Beschluss
4 B 1000/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.4B1000.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; die von dem Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), also bis zum 28. Mai 2003 dargelegten Gründe, die allein vom Senat zu berücksichtigen sind, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzgesuch abgelehnt, weil der Antragsteller mit der "Wohngemeinschaft J. S. 12 in K. - L. " (J. Folgenden: "Wohngemeinschaft") der Sache nach ein Heim betreibe, damit die Vorschriften des Heimgesetzes anwendbar seien und die von ihm betriebene Einrichtung den danach zu erfüllenden Anforderungen - was unstreitig sein dürfte - nicht entspreche. Die vom Antragsteller gewählte Organisationsform der Vermietung von Wohnraum an Mitglieder einer Wohngemeinschaft und das gleichzeitige Erbringen von Betreuungs- und Verpflegungsleistungen über den Pflegedienst seiner Ehefrau stellten sich als Versuch dar, die Vorschriften des Heimgesetzes zu umgehen. Bei dieser Wertung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Personenkreis, der nunmehr an der "Wohngemeinschaft" beteiligt sei, weitgehend identisch sei mit demjenigen J. Zeitpunkt der erzwungenen Aufgabe des Heimes "Haus X. ". Der Antragsteller sei früher einer der Geschäftsführer J. Pflegedienstbetrieb (Laetitia Pflege GmbH) seiner Ehefrau gewesen. Die GmbH habe die Heime "Haus L. " und "Haus X. " betrieben, nachdem dieses der Ehefrau des Antragstellers untersagt worden sei. Als dann auch die GmbH die Heime nicht mehr habe weiter betreiben dürfen, habe der Antragsteller J. "Haus X. " bis zur erneuten Untersagungsverfügung die Verwaltungsgeschäfte für einen neuen Betreiber geführt. Die Mieter der "Wohngemeinschaft" seien ehemalige Bewohner des Heimes "Haus X. "; auf der "Vermieter- und Betreuungsseite" ständen der Antragsteller, seine Ehefrau und - zumindest zum Teil bzw. zeitweise - Personal, das nach Aufgabe des Heims "Haus X. " in den von der Ehefrau des Antragstellers betriebenen ambulanten Pflegedienst übernommen worden sei. Der Wohnraum für die "Wohngemeinschaft" befinde sich in einem Haus, in dem früher das Heim "Haus L. " betrieben worden sei. Auch dieses Haus gehöre der Ehefrau des Antragstellers, die zugleich Inhaberin des in der "Wohngemeinschaft" tätigen ambulanten Pflegedienstes sei, bei dem wiederum der Antragsteller als rechtsverbindlich Handelnder aufgetreten sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Pflegedienst der Ehefrau des Antragstellers eine tägliche "Rund um die Uhr - Betreuung" durchführe, habe sich an der tatsächlichen Situation gegenüber derjenigen J. "Haus X. " nichts geändert. Auf Grund der engen wirtschaftlichen und personellen Verflechtung müssten die Wohnraumüberlassung und die Betreuungs- und Pflegeleistungen als einheitliche entgeltliche Gesamtleistung gesehen werden. Dagegen wendet der Antragsteller ein, er betreibe kein Heim,sondern vermiete lediglich Räume an eine Wohngemeinschaft. Die Vorschriften des Heimgesetzes seien nicht anwendbar. Es gebe keine allgemeine Verpflichtung zur Abnahme von Betreuungsleistungen seitens der Bewohner. Er habe auch keine Möglichkeit auf diese einzuwirken, bestimmte Betreuungs- und/oder Verpflegungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Bewohner hätten mietvertraglich verbrieft insoweit die freie Wahl. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit unmittelbar oder mittelbar an Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen beteiligt gewesen sei, sei J. Hinblick auf die vorliegende vertragliche Ausgestaltung, nach der er allein als Vermieter auftrete, ohne Bedeutung und rechtfertige nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Heims J. Sinne des Heimgesetzes. Dies gelte auch mit Blick auf die Personenidentität einiger Bewohner der Wohngemeinschaft und des zuletzt stillgelegten Heims. Die faktische wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihm und seiner Ehefrau als Eigentümerin des an ihn verpachteten Hauses und als Inhaberin desjenigen häuslichen Pflegedienstes, den einzelne Bewohner der Wohngemeinschaft in Anspruch nähmen, sei durch entsprechende Vertragsgestaltung rechtlich entflechtet worden. Auch dass er dann und wann Hilfsdienste J. Büro des häuslichen Pflegedienstes seiner Ehefrau übernommen habe, könne keine Rolle spielen. J. Übrigen entspreche die Begründung des öffentlichen Interesses an der Vollziehungsanordnung nicht den Realitäten. Ein Schutz der Bewohner der "Wohngemeinschaft" sei nicht erforderlich. Denn es sei deren ausdrücklicher Wunsch, sich in eine Wohngemeinschaft zu begeben und die Dienste einer häuslichen Pflege in Anspruch zu nehmen. Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Dem Verwaltungsgericht ist J. Ergebnis zuzustimmen, dass es für die Frage, ob auf die "Wohngemeinschaft" die Bestimmungen des Heimgesetzes - HeimG - anzuwenden sind, nicht allein auf die vom Antragsteller gewählte "Organisationsform", also die rechtliche Ausgestaltung von Wohnraumüberlassung und Erbringen von Pflege- und Betreuungsleistungen, abzustellen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr deren Umsetzung, also wie sich die Verhältnisse in Wirklichkeit darstellen. Danach unterfällt die "Wohngemeinschaft" dem Heimgesetz und damit der Heimaufsicht. Die Einrichtung des Antragstellers nennt sich zwar Wohngemeinschaft und die Mietverträge mit den Bewohnern enthalten einen entsprechenden Hinweis; der Sache nach liegt eine solche aber nicht vor. Wohngemeinschaften, die nicht unter das Heimgesetz fallen, setzen einen freiwilligen und selbstverantwortlichen Zusammenschluss der Bewohner voraus. J. Vordergrund steht das gemeinsame Wohnen und die eigenverantwortliche Regelung der Notwendigkeiten des täglichen Lebens. Sind die überwiegende Zahl der Teilnehmer pflegebedürftig und nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen und wird die notwendige Verpflegung und Betreuung vom Vermieter der Wohnung angeboten oder vorgehalten, so kann das ein Indiz dafür sein, dass ein Heim J. Sinne des Gesetzes vorliegt. Vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 9. Aufl., § 1 Rn. 8. Angesichts der dauernden Pflegebedürftigkeit eines erheblichen Anteils der Bewohner der "Wohngemeinschaft", die vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird, liegt hier keine Wohngemeinschaft vor. Die "Wohngemeinschaft" unterfällt aber auch nicht der Wohnform des "Betreuten Wohnens". Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG begründet die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, allein nicht die Anwendung des Gesetzes. Von dieser Wohnform des "Betreuten Wohnens" kann nach Auffassung des Senats jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn für einen erheblichen Anteil der Bewohner eine "Rund um die Uhr"-Betreuung bzw. -Pflege, der Sache nach für sie also eine Heimunterbringung erforderlich ist. Das ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen bei der "Wohngemeinschaft" jedoch der Fall. Dafür, dass es sich um ein Heim J. Sinne des Heimgesetzes handelt, sprechen gewichtige Indizien aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. Der Altenpfleger Leopold hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Februar 2003 erklärt, alle Bewohner erhielten eine Rundum-Versorgung; eine Selbstversorgung, auch nur in Teilbereichen, sei weder vorgesehen noch organisatorisch durchführbar. Das Personal habe von der Ehefrau des Antragstellers die Anweisung erhalten, sich nicht am Telefon zu melden, damit nicht der Eindruck entstehe, dass es dauerhaft in der Einrichtung Dienst verrichte. Die Bewohner würden seitens der Einrichtung verpflegt. Dafür sei eine Küchenhilfe eingestellt. Diese sei auch für die Wäsche und die Raumpflege zuständig. Die Altenpflegehelferin Schmitz gibt in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. März 2003 an, die Einrichtung in L. werde wie ein Heim J. Dreischichtbetrieb geführt. Die Ehefrau des Antragstellers teile das Personal auf 24 Stunden rund um die Uhr ein. Für das Kochen, die Wäschepflege und das Putzen sei eine Haushaltshilfe zuständig. Auch die Krankenschwester Marusczyk bestätigt in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. März 2003, dass es sich in L. wegen der "Rundum die Uhr-Betreuung" J. Prinzip nicht um eine häusliche Krankenpflege handele. Letztlich vertritt auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, Referat Pflegeversicherung, in einem Anschreiben an den Antragsgegner zu einem Prüfbericht über die Qualitätsprüfung des ambulanten Pflegedienstes der Ehefrau die Auffassung, es handele sich in L. eindeutig um einen illegalen Heimbetrieb. Bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich bei summarischer Überprüfung die Untersagung des Heimbetriebs als rechtmäßig. J. vorliegenden Fall kommen jedoch noch die folgenden rechtlichen Erwägungen hinzu, die ebenfalls die Untersagung rechtfertigen. Das Heimgesetz ist ein Schutzgesetz für die in einem Heim untergebrachten Bewohner. Vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Stand: Mai 2003, § 1 Rn. 7. Daraus folgt, dass es Ziel des Gesetzes auch sein muss, die Umgehung zwingender heimrechtlicher Vorschriften zu verhindern und die Anwendung des Gesetzes auf Einrichtungen, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung darunter fallen, zu gewährleisten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juli 2001 - 8 S 717/01 -, GewArch 2002, 167. Deshalb ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Heim J. Sinne des Gesetzes vorliegt, auch auf die "verobjektivierte" Sicht der Bewohner abzustellen, die nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falls - und zwar auch unter Berücksichtigung des Hinweises in den jeweiligen Mietverträgen - der Sache nach davon ausgehen durften, auch in Zukunft "heimmäßig" untergebracht zu sein und eine entsprechende Betreuung und Pflege zu erfahren. Insoweit kommt nämlich dem Umstand, dass den Mitgliedern der "Wohngemeinschaft" Personen gegenüber stehen, die bereits für ihre Betreuung J. Heim "Haus X. " verantwortlich waren, und die Betreuungs- und Pflegesituation für sie J. Wesentlichen unverändert fortbesteht, durchaus Bedeutung zu. Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen und personellen Verflechtung zwischen dem Antragsteller als "Vermieter" und seiner Ehefrau als Betreiberin des häuslichen Pflegedienstes wird Bezug genommen. Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass die Bewohner nach den vorgelegten Mietverträgen rechtlich nicht verpflichtet sind, die Hilfe eines bestimmten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Diese rechtliche Ausgestaltung wird aber von den tatsächlichen Gegebenheiten "überholt". Nachdem das Heim "Haus X. " geschlossen werden musste, zogen die Bewohner in eine Wohnung um, in der sie vom Pflegedienst der Ehefrau des Antragstellers betreut wurden. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Altenpflegers Leopold, der J. "Haus X. ", in der angemieteten Wohnung und auch in der "Wohngemeinschaft" in K. -L. für die Betreuung der Bewohner zuständig war, sei es zur "Verlegung" nach L. gekommen, nachdem sich die Bewohner über die Unterbringung massiv beschwert hätten. Daraus folgt, dass die Bewohner aus ihrer Sicht meinten, weiterhin "heimmäßig" untergebracht zu sein, sie also für ihre Betreuung nicht selbst zuständig seien. Nach der "Verlegung" in die "Wohngemeinschaft" setzt sich für sie diese Situation fort. Sie finden sich wiederum J. Wesentlichen denselben Betreuungspersonen gegenüber und müssen auf Grund ihrer Betreuungsbedürftigkeit sogleich einen Pflegedienst - folgerichtig wählen sie den bereits J. Haus vorhandenen der Ehefrau des Antragstellers - in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten: Die vormals bestehende Heimunterbringung J. "Haus X. " besteht aus ihrer Sicht in der "Wohngemeinschaft" fort. Sie erfahren weiterhin eine "Rundumversorgung". Dies ist jedoch ein Kriterium dafür, dass eine Einrichtung des betreuten Wohnens als Heim J. Sinne des Heimgesetzes anzusehen ist. Vgl. RegE zum 3. ÄndG (2001), teilweise abgedruckt bei Dahlem/Giese/Igl/Klie, aaO., § 1 Rn. 16 unter b). Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die "Wohngemeinschaft" die Anforderungen des Heimgesetzes nicht erfüllt, hat der Antragsteller nichts eingewendet. Soweit der Antragsteller eine inhaltlich unzutreffende Begründung der Vollziehungsanordnung rügt, ist dies unerheblich. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 10. September 2001 - 4 B 331/01 - und vom 15. Februar 2000 - 4 B 1558/99 -, hat das Gericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht die Aufgabe, die Begründung, mit der die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern es muss eine eigene Interessenabwägung vornehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.