensausübung Gewicht erlangen, ebenso wie der Umstand, dass die Kläger schon seit Jahren in einer frei angemieteten Wohnung leben und der beabsichtigte Wohnungswechsel nicht mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden sein soll; eine Erforderlichkeit iSv § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dürfte mit dem Hinweis auf diese Gesichtspunkte jedoch nicht aufgezeigt sein. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger schließlich mögen zur Unzumutbarkeit ihrer derzeitigen Wohnung geführt haben; eine gesundheitliche Notwendigkeit für die Anmietung einer anderen Unterkunft des freien Wohnungsmarkts anstelle der Zuweisung eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft haben die Kläger indessen nicht dargelegt. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) ist gleichfalls nicht gegeben. Eine für die Entscheidung erhebliche und klärungsfähige (Grundsatz-)Frage kann im hier vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur eine solche sein, die sich spezifisch auf das Prozesskostenhilferecht bezieht. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -, DVBl. 1997, 1337 = NVwZ-RR 1998, 337, vom 22. Januar 1999 - 16 E 1016/98 - und vom 7. Februar 2000 - 22 E 417/99 -. Fragen des materiellen Rechts, wie sie vorliegend von den Klägern aufgeworfen werden, sind im Verfahren der Beschwerde über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe hingegen nicht klärungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.