Beschluss
16 E 103/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0214.16E103.01.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde, die nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (BGBl. I 2001, 3987) als zugelassen gilt, hat keinen Erfolg. Soweit das Klagebegehren auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, die anlässlich des zivilgerichtlichen Sorgerechtsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 414 DM aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, kann wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden, wonach sich die Prozesskostenhilfe als spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt, die einen sozialhilferechtlichen Anspruch nach §§ 11, 12 BSHG grundsätzlich ausschließt. Besonderheiten des vorliegenden Falles, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigten, sind auch im zweitinstanzlichen Verfahren letztlich nicht dargetan worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor dem Amtsgericht kann im Rahmen der Prozesskos-tenhilfe nach § 121 Abs. 2 ZPO dann erreicht werden, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Verneint das Amtsgericht zu Unrecht das Vorliegen dieser Voraussetzungen, kann die ablehnende Entscheidung im Wege der Beschwerde überpüft werden, ein Weg, den die Klägerin soweit ersichtlich vorliegend nicht beschritten hat. Sieht das Amtsgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO nicht als gegeben an, ist sozialhilferechtlich eine Kostenübernahme regelmäßig ebenfalls nicht geboten. So verhält es sich auch hier. Die anwaltlich beratene Klägerin - ihrer Rechtsanwältin musste die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO bekannt sein - hätte zunächst abwarten können, ob der Kindesvater dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts widersprechen würde. Soweit das Klagebegehren auf die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Zahnbehandlungskosten gerichtet ist, kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift im Sinne der erstinstanzlichen Ausführungen substantiierte Darlegungen dazu nachgeholt hat, dass die zusätzlichen Aufwendungen für die Zahnbehandlung medizinisch notwendig gewesen sind und zum notwendigen sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin gehört haben; denn die begehrte Kostenübernahme scheitert bereits daran, dass jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behördenentscheidung durch Bescheid vom 27. November 1997 ein auf die in Rede stehende zahnärztliche Behandlung gerichteter sozialhilferechtlicher Bedarf nicht mehr bestanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 = FEVS 43, 59, einem ebenfalls die Übernahme von Zahnbehandlungskosten betreffenden Fall ausgeführt: "Nach § 5 BSHG setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen. Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des Sozialhilfeanspruchs, die es - zumindest grundsätzlich - ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens entstandenen Bedarf sozialhilferechtlich zu berücksichtigen. Inwieweit dieser sozialhilferechtliche ("Kenntnis"-)Grundsatz Ausnahmen zulässt, kann hier auf sich beruhen. Denn das Einsetzen der Sozialhilfe hängt des Weiteren davon ab, dass noch ein Bedarf als Grundvoraussetzung für die Hilfegewährung vorliegt. Sozialhilfe kann nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht (s. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 - für das Recht der Kriegsopferfürsorge). Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont (s. z.B. BVerwGE 35, 287 <288>; 40, 343 <346>; 57, 237 <239>; 60, 236 <237 ff.>; 66, 335 <338>). Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort- )bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217 <220>), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfe Suchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten. Entsprechendes gilt bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 <346>; 58, 68 <74>). Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier jedoch vor. Die Sozialhilfeangelegenheit der Klägerin lässt sich insbesondere nicht als Eilfall werten, der es nach den genannten Grundsätzen rechtfertigen würde, über den zwischenzeitlichen Bedarfswegfall hinwegzusehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte erst am 29. August 1983, dem Tag, an dem der Antrag der Klägerin bei ihm einging, Kenntnis vom Bedarf der Klägerin erhalten. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein fortbestehender Bedarf der Klägerin anzunehmen sein sollte, ihre zahnärztliche Behandlung also - entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil - nicht als unteilbar angesehen, sondern von abtrennbaren Behandlungsabschnitten ausgegangen wird, wäre für die Prüfung eines Sozialhilfeanspruchs im Ausgangspunkt nicht dies, sondern die Frage entscheidend, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf, gerichtet auf zahnärztliche Behandlung, noch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behördenentscheidung bestand. Dies aber war nicht der Fall. Die zahnärztliche Behandlung der Klägerin war am 9. September 1983 abgeschlossen, der Beklagte hat erst später über den Kostenübernahmeantrag entschieden (Bescheid vom 6. Oktober 1983, Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1984). Er war hierbei nicht säumig. Die Zeitspanne zwischen Antragseingang (29. August 1983) und dem Abschluss der zahnärztlichen Behandlung (9. September 1983) war zu kurz, als dass die Klägerin eine Entscheidung des Beklagten vor Behandlungsende hätte erwarten können. Welche Zeitspanne des Zuwartens dem Hilfe Suchenden zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Generell ist von der Obliegenheit des Hilfe Suchenden auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, dass die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann. Hierbei hat der Hilfe Suchende auch zu berücksichtigen, dass der Sozialhilfeträger vor Gewährung der Hilfe deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muss und ihm dies nicht ohne Zeitaufwand möglich ist. Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die vom Beklagten auf das Hilfebegehren der Klägerin verwandte Bearbeitungszeit könnte unangemessen lang gewesen sein oder es hätte ein Eilfall vorgelegen, der eine Entscheidung des Beklagten vor Abschluss der zahnärztlichen Behandlung als dem zum Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs führenden Vorgang geboten hätte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Wunsch der Klägerin, ihr Gebiss noch während ihres Therapieaufenthalts in W. durch die Zahnärzte Dres. M. sanieren zu lassen, einen Eilfall begründet hätte oder dass sie wegen des Zustandes ihres Gebisses so dringend behandlungsbedürftig gewesen wäre, dass die Behandlung nicht bis zur Entscheidung des Beklagten hätte hinausgeschoben werden können. War aber der sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin infolge des Abschlusses der zahnärztlichen Behandlung gedeckt, bevor die Klägerin eine Entscheidung des Beklagten über ihr Hilfebegehren hat erwarten können, ergibt auch der weitere Zeitablauf infolge der ablehnenden Haltung des Beklagten nichts zu ihren Gunsten. Rechtsunerheblich ist ferner der Umstand, dass der Klägerin aus der zahnärztlichen Behandlung Schulden gegenüber den sie behandelnden Zahnärzten Dres. M. verblieben sind. Das Berufungsgericht hat hierin mit Recht keine sozialhilferechtlich beachtliche Notlage erblickt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfe Suchenden zu tilgen (s. z.B. BVerwGE 21, 208 <209>; 26, 217 <219>; 48, 182 <185>; 66, 335 <338>; Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG 5 C 131.66 <Buchholz 436.7 § 27 BVG Nr. 7> und Beschluss vom 21. April 1988 - BVerwG 5 B 2.88 - <Buchholz 436.7 § 25 a BVG Nr. 1>. Anderes gilt - abgesehen von hier ohnehin nicht gegebenen, nach §§ 15 a, 27 Abs. 2 BSHG zu beurteilenden Sonderfällen - lediglich dann, wenn der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig leistet oder es dem Hilfe Suchenden nicht zuzumuten ist, auf sich für ihn ergebende Möglichkeiten der Selbsthilfe oder auf die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu verzichten, um die Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe abwarten zu können. Wer dagegen - wie die Klägerin - Schulden macht, um seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken, und dies tut, bevor der Sozialhilfeträger auf die ihm bekannt gewordene Notlage reagieren kann und ohne dass die Notwendigkeit besteht, ihm "vorzugreifen", muss sich den Wegfall des Bedarfs entgegenhalten lassen." Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts gelten im vorliegenden, im Wesentlichen gleich gelagerten Fall entsprechend. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hat die Klägerin erst am 10. November 1997, d.h. erst am letzten Tag der in der Zeit vom 27. Oktober bis zum 10. November 1997 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung bei dem Beklagten um Kostenübernahme nachgesucht. Stellt man auf diesen Zeitpunkt als Termin der Antragstellung ab, war der Beklagte keinesfalls säumig, als er durch Bescheid vom 27. November 1997 über dieses Begehren entschied. Falls die Klägerin überhaupt vor Abschluss der Behandlung bei dem Beklagten vorgesprochen hat, konnte sie eine Entscheidung noch am 10. November 1997 nicht erwarten; denn insbesondere ein Eilfall lag nicht vor, wie die Tatsache zeigt, dass der der Krankenkasse eingereichte Heil- und Kostenplan, der Grundlage der Behandlung war, bereits vom 23. Juni 1997 datiert. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vom 23. Juni 1997 bereits in nahem zeitlichen Zusammenhang zu seiner Erstellung der I. Krankenkasse vorgelegt worden ist und diese bereits unter dem 2. Juli 1997 über den von ihr zu gewährenden Zuschuss befunden hat. Das gilt auch bei Berücksichtigung der zeitlich nach der oben zitierten Entscheidung vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I im Sozialhilferecht anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1.93 -, FEVS 46, 20, und zwar selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Einfügung des § 5 Abs. 2 BSHG in das Bundessozialhilfegesetz durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088, an der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I nichts geändert hat. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 1999 - 4 L 2970/98 -, juris. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leis- tungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt dabei der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Leistungsträger i.S.d. §§ 16, 12 SGB I sind u.a. die Krankenkassen i.S.d. § 21 SGB I und damit auch die Hanseatische Krankenkasse, bei der die Klägerin den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes eingereicht hat. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin bei der I. Krankenkasse ein eindeutiges Leistungsbegehren gerichtet auf die Gewährung von Sozialhilfe gestellt hätte. Nur ein solches dürfte im vorliegenden Zusammenhang die Wirkungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auslösen können; denn von Leistungsträgern wie Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Pflegekassen etc. kann nicht erwartet werden, dass sie einen lediglich auf Erbringung der von ihnen selbst geschuldeten gesetzlichen Leistungen gerichteten Antrag als zugleich auf die Gewährung von Sozialhilfe gerichtet erkennen und weiterleiten. Vgl. Schellhorn, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage, § 5 Rn. 16. Zum anderen hätte für die Klägerin, die wusste, dass für die Entscheidung über ihren Sozialhilfeanspruch nur der Beklagte zuständig sein konnte, jedenfalls - für das Bestehen eines Eilfalles ist, wie dargelegt, nichts ersichtlich - Veranlassung zu weiterem Zuwarten mit der Zahnbehandlung bis zur Entscheidung des Beklagten bestanden. Vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, a.a.O.; die Entscheidung ist zwar vor der Änderung der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 SGB I im Sozialhilferecht ergangen, enthält aber bei vergleichbarem Sachverhalt Ausführungen dazu, dass auch die Heranziehung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Klägerin hätte es in der Hand gehabt, früher bei dem Beklagten vorstellig zu werden. Statt dessen hat sie ihren Bedarf gedeckt, ohne die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten, was sozialhilferechtlich nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist, vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433, die hier nicht vorliegen. Nach allem kann dahinstehen, ob Prozesskostenhilfe jedenfalls für zurückliegende Zeiträume nicht schon deshalb versagt werden muss, weil die erstinstanzlich zu den Akten gereichte Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennen lässt, wann sie ausgefüllt und unterschrieben worden ist. Vgl. zu den grundsätzlichen Anforderungen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2000 - 16 E 596/99 - und 21. Dezember 2000 - 16 E 352/00 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO sowie auf § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.