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Beschluss

7 B 1001/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0620.7B1001.96.00
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Tenor

Der Beschluß des Senats vom 9. Mai 1996 wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 2. aufgehoben.

Der Antrag der Firma L. GmbH (Beigeladene zu 2. im Verfahren I. Instanz), zum Verfahren wieder beigeladen zu werden, wird abgelehnt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 1. April 1996 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 22. bzw. 28. Februar 1996 gegen die Baugenehmigung Nr. 01301-94-03 des Antragsgegners vom 23. Oktober 1995 in der Fassung des 1. Nachtrags (veränderter Gebäudestandort) vom 20. März 1996 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten insoweit weiterhin stillzulegen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich eines Viertels der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Antragsgegner trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die insoweit nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluß des Senats vom 9. Mai 1996 wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 2. aufgehoben. Der Antrag der Firma L. GmbH (Beigeladene zu 2. im Verfahren I. Instanz), zum Verfahren wieder beigeladen zu werden, wird abgelehnt. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 1. April 1996 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 22. bzw. 28. Februar 1996 gegen die Baugenehmigung Nr. 01301-94-03 des Antragsgegners vom 23. Oktober 1995 in der Fassung des 1. Nachtrags (veränderter Gebäudestandort) vom 20. März 1996 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten insoweit weiterhin stillzulegen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich eines Viertels der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Antragsgegner trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die insoweit nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Das Begehren der Firma L. GmbH, zum vorliegenden Verfahren wieder beigeladen zu werden, hat keinen Erfolg. Ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist neben der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Nr. 01300-94-03 vom 28. November 1995, die ursprünglich Herrn erteilt worden war, zwar auch die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Nr. 01301-94-03 vom 23. Oktober 1995, die der Firma L. GmbH erteilt worden war. Alle Rechte und Pflichten aus beiden Baugenehmigungen sind jedoch auf die jetzige Beigeladene übertragen worden, wie diese dem Antragsgegner gegenüber mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 (Bl. 93 der BA Heft 5) unmißverständlich mitgeteilt hat. Die Nachtragsgenehmigung vom 20. März 1996 zur Baugenehmigung Nr. 01301-94-03 ist antragsgemäß auch allein der jetzigen Beigeladenen erteilt worden. Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage einer vorläufigen Ausnutzbarkeit der genannten Baugenehmigungen berührt damit unmittelbar nur die Rechtsposition der jetzigen Beigeladenen als Bauherrin. Soweit auf Grund interner Vereinbarungen zwischen ihr und der Firma L. GmbH eventuelle Regreßansprüche im Raum stehen, begründet dies keine Notwendigkeit der Beiladung der Firma L. . Eine einfache Beiladung erscheint dem Senat im Rahmen seines Ermessens nicht angezeigt. Die zulässige Beschwerde hat hinsichtlich der Baugenehmigung Nr. 01301-94-03 vom 23. Oktober 1995 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 20. März 1996 in der Sache auch Erfolg. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die genannte Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller als Eigentümer der als wirtschaftliche Einheit genutzten, gemeinsam mit dem Haus S. straße 6 bebauten Flurstücke 29 und 30 in ihren Rechten verletzt, so daß dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs der Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung gebührt. Es sprechen bereits gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Baugenehmigung vom 23. Oktober 1995 in der Fassung, die sie durch die Nachtragsgenehmigung vom 20. März 1996 erhalten hat, wegen nicht hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig und einer Vollziehung nicht zugänglich ist: Gegenstand der Baugenehmigung vom 23. Oktober 1995 ist ein Alten- und Altenpflegeheim, das von dem Objekt, das Gegenstand der Baugenehmigung Nr. 01300-94-03 ist, baulich getrennt und daher eigenständig zu werten ist. Das von der Baugenehmigung vom 23. Oktober 1995 erfaßte Alten- und Altenpflegeheim soll aus 3 Trakten bestehen, die intern miteinander verbunden und zu einem Gebäude zusammengefaßt sind. Nach dem ursprünglich mit der Baugenehmigung vom 23. Oktober 1995 genehmigten Lageplan soll der nordwestliche Trakt 1 eine Tiefe von 20,24 m haben. Der sich nach Südosten anschließende Trakt 2 mit einer Tiefe von 14,36 m soll um 3,25 nach Süden (zur B. Straße hin) vorspringen. Der sich weiter nach Südosten anschließende Trakt 3 mit einer Tiefe von 13,865 m soll weitere 2 m nach Süden (zur B. Straße hin) vorspringen. Demgegenüber sieht der mit der Nachtragsgenehmigung vom 20. März 1996 genehmigte Lageplan, der allein Gegenstand der Nachtragsgenehmigung ist, vor, daß der Trakt 1 um 0,75 cm in Richtung auf die B. Straße verschoben wird, ohne daß sich an der Tiefe des Trakts 1 und des Trakts 2 sowie der Stellung des Trakts 2 etwas ändert. Bei einer solchen Bauausführung kann das Objekt nicht mehr entsprechend den mit Bauschein mit 23. Oktober 1995 genehmigten weiteren Plänen ausgeführt werden, weil die inneren Verbindungen zwischen Trakt 1 und 2 (Schleuse und Flur im Kellergeschoß; Flure im Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß) nicht mehr aneinander passen. Folge einer solchen Teilverschiebung des Trakts 1 gegenüber dem Trakt 2 ist auch, daß Fensteröffungen (Küche im Kellergeschoß des Trakts 2; EZ 4 im Erdgeschoß des Trakts 1 und EZ 5 im 1. Obergeschoß des Trakts 1) nicht wie ursprünglich vorgesehen ausgeführt werden können. Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob schon diese Unbestimmtheit dessen, was letztlich genehmigt ist, zu nachbarlichen Abwehrrechten der Antragsteller führt, bedarf es jedoch nicht. Nach Prüfung der dem Senat vorliegenden Unterlagen verstößt der genehmigte Baukörper jedenfalls offensichtlich gegen Bestimmungen des Bebauungsplans "T. S. ", die den Antragstellern gegenüber nachbarschützend sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für den Bereich des Trakts 1 des strittigen Objekts sieht der Bebauungsplan vier durch Baugrenzen abgegrenzte Bereiche vor. Für die drei vorderen (der B. Straße zugewandten) Bereiche ist die Festsetzung "II + SD", für den letzten hinteren (dem Grundstück der Antragsteller zugwandten) Bereich ist die Festsetzung "II STD" eingetragen. In der Legende zum Bebauungsplan sind diese Festsetzungen als "kombinierte Geschoß- und Dachfestsetzungen" umschreiben und wie folgt erläutert: - Bei "II + SD" soll es sich um die Zulassung von zwei Vollgeschossen mit einem zusätzlichen Satteldach handeln, wobei für Satteldächer (SD) in den gestalterischen Festsetzungen eine Dachneigung von 22 bis 30 Grad vorgeschrieben ist; - Bei "II STD" soll es sich um die Zulassung eines Vollgeschosses zuzüglich eines ausgebauten Dachgeschosses mit Steildach handeln, wobei für Steildächer (STD) in den gestalterischen Festsetzungen eine Dachneigung von 45 bis 51 Grad vorgeschrieben ist. Damit ist für den gesamten Bereich, auf dem der Trakt 1 genehmigt wurde, bauplanungsrechtlich festgesetzt, daß der Baukörper nur zwei Vollgeschosse aufweisen darf. Gegen diese Festsetzung verstößt das genehmigte Objekt schon deshalb, weil es zumindest mit drei Vollgeschossen genehmigt ist. Neben dem Erdgeschoß und dem 1. Obergeschoß ist jedenfalls auch das Kellergeschoß offensichtlich ein Vollgeschoß. Die zu einem anderen Ergebnis führenden Berechnungen auf Blatt 6/6 R der Beiakte Heft 5, die der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde gelegt wurden, gehen von mehreren in der hier gegebenen Situation unzutreffenden Ansätzen aus. Der angeführten, seitens des Antragsgegners in Anlehnung an die Berechnungen der Entwurfsverfasser vorgenommenen Ermittlung liegt eine Prüfung der Geschossigkeit nach dem sog. Flächen-Vergleichsverfahren zugrunde. Vgl. hierzu: Gädtke/Böckenförde/Temme, BauO NW, 8. Aufl. 1989, RdNr. 76 zu § 2. Hiernach wird die Länge der Umfassungsmauern des Kellergeschosses in m ermittelt und mit der im Kellergeschoß zulässigen Höhe von 1,60 m über Gelände multipliziert (zulässige Fläche in qm). Sodann wird ermittelt, wieviel qm der Umfassungswände des genehmigten Kellergeschosses über dem Gelände liegen. Liegt die letztgenannte Fläche unter dem zuerst ermittelten Maß der zulässigen Fläche in qm, so wird davon ausgegangen, daß das Kellergeschoß kein Vollgeschoß ist. Eine solche Vorgehensweise war im vorliegenden Fall nicht angezeigt: Das genehmigte Gebäude besteht aus drei gegeneinander versetzten Baukörpern, die nur durch ihre internen Verbindungen zu einem Gebäude zusammengefaßt sind. In einem solchen Fall führt das Flächen-Vergleichsverfahren zu verzerrten Ergebnissen, so daß eine Ermittlung nach dem sog. Additionsverfahren - vgl. hierzu: Gädtke/Böckenförde/ Temme, a.a.O., RdNr. 78 - geboten ist. Nach dieser Berechnungsart ist für jeden einzelnen Baukörper (Trakt 1, Trakt 2 und Trakt 3) die mittlere Höhe über dem Gelände zu ermitteln, die Höhenmaße sind mit der Grundfläche der jeweiligen Trakte zu multiplizieren und die Summe der Multiplikationen ist sodann durch die Grundfläche des gesamten Gebäudes zu teilen. Nur diese Methode trägt den spezifischen Besonderheiten eines Gebäudes Rechnung, das - wie hier - aus mehreren versetzten Baukörpern besteht. Danach kann in der hier gegebenen Situation nur darauf abgestellt werden, welche Flächen des Kellergeschosses des gesamten Gebäudes in welchen Ausmaß über dem Gelände liegen, wobei angesichts der versetzten Struktur des Gebäudes jeweils eine isolierte Betrachtung der Trakte 1, 2 und 3 und eine Mittelung der sich heraus ergebenden Werte angezeigt ist. Fehlerhaft ist ferner, daß bei der vom Antragsgegner vorgenommenen Berechnung in Bezug auf die der B. Straße zugewandten Außenwände des Gebäudes von dem Maß ausgegangen wurde, um das das Kellergeschoß die nach der Planung zur Straße hin vorgesehene Anschüttungen übersteigt, und nicht auf das aus den genehmigten Schnitten ersichtliche Maß, um das die in Rede stehenden Außenwände über die vor Genehmigungserteilung vorhanden gewesene Geländeoberfläche hinausragen. Nach § 2 Abs. 4 BauO NW ist Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Im Bebauungsplan ist eine Festsetzung der Geländeoberfläche nicht erfolgt. Soweit die Eintragung der Anschüttungen in dem der B. Straße zugewandten Bereich des Gebäudes als Festlegungen einer neuen Geländeoberfläche zu werten sein sollten, dürften diese jedenfalls unbeachtlich sein, weil sie nicht von § 9 Abs. 3 BauO NW gedeckt sind. Diese Vorschrift rechtfertigt es nicht, in der Baugenehmigung eine Anhebung der Geländeoberfläche zuzulassen, die lediglich die Abstandflächenbestimmungen oder bauplanerische Festsetzungen über die Höhe oder Geschossigkeit von Gebäuden unterlaufen. Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 13. Oktober 1986 - 10 B 1880/86 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 9 RdNr. 20. Ein solcher Fall liegt hier jedoch offensichtlich vor. Die Beigeladene bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben sich den Geländevorteil der Lage des geplanten Bauwerks in einem nahezu ebenen Gelände dadurch zunutze gemacht, daß das Gebäude im Kellergeschoß - mit Ausnahme des Bereichs, in dem es an das von der Baugenehmigung Nr. 01300-94-03 vom 28. November 1995 erfaßte Gebäude angebaut werden soll - rundum mit großen Fenstern versehen wurde, die sowohl an der Nordwestseite des Trakts 1 wie auch in den der B. Straße zugewandten Außenwandteilen überwiegend sogar als Notausstieg anzulegen sind. Die straßenseitige Anschüttung verdeckt dementsprechend nur Teile der Außenwand des Kellergeschosses. Sie ist weder erforderlich, um die Zugänglichkeit des Gebäudes zu gewährleisten, noch ist bei den gegebenen Abständen der Außenwand des Kellergeschoß zur Gehweghinterkante von weitgehend zwischen 1 und 3 m ein sonstiger rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen anzugleichen. Bei der hiernach gebotenen Betrachtungsweise, die auf die flächenmäßige Lage über dem vorhandenen natürlichen Gelände abstellt, ist offensichtlich ein Vollgeschoß anzunehmen. Dies zeigt bereits eine nähere Betrachtung der genehmigten Schnitte (Bl. 37 der Beiakte Heft 5): - Das Kellergeschoß im Trakt 1 weist eine Grundfläche von rd. 220 qm (ca. 11 x 20 m) auf. Es liegt nach dem Schnitt A-A zwischen 2,40 und rd. 3 m über dem Gelände, wobei sein rückwärtiger Teil nach dem Schnitt B-B nähezu vollständig rd. 3 m über dem Gelände liegt. Damit liegt das Kellergeschoß des Trakts 1 bei überschlägiger Betrachtung im Mittel rd. 2,70 m über dem Gelände; seine gesamte Grundfläche von ca. 220 qm übersteigt das für ein Vollgeschoß zulässige Maß bei überschlägiger Betrachtung um mehr als 1 m. - Das Kellergeschoß im Trakt 2 weist eine Grundfläche von rd. 190 qm (ca. 13,5 x 14 m) auf. Es liegt nach dem Schnitt C-C etwa zwischen 1,80 und 2,90 m über dem Gelände. Damit liegt das Kellergeschoß des Trakts 2 bei überschlägiger Betrachtung im Mittel rd. 2,35 m über dem Gelände; seine gesamte Grundfläche von ca. 190 qm übersteigt des für ein Vollgeschoß zulässige Maß bei überschlägiger Betrachtung um deutlich mehr als 60 cm. - Das Kellergeschoß im Trakt 3 weist lediglich eine Grundfläche von rd. 125 qm (ca. 9 x 14 m) auf. Selbst wenn es vollständig unter der Geländeoberfläche läge, würde dies nur dazu führen, daß auf dieser Fläche das Überschreiten der Geländehöhe in den Trakten 1 und 2 um 1,60 m kompensiert würde. Angesichts der deutlich höheren Grundflächen der Trakte 1 und 2 mit deren Überschreiten der Geländehöhen um mindestens 1 m bzw. 0,60 m wäre jedoch eine Kompensation durch den Trakt 3 sogar dann rechnerisch ausgeschlossen, wenn dessen Kellergeschoß vollständig unter dem Gelände läge. Selbst dies trifft hier nicht zu; vielmehr weist selbst das Kellergeschoß des Trakts 3 nach den Schnitten D-D und E-E noch Bereiche auf, die das Gelände deutlich - teilweise sogar über 1 m - überragen. Insgesamt ist hiernach auch ohne detaillierte Berechnung davon auszugehen, daß das Kellergeschoß des gesamten Gebäudes ein Vollgeschoß ist, weil seine Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NW). Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich auch dann, wenn man das Kellergeschoß des Trakts 1 isoliert betrachtete; in diesem Fall wäre es erst recht ein Vollgeschoß. Auf die weitere Frage, ob ggf. auch das 2. Obergeschoß ein Vollgeschoß ist und damit im hier interessierenden Bereich des Trakts 1 die zulässige Zahl der Vollgeschosse sogar um zwei Geschosse überschritten wird, kommt es hiernach nicht mehr an. Ein weiterer Verstoß des genehmigten Vorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans liegt darin, daß nach den Festsetzungen des Bebauungsplans der Baukörper des Trakts 1 in dem dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Bereich im zweiten Vollgeschoß ein Steildach aufweisen muß. In einem solchen Steildach - wie es hier für das 1. und 2. Obergeschoß gewählt wurde - sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zwar Dachgauben zulässig, die dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Giebel im 1. und 2. Obergeschoß des Trakts 1 sind jedoch keine Dachgauben. Dachgauben sind nur Dachaufbauten für stehende Fenster, die voraussetzen, daß sie in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet sind; Zwerchhäuser oder Zwerchgiebel sind hingegen keine Dachgauben oder Dachaufbauten, wenn sie mit ihrer Giebelseite vor oder auf der Außenwand des Hauses errichtet sind. Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 24. September 1991 - 7 B 2660/91 -. Hiernach scheidet eine Qualifizierung der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Giebel im Steildach des Trakts 1 als vom Bebauungsplan - nur - zugelassene Dachgauben zum einen deshalb aus, weil sie unmittelbar auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand stehen. Zum anderen handelt es sich nicht um bloße Dachaufbauten für stehende Fenster, weil sie sich über zwei Geschosse erstrecken und insoweit Außenwände für im Dachbereich hervortretende Bauteile sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, gegen die die angegriffene Baugenehmigung in mehrfacher Hinsicht verstößt, sind auch zugunsten der Antragsteller nachbarschützend. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans nachbarschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab; dies gilt auch für Festsetzungen, die etwa auf der Grundlage der §§ 16 ff BauNVO getroffen worden sind. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 - BRS 44 Nr. 71 und Beschluß vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823. Hiernach besteht auf Grund der dem Senat vorliegenden Unterlagen kein Zweifel daran, daß die hier in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans "T. S. " gerade auch zum Schutz der Antragsteller getroffen wurden. In seiner Entwurfsfassung sah der Bebauungsplan für den Bereich, im dem der Trakt 1 des Objekts der Beigeladenen genehmigt ist, noch eine deutlich intensivere bauliche Ausnutzung vor. Diese wurde auf Grund der Einwendungen des Antragstellers zu 1. und seiner Ehefrau in der Ratssitzung vom 27. Febnruar 1986 im Sinne der nunmehr getroffenen Festsetzungen geändert. Hierzu heißt es in der Niederschrift über diese Ratssitzung: "Die Abwägung hat unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, daß das Wohnhaus Busse bestehen bleibt und das städtebauliche Ziel in diesem Bereich - Schaffung einer Torsituation mit gestaffelten und gegliederten Baukörpern innerhalb einer geschlossenen Bebauung mit MK-Nutzung - nicht außer acht gelassen werden darf. Um den verschiedenen privaten und öffentlichen Belangen gerecht zu werden, wird die Baumasse an der B. Straße hinsichtlich Geschossigkeit und überbaubarer Grundstücksfläche zurückgenommen. Die Baukörper werden zur B. Straße hin dreigeschossig mit Satteldach und zum S. hin dreigeschossig einschließlich Steildach festgesetzt. Die Staffelung im nördlichen Grundstücksbereich erfolgt durch die Festsetzung zweigeschossig mit Satteldach, wobei die dem Wohnhaus Busse zugewandte Hausseite zweigeschossig einschließlich Steildach festgesetzt werden soll und hierdurch einen optimalen Übergang gewährleistet..." Deutlicher als mit solchen Erwägungen kann ein Gemeinderat seine Intention, der Reduzierung baulicher Ausnutzbarkeiten nachbarschützenden Charakter beimessen zu wollen, nicht ausdrücken. Ein nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller gegen das nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans "T. S. " verletzende Objekt der Beigeladenen wäre nach alledem nur ausgeschlossen, wenn davon ausgegangen werden müßte, daß der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist. Eine solche Feststellung läßt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht treffen. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Senats, die Rechtsgültigkeit eines Bebauungsplans im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu prüfen. Vielmehr ist insbesondere auch zugunsten der Gemeinde, die den Bebauungsplan aufgestellt und angewandt hat sowie auch weiterhin anwenden will, vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, daß der Bebauungsplan auch wirksam ist. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Bebauungsplan nach Nr. 2 der abschließenden Begründung vom 18. Dezember 1986 insbesondere deshalb aufgestellt wurde, um nach Abschluß der gesamten Sanierungsmaßnahmen im T. S. die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich ausgeführten Neuordnungsmaßnahmen durchführen zu können. Zwar bestehen gewisse Zweifel daran, ob die Festsetzung "II STD" von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans dahin zu verstehen sein sollten, daß gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO vorgeschrieben werden sollte, daß ein oberstes Vollgeschoß nur in bestimmter baulicher Weise errichtet werden darf. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 5. Juli 1991 - 4 NB 22.91 -; OVG NW, Urteil vom 17. Januar 1994 - 11 A 2396/90 - BRS 56 Nr. 24. Andererseits ist nicht von vornherein ausgeschlossen, die Festsetzungen des Bebauungsplans auch dahin zu verstehen, daß der Plangeber mit der Festsetzung "II STD" im hier interessierenden Bereich - wie auch an anderen Stellen des Plangebiets mit den Festsetzungen "III STD" oder "IV STD" - die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO als solche unberührt lassen und nur mit einer gestalterischen Festsetzung überlagern wollte, die ihre selbständig tragende Grundlage in § 81 Abs. 4 BauO NW 1984 hat und dabei den Ansatz von Steildächern - Dächer von einer Neigung von 45 bis 51 Grad - nur bis zu einer gewissen Höhe (Unterkante des obersten Vollgeschosses) zuläßt. Dafür, daß hier eine solche selbständige Überlagerung von bauplanerischen Festsetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO durch gestalterische Festsetzungen gewollt sein könnte, spricht möglicherweise auch die bereits angesprochene Qualifizierung der Festsetzungen "III + SD" und "III STD" als "kombinierte Geschoß- und Dachfestsetzungen" in der Legende des Bebauungsplans. Schließlich könnte die hier getroffene Festsetzung ggf. noch von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen sein, wenn sie als Höhenfestsetzung in dem Sinne zu verstehen sein sollte, daß jedenfalls die Traufhöhe von Steildächern bindend festgelegt werden sollte. Eine abschließende Prüfung des insoweit maßgeblichen Willens des Plangebers und seiner - auch rechtlich abgesicherten - Vereinbarkeit mit dem, was sich letztlich in den Festsetzungen des Bebauungsplans niedergeschlagen hat, ist nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Hinsichtlich der Baugenehmigung Nr. 01300-94-03 vom 28. November 1995 hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Insoweit ist nicht erkennbar, daß diese Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt. Das mit dieser Baugenehmigung genehmigte selbständige Gebäude ist deutlich vom Grundstück der Antragsteller abgesetzt und zu diesem hin weitgehend abgeschirmt. Es ist auch nicht erkennbar, daß die für diesen Bereich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans - sollten sie nicht eingehalten sein - den Antragstellern gegenüber nachbarschützende Wirkung entfalten. Von einem Verstoß gegen des Gebot der Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung von § 15 BauNVO kann bei der hier gegebenen Sachlage keine Rede sein. Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.