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Beschluss

4 B 1558/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.4B1558.99.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,‑ DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,‑ DM festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den öffentlichen Interessen größeres Gewicht beigemessen, weil der Widerrufsbescheid vom 16. Oktober 1998 offensichtlich rechtmäßig sei und die dagegen erhobene Klage deshalb voraussichtlich erfolgslos bleiben werde. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts Bonn (Urteil vom 26. Juni 1997) und des Landgerichts Bonn (Urteil vom 28. November 1997) in dem den Antragsteller betreffenden Strafverfahren sei dieser seit 1992 zahlungsunfähig und lebe deswegen nicht in geordneten Vermögensverhältnissen. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass 1994/95 beim Amtsgericht Leipzig ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine nachhaltige Besserung der Situation sei nicht eingetreten. Noch heute habe der Antragsteller Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe. Das Risiko einer Gefährdung fremder Vermögensinteressen entfalle auch dann nicht, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen sei. Rechtlich unerheblich sei, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung erst am 1. April 1999 und damit längere Zeit nach Erlass des Widerrufsbescheids angeordnet habe. Der Antragsteller wendet ein: Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides sei nur dann gerechtfertigt, wenn die vom Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführte Begründung zutreffend sei. Sie sei jedoch viel zu allgemein gehalten und könne deshalb vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Zudem sei der Haftpflichtschutz niemals unterbrochen gewesen. Die Ausführungen des Antragsgegners zur missbräuchlichen Ausnutzung des Suspensiveffekts seien unhaltbar und im Übrigen auch zeitlich überholt. Der Umstand, dass die sofortige Vollziehung erst mehrere Monate nach dem Widerruf angeordnet worden sei, zeige, dass in Wahrheit eine Gefährdung öffentlicher Interessen niemals vorgelegen habe. Die Urteile im Strafverfahren und die Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens seien im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf nicht gestützt habe. Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Gericht nach herrschender Meinung im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht die Aufgabe, die Begründung, mit der die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Regelungsgehalt des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO und die daraus folgenden Anforderungen an eine behördliche Vollziehungsanordnung erschließen sich aus dem Wortlaut, vor allem aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die hier allein interessierende Pflicht der Behörde, das "besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen" (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die beiden letztgenannten Zwecke liegen auch der verwaltungsverfahrensrechtlichen Pflicht zur Begründung schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakte zugrunde, die in Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ergehen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Ebenso wie dort die nachträgliche Rechtskontrolle durch das Gericht auf die materielle Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses abzustellen (vgl. § 46 VwVfG) und die Tragfähigkeit der von der Behörde angestellten Überlegungen nur mittelbar zum Gegenstand hat, kommt es auch für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich allein darauf an, ob der Sofortvollzug bei Abwägung der einander widerstreitenden Interessen im Ergebnis gerechtfertigt ist. Dem Gericht obliegt dabei keine auf die Überlegungen der Behörde beschränkte Schlüssigkeitsprüfung; es trifft vielmehr eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigenständige Entscheidung. So OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 ‑ 18 B 1171/94 ‑, NWVBl 1994, 424 m.w.N. Ebenso im Ergebnis: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1987 ‑ 21 B 181/86 ‑, NVwZ 1988, 551; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 80 Rn. 52; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rn. 855; Schmaltz, DVBl 1992, 230 (234). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die vom Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung zutreffend ist. Alle diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers gehen somit ins Leere. Sofern der Antragsteller außerdem geltend machen will, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil die Begründung des Antragsgegners nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge, ist dem nicht zu folgen. Denn es wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Schließlich ist nichts gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erinnern, die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne auch mehrere Monate nach Erlass des Widerrufsbescheides erfolgen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt zu verbinden. Die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist es erforderlich, dass der Antragsteller erläutert, welche Fragen sich stellen und aus welchen Gründen ihre Beantwortung besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1997 ‑ 11 B 799/97 ‑, NVwZ 1997, 1224. Daran fehlt es hier. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur dann dargelegt, wenn in dem Zulassungsantrag eine konkrete Frage aufgeworfen wird und ein Hinweis auf den Grund enthalten ist, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Dem genügen die Ausführungen des Antragstellers ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Widerruf von Berufs- oder Gewerbeerlaubnissen mindestens von einem Betrag in Höhe von 20.000,‑ DM auszugehen, der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, vgl. Beschluss vom 4. Juli 1996 ‑ 4 B 812/96 ‑, NWVBl 1996, 485. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, vorliegend einen höheren Betrag zugrunde zu legen, sind für den Senat nicht erkennbar. Der Beschluss ist unanfechtbar.