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Urteil

16 A 1092/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0605.16A1092.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des Kindes D. , das bis zum 31. Juli 1993 den katholischen Kindergarten St. B. in B. - I. besuchte, und des Kindes M. , das den genannten Kindergarten seit dem 1. August 1993 besuchte. Mit Bescheid vom 29. März 1993 zog der Oberstadtdirektor der Stadt B. die Kläger für den Kindergartenbesuch ihres Sohnes D. zu einem monatlichen Elternbeitrag für die Monate Januar und Februar 1993 in Höhe von jeweils 160,-- DM und für die Zeit von März bis Dezember 1993 in Höhe von monatlich 220,-- DM heran. Er legte dabei entsprechend den Angaben der Kläger deren Jahreseinkommen in Höhe von 96.000,-- DM bis 120.000,-- DM zugrunde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger, den sie im wesentlichen damit begründeten, daß die Zahl der zur Familie gehörenden Kinder bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, wies der Oberstadtdirektor der Stadt B. mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1993 als unbegründet zurück. Mit Änderungsbescheiden vom 4. Oktober 1993 änderte der Oberstadtdirektor der Stadt B. den Bescheid vom 29. März 1993 dahin ab, daß der geforderte Elternbeitrag für das Kind D. nur bis zum 31. Juli 1993 und für das Kind M. ab 1. August 1993 erhoben werde. Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage unter Bezugnahme auf ihren Widerspruch vertiefend vorgetragen: In verfassungswidriger Weise lasse die Vorschrift des § 17 Abs. 3 GTK unberücksichtigt, daß die für die Höhe des Elternbeitrages maßgebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder mitbestimmt werde. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Einkommensteuerrecht, an dem sich das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder orientiere, erkenne der Gesetzgeber nachhaltig die geminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Steuersubjekte durch Kinder an. Er gewähre gemäß § 32 Abs. 6 EStG entsprechende Kinderfreibeträge. § 17 GTK negiere diesen Grundsatz der verminderten Leistungsfähigkeit durch Kinder, der wiederholt in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Familienlastenausgleich bestätigt worden sei. Mittlerweile habe auch der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bei der Neufassung des § 17 GTK durch die Novelle vom 30. November 1993 die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Kinder berücksichtigt. Willkürlich und mit Art. 3 GG sei nicht zu vereinbaren, daß die Beitragsfreiheit für das zweite oder dritte Kind in einer Tageseinrichtung nur den Personensorgeberechtigten zu Gute komme, deren Kinder tatsächlich einen Kindergarten besuchen würden, nicht jedoch denen, die bei gleichem Einkommen und gleicher Kinderzahl nur ein Drittel der Leistung in Anspruch nähmen und ebensoviel bezahlen müßten, wie Familien mit lediglich einem Kind. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt B. vom 29. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1993 und der Änderungsbescheide vom 4. Oktober 1993 aufzuheben. Der Oberstadtdirektor der Stadt B. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Die Kläger wiederholen zur Begründung der Berufung ihr bisheriges Vorbringen und beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und gemäß ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Elternbeitragsbescheid vom 29. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1993 und der Änderungsbescheide vom 4. Oktober 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist für die Monate Januar bis Februar 1993 § 90 SGB VIII a.F. gemäß dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Kin- des- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG -) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kindes- und Jugenhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380). Für die Zeit danach, d.h. für die Zeit ab März 1993, ist auf die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80) und für die Monate April bis Dezember 1993 zusätzlich auf § 90 SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SBG VIII 1993 - vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) abzustellen. 1. Der Senat hat unter anderem in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, die Auffassung vertreten, daß sowohl § 90 SGB VIII a.F. (bezeichnet als § 90 KJHG) als auch § 17 GTK mit höherrangigem Recht vereinbar sind. An dieser Rechtsprechung hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 16 A 3177/95 -, JURIS, festgehalten. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Vorschrift des § 90 SGB VIII a.F. folgt unmittelbar aus Art. 72 und Art. 74 Nr. 7 GG in der Fassung vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1); denn der Regelungsbereich "Tageseinrichtungen für Kinder" zählt zu den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und ist im Ergebnis insgesamt einschließlich der hierauf beruhenden Kostenbeteiligungsregelungen der öffentlichen Fürsorge zuzurechnen und damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 7 GG. Die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK, die vom Senat in den zitierten Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., als sozialrechtliche Abgabe eigener Art qualifiziert worden ist, vgl. zu dieser Frage auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153 f; Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995, 1163; Stähr in Hauck, Sozialgesetzbuch/SGB VIII, 2. Band, Stand: 11. Lfg. I/94, § 90 Rn. 4-6; Stock, Die Rechtsnatur des Elternbeitrages nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (GTK NW), ZKF 1994, 224; Wiesner, SGB VIII, 1995, § 90 Rn. 6 und 7, steht nicht im Widerspruch zu der vom Grundgesetz vorgegebenen Finanzordnung. Die deutsche Rechtsordnung kennt als klassische Abgabenarten Steuern, Gebühren und Beiträge. Daneben hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen außersteuerliche Sonderabgaben sowie bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben oder sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, BVerfGE 92, 91, 113, 114, mit weiteren Nachweisen und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 342 ff. Die vom Gesetzgeber in § 90 SGB VIII a.F. und § 17 GTK gewählten Begriffe Teilnahmebeiträge und Gebühren bedingen nicht zugleich, daß diese Leistungen rechtlich auch als Beiträge und Gebühren im herkömmlichen abgabenrechtlichen Sinne einzuordnen sind. Maßgeblich ist vielmehr ihr materiell- rechtlicher Gehalt, vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, a.a.O., S. 114, mit weiteren Nachweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verfassungsrechtlich unbedenklich Abgaben, die auf der Inanspruchnahme eines Kompetenztitels beruhen, der bereits aus sich heraus - wie hier etwa Art. 74 Nr. 7 GG - auch auf die Regelung der Finanzierung der in ihm bezeichneten Sachaufgaben bezogen ist, vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156, zu § 128 AFG und Beschluß vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., S. 344. Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe bedarf lediglich einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen, da der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen wird, vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., S. 343. Die Bestimmungen des § 90 SGB VIII a.F. und des § 17 GTK dienen der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, die der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG zuzurechnen sind. Die Heranziehung der Personensorgeberechtigten zu einer nicht-steuerlichen Abgabe in Form von Elternbeiträgen ist gerechtfertigt, weil ihre Kinder eine in großem Umfang vom Staat finanzierte Sozialleistung in Anspruch nehmen, die die Kinder in ihrer Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern soll (§ 22 Abs. 1 SGB VIII). Zugleich ist die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage des § 90 SGB VIII a.F. in Verbindung mit § 17 GTK ein Mittel, den Nachrang staatlicher sozialer Leistungen jedenfalls teilweise wiederherzustellen. Die Personensorgeberechtigten reduzieren mit ihren Elternbeiträgen den durch die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen an den Träger der Einrichtung entstandenen finanziellen Aufwand des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 18 GTK). Die sozial (d.h. nach Einkommensgruppen) gestaffelten Elternbeiträge nach § 17 GTK stellen entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht auch keine formenmißbräuchliche und damit unzulässige Abgabe eigener Art dar (sogenannte "Verwaltungs-steuer"), weil sie dazu diene, einen finanziellen Verlust auszugleichen, den der Staat durch sein Entgegenkommen gegenüber Einkommensschwachen erleide, statt hierfür die zur Finanzierung von Staatsaufgaben dienenden Steuermittel einzusetzen, vgl. Kempen, NVwZ 1995, 1163, 1166. Diese Auffassung berücksichtigt nicht, daß es sich bei den Bestimmungen der §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK um eine Kostenbeteiligungsregelung im Rahmen eines sozialen Leistungsgeset- zes handelt und daß durch die Elternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad von (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird, vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, LTDrucks. 11/2330, S. 39, sowie die Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O.. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß nach dem in einem anderen Verfahren bekannt gewordenen Zahlenmaterial des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen das Elternbeitragssoll in den Jahren 1992 und 1993 lediglich einen Anteil von 10,74% und von 13,06 % der anerkannten Betriebskosten erreicht hat, vgl. insoweit auch OVG NW, Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt. Entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., vertretenen Auffassung hat der Senat in den eingangs zitierten Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - die Einordnung der auf §§ 90 SGB VIII a.F. und 17 GTK beruhenden Geldleistungen als Gebühr nicht nur deshalb abgelehnt, weil eine derartige Gebühr rechtswidrig wäre, sondern weil dem nach diesen Bestimmungen erhobenen Teilnahmebeitrag weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit immanent ist, vgl. zu dem zuletzt genannten Begriff Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, 13. Lfg. September 1995, § 4 Rn. 46, und im übrigen auch Stähr , a.a.O., § 90 Rn. 9. Schließlich streitet auch die Bestimmung des § 28 Abs. 1 GTK dafür, daß der Landesgesetzgeber die nach § 17 GTK zu erhebenden Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener Art angesehen hat. Die Vorschriften des § 28 Abs. 1 GTK sieht vor, daß das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) Grundlage für Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz über Ta- geseinrichtungen für Kinder ist, vgl. LTDrucks. 11/1640 S. 46 zu § 28, und hat darauf verzichtet - was bei einer Einordnung der Elternbeiträge als abgabenrechtliche Gebühr nahegelegen hätte -, bestimmte Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) oder der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) für entsprechend anwendbar zu erklären. Auch im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes begegnen nach der Rechtsprechung des Senats die in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. enthaltende Ermächtigung an den Landesgesetzgeber, für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. in Verbindung mit §§ 22, 24 SGB VIII) pauschale Beträge nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl gestaffelt festzusetzen, und die Umsetzung dieser Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber in Form des § 17 GTK keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal § 17 GTK im Verhältnis zu sonstigen staatlichen Leistungen, wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 13. Juni 1994 ausgeführt hat, nicht eine Regelung des Familienlastenausgleichs darstellt, sondern die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung zum Zwecke der Haushaltsentlastung beinhaltet. Insoweit kann zunächst auf die bereits erwähnten Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., Bezug genommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen. In dieser Entscheidung vom 28. Oktober 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung beitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung gestattet. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluß dargelegt, daß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf den dem Landesgesetzgeber durch § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, der sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zulasse, mit Bundesrecht vereinbar ist, vgl. zur Frage der Zulässigkeit von sozialen Staffelungen auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., Gern a.a.O., und a.A. Kempen, a.a.O.. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch seine Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, sowie vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, bestätigt bzw. Fortgeführt. Der erkennende Senat sieht trotz der von Urban geäußerten Kritik, "Elternbeiträge zu den Betriebskosten von Kindertagesstätten", NVwZ 1995, 143, aus den in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., dargestellten Gründen sowie angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Auch wenn der Landesgesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. November 1993 (GV NW S. 984) die zunächst geltende Fassung des § 17 GTK weitgehend modifiziert und deren pauschalierende Regelungen, die unter anderem aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität mit Verfassungsrecht vereinbar gewesen sind, durch eine die Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Eltern und den sich aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG sowie aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden Anforderungen möglicherweise besser genügende Neuregelung ersetzt hat, so hat dies nicht zur Folge, daß deshalb § 17 GTK in seiner Ursprungsfassung als verfassungswidrig anzusehen ist. Insbesondere ist der Senat auch weiterhin der Auffassung, daß § 17 GTK und die Staffelung der Elternbeiträge gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit diese Regelungen für die Bemessung der Elternbeiträge grundsätzlich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder unberücksichtigt lassen, es sei denn, Geschwister besuchen gleichzeitig eine Tageseinrichtung. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, im Rahmen von Kostenbeteiligungsregelungen ür den Besuch von Ta- geseinrichtungen für Kinder die Höhe des Kostenbeitrages nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder zu staffeln. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist. Insoweit besteht vielmehr eine grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, vgl. BVerfG, Beschuß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, FamRZ 1997, 541, mit weiterem Nachweis. Danach war der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in seinen beiden Urteilen vom 13. Juni 1996 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., ausgeführt hat, im Rahmen der Kostenbeteiligungsregelung für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 17 GTK auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes von Ehe und Familie nicht verpflichtet, über die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK hinaus die Höhe der Elternbeiträge von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abhängig zu machen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (nur), wenn mehr als ein Kind eines Personensorgeberechtigten oder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. Die erwähnte Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK erweist sich auch bei Anwendung des Prüfungsmaßstabes des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht als verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber verschiedene Sachverhalte gleich behandelt und Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Allerdings muß er die Auswahl sachgerecht treffen, und der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte oder für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt, vgl. unter anderem BVerfG, Be- schluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Dies ist bezogen auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK nicht der Fall, auch wenn nach ihr Familien, bei denen Kinder eine Tageseinrichtung wegen eines zu großen Altersunterschiedes nicht gleichzeitig besuchen, nicht in den Genuß einer Beitragsbefreiung kommen. Sachgerechtes Ziel dieser Gesetzesbestimmung ist es nämlich offensichtlich allein, eine gleichzeitige und damit erhöhte Belastung mit Elternbeiträgen zu vermeiden, vgl. OVG NW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., sowie für hessisches Landesrecht HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O. Nach dem zuvor dargestellten und sich aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG ergebenden Prüfungsmaßstab ist es auch aus den in den Entscheidungen des Senats vom 13. Juni 1994 dargestellten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber in § 17 GTK die Personensorgeberechtigten als beitragspflichtig und deren Einkommen als maßgeblich für die Bestimmung der Elternbeiträge ansieht, vgl. hierzu Urban, NVwZ 1995, 143, 144. Das Abstellen auf die Personensorgeberechtigung in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ist gerechtfertigt und stellt keine willkürliche Regelung dar, weil die Personensorgeberechtigten darüber bestimmen können, ob das jeweilige Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht, vgl. zur Beitragspflicht eines nichtehelichen mit seinem Kind und der allein personensorgeberechtigten Mutter in einem Haushalt lebenden Vaters nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung gemäß dem Änderungsgesetz vom 30. November 1993 - GV NW S. 984 - Beschluß des Senats vom 25. November 1996 - 16 B 2617/96 -, NJW 1997, 1024 = NWVBl. 1997, 186. Die Beitragssätze sind ihrer Höhe nach, wie sie sich im einzelnen aus der Anlage des § 17 Abs. 3 GTK ergibt, unter Berücksichtigung des Charakters der Elternbeträge als sozialrechtlicher Abgabe eigener Art nicht zu beanstanden. Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., dargelegt hat, wird durch die Elternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad von (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt, vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, LTDrucks. 11/2330 S. 39, und decken selbst die Teilnahmebeiträge in der höchsten Einkommensstufe die tatsächlichen Betriebskosten nur zu einem Bruchteil, vgl. BTDrucks. 12/6224, S. 14: die Jahresbetriebskosten für einen Regelplatz betrugen im Jahr 1992 ca. 5.300,-- DM. 2. Für die Zeit ab 1. März 1993 bestimmt sich allerdings die Höhe der Elternbeiträge nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80). Diese Verordnung genügt, soweit der Senat Veranlassung zur ihrer Überprüfung hat, den gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK. Nach der zuletzt genannten Norm ist die Oberste Landesjugendbehörde nach Zustimmung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages ermächtigt, die Höhe und die Staffelung der Elternbeiträge derart anzupassen, daß im mehrjährigen Mittel 19 v.H. der Gesamtkosten in der jeweiligen Einrichtungsart durch Elternbeiträge gedeckt werden. Wie bereits erwähnt, hat bezogen auf Landesebene in den Jahren 1992 und 1993 das Elternbeitragssoll 10,74 % und 13,06% der anerkannten Betriebskosten erreicht. Bezogen auf Regierungsbezirke lagen die entsprechenden Prozentsätze 1992 zwischen 10,33 % und 11,07 % und 1993 zwischen 12,20 % und 13,87 %. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal bei der Ermittlung der erwähnten Prozentsätze die anerkannten Betriebskosten zugrunde gelegt worden sind, d.h. die Betriebskosten, die für die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Tageseinrichtungen gemäß §§ 16, 18 GTK zugrunde zu legen sind. 3. Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit die Heranziehung der Kläger zu Elternbeiträgen für die Monate April bis Dezember 1993 Gegenstand des Verfahrens und insoweit die Bestimmung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Fassung des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) für die Beurteilung von ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich ist. Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß der unveränderten Fassung des § 17 Abs. 3 GTK ist mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 vereinbar. Während § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. vorsah, daß Landesrecht für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder pauschale Beträge festsetzen und diese nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl staffeln konnte, heißt es in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993, daß Landesrecht eine Staffelung nach "Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben" kann. Zwar legen - was letztlich offenbleiben kann - die Entstehungsgeschichte, vgl. BTDrucks. 12/2866 S. 10, 25 und 36, und die Formulierung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 den Schluß nahe, daß trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner zitierten Entscheidung vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 - , a.a.O., betonten, dem Landesgesetzgeber in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums eine Staffelung nur im Wege der Kumulierung zweier der in dieser Norm enthaltenen Merkmale zulässig ist, also entweder nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder nach Einkommensgruppen und Anzahl der Familienangehörigen. Aber gleichwohl ist die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 3 GTK mit der in Rede stehenden bundesrechtlichen Norm vereinbar, vgl. insoweit auch die zitierten Senatsurteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., die diese Frage für das seit dem 1. April 1993 geltende Recht ebenso wie der Beschluß des VGH Hessen vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93, a.a.O., sowie Wiesner, SGB VIII, § 90 Rn. 14, ausdrücklich offen lassen, und Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 13, der eine Kumulierung von zwei Merkmalen für erforderlich hält. Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 3 GTK genügt der bundesrechtlichen Bestimmung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993, denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind eines Personensorgeberechtigten oder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. In den Materialien zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder wird die bis dahin geltende Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK als eine Bestimmung angesehen, die die Familienkomponente des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 berücksichtigt, vgl. LTDrucks. 11/5973 S. 17 zu Absatz 4. Im übrigen hätte eine anders gestaltete degressive oder progressive Staffelung der Elternbeiträge abhängig von der Anzahl der eine Tageseinrichtung besuchenden Kinder derselben Personensorgeberechtigten viele Beitragspflichtige sogar schlechter gestellt, vgl. zur Rechtmäßigkeit einer auf gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung von Geschwistern abstellenden Ermäßigungsregelung auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O.. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK möglicherweise nur einen geringfügigen Anteil von Geschwistern erfaßt. Wenn Bundesrecht sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zuläßt, vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1994, 8 NB 4.94 -, a.a.O., genügen im Rahmen der hier zu beurteilenden Leistungsverwaltung die Bestimmungen des § 17 GTK einschließlich der Anlage zu Abs. 3 der zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, zumal nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK auf Antrag die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nach § 90 Abs. 3 SGB VIII 1993 nicht zumutbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, zumal es sich bei der Regelung des § 17 GTK in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung um auslaufendes Recht handelt.