Urteil
1 K 3677/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1022.1K3677.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Eintragung eines im Eigentum des Klägers stehenden Wohn- und Geschäftshauses in die Denkmalliste der Beklagten. 3 Für das streitbefangene Wohn- und Geschäftshaus N. Straße in Q. war bereits im Jahr 1994 ein denkmalrechtliches Eintragungsverfahren eingeleitet worden. Der Beigeladene hatte seinerzeit eine Unterschutzstellung abgelehnt, zugleich aber angesichts des Standorts gegenüber des ehemaligen Amtsgerichts und der weitgehend erhaltenen historischen Ausgestaltung die Einstufung der Fassade als „erhaltenswerte Bausubstanz“ gemäß § 25 DSchG NRW empfohlen. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt. In einem Schreiben an die damaligen Grundstückseigentümer vom 14.06.1995 hatte die Beklagte ausgeführt, dass das Gebäude „nach heutigem Kenntnisstand und nach heutiger Anschauung“ kein Baudenkmal darstelle, zugleich aber darauf hingewiesen, dass die Denkmalwürdigkeit künftig nochmals überprüft werden könne, ggf. mit dem Ergebnis einer Eintragung in die Denkmalliste. 4 Im Jahr 2009 nahm die Beklagte einen entsprechenden Antrag des Ortsheimatpflegers sowie ein seinerzeit eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren zum Anlass, die Denkmaleigenschaft des Gebäudes erneut zu prüfen. Unter dem 22.03.2011 stellte der Beigeladene das Benehmen her zur Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Denkmalwert seien danach das Hauptgebäude sowie der bauzeitliche Flügelbau, nicht aber der jüngere Anbau entlang der G.---straße sowie die 1950 errichtete Kegelbahn. 5 Nachdem der Kläger sein Interesse an der Ersteigerung des Grundstücks bekundet hatte, fanden am 26.03.2012 sowie am 15.05.2013 gemeinsame Ortsbesichtigungen mit Vertretern der Beklagten und der Beigeladenen statt, bei denen auch der Umfang der Unterschutzstellung erörtert wurde. Im Rahmen des Zwangsversteigerungstermins vom 30.05.2012 erwarb der Kläger das Eigentum an dem Grundstück. 6 Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 12.06.2012 verfügte die Beklagte gemäß § 4 DSchG NRW die vorläufige Unterschutzstellung des Gebäudes und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Regelung an. 7 Unter dem 31.07.2012 modifizierte der Beigeladene seine Denkmalwertbegründung vom 22.03.2011 dahingehend, dass lediglich das traufenständig zur N. Straße errichtete Wohn- und Geschäftshaus denkmalwert sei, nicht dagegen der etwa zeitgleich errichtete rückwärtige Flügelbau. Als großvolumiger Neubau der Jahre nach 1900 bezeuge das Objekt das Eindringen der damals neuen Zeit auch in das behäbige Kleinstädtchen Q1. . Gemeinsam mit dem wenig später entstandenen Amtsgericht markiere es - als Gastwirtschaft an der wichtigsten Straßenkreuzung der damaligen Zeit - den neben der Kirche zweiten städtischen Mittelpunkt, weshalb ihm Bedeutung für die Geschichte des Menschen in Q. und zugleich eine Zeugniskraft in städtebaulicher Hinsicht zukomme. In seiner traditionalistische Elemente übernehmenden Architektur sei das Gebäude ein charakteristisches Beispiel für eine der wichtigen Strömungen der Zeit, so dass für eine Erhaltung und Nutzung auch wissenschaftlich-architekturgeschichtliche Gründe vorlägen. Dazu gesellten sich volkskundliche Gründe, da aufgrund des hervorragend erhaltenen Zustands von Ober- und Dachgeschoss die Lebensverhältnisse im Gebäude klar ablesbar geblieben seien. 8 Nach Anhörung des Klägers erteilte die Beklagte dem Kläger mit Datum vom 22.11.2012 einen Bescheid über die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste nach § 3 DSchG NRW. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Denkmalwertbegründung der Beigeladenen vom 31.07.2012. 9 Am 20.12.2012 hat der Kläger Klage gegen die endgültige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die behaupteten städtebaulichen, wissenschaftlichen und volkskundlichen Gründe nicht vorlägen. Das Gebäude habe keinerlei dokumentarische Aussagekraft hinsichtlich der Entwicklung der Wissenschaft. Es besitze auch keinerlei Potential, um als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung dienen zu können. Die Bauweise sei nicht außergewöhnlich. Außerdem seien zahlreiche Änderungen, insbesondere an der Fassade im Bereich des Erdgeschosses sowie bei der Raumaufteilung in den Geschossen vorgenommen worden. Weder (heimat-)geschichtliche noch städtebauliche Entwicklungen seien ablesbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beigeladene seine noch im Jahr 1994 getroffene Einschätzung zum Denkmalwert geändert habe. Völlig unverständlich sei angesichts des extrem schlechten Erhaltungszustands des Gebäudes der Umfang des von der Beklagten benannten Denkmalschutzes. Allenfalls die Fassade könne ein öffentliches Erhaltungsinteresse begründen. Die Beklagte verkenne weiterhin, dass die denkmalschutzrechtlichen Regelungen zu einer wesentlichen Einschränkung der Eigentumsfreiheit führten. Schließlich beruft sich der Kläger auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Jahr 2009 sei es einem Großkaufmann gestattet worden, in Q1. mehrere Häuser abzureißen, die deutlich eher als Denkmal einzustufen seien. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2012 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist sie auf Ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 15 Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. 16 Zur Sache führt er Folgendes aus: Der Kläger verneine die Ausführungen der Beigeladenen zum Denkmalwert pauschal und ohne den Ansatz einer Gegenargumentation. Neue, den Denkmalwert tangierende Sachverhalte trage er nicht vor. Städtebauliche Gründe für Erhalt und Nutzung des Gebäudes lägen vor. Gemeinsam mit dem wenig älteren Amtsgericht und wenigen Nachbarhäusern bezeuge die ehemalige Gastwirtschaft den Umbau der zentralen Kreuzung der Hauptdurchgangsstraße mit der Straße G1. zu einem städtischen Mittelpunkt, der - typisch für diese Zeit - an den Großstädten der wilhelminischen Epoche orientiert sei. Wissenschaftlich-architekturgeschichtliche und volkskundliche Gründe lägen ebenfalls vor, da sich das Gebäude zur Erforschung des Bauens und Wohnens in einer kleinen Landstadt eigne, das sich im frühen 20. Jahrhundert deutlich von den Verhältnissen früherer Zeit unterscheide. Die fraglos vorgenommenen baulichen Veränderungen sprengten nicht das bei historischen Gebäuden dieses Alters übliche Maß und hätten dessen Zeugniskraft keineswegs beseitigt. Diesen Veränderungen sei durch Benennung im Eintragungsbescheid sowie in der teilweisen Reduktion des Denkmalumfangs Rechnung getragen worden. Eine Abgängigkeit des Gebäudes oder einzelner seiner Teile, z.B. der Treppe, sei nicht zu konstatieren. Die abweichende Beurteilung des Denkmalwerts im Jahre 1994 habe auf einer Besichtigung nur des im Erdgeschoss betriebenen Speiselokals beruht. Erst die nunmehr erfolgte Begehung auch des Ober- und des Dachgeschosses habe gezeigt, dass weit größere Teile des Gebäudeinneren einen bauhistorisch guten Erhaltungszustand aufwiesen. 17 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 29.05.2013 wird Bezug genommen. 18 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 01.07.2013 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 22 Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Eintragung des Wohn- und Geschäftshauses in die Denkmalliste der Stadt Q1. hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW). 24 Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung liegen vor. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). 25 Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in der baulichen Anlage und ihrer Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 ‑, BauR 2007, 363. 27 Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006, a. a. O. 29 Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Das Gericht kann die Denkmaleigenschaft aufgrund der Ausführungen der Beigeladenen in der Denkmalwertbegründung vom 31.07.2012 sowie den ergänzenden schriftlichen Erläuterungen im Verlauf des Klageverfahrens einschätzen. Danach liegen sowohl städtebauliche als auch wissenschaftlich-architekturgeschichtliche sowie volkskundliche Gründe für den Erhalt des Wohn- und Geschäftshauses vor. 30 Konkrete Bedenken gegen die Verwertung dieser gutachterlichen Stellungnahmen bestehen nicht. Die fachliche Sachkunde der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände ergibt sich generell aus der gesetzlichen Zuweisung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, zu denen unter anderem die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gehört. Der Einschätzung der Denkmalpflegeämter kommt nicht zuletzt wegen der in § 22 Abs. 4 DSchG NRW statuierten Weisungsunabhängigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Die fachliche Sachkunde wird durch die allenfalls fakultative Beiladung im denkmalschutzrechtlichen Klageverfahren nicht berührt. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.03.1992 - 10 A 1748/86 -, bei juris (Rn. 79 ff.). 32 Die Einwände des Klägers gegen die vom Beigeladenen gegebene Begründung des Denkmalwertes greifen nicht durch. 33 Zwar weist er zu Recht darauf hin, dass an dem Gebäude im Laufe der Jahrzehnte bauliche Änderungen vorgenommen wurden. So wurde beispielsweise im Bereich des Erdgeschosses ein vormaliges Fenster zur Tür und eine vormalige Tür zu einem Fenster umgewandelt. Auch zeigen die vom Kläger vorgelegten Fotografien, dass die Fenster im Erdgeschoss verändert wurden. Die Beigeladene hat jedoch plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die erkennbaren baulichen Änderungen, die so oder ähnlich bei jedem Gebäude dieses Alters zu erwarten sind, nicht geeignet sind, den Denkmalwert insgesamt in Frage zu stellen. Wesentliche Veränderungen der Bausubstanz hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar. 34 Der Denkmalwert beschränkt sich auch nicht auf die Fassade des Wohn- und Geschäftshauses. Zwar können nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW Baudenkmäler auch Teile von baulichen Anlagen sein, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Das bedeutet, dass sich der Denkmalschutz auf Teile dieser baulichen Anlagen beschränken kann und muss, falls nur insoweit die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung vorliegen. Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass die Beschränkung der Unterschutzstellung auf einen Teil der Anlage voraussetzt, dass dieser gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil der Anlage überhaupt einer eigenständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint. Hiernach ist eine Beschränkung des Denkmalschutzes auf das Äußere eines Hauses zwar nicht vorneherein ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall ist wegen des Zusammenhangs der Fassade mit den übrigen Teilen des Hauses eine selbständige denkmalschutzrechtliche Bewertung der Fassade als abtrennbarer Teil einer baulichen Anlage aber nicht möglich, so dass der gesamte Baukörper entlang der N. Straße unter Schutz zu stellen ist. Da insoweit allein die denkmalschutzrechtliche Abgrenzbarkeit maßgeblich ist, kommt bei Gebäuden, deren Fassade - wie hier - Denkmalcharakter hat, selbst dann, wenn deren sonstige Teile für sich gesehen keinen Denkmalwert haben, regelmäßig nur die Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes in Betracht, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass Bauwerke als Zeugnisse ihrer Zeit in aller Regel nur aus ihrem gesamten Gefüge und nicht nur aus Einzelaspekten, wie z.B. einer Fassade wirken. Die Fassade gewinnt ihren auch unter Denkmalschutzaspekten typischen Charakter nicht nur aus sich selbst heraus, sondern ganz wesentlich auch in Verbindung mit den dahinter befindlichen Räumen und den Funktionen des Hauses insgesamt, die durch sie auch nach außen hin offenbar werden. Sie ist daher regelmäßig nicht von den übrigen Teilen zu trennen. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.11.1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 Nr. 117 und bei juris. 36 Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass dafür, den Denkmalwert ausnahmsweise auf die Fassade zu beschränken. Für einen Austausch wesentlicher Teile der übrigen Bausubstanz nach Errichtung des Gebäudes Anfang des 20.Jahrhunderts gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Die bauliche Zuordnung eines vormals zur Obergeschosswohnung des Hauptgebäudes gehörenden Raumes zu der Wohnung des unmittelbar angrenzenden nicht denkmalwerten Anbaus entlang der G.---straße reicht jedenfalls bei Weitem nicht aus, um den Funktionszusammenhang zwischen der Fassade und den dahinterliegenden Gebäudeteilen insgesamt aufzuheben. 37 Der Unterschutzstellung steht ferner der aktuelle Erhaltungszustand des Gebäudes nicht entgegen. Zwar besteht derzeit im Gebäudeinneren unverkennbar ein erheblicher Instandsetzungsbedarf. Ein schlechter Bauzustand ist im denkmalrechtlichen Eintragungsverfahren allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn schon zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar ist, dass eine sofortige oder alsbald für die Erhaltung eines denkmalwerten Zustands notwendige Erneuerung im Wesentlichen zum Verlust der historischen Substanz und damit zum Identitätsverlust des Gebäudes führen wird. Ein Auswechseln oder Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache und deren Identität im Wesentlichen unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1996 - 11 A 840/94 -, BRS 58 Nr. 228 und bei juris. 39 Dass die notwendige Instandsetzung insbesondere des Gebäudeinneren zwangsläufig zu einem Verlust der historischen Substanz führen muss, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. 40 Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses seien Reste der Bausubstanz der Vorgängergebäude verwendet worden, ist - ungeachtet der fehlenden Substantiierung dieser Behauptung - für die Beurteilung des Denkmalwertes unerheblich, weil auch in diesem Fall Anfang des 20. Jahrhunderts ein neues Gebäude geschaffen wurde, dem nach den überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen Zeugniswert zukommt. Vielmehr würde - worauf der Beigeladene zu Recht hinweist - eine Verwendung älterer Bausubstanz diesen Zeugniswert eher erhöhen, keinesfalls jedoch einschränken. 41 Die Unterschutzstellung des Wohn- und Geschäftshauses ist weiterhin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die hieran anknüpfenden Erhaltungspflichten für den Kläger, wie von ihm behauptet, eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuteten. Das Denkmalschutzsystem des DSchG NRW ist zweistufig angelegt. Die erste Stufe betrifft die hier im Streit stehende konstitutive Begründung des Denkmalschutzes durch Eintragung des Objekts in die Denkmalliste. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen, ohne dass der Behörde diesbezüglich ein Ermessen und damit Raum für die Berücksichtigung entgegen stehender privater oder öffentlicher Belange zusteht. Erst auf der die Wirkungen und Folgemaßnahmen der Unterschutzstellung betreffenden zweiten Stufe findet der Aspekt der Verhältnismäßigkeit für den betroffenen Eigentümer Berücksichtigung. Stellen sich die dem Eigentümer auferlegten denkmalrechtlichen Restriktionen als unverhältnismäßige Einschränkung seiner Eigentümerbefugnisse dar, können hieraus Ansprüche auf Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW - z.B. zur Änderung oder gar zum Abriss des Denkmals - bzw. Übernahme- oder Entschädigungsansprüche nach §§ 31, 33 DSchG NRW erwachsen. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.04.1998 - 7 A 6059/96 -, BRS 77 Nr. 56 und bei juris. 43 Schließlich verletzt die Unterschutzstellung den Kläger auch nicht in seinem in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf Gleichbehandlung. Soweit er auf andere Gebäude im Bereich der Altstadt von Q1. verweist, die nicht unter Denkmalschutz gestellt worden seien, ist bereits eine Vergleichbarkeit mit dem hier streitbefangenen Gebäude nicht im Ansatz dargelegt. Aber selbst wenn in diesen Fällen der Denkmalbegriff des § 2 DSchG NRW erfüllt gewesen und mithin die Eintragung in die Denkmalliste rechtswidrig unterlassen worden sein sollte - wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte hat - könnte der Kläger daraus keinen Anspruch darauf herleiten, sein Wohn- und Geschäftshaus trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht in die Denkmalliste einzutragen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. 44 Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2013 - 12 A 1277/12 -, bei juris. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, dem Kläger nicht auch die Tragung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil Letzterer keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 46 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.