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Beschluss

19 A 5581/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0928.19A5581.97.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 567,60 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 567,60 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Der Antrag genügt nicht der Vorschrift des § 124 a Satz 4 VwGO, wonach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden müssen. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Dezember 1997, in dem ohne Bezugnahme auf Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO lediglich in Form einer Berufungsbegründung die Rechtsauffassung der Klägerin dargestellt wird, nicht. Aber selbst wenn man davon ausginge, daß die Klägerin zumindest sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hätte und mit der Formulierung "Die Angelegenheit dürfte auch besondere Bedeutung haben, weil festgelegt werden kann, welche Schulwege für die Schule zumutbar sind" zugleich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfen hätte, wäre ein Zulassungsgrund nicht gegeben. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Klage mit dem auf Gewährung von Schülerfahrkosten für den Besuch des Städtischen Mädchengymnasiums E. -B. im Schuljahr 1995/96 gerichteten Antrag als unbegründet abgewiesen hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 7 SchFG vom 24. März 1980 (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) in der im Schuljahr 1995/96 geltenden Fassung der Verordnung vom 20. Januar 1995 (GV.NW. 1995, 39) nicht zu. Gemäß §§ 5, 7, 9 Abs. 3 und Abs. 7 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten dem Grunde nach, wenn der Schulweg zur besuchten nächstgelegenen Schule bei einem Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt oder wenn jedenfalls auch beim Besuch der nächstgelegenen Schule Fahrkosten anfallen würden. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO ist für Schüler der nicht bereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO aufgeführten Schulen, wenn - wie hier - für sie kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart, bei Sonderschulen und berufsbildenden Schulen auch des gewählten Schultyps sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. In diesem Rahmen gibt es keine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Wunsches der Klägerin, ein Gymnasium, das als Schule ohne Koedukation geführt wird, zu besuchen. Vielmehr ist danach nicht das von der Klägerin besuchte, als Schule ohne Koedukation geführte Städtische Mädchengymnasium E. -B. , sondern das als Schule mit Koedukation geführte Gymnasium L. die nächstgelegenen Schule. Für seinen Besuch würden keine notwendigen Fahrkosten wegen der Entfernung entstehen, da der Schulweg weniger als 3,5 km beträgt (vgl. hierzu § 5 SchfkVO), und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß es nicht mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden könnte oder daß seinem Besuch schulorganisatorische Gründe entgegenstünden (vgl. § 9 Abs. 3 SchfkVO). Da beide Schulen Gymnasien sind, entsprechen sie einander zudem nach der Schulform. Denn "Schulform" betrifft die Gliederung des Schulwesens im Sinne von § 4 des Schulverwaltungsgesetzes in Grundschulen, Hauptschulen, die verschiedenen beruflichen Schulen, Fachoberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen usw. Der Begriff "Schulart" bezieht sich auf die weltanschauliche Gliederung der Grund- und Hauptschulen in Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen gemäß Art. 12 der Landesverfassung sowie dem Dritten Abschnitt des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 18. Dezember 1990 - 16 A 558/90 -, NVwZ-RR 1991, 484; Urteil vom 5. Dezember 1997 - 19 A 4635/96 -, und spielt deshalb für den Besuch von Gymnasien keine Rolle. Ob die Ausgestaltung einer Schule als Schule ohne Koedukation - wie die Klägerin meint - entgegen dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 4 SchfkVO einen eigenen Schultyp begründet, kann dahingestellt bleiben, da das Unterscheidungskriterium "Schultyp", das ursprünglich für alle von § 9 Abs. 3 SchfkVO erfaßten Schulen galt (vgl. § 9 Abs. 3 SchfkVO in der Fassung der Schülerfahrkostenverordnung vom 24. März 1980, GV. NW. S. 468), nach der Neufassung dieser Vorschrift durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenordnung vom 17. April 1989 (GV. NW. S. 240) nur noch für Sonderschulen und berufsbildende Schulen gilt und deshalb schülerfahrkostenrechtlich bei der Feststellung des nächstgelegenen Gymnasiums nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese Änderung, durch die der Verordnungsgeber den Kreis der zum Vergleich heranzuziehenden Schulen sehr weit gezogen und die Zahl der Erstattungsfälle reduziert hat, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchFG, wonach der Kultusminister durch Rechtsverordnung nicht nur die Entfernung, sondern auch die sonstigen Umstände bestimmen darf, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen. Die hinter dieser Regelung stehenden fiskalischen Erwägungen sind vom Zweck der Ermächtigung gedeckt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 16 A 558/90 -, a.a.O.; Urteil vom 15. September 1995 - 19 A 1262/94 -; Beschluß vom 29. April 1998 - 19 E 143/98 - zu den vergleichbaren Auswirkungen der Änderung von § 9 Abs. 3 SchfkVO auf Hauptschulen. Eine andere Auslegung ist auch nicht durch Verfassungsrecht geboten. Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) oder das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip begründen einen Anspruch darauf, daß die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt; die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers. Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Januar 1997 - 19 A 4243/95 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ- RR 1996, 656; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluß vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen, Neue Folge, Band 4, 670 Schülerbeförderungskosten Nr. 38. Das Recht der Erziehungsberechtigten und der Schüler auf freie Wahl der Schule gemäß Art. 6 und Art. 12 Abs. 1 GG vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 24. September 1975 - VIII A 444/74 -, Beschluß vom 6. August 1998 - 19 B 1445/98 - wird hierdurch nicht berührt. Den Erziehungsberechtigten und Schülern steht es frei, eine entfernter gelegene Schule ohne Koedukation zu besuchen. Daß im Einzelfall von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, weil die Erziehungsberechtigten die hierfür entstehenden Kosten nicht tragen können oder wollen, ist vor dem Hintergrund, daß der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - ohne Verstoß gegen Grundrechte die Schülerfahrkostenerstattung auch ganz einstellen könnte, hinzunehmen. Hierin liegt auch keine willkürliche, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Schülern, die eine Schule ohne Koedukation besuchen wollen. Denn Regelungen, durch die Schülerfahrkosten eingespart werden können, sind jedenfalls dann sachgerecht, wenn hierdurch die Ausbildungsmöglichkeiten nicht beschränkt werden. So ist es hier, da die Frage der Koedukation keinen Einfluß darauf hat, welche Abschlüsse an einem Gymnasium erreicht werden können. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, daß der Verordnungsgeber unabhängig davon, daß es nach § 9 Abs. 3 SchfkVO auf den Schultyp nicht mehr ankommt, in § 9 Abs. 4 2. Halbsatz SchfkVO ohne Differenzierung nach der Schulform bestimmt hat, daß für Schülerinnen, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, ausschließlich für Mädchen eingerichtete Schulen außer Betracht bleiben. Die dieser Regelung zugrundeliegende Wertung, die dem Wunsch nach dem Besuch einer Schule mit Koedukation eine größere Bedeutung beimißt als dem Wunsch nach dem Besuch einer Schule ohne Koedukation, hält sich noch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetz- und Verordnungsgebers. Geht es um Leistungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, insbesondere um solche, zu denen der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers besonders groß. Das Gericht kann ihm nur dann entgegentreten, wenn für eine von ihm vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142 (162). Das läßt sich für die unterschiedliche Wertung koedukativer und nicht-koedukativer schulischer Erziehung nicht feststellen. Auch wenn die Vor- und Nachteile beider Erziehungen längst sehr differenziert gesehen werden, vgl. etwa von Martial, Koedukations-Vorteile für Mädchen? Überlegungen nach der Reform. RdJB 1988, 56 ff; der Frauenförderbericht 1997 des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NW. LT NW Vorlage 12/2170, S. 77, empfiehlt eine zeitweise Trennung von Jungen und Mädchen im Unterricht in einigen Fächern, gibt es sachlich einleuchtende Gründe, die eine Höherbewertung koedukativer schulischer Erziehung keinesfalls als schlechthin ungerechtfertigt erscheinen lassen. Die in der Regelung möglicherweise liegende Ungleichbehandlung von Jungen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die behauptete Gefährlichkeit des Schulweges zu dem Gymnasium L. und Gymnasium B. begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schülerfahrkosten. Ein solcher Anspruch kommt gemäß § 9 Abs. 7 SchfkVO nur dann in Betracht, wenn beim Besuch der nächstgelegenen Schule Fahrkosten entstehen würden. Dies hat das Verwaltungsgericht für den Besuch der L. verneint, ohne daß insoweit Zulassungsgründe gegeben sind, so daß es auf die Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des Schulweges zum Gymnasium B. nicht ankommt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach verkehrswidriges Verhalten von Kraftfahrzeugführern und Immissionen, die das in großstädtischen Ballungsgebieten übliche Maß nicht überschreiten, keine besondere Gefährlichkeit des Schulweges zur L. begründen können. Ernstliche Zweifel hieran werden mit dem Hinweis auf die Verkehrsdichte auf einem Autobahnzubringer, die Schadstoffbelastung durch Lkw sowie einzelne Gefahrenstellen nicht begründet. Insbesondere ist der Antrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht geeignet, die substantiierte Darlegung, daß die Verkehrsverhältnisse das in Großstädten übliche Maß überschreiten, zu ersetzen. Die Frage nach der Zumutbarkeit des Schulweges zur L. hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Da für die Beantwortung der Frage, ob ein Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist, auf das individuelle Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums abzustellen ist, vgl. OVG NW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, NVwZ-RR 1990, 197 = NWVBL 1990, 208 = OVGE 41, 296, und zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, daß die Feststellung der Gefährlichkeit von Teilen des Weges der Klägerin zur L. Auswirkungen auf andere Verfahren haben würde, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).