Leitsatz: Einzelfall einer Umstufung einer bisherigen Bundesstraße in eine Kreisstraße. Soweit die im Berufungsverfahren erhobene Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ein Sechstel und der Beklagte fünf Sechstel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Umstufung eines durch das Gemeindegebiet der Beigeladenen über die Straßen und von Netzknoten bis Netzkno- ten , Station 0,000 bis Station 4,054 führenden Teils der Bundesfernstraße B (alt) zur Kreisstraße . Dieser Straßenzug stellt die Verbindung zwischen dem Stadtkern der Beigeladenen und der Anschlußstelle der Bundesau- 3 tobahn A sowie der - nicht abgestuften - nach Norden in Richtung führenden B her. Neben Wohnsiedlungs- _ bereichen im Süden sind an diesem Straßenstück ein Gewerbegebiet und ein Güterverkehrszentrum gelegen. Nach der angegriffenen Umstufungsverfügung ist der von Station 0,000 bis Station 1,385 reichende Teil der Straße in die Straßenbaulastträgerschaft der Beigeladenen und der übrige Teil der Straße in die des Klägers gefallen. Die B alt zweigt in von einer den Stadtkern umrun- denden inneren Ringstraße an deren nordöstlichem Eckpunkt nach Norden ab. Der östliche Teil des Ringes ist erst vor kurzem geschlossen worden. Er bildet die direkte südliche Verlängerung der B alt und vermittelt im Süden über den bereits früher zur L abgestuften Teil dieser Ringverbindung den Anschluß an die B , die weiter nach und führt. Ferner ist über den innerstädtischen Ring eine Verbindung zur B hergestellt, die bei die zum Ober- zentrum führende B kreuzt. Am südlichen Endpunkt der B alt, an der Kreuzung / / , zweigt die in öst- licher Richtung über den und den führende L ab, die zur Autobahnanschlußstelle der A führt. Ferner ist am südlichen Ende des östlichen Ringteilstücks, der , die nach Osten abzweigende L (Straße, frühere B ) angeschlossen. Die von über nach und führende B verläuft im Stadtgebiet der Beigeladenen von Norden kommend bis zur Autobahnanschlußstelle auf der alten Trasse.Von diesem Punkt an wird sie in südwestlicher Richtung auf der neuen Trasse der B als äußere Entlastungsstraße (Tangente) über den Schnittpunkt mit der Straße (B ) im Nordwesten sowie die von nach Westen führende Kreisstraße kreuzend bis zur Straße im Süd-westen des Stadtgebiets der Beigeladenen geführt. Hier schwenkt sie auf die alte Trasse der B nach Südwesten ein. Bereits mit der Bestimmung der Linienführung für den Bau der Bundesstraße in wurde vom Landschaftsverband 4 ein Klassifizierungskonzept für die überörtlichen Straßenverbindungen in entwickelt. Schon damals war die Einstufung des streitbefangenen Straßenstücks zwischen den Beteiligten streitig. Ein vom Landschaftsverband Ende der siebziger Jahre entworfenes Konzept, dem der Beklagte nicht widersprochen hat, sah die Umbenennung des in Rede stehenden Straßenstücks in den nördlichen Teil der B vor. Um die Jahreswende 1979/80 schlossen die Bundesrepublik Deutsch-land und die Beigeladene mit der Zustimmung des Klägers eine Vereinbarung über die Übernahme der Straßenbaulast, nach der die zur Gemeindestraße herabgestuft und der zur B heraufgestuft wurde. Eine dieser Vereinbarung entsprechende Umstufungsverfügung vom 11. Februar 1982 wurde im Amtsblatt des Regierungspräsidenten vom 6. März 1982 bekanntgemacht. Nachdem die aufgrund eines Pianfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 1984 gebaute B zwischen der Anschlußstelle der A und dem Anschluß an die alte Trasse der im Südwesten im Dezember 1989 für den Verkehr freigegeben worden war, wurde zwischen dem Landschaftsverband und den Beteiligten über eine mögliche Klassifizierung der B alt als nördliche Fortsetzung der B aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen hinaus bis zur Autobahnanschlußstelle sowie über eine Abstufung dieses Straßenstücks zur Landes-, Kreis- oder einer Gemeindestraße verhandelt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1990 äußerte der Landschaftsverband die Auffassung, das nördliche Teilstück der B alt solle zur Kreisstraße abgestuft werden. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen erörterten die Beteiligten mögliche Formen eines Klassifizierungskonzeptes. Dabei informierte der Beklagte die übrigen Prozeßbeteiligten von seiner Absicht, das verlassene Straßenstück der B im Norden zur Kreisstraße abzustufen. Bei einem Erörterungstermin am 10. Februar 1992 in wurden zwischen den Beteiligten alternative Klassifizierungskonzepte beraten, die eine Anbindung der B an die Anschlußstelle über die verlassene B ebenso vorsahen wie eine Abstufung des Straßenstückes zu einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße. Mit Schreiben vom 13. Februar 1992 übersandte der Beklagte dem Kläger und der Beigeladenen die Ergebnisniederschrift dieser Besprechung. Der Beklagte erklärte, er halte an dem beabsichtigten Klassifizierungskonzept hinsichtlich der B alt fest. Gegen diese Absicht wandte sich der Kläger unter dem 12. März 1992 insoweit, als die Abstufung der B alt im Norden von bis zum Stadtzentrum zur Kreisstraße vorgesehen war. Mit Verfügung vom 28. Juli 1992, die im Amtsblatt für den Regierungsbezirks vom 15. August 1992 öffentlich bekannt- gemacht wurde, stufte der Beklagte u.a. unter Nr. 13 der Verfügung den von Station 1,385 bis Station 4,054 reichenden Teilabschnitt der nördlich von gelegenen B alt gemäß § 2 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 8. August 1990 (FStrG) zur Kreisstraße in der Baulast des Kreises ab. Weiterhin stufte er unter der Nr. 12 der Verfügung den Bereich der B alt von Netzknoten 3710043 nach Netzknoten 3610006, Station 0,000 bis Station 1,385, zur Kreisstraße in der Baulast der Beigeladenen ab und bestimmte, daß die Umstufungen zum 1. Januar 1993 wirksam werden sollten. Daraufhin hat der Kläger am 14. September 1992 gegen die unter Nr. 13 der Verfügung vom 28. Juli 1992 vorgesehene Abstufung der B - alt zur Kreisstraße in seiner Baulast Klage erhoben. Parallel dazu hat die Beigeladene gegen die unter Nr. 12 der Umstufungsverfügung vorgesehene Abstufung der B alt zur Kreisstraße in ihrer Baulast im Verfahren 1 K 2639/92 vor dem VG Münster Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1994 zurückgenommen hat. In diesem letztgenannten Verfahren hat auch der Kläger am 31. August 1994 gegen die Nr. 12 der Umstufungsverfügung Klage erhoben. Diese Klage hat er am 30. September 1994 zurückgenommen, woraufhin das Verwaltungsgericht den die zurückgenommene Klage betreffenden Teil des Verfahrens zum Verfahren 8 K 4557/94 abgetrennt und eingestellt hat. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt: Der angegriffene Teil der Umstufungsverfügung des Beklagten sei fehlerhaft. Soweit nach § 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) öffentliche Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßengruppen eingeteilt würden, seien Kreisstraßen Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienten oder zu dienen bestimmt seien. Die Verkehrsbedeutung ergebe sich insbesondere aus der Netzfunktion der Straße, der Verkehrsbelastung und der Verkehrszusammensetzung. Mit Blick auf diese drei Kriterien sei der nördlich des Stadtgebiets von gelegene Ast der B alt, soweit er in seine Baulast fallen solle, als Gemeindestraße einzustufen. Dies ergebe sich aus den Gesichtspunkten der Anbindungs- und Erschließungsfunktion für den nördlichen Stadtteil und insbesondere für das Gewerbegebiet Die Verkehrsstärke und die Verkehrszusammensetzung seien durch den Ziel- und Quellverkehr dieser Erschließungsfunktionen geprägt. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die im Gewerbegebiet geplante Anlage des Güterverkehrszentrums und eine in Aussicht genommenen Erweiterung des Industriegebietes. Ferner sei für einen Teilabschnitt der B alt - wie unter Nr. 12 der Umstufungsverfügung vorgesehen - die Beigeladene bereits heute Trägerin der Straßenbaulast. Soweit nach der Verkehrsfreigabe der B - im Sinne einer Umgehungsstraße von zur A ein gewisser Anteil an überörtlichem Durchgangsverkehr nach wie vor auf der B alt festzustellen sei, liege der Grund dafür nicht in der Funktion der Straße, sondern in der Beibehaltung der ursprünglichen Wegweisungs- und Beschilderungssituation. Insbesondere der Durchgangsverkehr aus Richtung Süden werde nicht über die B in Richtung Norden ( ) und umgekehrt von Norden nach Süden in Richtung (B ) geleitet, obwohl dies möglich sei. Überregionale Verbindungsfunktionen seien bei der Beurteilung der Netzfunktion des in Rede stehenden Abschnitts der B alt nicht in Betracht zu ziehen. In einem solchen Netzzusammenhang ginge es letztlich nur um die Verbindung der Oberzentren und bzw. und um die Verbindungsfunktion des nördlichen mit dem und der . Ein solches Definitionsmerkmal würde dann für eine Eingruppierung als Landesstraße, keinesfalls aber für eine als Kreisstraße sprechen. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, die Umstufungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 1992 hinsichtlich ihrer Nr. 13 (Umstufung des Straßenabschnitts der B alt von Netzknoten 3710043 bis Netzknoten 3610006, Station 1,385- bis Station 4,054 zur Kreisstraße ) aufzuheben und festzustellen, daß es sich bei dem Straßenzug der Bundesstraße als von Netzknoten 3710 043, bis Netzknoten 3610 006 um eine Gemeindestraße handelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger . den Feststellungs-antrag zurückgenommen. Daraufhin hat die Kammer den den Feststellungsantrag betreffenden Teil des Verfahrens zum Verfahren 1 K 1922/94 abgetrennt und am 25. April 1994 eingestellt. Der Kläger hat beantragt, die Umstufungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 1992 hinsichtlich ihrer Nr. 131 Umstufung des Straßenabschnitts der B alt von Netzknoten 3710043 bis Netzknoten 3610006, Station 1,385 bis Station 4,054 zur Kreisstraße ) aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Die Abstufung der B alt im Norden des Stadtgebiets der Beigeladenen sei materiell rechtmäßig. Nach Fertigstellung der Westumgehung der Stadt im Zuge der B erfülle dieser Straßenzug die Definitionsmerkmale einer Kreis-straße im Sinne von § 3 Abs. 3 StrWG NW. Ihm komme überörtliche Verkehrsbedeutung im Sinne dieser Bestimmung zu, weil er eine über einen Gemeindebereich hinausgehende Verkehrsbedeutung habe. Eine solche sei nämlich bei Straßen gegeben, die im wesentlichen zwar die Ortsteile einer Gemeinde verbinden würden, darüber hinaus jedoch den Anschluß der Gemeinde an das überörtliche Verkehrsnetz, insbesondere an das überörtliche Straßennetz, auch außerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes sicherstellten. Insoweit müsse im wesentlichen auf die Frage abgestellt werden, welche Verbindungsfunktion dem Abschnitt der B alt künftig beizumessen sei. Den Teilnehmern des weiträumigen oder des regionalen Verkehrs, die auf Bundesfernstraßen oder Landesstraßen verkehrten, diene die B . Der übrige überörtliche Verkehr, der hauptsächlich von der A kommend als Ziel das Stadtgebiet der Beigeladenen ansteuere, werde als Fahrtroute den streitgegenständlichen Straßenabschnitt wählen. Ebenso werde der gesamte aus Norden kommende überörtliche Verkehr über diesen Straßenabschnitt in das Stadtzentrum fahren. Insoweit stelle dieser Abschnitt die einzige zügige Verbindung der weiter nördlich gelegenen Grundzentren, wie z.B. , mit dem Oberzentrum dar. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. April 1994, auf dessen Gründe verwiesen wird, der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die angefochtene Umstufungsverfügung sei auch in ihrer Nr. 13 rechtmäßig. Der streitbefangene Abschnitt habe die Qualifikationsmerkmale einer Bundesfernstraße verloren, so daß seine Abstufung gemäß § 2 Abs. 4 FStrG 1990 geboten gewesen sei. Dem weiträumigen aus Norden über die B und dem von der A kommenden Verkehr mit den Fernzielen oder diene nach der Planungsentscheidung des Bundes nunmehr die B , die über die L und B in den Netzschluß zur B und B vermittele. Gleiches gelte für die Gegenrichtung. Deshalb komme es für die Klassifizierung des streitbefangenen Straßenabschnittes durch den Stadtkern von nicht auf die tatsächlich vorhandene Verkehrsverbindung für den von Norden kommenden Verkehr zur B und der B an. Im übrigen führe diese Verbindung von der Grenze der Ortsdurchfahrt der B alt bei der Station 1,385 in naher Zukunft über eine Kreisstraße in der Straßenbaulast der Beigeladenen und im weiteren in seiner Direktverbindung über die (östlicher Abschnitt der Ringstraße), die eine Gemeindestraße sei, als Teil des gerade geschlossenen innerstädtischen Rings. Weiträumiger Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes finde aber nicht auf einem durch Kreis- und Gemeindestraßen unterbrochenen Netz statt. Die Neueinstufung des bisherigen Abschnitts der B richte sich nach § 3 StrWG NW. Dabei scheide eine Einstufung als Landesstraße aus, weil die mögliche regionale Verbindung von der A in Richtung oder ab Station 1,385 über eine zukünftige Kreisstraße und die Stadtstraße führe. Die Qualifizierung als Landesstraße setze aber eine durchgehende Verkehrsverbindung voraus. Betrachte man hingegen den streitigen Abschnitt isoliert, so verbinde er ab der Ortsdurchfahrtsgrenze das Zentrum der Stadt mit dem Industriegebiet Nord und der A . Einer solchen Verbindung fehle die für eine Landesstraße zumindest erforderliche regionale Verkehrsbedeutung. Die Verbindung erfülle vielmehr die Voraussetzungen der Qualifizierung als Kreisstraße. Kreisstraßen seien Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt seien. Sie sollten mindestens einen Anschluß an eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße haben. Ein solcher Anschluß bestehe im Norden an die B . Im übrigen diene der streitbefangene Abschnitt ausweislich planerischer Entscheidungen der Beigeladenen in ihren Bauleitplänen der zwischenörtlichen Verbindung ihres Zentrums mit dem Industriegebiet mit dem dort im Bau befindlichen Güterverkehrszentrum (GVZ) sowie auch der Anbindung des GVZ an die A . Daß das Industriegebiet Nord eine Raumeinheit mit einem überörtlich bedeutsamen Verkehrserzeuger bilden werde, lasse sich z.B. dem von der Beigeladenen erarbeiteten Erläuterungsbericht zur 74. Änderung ihres Flächennutzungsplanes "Industriegebiet Nordwest - Teil B" entnehmen. Der Straßenabschnitt habe auch überörtliche Bedeutung. Dazu genüge es, daß er eine Verbindung zwischen einem Grundzentrum und einer Raumeinheit mit überörtlich bedeutsamen Einrichtungen oder Betrieben verfüge. Dies sei hier angesichts der Lage des Güterverkehrszentrums der Fall. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Den im Berufungsverfahren zunächst daneben schriftsätzlich gestellten Antrag, das Streitverfahren um die Entscheidung Nr. 12 der Umstufungsverfügung, Station 0,000 . bis Station 1,385 zu erweitern, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 8 K 2639/92 und 1 K 1922/94 VG Münster sowie auf die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger den im Berufungsverfahren erstmals gestellten Klageantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen. Die Um-stufungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 1992 ist, soweit sie bereits seit der Klageerhebung Gegenstand der Anfechtungsklage des Klägers ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar bestand nach der Inbetriebnahme der neuen Trasse der Bundesstraße im Stadtgebiet der Beigeladenen hinreichender An- laß für den Erlaß einer Umstufungsverfügung. Bei dem streitbefangenen Straßenstück handelt es sich indes entgegen der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Annahme nicht um eine Kreisstraße. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 199O (BGBl. I S. 1714) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 StrWG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306). Gemäß § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG ist eine Bundesfernstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 FStrG weggefallen sind, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen. Danach ist davon auszugehen, daß sich eine solche Abstufungsverfügung aus zwei Teilentscheidungen zusammensetzt: Der Abstufung, durch die die fragliche Straße ihre bisherige Eigenschaft als Bundesfernstraße verliert, und der Neueinstufung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßengruppe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1979 4 C 34.76 -, DÖV 1979, 907, und Beschluß vom 26. Juni 1992 - 4 B 105.92 - S. 3, des Entscheidungsabdrucks. Es handelt sich dabei allerdings nicht um abtrennbare, isoliert aufhebbare Teilregelungen, sondern um Bestandteile einer einheitlichen Regelung, die nur in ihrer Gesamtheit gerichtlich überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann. OVG NW, Urteile vom 16. Januar 199123 A 424/89 -, NWVB1. 1993, 181 (183) m.w.N., und vom 2. Februar 1996 23 A 3150/94 S. 10, des Urteilsabdrucks. Hiervon ausgehend ist die Verfügung zwar unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie unterliegt jedoch insoweit durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken, als mit ihr der verlassene Ast der Bundesstraße als Kreisstraße eingestuft wird. Die formellen Anforderungen an die vorliegende Umstufungsverfü-gung beurteilen sich ausschließlich nach S 2 FStrG. Wenn auch für die Einstufung in eine neue Straßengruppe in materieller Hinsicht allein das Landesrecht maßgeblich ist, ist jedoch diese Entscheidung nicht nur materiell, sondern auch verfahrensrechtlich nicht von der Entscheidung über den Wegfall der bisherigen Klassifizierungsmerkmale zu trennen. Das Verfahren der Abstufung einer Bundesfernstraße richtet sich aber ausschließlich nach Bundesrecht. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - 2 UE 2651/84 -, NVwZ-RR 1989, 338 (339). Danach war der Beklagte gemäß § 2 Abs. 6 FStrG in Verbindung mit 5,56 Abs. 1 StrWG NW als oberste Landesstraßenbaubehörde für den Erlaß der Umstufunggverfügung zuständig, wie in § 8 Abs. 6 Satz 1 StrWG NW (nur) noch einmal aufgenommen ist. Die Abstufung wurde entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 3 FStrG zum Ende des Rechnungsjahres 19.92 ausgesprochen und durch die im Anschluß an den Besprechungstermin vom 10. Februar 1992 ergangene Mitteilung vom 13. Februar 1992 über drei Monate vorher angekündigt. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk wurde sie schließlich entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 3 FStrG bekanntgemacht. In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß das fragliche Straßenstück mit der Indienststellung und Widmung der B seine Funktion als Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG verloren hat und somit nicht mehr dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt ist, weshalb es gemäß § 2.Abs. 4, 1. Alt. FStrG abzustufen war. Bundesfernstraßen werden regelmäßig dadurch Teil des zusammenhängenden Verkehrsnetzes, daß sie beidseitig mit einer anderen Bundesfernstraße verbunden sind, die ihrerseits wiederum in gleicher Weise Teil des zusammenhängenden Verkehrsnetzes ist. Dem entspricht die bildliche Vorstellung eines vielfältigen Systems von Maschen und Netzverknüpfungen durch Kreuzungen, Verbindungen und Staßenäste_. Darin erschöpft sich aber der Gehalt des 3 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG nicht. Der tragende Gesichts ist vielmehr der einer verkehrlichen Anbindung der Straße an ein Straßensystem, um gerade dadurch als Teil des Systems dessen verkehrliche Leistungsfähigkeit mitzubegründen, zu stützen oder zu erweitern. Im Sinne dieser Funktionalität muß das Verkehrsnetz nicht nur bautechnisch ein Netz bilden, sondern seine Aufgabenstellung gerade darin finden, daß es zur Erfüllung der vorausgesetzten Aufgabe "zusammenhängt". Der durch das Verkehrsnetz auszunehmende Verkehr muß sich ohne Wechsel der verkehrlichen Qualität in einem zusammenhängenden Straßennetz oder — bei einem Wechsel des Verkehrssystems wie etwa bei dem Anschluß an einen Flughafen oder einen Containerbahnhof dem aufeinander abgestimmten Netz überregionaler Verkehrsverbindungen bewegen. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20. Nach dem Bau der B und der Abstufung der zur Gemeindestraße ist der streitbefangene Straßenzug nicht mehr Teil dieses zusammenhängenden Netzes überregionaler Verkehrsverbindungen Nach Fertigstellung der Westumgehung wird der weiträumige Verkehr, der die Bundesstraße befährt, auf der neuen Trasse dieser Bundesstraße an vorbeigeführt. Der im Norden in die Bundesstraße und in die Bundesautobahn A einmündende Straßenzug ist im Süden nicht mit einer Bundesstraße verknüpft, so daß er lediglich als Straßenast die Funktion des Straßennetzes unterstützen könnte. Selbst diese Aufgabe kann dem Straßenzug nach den planerischen Absichten, die im Planfeststellungsbeschluß vom 24. Januar 1984 dargelegt sind, nicht beigemessen werden. Dem steht auch nicht der Bau des Güterverkehrszentrums entgegen. Weder im Zeitpunkt der Planfeststellung noch in dem des Erlasses der Umstufungs-verfügung war nämlich die Planung dieses Zentrums bereits so verfestigt, daß im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung von seiner Existenz in naher Zukunft hätte ausgegangen werden müssen. Das Güterverkehrszentrum befindet sich heute, fast vier Jahre nach dem Erlaß der Umstufungsverfügung noch im Aufbau, kann also selbst heute noch nicht den Übergang des Frachtverkehrs vom Bahnverkehrsnetz auf das Straßennetz ermöglichen. Hinzu kommt weiterhin, daß Güterverkehrszentren nicht den Übergang von dem überregionalen Bahnverkehrsnetz zum überregionalen Straßennetz, sondern nur zu dem lokalen Straßennetz (und umgekehrt) ermöglichen sollen. In diesen Zentren, die einen Einzugsbereich von etwa bis zu 50 km haben, sollen die Frachtgüter von dem . überregionalen Bahnverkehr übernommen und über die Straße in das nähere Umfeld, das den Einzugsbereich des Güterverkehrszentrums bietet, verbracht werden; umgekehrt sollen Waren, die aus dem lokalen Bereich heraus versandt werden, hier dem Schienentransport übergeben werden. Ahuis, Logistik-Stadt-Planung, Der Städtetag (StTg) 1993, 208; Koschny, Zentren für Güterverkehr in Hamburg, StTg 1994, 101; Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände: . Errichtung, von Güterverkehrszentren, Mitteilungen NWStGB 1994, 130. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt der Straßenzug keinen Bestandteil des dem weiträumigen Verkehr dienenden Straßennetzes dar. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Straßenzug faktisch von einem Teil des weiträumigen Verkehrs genutzt wird, der durch das Stadtgebiet der Beigeladenen fährt. Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, nutzt ein Teil, des in Nord-Südost-Richtung durchquerenden Fahrzeugsverkehrs den vorgenannten Straßenzug sowie die bereits 1982 zur Gemeindestraße herabgestufte , um von der B zur B oder der B zu gelangen. Dies hat seine Ursachen zum einen in der Ortskenntnis der Fahrzeugführer zum anderen aber auch darin, daß offenbar bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Wegweisung im Stadtgebiet dem im Planfeststellungsbeschluß dargelegten planerischen Willen noch nicht ausreichend Rechnung getragen hat und der Fernverkehr deshalb noch auf diesen Straßenzug geleitet wird. So wird beispielsweise an der BAB-Anschlußstelle dem von Norden kommenden Verkehr in Richtung , das an der Bundesstraße gelegen ist, der Weg über den verlassenen Ast der Bundesstraße gewiesen. Dies verwundert auch deshalb, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 1984 mit seiner Aussage, daß die innerstädtischen Straßen im Stadtgebiet der Beigeladenen weitgehend vom weiträumigen Verkehr freigehalten werden sollen, keine Grundlage bietet für die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Überlegung, die Wegweisung des von Norden kommenden und weiter in südöstlicher Richtung auf zufahrenden Verkehrs solle erst nach dem Bau der Ortsumgehung der Bundesstraße verändert werden. Dieser Verkehr kann nämlich bereits heute unter Umgehung des streitbefangenen Straßenzuges auf Bundesstraßen durch das Stadtgebiet hindurch nach Südosten geleitet werden. Selbst wenn der streitbefangene Straßenzug somit noch von einem Teil des weiträumigen Verkehr als Verbindung zwischen zwei Bundesstraßen genutzt werden sollte, ändert dies nicht an der Notwendigkeit einer Abstufung dieses Straßenstücks, da es im Süden an der Kreuzung nicht mit einer anderen Bundesstraße, sondern lediglich mit einer Landesstraße verknüpft ist und im übrigen auch nicht dem Übergang vom überregionalen Bahnverkehr zum überregionalen Straßenverkehr dient. Deshalb ist auch die von einzelnen Fahrzeugführern aufgrund ihrer Ortskenntnisse oder Wegweisung erkannte Funktion der Straße als Teilstück einer Verbindung zweier Bundesstraßen hier nur scheinbar gegeben. Die planerische Konzeption, die in der Umstufungsverfügung vom 11. Februar 1982, im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 1984 und der Nummer 11 der angegriffenen Umstufungsverfügung, mit der der im Abschnitt zwischen der Bundesstraße und dem zur Landesstraße herabgestuft wurde, zum Ausdruck kommt, stellt somit nach der Fertigstellung der Bundesstraße als Westumgehung zu Recht den Anlaß für eine Herabstufung des streitbefangenen Straßenzuges dar. Die in der angefochtenen Umstufungsverfügung ausgesprochene Einstufung des Straßenstücks als Kreisstraße begegnet dagegen den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil dargestellten rechtlichen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Teilstück um eine Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NW). Die Straße ist eine der Hauptverkehrsstraßen im Stadtgebiet. Sie dient überdies vor allem dem ziel- und Quellverkehr als eine Zubringerstraße zur Bundesautobahn A, und zur Bundesstraße in Richtung . Zugleich dient sie der Erschließung der angrenzenden Baugebiete, insbesondere des Gewerbegebiets und des Güterverkehrszentrums, das mit dem Stadtkern eine räumliche Einheit bildet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 bis 11 des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b VwGO Bezug genommen. Nur im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten und auf die im angefochtenen Urteil auf Seite 12 dargelegten Erwägungen zur Frage, inwieweit die Straße auch dem über oder zwischenörtlichen Verkehr dient und überörtliche Bedeutung genießt, ist unter Anwendung der im o.g. Urteil des Senates vom 2. Februar 1996 – 23 A 3150/94 – dargestellten Grundsätzen zu bemerken, daß das Straßenstück weder einer zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dient, noch aufgrund einer verbindlichen Planungsentscheidung oder aufgrund einer auch den Kläger bindenden planerischen Abrede dazu bestimmt ist, einer solchen Verkehrsverbindung zu dienen. Wie oben bereits dargestellt ist, stehen dem Fernverkehr soweit er nicht auf der eine Tangente beschriebene Bundesautobahn A an vorbeigeführt wir, im Staddtgebiet die B in ihrer neuen Trassenlage sowie die Bundesstraßen , und zur Verfügung. DAbei sollen nach der aus dem Planfeststellungsbeschluß vom 24. Januar 1984 erkennbaren Planungskonzeption die drei letztgenannten Straßen auch den auf der Achse Nordwesten/Südosten durchquerenden Fernverkehr aufnehmen. Dabei verlässt der Fernverkehr, von dessen Stadtmitte aus in nordwestlicher Richtung über die Bundesstraße ( ) sowie nach Südosten über die Bundesstraßßen (nach und ) und (nach und mit Anschluss dort an die Bundesautobahn A und B). Die Verknüpfung das Fernverkehrs erfolgt im Süden an der Kreuzung (Bundesstraßen, und ), im Nordwesten an der Kreuzung der Straße mit der B und im Norden an der Anschlußstelle der A . Zu diesem Fernstraßennetz stellt sich das streitbefangene Straßenstück als ein in die Verknüpfungsstelle der B mit der A mündender Zubringer aus der Stadtmitte dar. Über diesen im Süden mit der L verknüpften Zubringer werden auch keine sonstigen überörtlichen oder zwischenörtlichen Verkehre geführt, die nicht auf Bundesstraßen, insbesondere der B abgewickelt werden könnten. Eine Verknüpfung solcher Verkehre mit dem auf anderen Landes- oder Kreisstraßen von und nach Stadtmitte geführten Verkehren erfolgt über dieses Straßenstück nicht. Der von Osten über die Landesstraßen und in das Stadtgebiet mündende Verkehr wird, soweit er weiter nach Norden fahren will, bereits vor Erreichen der .geschlossenen Ortslage über die Anschlußstellen und auf die A wechseln, darauf bis zur Anschlußstelle fahren und von dort aus für die weitere Fahrt nach Norden die B nutzen. Gleiches gilt auch für den Verkehr, der auf diesen Straßen von Osten bzw. Südosten kommend das Gewerbegebiet im Norden oder das Güterver-kehrszentrum erreichen will. Dem übrigen von Süden und Westen über die Kreisstraßen und nach einfahren- den Verkehr steht mit dem Straßenzug B /B eine Verkehrs-verbindung zur Verfügung, die nicht nur nach dem Planfeststel-lungsbeschluß vom 24. Januar 1984 der Aufnahme des überörtlichen Verkehrs zu dienen bestimmt ist, sondern hierzu auch in der Lage ist. An dieser Betrachtung ändert auch der über den erfolgende Anschluß des Gewerbegebietes Nord und des Güterver- kehrszentrums an das überörtliche Straßennetz nichts. Zum einen fehlt es dem Straßenzug an einerüberörtlichen Verkehrsbedeutung im Sinne des S 3 Abs. 3 StrWG NW. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auf den Seiten 8 und 9 der Entscheidungsgründe mit zutreffenden Gründen, denen sich der Senat anschließt, dargelegt. Zum anderen handelt es sich bei dem Gewerbegebiet unddem Güterverkehrszentrum nicht um einen überörtlich bedeutsamen Verkehrserzeuger, für dessen Anbindung nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung Kreisstraßen ebenfalls in Betracht kommen. Hierunter sollen größere, von mehreren Gemeinden betriebene Mülldeponien oder Müllverbrennungsanlagen, Flugplätze, Kasernen, Truppenübungsplätze, Fachkliniken oder größere Talsperren mit vielfältigen Freizeiteinrichtungen fallen. Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 3 Rn. 27. Diesen Anlagen ist indes gemein, daß sie regelmäßig außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile seitab von Siedlungsschwerpunkten zu finden sind. Die überörtliche Bedeutung ihrer Anbindung ergibt sich somit aus dem Erfordernis, von ihnen aus Verbindungen zu den in vielen Orten ansässigen Benutzern zu schaffen. Demgegenüber handelt es sich bei dem Gewerbegebiet und dem Güterverkehrszentrum um Einrichtungen, die an städtebaulich integrierten Standorten im unmittelbaren Anschluß an den zusammenhängend bebauten Ortsteil der Stadtgeplant und gebaut wurden bzw. werden und schon deshalb keine den o.g. Verkehrserzeugern vergleichbare Bedeutung für die Einstufung des streitigen Straßenstücks haben. Letztlich steht der Einstufung des in Rede stehenden Straßenstücks als einer Gemeindestraße auch nicht entgegen, daß der Abschnitt 12 der Umstufungsverfügung zwischenzeitlich bestands- kräftig wurde, das Teilstück der verlassenen zwischen den Stationen 0,000 und 1,385 also auch gegenüber dem Kläger verbindlich zur Kreisstraße in der Baulast der Beigeladenen herabgestuft wurde. Denn auch eine bestandskräftig gewordene Abstufung dieses Teilstücks zur Kreisstraße entfaltet unabhängig davon, ob sie rechtmäßig erfolgte, keine Bindungswirkung auf die Einstufung des benachbarten, den Anschluß an die B herstellenden Straßenabschnitts, der nach der Umstufungsverfügung als Kreisstraße in die Straßenbaulast des Klägers fallen soll. Beide Straßenstücke sind, wie schon die Zuordnung zu verschiedenen Straßenbaulastträgern sichtbar macht, einer unterschiedlichen wegerechtlichen Betrachtung zugänglich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.