Urteil
10 K 1350/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1125.10K1350.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2008/2009 die 1. Klasse der Katholischen Grundschule (KGS) J. X. in Leverkusen. Im Oktober 2008 beantragte sie eine Fahrkarte für den Schülerspezialverkehr. Sie trug vor, dass der Beklagte mit seinem Benachrichtigungsschreiben vom September 2007 zur Anmeldung der Schulanfänger ihren Eltern mitgeteilt habe, dass nach der alten Schulbezirksgrenzenregelung die für sie zuständigen Schulen u.a. die KGS H. -Schule und die KGS J. X. seien. Zwar hätten sie auch den Hinweis in dem Schreiben gelesen, dass eine Fahrkostenübernahme nicht erfolgt, wenn die Schulwegentfernung zur nächstgelegenen Schule weniger als 2 km beträgt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie jede der im Schreiben genannten Schulen ohne Nachteile besuchen könne. Beim Einschulungsgespräch in der KGS J. X. sei ihren Eltern gesagt worden, dass sie jederzeit eine Fahrkarte für den Schülerspezialverkehr erhalten könne. Auf dieser Grundlage hätten sie die Entscheidung für die KGS J. X. getroffen und danach ihr Familienleben wie u.a. die Kindergartenzeiten ihrer Schwester ausgerichtet. Ohne Nutzung des Schülerspezialverkehrs gebe es für sie keine sichere Alternative zu dieser Schule zu gelangen. Der Schulweg sei weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad noch mit dem Linienverkehr zu bewältigen. Im Übrigen verkehre der Bus für den Schülerspezialverkehr ohnehin, ihre Mitfahrt sei daher unter Wirtschaftlichkeitsaspekten zu vernachlässigen. Zudem würden andere Kinder aus der Nachbarschaft den Schülerspezialverkehr nutzen. Den Schulweg zu der näheren KGS, der H. -Schule führe an der Gesamtschule P. Straße vorbei, in deren Umfeld Kinder belästigt würden. Daher hätte sie bei einem Besuch dieser Schule täglich durch ihre Eltern begleitet werden müssen. 3 Mit Bescheid vom 06.02.2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, er sei zur Fahrkostenübernahme nur verpflichtet, wenn der Schulweg mehr als 2 km betrage. Die für die Klägerin nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung sei die KGS H. -Schule. Die Schulwegentfernung betrage hier aber max. 1,1 km. Eine Fahrkostenübernahme unabhängig von der Länge des Schulwegs wegen dessen besonderer Gefährlichkeit komme hier nicht in Betracht. Es seien Wohnbebauung, Gehwege und Beleuchtung vorhanden. Gelegentliche verbale Entgleisungen von Schülern der Gesamtschule gegenüber Grundschulkindern begründeten keinen gefährlichen Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Den Schülerspezialverkehr zur KGS J. X. nutzten nach den vorliegenden Unterlagen nur dazu berechtigte Kinder. Ob die Mitfahrt der Klägerin Mehrkosten verursache, sei nicht ausschlaggebend. Der Schülerspezialverkehr solle auf das gesetzlich vorgegebene Maß beschränkt bleiben. Die nach Aufhebung der Schulbezirke freie Wahl der Grundschulen werde durch die Schülerfahrkostenverordnung, nicht eingeschränkt. Die von der Klägerin angeführten privaten Gründe wie die Organisation ihres privaten Umfeldes seien für die Gewährung der Schülerfreifahrt nicht ausschlaggebend. 4 Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin weiter vor, sie habe einen Anspruch auf Teilnahme am Schülerspezialverkehr, da der Schulweg zu der von ihr weiterhin besuchten KGS J. X. mehr als 2 km betrage. Die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung sei nicht die mit der geringsten Entfernung zur Wohnung, sondern vielmehr die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden könne. Daher könne auch eine weiter entfernt liegende Schule die nächstgelegene Schule im Sinne der Verordnung sein. Andernfalls würde die freie Schulwahl in nicht tragbarer Weise eingeschränkt werden. Auch würden Schülerfahrkosten bei Besuch der KGS H. -Schule entstehen, da der Schulweg besonders gefährlich und auch ungeeignet sei. In der Vergangenheit sei es mehrfach zu Übergriffen von Schüler der Gesamtschule auf Schüler der KGS H. -Schule gekommen; ein Vorfall habe sich im Frühjahr 2008 ereignet. Der Fußweg sei zudem von Sträuchern und Bäumen von der Straße abgegrenzt und daher nicht gut einsehbar. Dies führe zu einer erhöhten Gefahr von Übergriffen. Diese Gefahr habe sich 1996 realisiert, als in unmittelbarer Nähe zu diesem Fußweg eine 14jährige Schülerin von einem Sexualtäter getötet worden sei. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 06.02.2009 zu verpflichten, sie am Schülerspezialverkehr für den Besuch der KGS J. X. teilnehmen zu lassen, 7 hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 06.02.2009 rechtswidrig war und die Klägerin im Schuljahr 2008/2009 einen Anspruch auf Teilnahme am Schülerspezialverkehr für den Besuch der KGS J. X. hatte. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor, der Schulträger und nicht der Schüler stelle fest, welche Schule der gewählten Schulform mit dem geringsten Aufwand an Kosten und zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und damit die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist. Er habe entschieden, dass dies vorliegend die H. -Schule sei. Der Schulweg dorthin sei nicht als besonders gefährlich einzustufen. Erneute Gespräche mit den Schulleitungen der KGS H. -Schule und der Gesamtschule T. hätten keine Anhaltspunkte für Übergriffe auf kleinere Kinder bzw. einer Gefährdung dieser ergeben. Die Verkehrssituation vor Ort sei nicht besonders gefährlich. Aus dem Benachrichtigungsschreiben aus dem Jahr 2007 könne die Klägerin keinen Vertrauensschutz herleiten. Es sei darin keine Zusicherung abgegeben worden, dass die Fahrkosten zu allen aufgelisteten Schulen übernommen würden. Soweit zwei Schülern in einer der Klägerin vergleichbaren Situation Fahrkarten für den Schülerspezialverkehr im Schuljahr 2008/2009 ausgestellt worden seien, sei dies irrtümlich erfolgt. Er habe die betreffenden Schüler bereits darauf hingewiesen, dass zukünftig eine Mitfahrt im Schülerspezialverkehr nicht mehr möglich sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig. Offen bleiben kann, ob der Hauptantrag zulässig ist, da der Beklagte im Verwaltungsverfahren noch nicht befasst war mit dem Begehren der Klägerin einer Beförderung im Schülerspezialverkehr im laufenden Schuljahr, das gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz vom 16.04.2005 in der Fassung vom 30.04.2007 (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO) einen neuen Bewilligungszeitraum darstellt. Dann wäre zumindest der Hilfsantrag zulässig, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet sich aus der Wiederholungsgefahr einer gleichartigen negativen Entscheidung des Beklagten für das laufende Schuljahr. 14 Die Klage ist jedoch weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06.02.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten in Form der Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr für den Besuch der Katholischen Grundschule J. X. in Leverkusen im laufenden Schuljahr; einen solchen Anspruch hatte sie auch nicht für den Besuch dieser Schule im Schuljahr 2008/2009. 15 Bei der begehrten Beförderung der Klägerin mit einem Schülerspezialverkehr handelt es sich nicht um vom Beklagten zu übernehmende - da nicht notwendig entstehende – Schülerfahrkosten im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung. Hiernach hat der Beklagte die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Primarstufe mehr als 2 km beträgt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO ist Schulweg im Sinne der Verordnung der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist gemäß § 9 Abs. 1 SchfkVO die Schule der gewählten Schulform, bei Grundschulen auch der gewählten Schulart, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Im Sinne dieser Bestimmungen ist Schulweg der Klägerin der Weg zwischen ihrer Wohnung und der KGS H. -Schule in Leverkusen. Diese ist die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart (KGS) im Sinne von § 9 Abs. 1 SchfkVO. Sie liegt unstreitig der klägerischen Wohnung näher als die KGS J. X. in Leverkusen und ist insbesondere angesichts ihrer Entfernung von max. 1,1 km zu der klägerischen Wohnung mit dem geringsten Aufwand an Kosten und zumutbaren Aufwand an Zeit zu erreichen. 16 Im Rahmen dieser rechtlichen Vorgaben gibt es keine Möglichkeit, die von der Klägerin geltend gemachten persönlichen Umstände, wie u.a. der Besuch der KGS J. X. durch ihre Freundinnen und die Organisation ihres Familienlebens, zu berücksichtigen. Zu übernehmen sind nach den aufgezeigten rechtlichen Bestimmungen nur die Kosten, die für den von den Eltern des Schülers auf Grundlage ihres Elternrechts gewünschten Schulbesuch ihres Kindes, d.h. den Besuch der Schule einer bestimmten Schulform notwendig entstehen. Entscheiden sich die Eltern aus eigenem Entschluss für eine Schule, die weiter entfernt von der Wohnung liegt als eine vergleichbare Schule, sind diese – zusätzlichen – Kosten nicht als für die wirtschaftlichste Beförderung des Schülers zur Schule und zurück notwendig anzusehen, 17 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.01.1972 – V A 982/1 -;VG Köln, Urteil vom 30.01.2008 – 10 K 2757/07-, sowie auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14.09.1994 – 6 C 42.92 -, NJW 1995, 344 18 Nur diese Auslegung ist mit dem Grundsatz einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel vereinbar, 19 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14.11.1989 –16 A 2639/88-. 20 Eine andere Auslegung ist schließlich auch nicht durch Verfassungsrecht geboten. Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) oder das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip begründen einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt; die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.01.1997 –19 A 4243/95- m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.06.1997 –6 B 36.97-, Buchholz 11 Nr. 434 zu Art. 3 GG-. 22 Das Recht der Erziehungsberechtigten auf freie Wahl der Schule gemäß Art. 6 und 12 Abs. 1 GG wird hierdurch nicht berührt. Den Erziehungsberechtigten und Schülern steht es frei, eine entfernter gelegene (katholische) Grundschule zu besuchen. Dass im Einzelfall von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, weil die Erziehungsberechtigten die hierfür entstehenden Kosten nicht tragen können oder tragen wollen, ist vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Grundrechte die Schülerfahrkostenerstattung auch ganz einstellen könnte, hinzunehmen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.09.1998 – 19 A 5581/97. 24 Da mithin die Kosten für eine Beförderung der Klägerin zu der von ihr besuchten KGS J. X. nach der Schülerfahrkostenverordnung nicht notwendig entstehen, kann die Klägerin nicht die Beförderung in dem eingerichteten Schülerspezialverkehr beanspruchen, die eine Form der Abgeltung eines bestehenden Fahrkostenübernahmeanspruchs darstellt. 25 Die Klägerin kann ihren geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine Zusicherung der Übernahme von Schülerfahrkosten stützen. Aus dem Benachrichtigungsschreiben vom September 2007 ergibt sich eine solche nicht; vielmehr ist darin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Fahrkostenübernahme nicht erfolgt, wenn die Schulwegentfernung zur nächstgelegenen Schule weniger als 2 km beträgt. Die Auskunft der KGS J. X. , dass die Klägerin eine Fahrkarte für den Schülerspezialverkehr erhalten könne, stellt mangels Zuständigkeit der Schule und Schriftlichkeit keine wirksame Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW dar. Sie begründet auch kein schutzwürdiges Vertrauen, die Schule entscheidet nicht über die Fahrkostenübernahme, was der Klägerin zumindest aus dem Benachrichtigungsschreiben bekannt war. 26 Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass der Beklagte Schülern aus der Nachbarschaft die Teilnahme am Schülerspezialverkehr gewährte. Dies erfolgte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Schuljahr 2008/2009 irrtümlich und wird zukünftig nicht mehr erfolgen. Hieraus kann die Klägerin keine Rechte für sich herleiten, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet. 27 Der Klage vermag auch die Regelung des § 9 Abs. 9 SchfkVO nicht zum Erfolg verhelfen, wonach bei Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde. Die danach vorgesehene Übernahme der fiktiven Kosten begründet wohl bereits keinen Anspruch auf die hier von der Klägerin begehrte Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr; so bestimmt auch § 14 Abs. 1 Satz 4 SchfkVO, dass bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs jegliche Erstattung von Fahrkosten entfällt. Abgesehen davon liegen auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 9 SchfkVO nicht vor. Bei Besuch der nächstgelegenen Schule, der H. -Schule, würden keine Fahrkosten anfallen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SchfkVO nicht gegeben, wonach unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig entstehen, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist (Satz 1). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Dies ist nach der vom Beklagten vorgelegten Schulwegkarte nicht der Fall. Auch ansonsten ist der Schulweg nicht als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO wegen einer Gefährdung durch kriminelle Übergriffe einzustufen. Eine die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass ein Schulkind auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden könnte, ist dabei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betroffene Schüler zum Beispiel aufgrund seines Alters und/ oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht zu erwarten ist, 28 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 – 19 E 206/06 – und 28.01.2005 – 19 A 5177/04 -. 29 Zwar gehört die Klägerin zu dem in diesem Sinne risikobelasteten Personenkreis. Von einer schutzlosen Situation auf dem Schulweg kann indes nicht ausgegangen werden. Der Fußweg führt an Wohnbebauung entlang, so dass von den dort wohnenden Menschen im Gefahrenfall Hilfeleistung erwartet werden kann, und in einem Teilstück entlang der Gesamtschule, so dass er auch von vielen Schülern zu den entsprechenden Tageszeiten genutzt wird. Die von der Klägerin vorgetragenen Übergriffe auf Grundschüler durch Gesamtschüler begründen keine besondere Gefährlichkeit im Sinne § 6 Abs. 2 SchfkVO, auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Allein die letztlich nicht auszuschließende Möglichkeit, dass Dritte Übergriffe auf Schulkinder durchführen könnten, reicht nicht aus, von einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung auszugehen. Im Hinblick darauf, dass die Erstattung von Schülerfahrkosten unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO nach dem Willen des Verordnungsgebers erkennbar nur ausnahmsweise erfolgen soll, führt aber nicht jede potentiell auf dem Schulweg vorhandene Möglichkeit einer Gefährdung bereits zur Annahme der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne der genannten Vorschrift. 30 Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass der Bus für den Schülerspezialverkehr ohnehin verkehre und ihre Mitfahrt daher unter Wirtschaftlichkeitsaspekten zu vernachlässigen sei. Neben dem Wirtschaftlichkeitsaspekt der Beförderung ist nach § 97 Abs. 1 SchulG und der Schülerfahrkostenverordnung weitere – im Falle der Klägerin jedoch nicht gegebene - Voraussetzung, dass die Beförderungskosten notwendig entstehen. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.