Urteil
23 A 3150/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0202.23A3150.94.00
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Leitsätze
Einzelfall einer im Rahmen eines umfassenderen Umstufungskonzeptes nach Bau einer Ortsumgehung vorgenommenen Abstufung des verlassenen Teilstücks einer Bundesstraße zu einer Kreisstraße.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer im Rahmen eines umfassenderen Umstufungskonzeptes nach Bau einer Ortsumgehung vorgenommenen Abstufung des verlassenen Teilstücks einer Bundesstraße zu einer Kreisstraße. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Abstufung eines im Stadtgebiet der Beigeladenen gelegenen, 1,611 km langen Teilstücksder Bundesstraße B (alt) zur Kreisstraße K Die Bundesstraße B führt von den Städten und kommend über die Ortschaften, (659 Einwohner nach der Einwohnerstatistik des Klägers, Stand: 31. Dezember 1992) und (586 Einwohner) in Nord-West-Richtung an das Stadtgebiet der Beigeladenen heran. Sie verlief ursprünglich über den Stadtteil (803 Einwohner) u.a. unter der Bezeichnung , " und " in den Stadtkern der Beigeladenen hinein. Dort traf sie auf die aus nordöstlicher Richtung über die Straße in das Stadtgebiet der Beigeladenen verlaufende Bundesstraße B und außerdem auf die von Süden über die Ortschaften (2.349 Einwohner), (406 Einwohner) und (969 Einwohner) in das Stadtgebiet führende Landesstraße Nördlich ihres Schnittpunktes führten die Straßen als Gemeinschaftsstrecke B ( ) nach Norden aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen hinaus. Südlich des Stadtgebietes der Beigeladenen zweigt außerdem die Kreisstraße K nordwestlich der Ortschaft nach Westen von der B ab und führt über die Ortschaft (75 Einwohner) von Südosten in das Stadtgebiet der Beigeladenen hinein. In sie mündet nordwestlich der Ortschaft die über die Ortschaften (505 Einwohner) (382 Einwohner) und (51 Einwohner) von Süden kommende Kreisstraße K ein. Die Kreisstraße mündet an der Kreuzung straße7 straße in die B in ihrem ursprünglichen Verlauf ein. Nach dem ursprünglichen Straßennetz bestand außerdem im Norden durch die Landesstraße L eine Verbindung zwischen der Ortschaft (1.388 Einwohner) mit dem im nordöstlichen Stadtgebiet der Beigeladenen liegenden Ortsteil , wo die Landesstraße ursprünglich auf die über die Straße weiter in das Stadtgebiet hineinführende B traf. Um den Ortskern der Beigeladenen zu entlasten, wurde bereits mit Planfeststellungsbeschluß vom 12. Dezember 1974 die als Nordumgehung der Beigeladenen planfestgestellt und am 9. Dezember 1977 für den Verkehr freigegeben. Die B verläuft nunmehr südlich der Ortschaft im Norden am Stadtgebiet der Beigeladenen vorbei. Ab dem• Jahre 1977 bestanden außerdem Planungen, die B durch den Bau einer Querspange zwischen den Ortsteilen und und Aufstufung der L zwischen und dem südlich von gelegenen Kreuzungspunkt mit der B zur Bundesstraße als Ostumgehung der Beigeladenen auszubauen. Aus diesem Grunde wurde eine Abstufung des über die Straße führenden Zweiges der B (alt) zunächst zurückgestellt, um ein umfassendes Klassifizierungskonzept für die vom Ausbau betroffenen Straßen im Stadtgebiet der Beigeladenen zu erarbeiten. Im Rahmen dieses Klassifizierungskonzeptes einigten sich die Beteiligten u.a. dahingehend, daß nach Fertigstellung der Querspange der B zwischen und die Straße zwischen und dem Stadtzentrum und die B alt zwischen der Straße und der straße zur Gemeindestraße sowie die B alt zwischen der straße (K) bis zum Anschluß an die B neu in zur Kreisstraße abzustufen sei. Mit Beschluß vom 16. Februar 1981 stimmte der Kreisausschuß des Klägers der geplanten Abstufung der B zwischen straße und der B in zu. Mit Planfeststellungsbeschluß vom 22. Februar. 1985 wurde der Neubau der B planfestgestellt. Die Straße wurde am 26. Juni 1991 für den Verkehr freigegeben. Bereits mit Schreiben des Landesstraßenbauamtes vom 23. August 1990 war der Kläger erneut zu der beabsichtigten Abstufung der B altzwischen und zur Kreisstraße angehört worden. Hiergegen wandte sich der Kläger in mehreren Schreiben, mit denen er u.a. auf der Grundlage von durch ihn am 15. Oktober 1991 und 10. Januar 1992 durchgeführter Verkehrszählungen geltend machte: Zwar habe sein Kreisausschuß in der Sitzung vom 26. Februar 1981 der Abstufung des Straßenstücks zur Kreisstraße zugestimmt. Diesen früheren Beschluß habe der Kreisausschuß am 4. März 1991 jedoch aufgehoben. Das zur Abstufung vorgesehene Teilstück der B (alt) entspreche nicht denDefinitionsmerkmalen einer Kreisstraße gemäß § 3 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes NW. Es sei schon fraglich, ob die Kreisstraßen K und K in ihrem bisherigen Verlauf überhaupt dieKlassifizierungsmerkmale. von Kreisstraßen aufwiesen. Mit Ausnahme der Ortschaft verfüge nämlich keine Ortschaft, die durch diese Straßenmit dem Stadtgebiet von verbunden sei, über eine Mindesteinwohnerzahl von2.000 Einwohnern, die einem vergleichbaren gemeindlichen Grundzentrum im Bereich des ländlichen Raumes entspreche. Die Ortschaft selbst sei zudem bereits durch die L andas überörtliche Straßennetz angebunden. Jedenfalls aber diene - wie nicht zuletzt die von ihm durchgeführten Verkehrszählungen ergeben hätten - das hier streitige Straßenstück nahezu ausschließlich dem Erschließungsverkehr der Beigeladenen. Die B (alt)nehme umfangreichen Verkehr Stadtteilen auf und diene als einzige innerörtliche Hauptverkehrsstraße der Erschließung der östlich gelegenen Stadtteile und sie sei außerdem die einzige Erschließungsstraße für die nördlich an sie angrenzenden Industriebetriebe und Verbrauchermärkte und sei für den Schwerlastverkehr mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t - mit Ausnahme des Anliegerverkehrs gesperrt. Nur ein verschwindend geringer Teil der aus Richtung und auf der K in das Stadtgebiet, einfahrenden Fahrzeugenutze das streitige Sträßenstück als stadtauswärts führende Durchgangsstraße. Am 10. März 1992 führte der Beklagte mit den Beteiligten, den Vertretern des Landschaftsverbandes und des Regierungspräsidenten einen Erörterungstermin durch und kündigte die von ihm vorgesehenen Umstufungen zum 1. Januar 1993 an. Mit Verfügung vom 29. Juli 1992 stufte der Beklagte entsprechend dem in den Jahren 1980/81 abgestimmten Konzept u.a. das hier in Rede stehende Teilstück der B (alt) .1 straße mit Wirkung zum 1. Januar 1993 zur Kreisstraße ab. Die Verfügung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk vom 15. August 1992 veröffentlicht. Am 12. September 1992 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben und geltend gemacht: Eine überörtliche Verkehrsbedeutung im Sinne des S 3 Abs. 3 StrWG NW komme dem in Rede stehenden Straßenstück schon deshalb nicht zu, weil der überörtliche Verkehr über die B am Stadtgebiet• der Beigeladenen vorbeigeführt werde, außerdem bereits über die Kreisstraße K an das Stadtgebiet angeschlossen sei und im übrigen eine Verbindung nach Westen zur L oder die von dort weiter nach Westen aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen herausführende K fehle. Das fragliche Teilstück diene auch nicht den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen. Eine solche Funktion folge insbesondere nicht aus dem Umstand, daß das fragliche Straßenstück den Ortsteil mit dem Stadtkern von verbinde. Der historische Stadtkern von und der Stadtteil seien seit Jahrzehnten zusammengewechsen und stellten ein einheitliches, räumlich nicht abgrenzbares, im Zusammenhang bebautes Gebiet dar. Aufgrund der geringen Einwohnerzahl und fehlender Infrastruktureinrichtungen sei der Ortsteil auch nicht mit einem Grundzentrum im Sinne desLandes-entwicklungsplanes zu vergleichen. Gleiches gelte für den nördlich abgegrenzt gelegenen Ortsteil Dieser sei mit 1.390.Einwohnern zwar wesentlich größer als . Auch ihm fehle jedoch'die für ein Grundzentrum erforderliche Infrastruktur. Eine überörtliche Verkehrsbedeutung komme dem Straßenstück auch nicht insoweit zu, als ihm die Aufgabe zugeschrieben werde, den Verkehr aus den sonstigen benachbarten Mittel- und Grundzentren, insbesondere aus der Stadt und der Gemeinde zur Beigeladenen zu führen. Dieser Verkehr habe nämlich über die B bereits in das Stadtgebiet der Beigeladenen erreicht. Der Kläger hat beantragt, die Widmungs- und Umstufungsverfügung des Beklagten vom 29. Juli 1992 insoweit aufzuheben, als der verlassene Teil-Abschnitt der B (alt) / / straße - 4 von Netzknoten 4.913 029 nach Netzknoten 4.91,3 005 (alt) Station 1,846 bis Station 3,457 (Länge 1,611 km) zur Kreisstraße K in die Baulast des Klägers abgestuft wird. Der Beklagte hät beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages hat der Beklagte ausgeführt: Die Abstufung des fraglichen Teilstücks der B (alt) zur Kreisstraße entspreche dem mit den Beteiligten seinerzeit vereinbarten Klassifizierungskonzept und sei im übrigen auch materiell rechtmäßig. Ausschlaggebend für die Zuordnung zur Gruppe der Kreisstraßen sei gewesen, daß diese Strage eine Verbindung des Mittelzentrums mit den jeweilseinem Grundzentrum vergleichbaren Ortsteilen und sowie dem außerhalb der Ortslage liegenden östlichen Teil desErholungsgebiets darstelle. Die Straße diene den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen zwischen und und sichere durch den, Anschluß an die B die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz. Anfangs sei zwar auch eine Abstufung der Straße zur Kreisstraße erwogen worden. Mit Rücksicht auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Beigeladenen für den westlichen Teil der Straße habe man jedoch das nunmehr streitige Straßenstück dazu bestimmt, als Kreisstraße den' zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen zu dienen. Die Beigeladene hat in der ersten Instanz keinen Antrag gestellt. Sie hat ergänzend zu den Ausführungen des Beklagten geltend gemacht: Das abgestufte Teilstück habe im Gesamtnetz der klassifizierten Straßen nach wie vor die Aufgäbe, den Verkehr aus benachbarten Mittel- und Grundzentren, insbesondere aus der Stadt über - die B und aus der Gemeinde über die L und die B in das Mittelzentrum zu führen, welches als Kreisstadt und Standort vieler für den Gesamtkreis zuständiger Behörden zentrale Bedeutung habe. Würde das umstrittene Teilstück zur Gemeindestraße abgestuft, könne das Zentrum von aus östlicher Richtung nur noch über Gemeindestraßen erreicht werden. Mit Urteil vom 19. Mai 1994, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 22. Juni 1994 zugestellte Urteil wendet sich die am 7. Juli 1994 erhobene Berufung.des Klägers, mit der dieser geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen der B auf die Verkehrsströme im Stadtgebiet von verkannt. Sinn und Zweck der Verlegung der B sei es ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 25. Februar 1985 gewesen, den Durchgangsverkehr völlig aus dem Stadtkern der Beigeladenen herauszunehmen und gleichzeitig eine Verteilerfunktion füi den Ziel- und Quellverkehr der Stadtmitte zu übernehmen. Daß es gelungen sei, den gesamten Durchgangsverkehr aus dem innerstädtischen Bereich herauszuhalten, werde durch die von ihm, dem Kläger, durchgeführten Verkehrszählungen belegt. Daß das Umstufun'gskonzept des Beklagten willkürlich sei, werde auch dadurch belegt, daß die Verbindung der K. zur westlich gelegenen L als Gemeindestraße eingestuft worden sei. Konsequent wäre es allein gewesen, die K bis zur L zu führen. Um aufzuzeigen, daß die sich hieraus ergebende Verkehrsbedeutung des fraglichen Teilstücks eine andere als die angenommene sei, werde angeregt, ein Sachverständigengutachten in der Form einer "Woher-Wohin-Befragung" einzuholen. Falsch bewertet worden sei auch die räumliche Beziehung einiger Ortsteile zum innerstädtischen Gebiet der Beigeladenen, Der streitgegenständliche Teilabschnitt liege im Stadtteil bereits vollständig inmitten. der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen. Der Verkehr zwischen dem Ortsteil und dem . Stadtzentrum könne deshalb nicht mehr als überörtlich bezeichnet werden. Der Verkehr aus dem Ortsteil nehme nicht. den Umweg über , um in den. Stadtkern der Beigeladenen zu gelangen, sondern benutze die direkte und verkehrsgünstigste Anbindung über die Straße und die straße. Die Ortschaften und seien verkehrsmäßig bereits über die B an die geschlossene Ortslage der Beigeladenen angeschlossen. Der Verkehr aus dem Breich und sei zur Anbindung an den überörtlichen Verkehr nicht auf das fragliche . Teilstück angewiesen. Der Kläger. beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus: Entgegen der Ansicht des Klägers gebe der Plan-feststellungsbeschluß vom 25. Februar 1985 für die hier nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen zu bestimmende Verkehrsbedeutung des fraglichen Straßenstücks nichts her. Zwar habe die Verlegung der B die Grundlage dafür schaffen sollen, den Durchgangsverkehr aus dem - Stadtkern der Beigeladenen herauszunehmen. Der planerisch verwendete Begriff des „Durchgangsverkehrs“ präzisiere aber nicht, ob nur überregionaler oder regionaler Durchgangsverkehr oder auch zwischenörtlicher Verkehr gemeint sei und treffe insbesondere keine Aussage darüber, ob auch zwischenörtlicher Verkehr zwischen sog. Gemeindesubzentren erfaßt sei. Er lasse daher für die Klassifizierung des verlassenen Straßenabschnitts keine Rückschlüsse zu. Dies gelte auch für die im Planfeststellungsbeschluß dargelegte Verteilerfunktion der B, da diese nicht allein von dieser Straße, sondern im Verbund mit anderen klassifizierten Straßen wahrgenommen werde. Selbst wenn der streitbefangene Abschnitt der B (alt) danach s aber tatsächlich vorwiegend von rein innerstädtischem Verkehr genutzt werde, sei dies für seine Klassifizierung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die von dem Straßenstück vermittelte Verkehrsbeziehung knüpfe nämlich daran an, daß die Beigeladene auch von Osten her über eine überörtliche Verkehrsverbindung erreichbar sein müsse. Die Klassifizierung sei auch nicht willkürlich, sondern mit Rücksicht auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Beigeladenen vorgenommen worden. Gerade die Tatsache, daß die Straße inzwischen bestandskräftig zur GeMeindestraße abgestuft worden sei, spreche dafür, den streitbefangenen Abschnitt als Kreisstraße einzustufen, um eine überörtliche Verkehrsverbindung aus den östlich der Beigeladenen, gelegenen Sub- und Grundzentren in die Innenstadt aufrechtzuerhalten. Daß ein baulicher Zusammenhang zwischen der Innenstadt der Beigeladenen und dem Ortsteil bestehe, spiele daneben für die Frage der überörtlichen Verkehrsbedeutung keine Rolle. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie beruft sich darauf, daß die streitgegenständliche Teilstrecke der B (alt) nach wie vor einen erheblichen zwischenörtlichen Zielverkehr aus den benachbarten Grund- und Mittelzentren und zum Stadtzentrum aufnehme. Das fragliche Teilstück sei auch nicht für den Lkw-Verkehr über 7,5 t gesperrt. Die straßenverkehrsrechtliche Ausschilderung stelle nur eine Wegweisung und keine Anordnung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der, Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen des Beklagten und der Beigeladenen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Umstufungsverfügung des Beklagten vom 29. Juli 1992 ist, soweit sie Gegenstand der Anfechtungsklage des Klägers ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0). Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG in der Fassung . der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. i S. 1714) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 StrWG NW in der Fassung der BekanntmaChung vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306). Gemäß § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG ist eine Bundesfernstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 FStrG weggefallen sind, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklaäse abzustufen. Danach ist davon auszugehen, daß sich eine solche Abstufungsverfügung aus zwei Teilentscheidungen zusammensetzt. Der Abstufung, durch die die fragliche Straße ihre bisherige Eigenschaft als Bundesfernstraße verliert, und der Einstufung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßengruppe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1979 - 4 C 34.76 -, DÖV 1979, 907, und Beschluß vom 26. Juni 1992 - 4 B 105.92 - S. 3 des Entscheidungsabdrucks. Es handelt sich dabei allerdings nicht um abtrennbare, isoliert aufhebbare Teilregelungen, sondern um Bestandteile einer einheitlichen Regelung, die nur in ihrer Gesamtheit gerichtlich überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Januar 1991 - 23 A 424/89 -, NWVBl. 1993, 181 (183), m.w.N. Ausgehend hiervon unterliegt die angefochtene Verfügung in ihrem streitgegenständlichen Teil keinen rechtlichen Bedenken. Daß diese Verfügung unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen zutreffend dargelegt. Die formellen Anforderungen an die vorliegende Umstufungsverfü-gung beurteilen sich allerdings ausschließlich nach § 2 FStrG. Wenn auch für die Einstufung in eine neue Straßengruppe in materieller Hinsicht allein das - Landesrecht maßgeblich ist, ist jedoch diese Entscheidung nicht nur materiell, sondern auch verfahrensrechtlich, nicht von der Entscheidung über den Wegfall der bisherigen Klassifizierungsmerkmale zu trennen. Das Verfahren der Abstufung einer Bundesfernstraße richtet sich aber ausschließlich nach Bundesrecht. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - 2 UE 2651/84 -, NVwZ-RR 1989, 338 (339). Danach war der Beklagte gemäß § 2 Abs. 6 FStrG in Verbindung mit S 56 Abs. 1 StrWG NW als oberste Landesgtraßenbaubehörde für - den Erlaß, der Umstufungsverfügung zuständig, wie § 8 Abs. 6 Satz 1 StrWG NW (nur) noch einmal aufgenommen ist. Die Abstufung wurde entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 3 FStrG zum Ende des Rechnungsjahres 1992 ausgesprochen und durch die Mitteilung in dem Besprechungstermin vom 10. März 1992 über drei Monate vorher angekündigt. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk wurde sie schließlich entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 3 FStrG bekanntgemacht. In materieller Hinsicht bedarf es keiner näheren Darlegung, daß das fragliche Straßenstück mit der Indienststellung und Widmung der B seine Funktion als Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG verloren hat und damit gemäß § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG abzustufen war. Aber auch seine Einstufung als Kreisstraße begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 3 Abs. 3 StrWG NW sind Kreisstraßen Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluß an eine Bundesfernstraße, Landes straße oder Kreisstraße haben. Gemeindestraßen sind demgegenüber gemäß § 3 Abs. 4 StrWG NW Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind, wobei die Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen (Hauptverkehrstraßen, ,Zubringerstraßen u.a.), von den Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche u.a.) sowie allen sonstigen nicht unter die vorgenannten Gruppen fallenden Sträßen, die von der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, zu unterscheiden sind. Entscheidend für die Abgrenzung dieser beiden Straßengruppen ist, wie aus § 3 Abs. 1 StrWG NW hervorgeht und wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Verkehrsbedeutung der Straße. Dabei ist, da der größte Teil der Straßen eine Vielzahl von Funktionen zu erfüllen hat, allerdings nicht (allein) der durch den jeweiligen Ausbauzustand der Straße oder das jeweilige Verkehrsaufkommen bestimmte, gegebenenfalls tatsächlich überwiegende Verkehr auf der jeweiligen Straße maßgeblich. Vielmehr ist die Straße als funktionaler Teil eines Gesamtnetzes in Blick zu nehmen und auf die von der Straße vermittelte räumliche Verkehrsbeziehung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1977 - IV B 84.77 u.a. -, Buchholz 407.4,, § 1 FStrG Nr. 4, OVG NW, Urteil vom 16. Januar 1991 a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1994 -.1 A 11079/93 -, DVB1. 1994, 1209 (nur Leitsatz), Hess. VGH, Urteil vom 21. Juni 1988, a,a.O. Entscheidend für die Einstufung einer Straße ist danach zunächst deren tatsächlich prägende Verkehrsfunktion, wie sie sich, aus der Lage der Straße im Zusammenhang des Straßennetzes ableiten läßt. Nach der Formulierung, "zu dienen bestimmt", wie sie in den Absätzen 2, 3 und .4 des § 3 StrWG NW als jeweiliges Klassifizierungsmerkmal für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen verwandt wird, kommt es insbesondere dort, wo die Umstufung der Straße - wie hier nach dem Bau einer Ortsumgehung - netzbedeutsamen Veränderungen der Verkehrsführung Rechnung trägt, daneben aber auch auf die der Straße zugedachte Zweckbestimmung an, die die Straße im Verbund des Straßennetzes erfüllen soll. Die insoweit im Vorfeld der Umstufung erforderliche planerische Funktionszuordnung kann sich dabei etwa aus einem Planfeststel-lungsbeschluß, einem Bebauungsplan oder anderen straßenbezogenen Planungsvorgängen ergeben. Vgl. OVG NW, Urteile vom 30. Januar 1989 - 23 A 2120/986 S. 7 des Ent-scheidungsabdrucks, und vom 16. Januar 1991, a.a.O. (S. 183), Hess. VGH, Urteil vom 21. Juni 1988, a.a.O. (S. 339). Ausgehend hiervon ergibt sich die Einstufung des streitigen Straßenstücks als Kreisstraße im Sinne des § 3 Abs. 3 StrWG NW bereits aus der ihm planerisch zuge wiesenen Verkehrsbedeutung. Die Einstufung entspricht dem zwischen den Beteiligten in den Jahren 1980/81 abgestimmten Klassifizierungskonzept für die nach dem Ausbau der B und B im Stadtgebiet der Beigeladenen abzustufenden Straßen. Dieses Klassifizierungskonzept erschöpfte sich nicht lediglich darin, die sich aüs dem Bau der Ortsumgehung ergebende veränderte Verkehrsbedeutung der durch das Stadtgebiet der Beigeladenen führenden Straßen nachzuzeiCh-nen, sondern hatte gleichzeitig die sich aus den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Beigeladenen ergebende Neukonzeption .des im Stadtgebiet der Beigeladenen verlaufenden Straßennetzes zum Gegenstand. Im Rahmen dieses Konzeptes hat sich der Kläger unter Ausschluß anderer denkbarer Möglichkeiten durch den Beschluß seines Kreisausschusses vom 16. Februar 1981 selbst gewissermaßen im Sinne einer Zusage, das streitige Straßenstück in seine Baulast zu übernehmen, planerisch gebunden. Diese Bindung besteht fort, weil die übrigen, im Rahmen der Neugestaltung des Straßennetzes in vorgenommenen Abstufungen inzwischen bestandskräftig sind und deshalb die hiermit verbundenen Entscheidungen der übrigen beteiligten Straßenbaulastträger des Vertrauensschutzes bedürfen. Daneben haben sich aber auch die bei der Aufstellung des Klassifizierungskonzepts für die' Bestimmung der Verkehrsbedeutung der fraglichen Strecke maßgeblich gewesenen Faktoren seither nicht geändert. Eine der Einstufung als Kreisstraße entgegenstehende planerische Entscheidung über die nach dem Ausbau der B verbleibende Verkehrsbedeutung der B (alt) . ergibt sich insbesondere nicht - wie der Kläger meint - aus dem Planfeststellungsbeschluß vom 25. Februar 1985 über den Neubau der B Aus dem Umstand, daß mach der Begründung dieses Beschlusses die Verlegung der B die Grundlage dafür schaffen sollte, den Durchgangsverkehr völlig aus dem Stadtkern der Beigeladenen herauszunehmen, läßt sich vorliegend nur ableiten, daß der weiträumige Verkehr im Sinne des § 1 FStrG, der bisher den Stadtkern der Beigeladenen zur Durchfahrt nutzte, auf die Ortsumgehung umgeleitet werden sollte. Damit ist aber weder etwas , über die Eingruppierung des fortbestehenden Ziel- undQuellverkehrs zum Stadtkern der Beigeladenen ausgesagt noch ist mit dem Begriff "Durchgangsverkehr" überhaupt eine Verkehrsbewegung angesprochen, die für die Klassifizierung nach § 3 Abs. 3 StrWG NW für sich allein genommen von Bedeutung wäre. Vgl. hietzu auch Krämer in dal/Krämer, a.a.O., S. 249. Daß der Kläger aus finanziellen Erwägungen und wegen der von ihm geplanten Auflösung seines Straßenbauamtes nunmehr bestrebt ist, die Einstufung des fraglichen Straßenstücks als Kreisstraße zu verhindern, ändert an der Verbindlichkeit der damaligen Netzkonzeption nichts. Die Einstufung des fraglichen Straßenabschnitts als Kreisstraße ist aber auch deshalb gerechtfertigt, weil'die Strecke wie das Verwaltungsgericht mit im wesentlichen zutreffenden Gründen dargelegt hat - nach den derzeitigen Verhältnissen den in § 3 Abs. 3 StrWG NW festgelegten Funktionen einer Kreisstraße unter netzstrukturellen Gesichtspunkten auch tatsächlich dient. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Ansatzpunkt davon ausgegangen, daß unter den Begriff einer "zwischenörtlichen Verkehrsverbindung" auch solche Straßen fallen können, die (allein) den Verkehrsverbindungen zwischen verkehrsbedeutsamen Teilen ein und derselben Gemeinde dienen. Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 16. Januar , 1991, a.a.O.; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1989, S 3 Rdnr. 26 f. Soweit hiernach zusätzlich auf die Verbindungsfunktion der Straße zwischen den verschiedenen Ortsteilen einer Gemeinde abzustellen ist, hat vorliegend allerdings die Funktion des Straßenabschnitts als Verkehrsverbindung zwischen den Ortsteilen und und dem Stadtzentrum von von vornherein außer Ansatz zu bleiben. Die Bebauung des ehemaligen Dorfes ist mit der des Stadtkerns von in einer Weise zusammengewachsen, die eine klare Abgrenzung verkehrsbedeutsamer Raumeinheiten, die für das Merkmal "zwischenörtlich" erforderlich ist, nicht mehr zuläßt. Der Verkehr zwischen dem Stadtzentrum von und dem Ortsteil dürfte daneben - worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat - nicht das hier streitige Straßenstück, sondern die Strecke über die Straße als Verbindungsweg wählen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aber auf die Bedeutung des fraglichen Teilstücks für die Erreichbarkeit der zentralen Einrichtungen der Beigeladenen für die sonstigen nordöstlich und südöstlich des Ortskerns gelegenen Ortsteile und abgehoben. Außerdem zu berücksichtigen ist die Verbindung, die -das fragliche Teilstück für die auf dem Gebiet der Gemeinden und gele(Wen Orte über die L und die B zum Ortskern derBeigeladenen bietet. Der Einstufung des zwischen diesen Orten und dem Ortskern der Beigeladenen stattfindenden Verkehrs als "zwischenörtlich" kann der Kläger nicht entgegenhalten, daß es sich hierbei zum ganz überwiegenden Teil nicht um Durchgangsverkehr, sondern um innerstädtischen Ziel- und Quellverkehr handele. Die Begriffe Ziel- und Quellverkehr werden ohne Rücksicht auf die Reichweite der anschließenden Verkehrsstrecke definiert als ein Verkehr, dessen Ziel oder Quelle innerhalb bzw. außerhalb des ehtsprechenden Untersuchungsgebietes liegen. Vgl. Krämer in Kodal/Krämer, a.a.O., S. 249. Da mithin jeder Verkehr, gleichviel ob es sich um weiträumigen regionalen oder zwischehörtlichen Verkehr handelt, am jeweiligen Anfangs- bzw. Endpunkt Quell- bzw. Zielverkehr ist, und das Merkmal "zwischenörtlich" auf die Verbindungsfunktion einer Straße und nicht auf ihre Bedeutung für den Durchgangsverkehr abstellt, ist daher mit diesen Begriffen für die Einstufung des in Rede stehenden Straßenstückes nichts gewonnen. Es ist deshalb auch ohne Belang, daß es an einer Fortführung der Kreisstraße K von der straße aus nach Westen durch den Stadtkern der Beigeladenen hindurch bis zur Landesstraße L oder der Kreisstraße K fehlt. Auch wenn die Kreisstraße K damit als Durchgangsstraße lediglich dem, seinem Gewicht nach wenig bedeutsamen Verkehr zwischen den Ortsteilen und und dem in gelegenen Anschluß an die B dienen kann, ändert dies nichts an der Verbindungsbedeutung, die das fragliche Teilstück zwischen der B und dem Stadtkern der Beigeladenen für die übrigen Ortsteile besitzt. Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß der aus den Ortschaften und kommende Verkehr bereits an der B in die Bebauungsgrenze der Beigeladenen erreicht. Der Begriff „zwischenörtlich" umfaßt insoweit nicht allein anbaufreie Straßenabschnitte zwischen den jeweiligen Bebauungsgrenzen. Diesbezügliche Verbindungsfunktion besitzen vielmehr auch die innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straßenabschnitte. Daß diese Verbindungsfunktion hier nicht schon von der B ausgefüllt wird, ergibt sich bereits aus ihrer Entfernung zum Stadtkern der Beigeladenen als der für die Verkehrsbeziehung maßgeblichen Raumeinheit. Die für die Einstufung . der B (alt) als Kreisstraße maßgebliche Verbindungsfunktion wird schließlich - auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß - so jedenfalls der Hinweis,auf einem vbrwegweiser in - das fragliche Straßenstück für den Lkw-Verkehr über 7,5 t gesperrt ist. Diese Beschilderung, die neben der Absicht der Verkehrslenkung ihren Grund in vielfältigen für die Einstufung der Straße unbeachtlichen straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten haben mag, nimmt der Straße nicht ihre Netzfunktion für die übrigen zwischenörtlichen Nutzungsansprüche. Ausgehend von der so gekennzeichneten Verbindungsfunktion besitzt das umstrittene Straßenstück auch eine "dberörtliche Verkehrsbedeutung" im Sinne des § 3 Abs. 3 StrWGNW. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist bei der Begriffsbestimmung der "überörtlichen Verkehrsbedeutung" im Sinne des § 3 Abs. 3 StrWG NW auf den allgemeinen Wirkungsbereich der Kreise und ihre Verantwortung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten abzustellen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Januar 1991, a.a.O. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist den Kreisstraßen unter Rückgriff auf das zentralörtliche Gliederungssystem des Landesentwicklungsplanes I/II (MB1. NW. 1979, S. 1080 f.) danach zwar grundsätzlich die Aufgabe zugewiesen, insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare Gemeindesubzentren mit einem ähnlichen Ausstattungsstandard wie Grundzentren zu verbinden sowie überörtlich bedeutsame Verkehrserzeuger, wie größere gewerbliche Unternehmen (z. B. Kraftwerke), Mülldeponien, Flugplätzen sowie Freizeit- und Erholungseinrichtungen anzubinden. Vgl. Landtagsdrucksachen 9/860, S. 53 und 9/2330, S. 62 f. Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend davon ausgegangen, daß angesichts der besonderen Struktur des vergleichsweise dünn besiedelten Kreises die Einstufung der Straße als Kreisstraße nicht allein davon abhängig sein kann, ob die durch sie mit dem Stadtkern von verbundenen Ortsteile und eine bestimmte "Einwohnerrichtzahl für Grundzentren im ländlichen Raum" erreichen oder die Mindestausstattung von" Grundzentren gemäß Nr. 1 der Anlage B des Erläuterungsberichtes zum Landesentwicklungsplan 1/II "Raum- und Siedlungsstruktur" (MB1. NW. 1979, S. 1113) aufweisen. Vgl. hierzu auch Fickert, a.a.O., § 3Rdnr. 30, 33 und 34. Entscheidend ist hier, daß das streitige Straßenstück einerseits den westlichen Anschluß der Beigeladenen an das überörtliche Verkehrsnetz sicherstellt und andererseits den genannten, von baulich abgesetzten Ortsteilen als einzige Verbindung zum Stadtkern der Beigeladenen zur Verfügung steht, auf die diese zur Versorgung nahezu aller Lebensbedürfnisse angewiesen sind. Die Wahrnehmung dieser Netzfunktion kann angesichts der besonderen örtlichen und siedlungsstrukturellen Verhältnisse nicht mehr als eine alleinige örtliche Angelegenheit der Beigeladenen angesehen werden. Da nach alledem die Verkehrsbedeutung des streitigen Straßenabschnitts durch die aus seiner Lage im Straßennetz abzuleitende Netzfunktion hinreichend charakterisiert ist, bedurfte es der Einholung des vom Kläger angeregten Sachverständigengutachtens über die tatsächliche Verkehrsbelastung und einer Untersuchung über ihre Funktion als Durchgangsstraße nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen; weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.