Beschluss
16 B 134/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0202.16B134.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. ist schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller nicht in der vorgeschriebenen Weise belegt hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; denn bis heute fehlt es an einer vollständigen formblattgemäßen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die zwingend erforderlich ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 -, FamRZ 1997, 546 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1999 - 16 E 341/99 -. Der Antragsteller hat nämlich in seiner PKH-Erklärung unter den Gliederungspunkten E bis J keine Angaben gemacht, ohne - was Voraussetzung einer solcherart vereinfachten Antragstellung gewesen wäre - einen aktuellen Sozialhilfebescheid beifügen zu können. Da es auch keine anderweitige abschließende Feststellung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Antragstellers gibt, erscheint das Verlangen einer vollständigen formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auch nicht als eine sachlich nicht zu rechtfertigende reine Förmelei. Hinzu kommt, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennen lässt, wann sie ausgefüllt und unterschrieben worden ist. Auch hierbei handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung. Denn nur durch die im PKH- Vordruck ausdrücklich geforderte Datumsangabe kann der notwendige zeitliche Bezug zwischen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers und seinem aktuellen Hilfebegehren hergestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2000 - 16 E 596/99 - und vom 21. Dezember 2000 - 16 E 352/00 - . Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist außerdem deshalb abzulehnen, weil nicht angenommen werden kann, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich der Antrag auf "Zulassung der Berufung", den der Senat als den allein zulässigen Antrag auf Zulassung der Beschwerde auslegt, im Sinne des § 114 ZPO iVm § 166 VwGO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil nach dem gegenwärtigen Sachstand ein Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht in genügender Weise dargelegt worden ist; denn der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 29. Januar 2001 weder einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO normativ benannt noch sich der im Gesetz verwandten Begriffe bedient. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit den Ausführungen in der Antragsschrift der Zulassungsgrund entsprechend 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) geltend gemacht werden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor bzw. ist jedenfalls bisher nicht hinreichend dargetan. Für das Verwaltungsgericht haben sich ausweislich des angefochtenen Beschlusses Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der fraglichen Herkunft der erforderlichen Mittel aus der von ihm im Verwaltungsverfahren angegebenen Auslandsreise ergeben. Im Zulassungsantrag hat der Antragsteller insoweit behauptet, er habe anders als gegenüber dem Antragsgegner erklärt tatsächlich nie vorgehabt, nach Südamerika zu reisen, zumal ihm hierzu selbstverständlich die erforderlichen Mittel fehlten. Daraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, solange der Antragsteller den wirklichen Zweck der Passbeantragung nicht glaubhaft macht und die ihm im Schreiben des Antragsgegners vom 12. Dezember 2000 abverlangten Unterlagen auch insoweit nicht beibringt, wie ihm eine Vorlage möglich ist, was jedenfalls hinsichtlich der Erklärung über seinen Aufenthalt seit dem 28. Oktober 2000 ohne weiteres anzunehmen sein dürfte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).