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Urteil

16 A 525/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elternbeiträge nach § 17 GTK sind landeseinheitlich und abschließend geregelt; eine Beitragsermäßigung wegen geringerer Öffnungszeiten, baulicher Mängel oder unzureichender personeller Ausstattung ist nicht vorgesehen. • Die Elternbeiträge dienen der finanziellen Förderung der Benutzung von Tageseinrichtungen und decken nur einen geringen Anteil der Betriebskosten; daher ist eine Einzelfallbemessung nach tatsächlichen Betriebskosten nicht geboten. • Die Beitragsregelung des § 17 GTK verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht; der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird vornehmlich vom Willkürverbot begrenzt. • Eine Kindertageseinrichtung bleibt sozialpädagogische Einrichtung im Sinne des § 2 GTK, auch wenn sie zeitweilig kürzere Öffnungszeiten hat oder bauliche bzw. personelle Mängel aufweist, sofern der Bildungsauftrag erfüllt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragsminderung bei Mängeln oder verkürzten Öffnungszeiten nach § 17 GTK • Elternbeiträge nach § 17 GTK sind landeseinheitlich und abschließend geregelt; eine Beitragsermäßigung wegen geringerer Öffnungszeiten, baulicher Mängel oder unzureichender personeller Ausstattung ist nicht vorgesehen. • Die Elternbeiträge dienen der finanziellen Förderung der Benutzung von Tageseinrichtungen und decken nur einen geringen Anteil der Betriebskosten; daher ist eine Einzelfallbemessung nach tatsächlichen Betriebskosten nicht geboten. • Die Beitragsregelung des § 17 GTK verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht; der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird vornehmlich vom Willkürverbot begrenzt. • Eine Kindertageseinrichtung bleibt sozialpädagogische Einrichtung im Sinne des § 2 GTK, auch wenn sie zeitweilig kürzere Öffnungszeiten hat oder bauliche bzw. personelle Mängel aufweist, sofern der Bildungsauftrag erfüllt wird. Die Kläger zahlten ab 1.1.1992 monatlich 240 DM Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter. Sie rügten, der Kindergarten erfülle nicht die in § 19 GTK genannten Öffnungszeiten, weise bauliche Mängel und unzureichende personelle Ausstattung auf; es sei deshalb ungerecht, den vollen Beitrag zu verlangen. Die Stadt setzte den Beitrag per Bescheid fest; Widerspruch und Klage der Eltern blieben erfolglos. Die Kläger machten verfassungsrechtliche Bedenken geltend und verlangten die Herabsetzung des Beitrags auf 120 DM monatlich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; auch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. • Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 90 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs.1,3 GTK und der zugehörigen Anlage; § 17 GTK regelt die Elternbeiträge landeseinheitlich und abschließend ohne Abminderungsregel für kürzere Öffnungszeiten oder Qualitätsmängel. • Die gesetzliche Finanzierungsstruktur sieht vor, dass die Betriebskosten überwiegend von Trägern und öffentlichen Kassen getragen werden und die Elternbeiträge lediglich einen geringen, pauschalisierten Anteil leisten; deshalb rechtfertigt dies, die Beiträge nicht einrichtungsindividuell nach tatsächlichen Betriebskosten zu bemessen (§§ 16,18,26 GTK). • Vor diesem Hintergrund ist die Beitragsregelung verfassungsrechtlich nicht willkürfreiig: die Ungleichbehandlung nach Qualität oder Öffnungszeiten fällt in den weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und wird lediglich vom Willkürverbot des Art.3 GG beschränkt. • Die streitigen Mängel (verkürzte Öffnungszeiten, baulicher Zustand, personelle Ausstattung) ändern nicht die Einstufung der Einrichtung als Kindergarten mit Bildungsauftrag nach § 2 GTK; die vorhandene Personalbesetzung genügte nach den Angaben der Beklagten zur Erfüllung dieses Auftrags. • Dem finanziellen Gewicht nach decken die Elternbeiträge nur einen geringen Prozentsatz der Betriebskosten (hier ca. 6,7 %), wodurch das Argument, Eltern einer schlechteren Einrichtung würden übermäßig belastet, nicht tragfähig ist. • Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die landesweit einheitliche Beitragserhebung gerechtfertigt; eine individuelle Ermittlung der Beiträge anhand der tatsächlichen Betriebskosten wäre nicht erforderlich und nicht geboten. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; sie sind verpflichtet, die festgesetzten Elternbeiträge zu zahlen. Das Gericht bestätigt, dass § 17 GTK landesweit einheitliche Beitragssätze abschließend regelt und keine Beitragsermäßigung bei verkürzten Öffnungszeiten, baulichen Mängeln oder unzureichender personeller Ausstattung vorsieht. Die Beitragsregelung verstößt nicht gegen Art. 3 GG, weil der Gesetzgeber in sozialpolitischen Fragen einen weiten Gestaltungsspielraum hat und nur das Willkürverbot begrenzend wirkt. Da die Elternbeiträge nur einen geringen Anteil der Betriebskosten decken, ist eine einrichtungsbezogene Differenzierung rechtlich nicht erforderlich; daher verlieren die Vorbringen der Kläger hinsichtlich Ungleichbehandlung und Rechtsstaatsverstoß. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.