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Beschluss

7 B 1981/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0925.7B1981.96.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Juli 1996 zu Recht angeordnet, weil das der Beigeladenen nunmehr genehmigte Vorhaben - im Ergebnis nicht anders als das Vorhaben, das Gegenstand des Verfahrens 7 B 1001/96 (4 L 354/96 VG Arnsberg) war - zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bauplanungsrechts verstößt. Auch in der nunmehr genehmigten Ausführung weist das Vorhaben mehr als zwei Vollgeschosse auf, weil das Kellergeschoß ein Vollgeschoß ist, und verstößt damit gegen die zugunsten der Antragsteller nachbarschützende Festsetzung "II STD" bzw. "II + SD" des Bebauungsplans "Sanierungsgebiet Rebell". Daß das Kellergeschoß des nunmehr genehmigten Vorhabens ein Vollgeschoß ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Juni 1996 (7 B 1001/96) ausgeführt hat, ist in der hier gegebenen Situation eine das Volumen der jeweiligen Trakte in den Blick nehmende Betrachtung nach dem sog. Additionsverfahren geboten, um verzerrte Ergebnisse zu vermeiden. Eine solche Betrachtung wurde im Verwaltungsverfahren - trotz Kenntnis der vom Senat artikulierten Bedenken gegen die flächenmäßige Betrachtung allein der über dem Gelände liegenden Teile der Umfassungswände des genehmigten Objekts - nicht angestellt. Einer bis in alle Einzelheiten gehenden neuen Berechnung der Vollgeschoßeigenschaft bedarf es jedoch nicht, weil auch im vorliegenden Fall - ähnlich wie bei der früher genehmigten Ausgestaltung des Vorhabens, die Gegenstand des Verfahrens 7 B 1001/96 war - schon eine überschlägige Betrachtung der Trakte 1 und 2 belegt, daß das Kellergeschoß eindeutig als Vollgeschoß im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NW zu qualifizieren ist, weil seine Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Ausgangspunkt ist nunmehr allerdings nicht das unverändert gebliebene Gelände, weil in der Baugenehmigung - jedenfalls teilweise - zulässigerweise eine neue Geländeoberfläche festgelegt wurde. Insoweit bestehen keine Bedenken, die zur B. Straße hin vorgesehenen Anschüttungen auf Straßenniveau gemäß § 9 Abs. 3 BauO NW zu berücksichtigen. Dies hat jedoch nicht etwa zur Folge, daß das Gebäude nunmehr in einem von der B. Straße nach hinten gleichmäßig abfallenden Gelände liegen würde, wie die Berechnung "Additionsverfahren nach geplanten Höhen" (Bl. 60 ff der Beiakte Heft 1) suggeriert. Durch die Anschüttung wird lediglich erreicht, daß das auf Straßenniveau liegende Gelände sich bis an das Gebäude erstreckt, wobei vor den Küchenräumen im Kellergeschoß zwecks Belichtung und Belüftung dieser Räume und Anlage eines Notausstiegs vor Teilen des Trakts 2 sogar auf eine solche straßenseitige Anschüttung verzichtet wird. Auf eine Anschüttung des gesamten Geländes von der Straße bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze, so daß sich vergleichbar der "Prinzipskizze", die Bl. 7 der Bebauungsplan-Begründung vom 27. Februar 1986 aufgeklebt ist, ein von der B. Straße zum Grundstück der Antragsteller hin gleichmäßig abfallendes Gelände ergeben würde, hat die Beigeladene im Interesse einer rückwärtigen Andienung des gesamten Gebäudes auf Kellergeschoßniveau verzichtet und damit gerade nicht eine Bauausführung gewählt, wie sie der angeführten, im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten "Prinzipskizze" zugrunde liegt. Als Folge der straßenseitigen Anschüttung ist der Baukörper so zu betrachten, als wäre er mit seiner Vorderkante in eine dort vorhandene Böschung hineingebaut, die jeweils an den straßenseitigen Vorderkanten des Gebäudes mit der üblichen Böschungsneigung von 1 : 1,5 auf das früher vorhanden gewesene Niveau abfällt, das im gesamten Bereich der Trakte 1 und 2 sowie weitgehend auch des Trakts 3 bei etwa 258,00 m über NN liegt. Jede andere Betrachtung würde das Gewicht der nur straßenseitig vorgenommenen Anschüttung an den Baukörper verfälschen. Die Angleichung an die Höhe der Verkehrsfläche zur Vermeidung einer Störung des Straßenbildes rechtfertigt ferner nicht die an der Nordwestseite des Trakts 1 vorgesehene Anschüttung für einen Freisitz. Dies folgt schon daraus, daß der Freisitz im Niveau noch rd. 0,5 m höher liegen soll als das angrenzende Straßengelände. Insoweit sind die genehmigten Bauzeichungen ferner widersprüchlich, als der in der genehmigten Zeichnung "Aussenanlagen" (Bl. 88 der Beiakte Heft 1) dargestellte gepflasterte Zugang aus dem Aufenthaltsraum im Erdgeschoß zum Freisitz genau über dem Fenster des Raumes "Bettenlager" im Kellergeschoß liegen soll, dieses Fenster mithin bei Anlage des Freisitzes gar nicht ausgeführt werden könnte. Im übrigen soll auch das tiefer liegende Gelände neben der Nordwestwand des Trakts 1, das in seinem Niveau im wesentlichen kaum verändert wird, nach dem genehmigten Plan "Aussenanlagen" mit Bänken und Sitzgruppen versehen werden. Hiernach ist kein mit den normativen Vorgaben des § 9 Abs. 3 BauO NW übereinstimmender Grund ersichtlich, neben dem Trakt 1 zwei Aufenthaltsbereiche mit einem um deutlich über 2 m differierenden Niveau anzulegen, die durch eine relativ steile Böschung mit Pflanzsteinen (vgl. "Systemschnitt 1", Bl. 70 der Beiakte Heft 1) getrennt sind. Bei einer exakten Ermittlung der Vollgeschoßeigenschaft hätten ferner folgende Anschüttungen bzw. Bauteile unberücksichtigt zu bleiben, weil ihre Berücksichtigung offensichtlich nur dazu dienen würde, die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossigkeit zu unterlaufen: - Anhebung des Niveaus an der Nordwestseite des Trakts 1 um maximal 70 cm mit der Folge, daß zum rückwärtigen Bereich hinter dem Gebäude mit seinem weitgehend auf dem Niveau des Kellergeschoßfußbodens (ca. 257,50 m über NN) liegenden Gelände Stützmauern und Rampen anzulegen sind; - Anhebung des Niveaus im Bereich der Stellplätze 4 und 5, die schräg auf die Ostwand des Trakts 1 stoßen, sowie der daneben liegenden Sichtschutzbepflanzung auf ein um maximal 30 cm höheres Niveau als im angrenzenden rückwärtigen (Hof- )Bereich des Objekts; - Anhebung des Niveaus im Bereich des schmalen Pflanzbeets, das an der Rückseite des Trakts 2 hinter dem Tiefkühlraum und dem Küchenlager angelegt werden soll, auf ein um ca. 35 cm höheres Niveau als im angrenzenden rückwärtigen Bereich; - Niveauunterschiede, die durch die als Bauteile und nicht als Geländebestandteile zu wertenden Treppen an der Rückseite des Trakts 3 hervorgerufen werden. Die nachfolgend dargelegte überschlägige Berechnung geht - aus Vereinfachungsgründen - davon aus, daß das Gelände an den straßenseitigen Vorderwänden des Gebäudes bis auf das Niveau des Erdgeschoßfußbodens (260,60 m über NN) angeschüttet wird und sodann mit dem böschungsüblichen Neigungsverhältnis von 1 : 1,5 (rd. 2,20 m Niveauunterschied bei einer rd. 3,30 m tiefen Böschung) auf das vorhanden gewesene Niveau abfällt, das sodann in dem gesamten übrigen Bereich der Trakte 1 und 2 entsprechend dem vorhanden gewesenen Gelände nur noch leicht abfällt. Für den Trakt 1 mit seiner Grundfläche von rd. 220 m2 ergeben sich hiernach unter Berücksichtigung der im genehmigten "Systemschnitt 1" (Bl. 70 der Beiakte Heft 1) wiedergegebenen Geländeverhältnisse folgende Werte: - Gesamttiefe des Trakts 1 rd. 20 m; - auf rd. 3,30 m Tiefe gleichmäßiges Abfallen des Geländes von etwa 0 auf -2,20 m, mithin in dieser Tiefe im Mittel 1,10 m über Gelände; - auf weiteren rd. 16,70 m Tiefe gleichmäßiges Abfallen des Geländes von -2,20 m auf -2,60 m, mithin in dieser Tiefe im Mittel 2,40 m über Gelände; - mittlere Höhe über Gelände bezogen auf den gesamten Baukörper: (3,30 x 1,10 + 16,70 x 2,40) : 20 = 2,1855 m; - Bauvolumen, das im Bereich des Trakts 1 über dem maßgeblichen Gelände liegt: 2,1855 m x 220 m2 = 480,81 m3. Für den Trakt 2 mit seiner Grundfläche von rd. 190 m2 ergeben sich unter Berücksichtigung der im genehmigten "Systemschnitt 2" (Bl. 69 der Beiakte Heft 1) wiedergegebenen Geländeverhältnisse folgende Werte: - Gesamttiefe des Trakts 2 rd. 14 m; - auf rd. 3,30 m Tiefe gleichmäßiges Abfallen des Geländes von etwa 0 auf -2,20 m, mithin in dieser Tiefe im Mittel 1,10 m über Gelände; - auf weiteren rd. 10,70 m Tiefe gleichmäßiges Abfallen des Geländes von -2,20 m auf -2,60 m, mithin in dieser Tiefe im Mittel 2,40 m über Gelände; - mittlere Höhe über Gelände bezogen auf den gesamten Baukörper: (3,30 x 1,10 + 10,70 x 2,40) : 14 = 2,0936 m; - Bauvolumen, das im Bereich des Trakts 2 über dem maßgeblichen Gelände liegt: 2,0936 m x 190 m2 = 397,78 m3. Insgesamt ergibt sich für die Trakte 1 und 2 überschlägig, daß ein Volumen von 480,81 + 397,78 = 878,59 m3 über dem Gelände liegt. Bereits dies führt bezogen auf das gesamte genehmigte Vorhaben mit einer Grundfläche von 220 + 190 + 125 = 535 m2 dazu, daß bereits infolge der Volumina der über dem Gelände liegenden Teile der Trakte 1 und 2 der gesamte Baukörper - ohne Berücksichtigung der über dem Gelände liegenden Teile des Trakts 3 - eine mittlere Höhe von 878,59 m3 : 535 m2 = 1,64 m über dem Gelände hat und damit das zulässige Maß überschreitet. Diese Berechnung läßt neben dem Umstand, daß die Anschüttung an der Straßenseite nicht ganz das Niveau des Erdgeschoßfußbodens erreicht, zugunsten der Beigeladenen unberücksichtigt, daß bei einer exakten Prüfung der Geschossigkeit zusätzlich der Verzicht auf eine straßenseitige Anschüttung vor den Küchenräumen im Trakt 2 und die zusätzliche Absenkung des Geländes im rückwärtigen Bereich hinter dem Gebäude zwecks ebener rückwärtiger Andienung der Trakte 1 und 2 berücksichtigt werden müßten. Dies, wie auch der Umstand, daß auch der Trakt mit nicht unerheblichen Teilen deutlich über dem maßgeblichen Gelände liegt, führt letztlich dazu, daß das nunmehr genehmigte Gebäude schon bei überschlägiger Betrachtung eindeutig als zumindest dreigeschossig zu werten ist. Für die weitere Behandlung des teilweise bereits realisierten Baukörpers weist der Senat darauf hin, daß eine Wertung des Kellergeschosses als Vollgeschoß voraussichtlich nur dann ausscheiden dürfte, wenn das Gelände des Baugrundstücks insgesamt mit einer Anschüttung versehen würde, die vom Straßeniveau an der Vorderseite des Gebäudes gleichmäßig auf das Niveau des Nachbargrundstücks der Antragsteller an der rückwärtigen Grundstücksgrenze abfällt. Eine solche Geländeveränderung mag möglicherweise noch mit den normativen Vorgaben des § 9 Abs. 3 BauO NW vereinbar sein und würde auch den Vorstellungen des Plangebers bei der Aufstellung des Bebauungsplans "Sanierungsgebiet Rebell" entsprechen, die in der bereits mehrfach erwähnten Prinzipskizze ihren Niederschlag gefunden haben. Dies hätte jedoch zur Folge, daß die Beigeladene bei unveränderter, durch den bestehenden Bebauungsplan vorgegebener Rechtslage auf die von ihr gewollte - mit den Vorstellungen des Plangebers nicht in Einklang stehende - rückwärtige Andienung des Baukörpers auf dem Niveau des Kellergeschoßfußbodens verzichten müßte. Abschließend bleibt anzumerken, daß das Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren dem Senat keinen Anlaß zur Korrektur seiner im Beschluß vom 20. Juni 1996 (7 B 1001/96) dargelegten, den Beteiligten bekannten Wertung gibt, daß die im Bebauungsplan "Sanierungsgebiet Rebell" getroffene Festsetzung der Zulässigkeit von nur zwei Vollgeschossen im Bereich des Trakts 1 zugunsten der Antragsteller nachbarschützenden Charakter hat. Weiterer Überprüfungen, ob das nunmehr genehmigte Vorhaben auch unter anderen Aspekten zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.