Urteil
16 A 221/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0807.16A221.94.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eltern der beiden Mädchen A. -M. , geboren am 31. Juli 1985, und T. -H. , geboren am 16. Mai 1988. A. - M. W. wurde zum Schuljahr 1991/92 in die erste Klasse der Grundschule Schraberg in Herdecke aufgenommen. An dieser Grundschule richtete die Stadt Herdecke zum Schuljahresbeginn 1991/92 eine sogenannte "Halbtagsbetreuungsgruppe" ein, die A. -M. besuchte. Die Stadt hatte sich für dieses Konzept in Abgrenzung zu anderen Modellen - u.a. zu der Möglichkeit von Horten, altersgemischten Gruppen in Tageseinrichtungen und Schulkinderhäusern, wie sie den Zielen der Jugendhilfe entsprächen - entschieden, um dem durch eine Umfrage festgestellten Bedürfnis der Eltern nach einem planbaren Alltag begegnen zu können. Dabei war man bewußt davon ausgegangen, daß - anders als bei einem Hort - keine Landeszuschüsse gezahlt würden und eine Refinanzierung nur über Elternbeiträge erfolgen könnte. Eine Genehmigung der Einrichtung nach § 45 Abs. 1 KJHG erfolgte nicht. Durch die Halbtagsbetreuung soll mit Ausnahme einer sechswöchigen Ferienzeit im Jahr eine Betreuung der Schulkinder in der Zeit von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr gewährleistet sein. Dementsprechend werden außerhalb der Schulzeit, aber innerhalb dieser Regelbetreuungszeit maximal 25 Kinder in ihrer Grundschule nach einem eigens entwickelten Programm von einer ausgebildeten Erzieherin betreut. Ein Mittagessen wird nicht angeboten. Aufgrund mit der Stadt H. abgeschlossener Betreuungsverträge - hier aus Juli 1991 - bestimmt sich entsprechend der vom Rat beschlossenen Rahmenkonzeption die Höhe der Elternbeiträge nach den jeweiligen Sätzen, die für Kindergärten landesgesetzlich vorgeschrieben sind. Mit Schreiben vom 27. Juni 1991 forderte der Beklagte von den Klägern für die Inanspruchnahme der Halbtagsbetreuung durch A. -M. zunächst monatlich 100,-- DM. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 1991 ihr Einkommen mit "mehr als 120.000,-- DM" angegeben hatten, setzte der Beklagte mit einem als "Bescheid über die Festsetzung und Forderung von Elternbeiträgen für die Halbtagsbetreuung an Grundschulen" bezeichneten Schreiben vom 23. Januar 1992 den Elternbeitrag für das Kind A. -M. W. ab dem 1. Januar 1992 entsprechend dem für Kindergärten in der entsprechenden Einkommensgruppe vorgegebenen Elternbeitrag nach der Staffel zu § 17 GTK auf monatlich 240,-- DM fest. Das zweite Kind der Kläger, T. -H. W. , besuchte im Jahr 1992 zeitgleich die Tageseinrichtung "GVS Am B. " in H. . Hierbei handelt es sich um einen Kindergarten mit zusätzlicher Betreuung über Mittag. Nachdem die Kläger auch bezüglich dieser Einrichtung durch Schreiben vom 15. Dezember 1991 ihr Einkommen mit "mehr als 120.000,-- DM" angegeben, sich aber gleichzeitig gegen eine Heranziehung zu Elternbeiträgen für ihr zweites Kind verwahrt hatten, setzte der Beklagte gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 24. Januar 1992 den nach dem Gesetz über Trageseinrichtungen für Kinder (im folgenden: GTK) zu entrichtenden Elternbeitrag ab 1. Januar 1992 auf 400,00 DM pro Monat fest. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 1992 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen mit dem Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK und dessen Anwendbarkeit auch auf die Halbtagsbetreuungsgruppe als einer einem Hort vergleichbaren Tageseinrichtung im Sinne von § 1 GTK begründeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1992 wies der Beklagte den Widerspruch wegen Unmaßgeblichkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK zurück. Er argumentierte damit, daß es sich bei der Halbtagsbetreuungsgruppe um eine von der Grundschule angebotene Betreuungsstätte eigener Art unterhalb der Anforderungen des GTK handele. Die Bedingungen für den Besuch richteten sich nicht nach dem GTK, sondern ausschließlich nach dem Betreuungsvertrag, der sich hinsichtlich der Elternbeiträge lediglich an das GTK anlehne. Voraussetzung für eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne von § 1 Satz 1 GTK sei nach dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit den anderen Regelungen des Gesetzes außerdem das Vorliegen einer gewissen organschaftlichen Struktur. Für die Halbtagsbetreuungsgruppe sei aber bewußt auf eine Elternversammlung (§ 5 GTK), einen Elternrat (§ 6 GTK), einen Rat der Tageseinrichtung (§ 7 GTK) und eine Kindermitwirkung im Sinne von § 8 GTK verzichtet worden. Es werde vielmehr nur eine "schlichte" Betreuung bereitgehalten, um eine zeitweise Beaufsichtigung der Kinder zur Ermöglichung einer Berufstätigkeit der Eltern zu gewährleisten. Bezeichnenderweise biete die Halbtagsbetreuung mit ihrer Betreuungszeit bis 13.30 Uhr nicht die von § 9 Abs. 1 GTK geforderte ganztägige Öffnungszeit und übersteige auch mit der Gruppenstärke von maximal 25 Kindern die sonst in Einrichtungen nach dem GTK übliche Grenze von 20 Kindern. Die Stadt als Trägerin erhalte zudem keine Landeszuschüsse im Sinne von § 18 Abs. 3 GTK. Mit ihrer Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt und ihr Widerspruchsvorbringen vertieft und ergänzt: Aus dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 Satz 2 GTK ergebe sich, daß der Gesetzgeber auch "Horteinrichtungen", die direkt an einer Schule eingerichtet seien, als Tageseinrichtungen im Sinne des GTK erfaßt wissen wolle. Zu solchen Horteinrichtungen weise die Halbtagsbetreuungsgruppe aber keine wesentlichen Unterschiede auf. Denn auch die Halbtagsbetreuungsgruppe verfolge einen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne von § 3 GTK. Lediglich der zeitliche Rahmen sei geringer. Eine Unterschreitung der ganztägigen Öffnungszeit lasse das GTK nach Maßgabe der örtlichen und personellen Verhältnisse aber zu. Die Stadt selbst gehe ausweislich der Betreuungsverträge mit ihrer Bezugnahme auf die Elternbeiträge des GTK von einer Vergleichbarkeit mit Horteinrichtungen aus und habe in diesem Sinne für die sozial- pädagogische Betreuung in der Einrichtung geworben. Auf den Umstand, daß die Halbtagsbetreuungsgruppe an der Grundschule über keinerlei organschaftliche Struktur verfüge und die Stadt H. als Träger der Einrichtung keine Landeszuschüsse erhalte, komme es nicht an. Ansonsten könne der Beklagte willkürlich bei Einrichtungen, die er zur Verfolgung gesetzeskonformer Ziele schaffe, bestimmte Organisationsformen vermeiden, um so der Anwendung des Gesetzes zu entgehen. Auch auf die höhere Gruppenstärke könne sich der Beklagte zumindest wegen der unzureichenden Unterrichtung der Eltern, die sich bei Kenntnis einer finanziellen Benachteiligung des Besuchs einer Halbtagsbetreuungsgruppe gegebenenfalls für eine reguläre Einrichtung nach dem GTK entschieden hätten, nicht berufen. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er seine Argumentationen aus dem Widerspruchsverfahren wie folgt erweitert: Der Kindergartenbesuch des Kindes T. -H. sei nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK beitragsfrei, da die andere Tochter der Kläger, A. -M. W. , keine Tageseinrichtung im Sinne des GTK besuche. A. -M. W. besuche die Halbtagsbetreuungsgruppe der Grundschule Schraberg allein auf der Grundlage des Betreuungsvertrages. Bei dieser Einrichtung handele es sich nicht um einen Hort im Sinne des GTK. Ein Hort sei eine sozial-pädagogische Einrichtung mit einem eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Nach der vom Rat der Stadt H. bereits vor dem Inkrafttreten des GTK beschlossenen Rahmenkonzeption finde eine Förderung, Erziehung und Bildung der Kinder in der Betreuungseinrichtung nicht statt. Ziel der Einrichtung sei es vielmehr, ausschließlich zugunsten der Eltern eine schlichte Betreuung der Schüler bereitzustellen. Damit sei die Halbtagsbetreuung nicht nur ein "Minus" gegenüber einer GTK-Einrichtung, sondern eine wesentlich verschiedene Einrichtung des inneren Schulbetriebs zur faktischen Betreuung für die Zeit insbesondere zwischen 7.30 Uhr bis 8.45 Uhr und zwischen 11.30 Uhr und 13.45 Uhr. Eine Öffnung der Einrichtung, die nicht annähernd dem Umfang gemäß § 9 GTK entspreche, werde weder erreicht noch erstrebt. Mit der Rahmenkonzeption habe die Stadt auch kein abgestimmtes pädagogisches Konzept im Sinne des § 3 Abs. 2 GTK geschaffen. Die Einrichtung sei eine überobligatorische, freiwillige Einrichtung der Stadt H. als Schulträgerin, die insbesondere nicht über die Mitwirkungsstrukturen einer Einrichtung nach dem GTK verfüge und auch keinerlei Zuschüsse des Landes gemäß §§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 3 und 4 GTK beanspruchen könne. Die Einrichtung sei auch nicht vom früheren Kindergartengesetz erfaßt, so daß § 29 GTK keine Anwendung finde. Im übrigen erbrächten die Kläger auch keinen Beitrag für die Betreuung des Kindes A. -M. nach dem GTK. Die Kläger zahlten hierfür einen Betrag für die Inanspruchnahme der schulischen Betreuungseinrichtung aufgrund des im Gleichordnungsverhältnis geschlossenen Betreuungsvertrages. Das Entgelt sei nicht diejenige Abgabe, die die Anlage zu § 17 GTK für eine vergleichbare Einrichtung nach dem GTK vorsähe. Der Betreuungsvertrag knüpfe für die Bemessung der vertraglich vorgesehenen Gebühr lediglich an die Sätze des Kindergartengesetzes an. Hervorzuheben sei auch, daß der Vertrag keinen Bezug auf Ermäßigungs- und Befreiungsregelungen des Kindergartengesetzes nehme. Bei der Konzeptionierung der Halbtagesbetreuung sei vielmehr eine Ermessensregelung gesondert vorgenommen und in der vom Rat am 3. April 1991 beschlossenen Rahmenkonzeption niedergelegt worden. Diese Rahmenkonzeption sei durch § 1 des Betreuungsvertrages ausdrücklich zum Gegenstand der vertraglichen Einigung gemacht worden. Der Beklagte habe den Eltern mit Schreiben vom 9. Dezember 1991 die neuen Beträge, die sich nach dem Inkrafttreten des GTK ergeben hätten, bekanntgegeben. Dabei sei in konsequenter Auslegung des Betreuungsvertrages derjenige Betrag genannt worden, den die Anlage zum GTK für den Besuch eines Kindergartens und nicht für den Besuch eines Hortes vorsehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil insbesondere mit der Begründung abgewiesen, für die Halbtagsbetreuung sei eine Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht erteilt worden. Die Kläger haben hiergegen Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im wesentlichen auf ihre Klagebegründung Bezug nehmen. Ergänzend tragen sie vor: Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK darauf abstelle, daß von den Eltern für die erste Einrichtung "Beiträge" zu den Jahresbetriebskosten erhoben würden und es dafür im vorliegenden Fall an einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fehle, entspräche dies nicht der Billigkeit. Der Träger einer Tageseinrichtung könne nicht dafür belohnt werden, daß er entgegen der gesetzlichen Verpflichtung die Einholung einer Erlaubnis unterlasse und damit die erhöhte Beitragslast für die Betreuung des zweiten Kindes auf den Bürger abwälze. § 16 Abs. 1 GTK müsse deshalb hier in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahingehend ausgelegt werden, daß eine Erlaubnispflichtigkeit der Erlaubnis gleichstehe. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den zuletzt im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt ergänzend aus: Von einer Abwälzung einer erhöhten Beitragslast könne bei der mit erheblichen Steuermitteln finanzierten Übernahme einer zusätzlichen und freiwilligen Aufgabe, mit der im Interesse der Eltern dem Mangel an ausreichenden Plätzen in GTK-Einrichtungen begegnet werde, nicht die Rede sein. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Elternbeitragsbescheid vom 24. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1992 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 90 SGB VIII in seiner alten Fassung durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Kindes- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG -) vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) iVm § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kindes- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380). Der Senat hat u.a. in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254 und - 16 A 571/94 -, NVWBl 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15 die Auffassung vertreten, daß sowohl § 90 SGB VIII (bezeichnet als § 90 KJHG) als auch § 17 GTK mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Namentlich § 17 GTK einschließlich der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK verstößt weder gegen § 90 SGB VIII noch gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und das sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Sozialstaatsprinzip. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, auf den die Kläger und der Beklagte ebenfalls hingewiesen worden sind, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das o.g. Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - aaO als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung vom 28. Oktober 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung beitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung gestattet. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf den dem Landesgesetzgeber durch § 90 Abs. 1 Satz 2 VIII eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, der sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zulasse, mit Bundesrecht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch seine den Beteiligten angezeigten Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, vom 15. März 1995 - 8 N 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - sowie vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 - bestätigt bzw. fortgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - zu dem Ausgangsverfahren des Senates - 16 A 2645/93 - aaO festgestellt, daß die Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist. Diese wie auch alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen das GTK sind nicht zur Entscheidung angenommen worden. Der Senat hat zwischenzeitlich an seiner Rechtsprechung in weiteren Urteilen u.a. vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl. 1998, 14, und - 16 A 1092/95 - festgehalten. Auch die vorliegende Berufung gibt ihm keine Veranlassung, von der Auffassung abzuweichen, § 17 GTK sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insoweit ist zur Beitragsgestaltung im Hinblick auch auf Geschwisterkinder - kritisch: Steuck, Geschwisterrabatt nur bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch - zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gleichheitssatz, NWVBl. 1996, 466 - in den zuletzt erwähnten Urteilen ausgeführt: "Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, im Rahmen von Kostenbeteiligungsregelungen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder die Höhe des Kostenbeitrages nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder zu staffeln. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist. Insoweit besteht vielmehr eine grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, FamRZ 1997, 541, mit weiterem Nachweis. Danach war der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in seinen beiden Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., ausgeführt hat, im Rahmen der Kostenbeteiligungsregelung für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 17 GTK auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes von Ehe und Familie nicht verpflichtet, über die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK hinaus die Höhe der Elternbeiträge von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abhängig zu machen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (nur), wenn mehr als ein Kind eines Personensorgeberechtigten oder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. Die erwähnte Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK erweist sich auch bei Anwendung des Prüfungsmaßstabes des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht als verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber verschiedene Sachverhalte gleich behandelt und Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Allerdings muß er die Auswahl sachgerecht treffen, und der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte oder für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Vgl. unter anderem BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Dies ist bezogen auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK nicht der Fall, auch wenn nach ihr Familien, bei denen Kinder eine Tageseinrichtung wegen eines zu großen Altersunterschiedes nicht gleichzeitig besuchen, nicht in den Genuß einer Beitragsbefreiung kommen. Sachgerechtes Ziel dieser Gesetzesbestimmung ist es nämlich offensichtlich allein, eine gleichzeitige und damit erhöhte Belastung mit Elternbeiträgen zu vermeiden. Vgl. OVG NW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., sowie für hessisches Landesrecht HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O." Dies alles vorausgeschickt erfüllt der Besuch der "Halbtages- betreuungsgruppe" an der Grundschule Schraberg durch die Tochter A. -M. der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Anwendung der Vorschrift setzt den Besuch einer Tageseinrichtung im Sinne von § 1 GTK voraus. So auch Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 17 GTK Erl. I. 6., S. 167. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmotive in den Landtagsdrucksachen 11/1640 vom 24. April 1991 und 11/2330 vom 27. September 1991 lassen Anhaltspunkte dafür erkennen, daß der Begriff "Tageseinrichtungen" in § 17 Abs.2 Satz 1 GTK einen andern Inhalt haben soll als der Begriff "Tageseinrichtun- gen" in § 1 GTK. Wenn in der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung zu § 17 auf Seite 40 davon ausgegangen wird, daß "der Ausfall nicht die einzelne Einrichtung trifft, da diese ihren Zuschuß einschließlich der zugrunde gelegten Elternbeiträge unmittelbar vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten", spricht dies im Lichte des § 18 Abs. 2 und 3 GTK vielmehr dafür, daß dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zumindest die Beiträge für die andere Einrichtung zufließen sollen. Zudem setzt die in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK angelegte Alternativität eine Vergleichbarkeit der Entgelte und damit in gewissem Umfang einheitliche Regelungen für die von den Geschwisterkindern jeweils besuchte Institution voraus. Vor diesem Hintergrund versteht es sich, daß tatbestandliche Voraussetzung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK getroffenen Regelung ist, daß für den Besuch des ersten Kindes in der Tageseinrichtung ebenfalls "Beiträge" entrichtet werden. Derartige Beiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener Art - vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, aaO. und - 16 A 1092/95 - m.w.N. - fallen aber nur beim Besuch einer Tageseinrichtung im Sinne von § 1 GTK an. § 1 GTK übernimmt in seinem Satz 1 die Definition der Tages- einrichtungen für Kinder des § 22 Abs. 1 SGB VIII als "Kin- dergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten". Da das GTK ein Gesetz zur Ausführung des KJHG bzw. SGB VIII ist, können nur Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) Tageseinrichtungen sein. Die Merkmale der einzelnen Typen von Tageseinrichtungen sind unter den Nummern 1 bis 3 des § 1 Satz 2 GTK festgelegt. Danach könnte die "Halbtagsbetreuungsgruppe", die die Tochter A. -M. der Kläger besucht hat, unter die Horte im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 2 GTK fallen. Das Gesetz definiert Horte als Tageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Horte an Grundschulen werden als Schulkinderhäuser in der Regel für Kinder der jeweiligen Grundschule geführt. Bei der hier streitigen betreuerischen Einrichtung handelt es sich dennoch nicht um einen Hort im Sinne des GTK. Dabei mag dahinstehen, ob die Einrichtung bei objektiver Betrachtung konzeptionell dem Auftrag eines Hortes bzw. Kinderhauses nach § 3 GTK entspricht und ob mit der vom Rat am 16. Mai 1991 beschlossenen Rahmenkonzeption in Verbindung mit dem von der Grundschule Schraberg ausgearbeiteten Programm vom 17. April 1991 ein abgestimmtes pädagogisches Konzept im Sinne von § 3 Abs. 2 GTK gegeben ist. Zur Begriffsbestimmung der Tageseinrichtung als sozialpädagogische Einrichtung gehört auch, daß in dieser Einrichtung Kinder der angegebenen Altersstufe adäquat betreut, gefördert, erzogen und gebildet werden. Vgl. Moskal/Foerster, aaO, § 1 GTK Erl. V. S. 33. Der Senat läßt auch offen, welche Bedeutung die Unterschreitung der in § 9 Abs. 1 GTK vorgesehenen Regelöffnungszeit besitzt. Dazu bei Einstufung eines Kindergartens: OVG NW, Urteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -. Die Halbtagsbetreuungsgruppe ist ausweislich der dem Senat vorliegenden Gründungsunterlagen jedenfalls nicht als Hort, sondern gerade in Abgrenzung zu den Modellen Hort oder Schulkindergarten konzipiert und geschaffen worden. Die Stadt H. hat ihr Betreuungsmodell vielmehr als Teil des den Schulmitwirkungsvorschriften unterliegenden Schulprogramms der jeweiligen Grundschule verstanden und der Jugendhilfe nur anregende und im Einzelfall den personellen und sachlichen Aufwand absichernde Funktion zuerkannt. vgl. zum Betreuungsangebot für Grundschulkinder in der Verantwortung der Schule als schulische Veranstaltung im Unterschied zu Tageseinrichtungen für Kinder nach dem GTK auch den späteren RdErl. des Kultusministeriums vom 7. September 1994 (GABl. NW I S. 234) "Betreuung von Schülerinnen und Schülern an Grundschulen vor und nach dem Unterricht". Entsprechend dieser Vorstellung hat die einzelne Halbtagsbetreuungsgruppe mit dem Inkrafttreten des GTK auch nicht die für Horte/Schulkindergärten vorgeschriebene innere Struktur erhalten. Organschaftlich drückt sich dies im Fehlen einer Mitwirkung nach §§ 5, 6 und 8 GTK aus. Hinsichtlich der finanziellen Unterhaltung folgt die Andersartigkeit daraus, daß nicht die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendung der §§ 16 bis 18 GTK geschaffen worden sind, sondern daß anstelle der hoheitlichen Erhebung von Elternbeiträgen eine vertragliche Entgeltregelung getroffen worden ist. Elternbeiträge, deren Entrichtung für die jeweilige Tageseinrichtung der Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK - wie bereits ausgeführt - für maßgeblich hält, sind die monatlichen öffentlich-rechtlichen Beiträge zu den Betriebskosten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK). Betriebskosten, zu denen Elternbeiträge zu entrichten sind, sind gemäß § 16 Abs.1 GTK die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 4 GTK erfüllt. Die Entstehung von elternbeitragsfähigen Betriebskosten ist danach auch an das Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geknüpft. Für die Einrichtung, die das Kind A. -M. W. besucht, liegt eine die Entstehung von elternbeitragsfähigen Betriebskosten möglicherweise begründende Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aber nicht vor. Ob eine derartige Erlaubnis für die Halbtagesbetreuungsgruppe der Grundschule Schraberg erforderlich ist oder nicht, ist unerheblich, da § 16 Abs. 1 GTK neben dem Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 GTK auf die Tatsache abstellt, daß der Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII tatsächlich erlaubt ist. Inwieweit sich der Beklagte dadurch, daß er die Einrichtung entgegen seinen Möglichkeiten nicht als Hort konzipiert und insbesondere auch nicht die Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eingeholt hat, auch gegenüber den Klägern pflichtwidrig verhalten hat, braucht nicht untersucht zu werden; denn diese Frage betrifft allenfalls einen hier nicht zu prüfenden Schadensersatzanspruch. § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG bietet keine Handhabe, auf den bloß hypothetischen Fall des Vorhandenseins einer Tageseinrichtung im Sinne von § 1 GTK abzustellen. Dazu verpflichtet auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung dem aus Art. 20 GG folgenden Sozialstaats- prinzip nicht, weil die Inanspruchnahme der jeweiligen Einrichtung vom freien Willen der Eltern abhängig ist und sie sich von der Struktur der Einrichtung und den sich daraus ergebenden Folgen Kenntnis verschaffen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.