Urteil
9 K 1381/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0921.9K1381.11.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Beklagten vom 30. Juni 2011 verpflichtet, die Schülerfahrkosten der Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 zum Besuch der B. -G. -Gesamtschule in E. zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Beklagten vom 30. Juni 2011 verpflichtet, die Schülerfahrkosten der Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 zum Besuch der B. -G. -Gesamtschule in E. zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 11. August 2011 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2011/2012 als Schülerin die Klasse 5 der B. -G. -Gesamtschule, L. , 52353 E. . Die Eltern der Klägerin beantragten für diese die Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2011/2012. Dem Antrag fügten sie eine ärztliche Bescheinigung vom 3. April 2011 bei, wonach bei der Klägerin ein Verdacht auf Epilepsie bestehe. Mit Schreiben vom 13. April 2011 fragte die Beklagte beim Gesundheitsamt des Kreises E. an, ob mit Blick auf die ärztliche Bescheinigung gesundheitliche Gründe beständen, die ein Zurücklegen des Schulweges zu Fuß wesentlich beeinträchtigten. Die Schulweglänge betrage 3,3 km. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 teilte das Gesundheitsamt der Beklagten mit, die Klägerin sei untersucht worden. Es liege keine Erkrankung vor, die zu einer wesentlichen Einschränkung der motorischen Leistungsfähigkeit führe. Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 (Ab-Vermerk 1. Juli) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, der Schulweg betrage nur 3.350 Meter. Hierbei sei folgende Strecke zugrundegelegt worden: J. L1. - B1.-----straße - E1.----------straße - Fußweg entlang der - L2.-----straße - B2. H. O. - P.---straße - L. . Der Schulweg sei auch nicht besonders gefährlich. Schließlich gebe es keine gesundheitlichen Gründe dafür, dass ein Verkehrsmittel benutzt werden müsse. Die Klägerin hat am 1. August 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend, der Schulweg sei etwas länger als 3.500 Meter. J. Übrigen führe das Teilstück entlang der an bewaldeten Grundstücken vorbei. Dies stelle eine erhebliche Gefährdung dar. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juni 2011 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten der Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 zum Besuch der B. -G. -Gesamtschule in E. zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, sie habe die Länge des Schulweges anhand von digitalen Daten durch ihr Vermessungsamt feststellen lassen. Es habe sich eine Schulweglänge von 3.435 Metern ergeben. Eine Vermessung mittels eines Laufrades könne nicht vorgenommen werden, da kein geeichtes Laufrad zur Verfügung stehe bzw. ein vorhandenes Laufrad zunächst geeicht werden müsse. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis führte die Beklagte weiter aus, der Fußweg entlang der sei nicht besonders gefährlich. Der Fußweg sei gut ausgebaut und von der vielbefahrenen Straße aus vollständig einsehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten, insbesondere auf die übersandte Foto-Dokumentation. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, weil der Anspruch auf Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG) unter den dortigen Voraussetzungen den Schülerinnen und Schülern zusteht. Des Weiteren ist die minderjährige Klägerin durch ihre beiden personensorgeberechtigten Elternteile nach §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnungsgemäß vertreten. Die Klage ist im Übrigen fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 30. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Fahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 ergibt sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchulG in Verbindung mit §§ 4 und 6 Abs. 2 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schülern unter anderem der Gesamtschulen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. § 97 Abs. 4 Nr. 5 SchulG enthält die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Erstattungsvoraussetzungen. Zunächst liegt die verfahrensmäßige Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW vor. Danach soll der Antrag auf Fahrkostenübernahme unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes, der nach Satz 1 in der Regel das Schuljahr ist, beim Schulträger gestellt werden. Die Klägerin hat durch ihre Eltern ihren Übernahmeanspruch für das Schuljahr 2011/2012 angesichts des nach § 7 Abs. 1 SchulG auf den 1. August festgelegten Beginns des Schuljahres rechtzeitig geltend gemacht. In materieller Hinsicht handelt es sich bei der Gesamtschule zunächst um die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform (§ 9 Abs. 3 SchfkVO). Darüber hinaus entstehen die Beförderungskosten im Beurteilungszeitraum notwendig. Fahrkosten entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges - es kann offen bleiben, ob dieser im Falle der Klägerin unter der für sie maßgeblichen Entfernungsgrenze des § 5 Abs. 2 SchfkVO verbleibt - nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges kann sich nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten Straßenverkehr ergeben, sondern auch aus sonstigen denkbaren Schadensereignissen, die mit der Benutzung des Schulweges verbunden sein können. Hierzu zählt die Gefahr krimineller Übergriffe durch Sexualstraftäter oder sonstige Gewalttäter, wenn der Schüler oder die Schülerin zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und er/sie sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -. Für die Beurteilung der Risikobelastetheit und der Gefährlichkeit des Schulweges nach objektiven Gegebenheiten ist abzustellen auf das individuelle Alter, das die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des Bewilligungszeitraumes erreicht hat. Denn es gibt keine Kriterien, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe sicher prognostizieren lässt. Weder eine besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit sind für sich gesehen geeignet, eine verlässliche Prognose zu liefern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1998 - 19 A 5581/97 -; Beschluss vom 14. November 1999 - 19 A 2639/88 -; Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 13. August 2008 - 1 K 1518/08 -. Zunächst zählt die Klägerin nach Alter und Geschlecht einem risikobelasteten Personenkreis. Davon ist bei einer zum Zeitpunkt der Klageerhebung 10jährigen Schülerin auszugehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O. Zudem war sie im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auf dem Schulweg einer schutzlosen Situation ausgesetzt. Der Schulweg verlief ab dem Punkt M. Straße / E1.----------straße bis zur L2.-----straße am Ortseingang N. entlang der über ein längeres Teilstück (rund 1 km) durch unbebautes Gebiet. Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich dabei aus der spezifischen Kombination von fehlender Bebauung und unmittelbar neben dem Gehweg vorhandenem Buschwerk. Sollte die Schülern aus dem Buschwerk heraus angegriffen werden bzw. in dieses gezogen werden, könnte sie von der Straße aus nicht mehr von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. In Sicht- oder Rufweite befindet sich keine Wohnbebauung, so dass eine Hilfeleistung von in der Nähe wohnenden Menschen nicht erwartet werden kann. Es kann auch dahinstehen, wie verkehrsreich die letztlich ist. Denn ein hohes Verkehrsaufkommen auf der Straße ist zwar grundsätzlich geeignet, das Risiko eines gewaltsamen Übergriffs entscheidend herabzusetzen, wenn der fußläufige Schulweg von der Fahrbahn aus ohne weiteres einsehbar ist, vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 19 E 206/06 - Dieser Aspekt greift aber im vorliegenden Fall wegen der spezifischen örtlichen Gegebenheiten nicht durch. Die besondere Gefährlichkeit resultiert aus der Kombination mehrerer Faktoren. Der Schulweg führt über eine Länge von rund einem Kilometer durch gänzlich unbewohntes Gebiet. Hinzu tritt, dass in diesem Bereich nahezu durchgehend unmittelbar neben dem Fußweg blickdichtes Buschwerk steht, an das sich rückseitig weitläufig unbewohntes Gebiet teilweise mit Fußwegen anschließt. Diese Örtlichkeit bietet einem etwaigen Angreifer auf großer Länge die Möglichkeit, in Sekunden ein Opfer aus dem etwaigen Blickfeld vorbeifahrender Autofahrer zu entfernen. Die risikobelastete Klägerin befand sich mithin zu Beginn des Bewilligungszeitraumes auf ihrem Schulweg in einer schutzlosen Situation, so dass ihr der mit der Klage verfolgte Anspruch zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Frage, inwieweit ein Schulweg entlang einer vielbefahrenen Straße trotz gegebener Einsehbarkeit besonders gefährlich sein kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt.