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Urteil

11 A 605/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0221.11A605.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Erlass einer Umstufungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfordert einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Umstufung und der Änderung der Verkehrsbedeutung der betroffenen öffentlichen Straße.

  • 2.

    Bei einem Zeitraum von fast vierzig Jahren zwischen der Änderung der Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße und der Umstufungsverfügung erfolgt die Umstufung nicht mehr „bei“ Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW.

  • 3.

    Entspricht - ohne den erforderlichen Zusammenhang zu einer Änderung ihrer Verkehrsbedeutung - die Einstufung einer öffentlichen Straße nicht ihrer objektiven Verkehrsbedeutung, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 48 VwVfG NRW.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Umstufungsverfügung des Beklagten vom 17. Dezember 2019 wird auch hinsichtlich der Ziffer 2. aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer Umstufungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfordert einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Umstufung und der Änderung der Verkehrsbedeutung der betroffenen öffentlichen Straße. 2. Bei einem Zeitraum von fast vierzig Jahren zwischen der Änderung der Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße und der Umstufungsverfügung erfolgt die Umstufung nicht mehr „bei“ Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. 3. Entspricht - ohne den erforderlichen Zusammenhang zu einer Änderung ihrer Verkehrsbedeutung - die Einstufung einer öffentlichen Straße nicht ihrer objektiven Verkehrsbedeutung, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 48 VwVfG NRW. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Umstufungsverfügung des Beklagten vom 17. Dezember 2019 wird auch hinsichtlich der Ziffer 2. aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Abstufung einer Teilstrecke der Landesstraße L 546N zu einer in ihre Straßenbaulast fallenden Gemeindestraße. Die L 546N verläuft hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Teilstrecke im Stadtgebiet der Klägerin in Nord-Süd-Richtung vom Netzknoten (im Folgenden: NK) 3718090O (Anschlussstelle Bad Oeynhausen-Ost der BAB A 30) bis zum NK 3719055O (Kreuzung mit der früheren L 546, jetzt K 7 „Weserstraße“). Sie wird im Wesentlichen parallel zur Autobahn A 30 und zur B 514 auf Geländeniveau mit je einer Richtungsfahrspur nach Norden und nach Süden östlich am Autobahnkreuz Bad Oeynhausen vorbeigeführt. Bis zur Kreuzung mit der K 7 „Weserstraße“ kreuzt die L 546N mehrere Gemeindestraßen. Im Jahr 1980 wurde ein Teilstück der A 30 zwischen der Anschlussstelle Bad Oeynhausen-Ost und dem Autobahnkreuz Bad Oeynhausen für den Verkehr freigegeben. Dieser Teil verband fortan die B 61 mit der A 2; das streitgegenständliche Teilstück der L546N schloss zwar noch an die B 61, jedoch nicht mehr - wie zuvor - an die A 2 an und wurde zu einer Landesstraße herabgestuft. Zu dieser Zeit endete die A 30 im Westen des Stadtgebiets der Klägerin (an der Anschlussstelle Löhne), begann im Osten des Stadtgebiets wieder und endete dann schließlich mit einem Anschluss an die A 2 in Richtung Hannover und die B 514 in Richtung Vlotho. Am 6. Dezember 2018 wurde diese Lücke in der A 30 durch die Verkehrsfreigabe der Nordumgehung Bad Oeynhausen geschlossen. Der Landesbetrieb Straßenbau des Beklagten teilte mit Schreiben vom 26. November 2019 an das Ministerium für Verkehr mit, dass das Straßennetz „im Zuge des Neubaus der (Nordumgehung Bad Oeynhausen) (…) an die neuen Gegebenheiten angepasst werden“ müsse. Unter anderem habe der parallel zur A 30 verlaufende Teil der L 546 zwischen den NK 3718090O und 3819065O seine Verkehrsbedeutung geändert und werde zur Gemeindestraße abgestuft. Dem Schreiben angehängt war der Entwurf einer Umstufungsverfügung mit entsprechendem Inhalt. Weitere geplante Umstufungen betrafen u. a. die (damalige) B 61. Mit Schreiben an die Klägerin vom 6. Februar 2019 kündigte der Landesbetrieb Straßenbau des Beklagten die beabsichtigte Abstufung u. a. der streitgegenständlichen Teilstrecke an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 25. Februar 2019 fand eine Besprechung in den Räumen der Bezirksregierung Detmold u. a. mit Vertretern des Landesbetriebs und der Klägerin statt, in dem Vertreter des Landesbetriebs die beabsichtigten Umstufungen vorstellten. Die Klägerin erklärte mit Schreiben an den Landesbetrieb Straßenbau vom 17. Juli 2019, dass ihre politischen Gremien, namentlich der Ausschuss für Stadtentwicklung, eine Abstufung des vorgenannten Teils der L 546N zur Gemeindestraße ablehnten. Mit Schreiben an die Klägerin vom 24. September 2019 kündigte der Landesbetrieb die Abstufung an. Hierauf erklärte die Klägerin unter dem 15. Oktober 2019, die beabsichtigte Abstufung führe bei ihr zu Unverständnis, und bat um Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Mit Verfügung des Ministeriums für Verkehr des Beklagten vom 17. Dezember 2019 wurden u. a. die hier streitgegenständliche Teilstrecke der L 546N von NK 3718090O nach NK 3719055O (von Station 0,000 nach Station 1,981) sowie die Teilstrecke von NK 3719055O nach NK 3819065O (von Station 0,000 nach Station 1,075) zur Gemeindestraße in der Baulast der Klägerin abgestuft (Ziffern 2. und 3.). Die Verfügung wurde am 13. Januar 2020 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold bekanntgemacht. Die Klägerin hat am 6. Februar 2020 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Verkehrsbedeutung der streitgegenständlichen Teilabschnitte der L 546N habe sich weder durch die Eröffnung der Nordumgehung der A 30 noch sonst in der Vergangenheit geändert. Weder seien im Zuge der Herstellung der Nordumgehung bauliche Veränderungen auf der L 546N durchgeführt worden noch auf dem parallel westlich verlaufenden Teilabschnitt der A 30 zwischen der Anschlussstelle Rehme und dem AK Bad Oeynhausen. Dieser räumliche Bereich sei zudem nicht Teil der Planfeststellung für die Herstellung der Nordumgehung gewesen, so dass diese in keinem Zusammenhang mit der L 546N stehe und die L 546N auch nicht an neue Gegebenheiten angepasst werden müsse. Die L 546N habe weiterhin aufgrund der bestehenden Anschlüsse an die L 772 über die K 7 im Westen und an die B 514 im Süden eine überörtliche Verkehrsbedeutung und sei daher als Landesstraße zu klassifizieren. Der Verkehr von und nach Vlotho aus dem südlichen Bereich ihres Stadtgebiets nutze die L 546N. Ebenso nutze der aus Süden kommende Verkehr mit Zielen weiter nördlich im Kreis Minden-Lübbecke die L 546N und nicht die A 30. Im regelmäßig vorkommenden Staufall auf den naheliegenden Autobahnen sei die Straße eine wichtige Umgehungsstraße. Die L 546N sei ferner nur mit Kraftfahrzeugen zu erreichen und nicht an das Rad- oder Fußwegenetz angeschlossen. Ihre Erschließungsfunktion sei untergeordnet. Jedenfalls sei die Straße als Kreisstraße und nicht als Gemeindestraße zu klassifizieren, weil ihre Funktion als zwischenörtliche Verkehrsverbindung dominiere. Auch werde die Straße im neu aufgestellten Regionalplan OWL weiterhin als Straße mit überregionaler und regionaler Verkehrsbedeutung ausgewiesen. Schließlich habe der Landesbetrieb Straßenbau im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens im Dezember 2020 und im April 2021 in seinen Stellungnahmen noch die Auffassung vertreten, es handele sich bei der L 546N um eine Straße des übergeordneten Straßennetzes. Das nordrhein-westfälische Straßenrecht erlaube zudem keine Umstufung bei fehlender Änderung der Verkehrsbedeutung. Eine von Anfang an falsch vorgenommene Straßeneinstufung könne nicht Jahre später im Wege der Umstufung korrigiert werden. Die Klägerin hat beantragt, die Umstufungsverfügung vom 17. Dezember 2019 hinsichtlich der Teilstrecken der L 546N aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass eine geänderte Verkehrsbedeutung vorliege. Ausschlaggebend seien im vorliegenden Fall die funktionalen Auswirkungen der Freigabe des Lückenschlusses der A 30 nördlich der Kernstadt Bad Oeynhausen auf das gesamte Verkehrsnetz im Umfeld. Für den weiträumigen Verkehr bestehe nunmehr eine durchgehende Autobahnverbindung. Die Verbindungsfunktionen innerhalb des Gemeindegebiets übernähmen nunmehr die zentralen Achsen der L 860 im Südwesten, der L 772 stadtmittig und der ergänzten L 546 nördlich der ehemaligen B 61. Diese bildeten ein zusammenhängendes Gerüst durchgehender Verkehrsverbindungen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung. Die abgestuften Teilabschnitte der L 546N seien zwar noch als Verlängerung des zur L 546 abgestuften östlichen Abschnitts der früheren B 61 an das überörtliche Straßennetz angebunden, wiesen aber keine eigenständige Verbindungsfunktion mit mindestens regionaler oder auch nur überörtlicher Verkehrsbedeutung mehr auf. Die Abschnitte erschlössen einige Einzelgrundstücke sowie Gewerbebetriebe und schlössen diese über die K 7 an das übergeordnete Straßennetz an. Innerhalb der zentralörtlichen Gliederung erfüllten sie damit überwiegend Aufgaben der innergemeindlichen Versorgung. Dass die Straßenabschnitte nicht unmittelbar in das gemeindliche Straßennetz eingebunden seien, spreche nicht gegen die Einstufung als Gemeindestraße, da eine Netzbindung untereinander bei Gemeindestraßen keine Voraussetzung sei. Bei diesen überwiege die Versorgungsfunktion vor der Verbindungsfunktion. Die Auffassung der Klägerin, die L 546N diene hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilabschnitte dem aus Süden kommenden überörtlichen Verkehr, sei unzutreffend. In Süd-Nord-Richtung stünden vielmehr die B 514, die A 30 und die B 61N als leistungsfähige Verkehrsverbindung für den überörtlichen Verkehr mit Zielen außerhalb des Stadt- und Kreisgebiets zur Verfügung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der überörtliche Verkehr die L 546N wähle. Entscheidend sei, dass nach Lage des Gesamtnetzes die A 30 und die B 514 die prägende überörtliche Verkehrsbedeutung vermittelten. Der Regionalplan OWL stelle alle Landesstraßen und überörtlichen Straßen nur nachrichtlich dar. Er bilde den in Folge der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bestehenden Ist-Zustand ab. Dementsprechend habe auch der Landesbetrieb Straßenbau im Rahmen seiner Stellungnahmen zum Bebauungsplanverfahren „Fährweg“ davon ausgehen müssen, dass es sich bei der L 546N noch um eine klassifizierte Landesstraße handele und seine diesbezüglichen Ausführungen als Träger der Straßenbaulast hieran ausgerichtet. Das Verwaltungsgericht hat die Umstufungsverfügung vom 17. Dezember 2019 durch Urteil vom 16. März 2023 hinsichtlich des südlichen Teilabschnittes der L 546N vom Netzknoten 3719055O (Kreuzung mit der früheren L 546, jetzt K 7 „Weserstraße“) bis zum südlichen Netzknoten 3819065O (Kreuzung mit der B 514) aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung im Hinblick auf die nördliche Teilstrecke hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung sei hinsichtlich der nördlichen Teilstrecke nicht zu beanstanden. Diese diene vorwiegend noch dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebiets. Eine überörtliche oder gar regionale Verkehrsbedeutung komme ihr nicht zu. Ein etwaiger „Schleichverkehr“, der die Bundesautobahnen umgehe, um zu überörtlichen Zielen zu gelangen, präge die Bedeutung der Straße nicht, sondern finde im Gegenteil im Widerspruch zu ihr statt. Gleiches gelte für Ausweichverkehr im Falle von Staus auf den angrenzenden Bundesautobahnen. Dass im Zuge des Baus der Nordumgehung keine baulichen Veränderungen auf der L 546N durchgeführt wurden, falle nicht ins Gewicht. Der zweispurige Ausbauzustand der Straße stehe nicht im Widerspruch zur Verwendung der Straße als Gemeindestraße. Dass die Straße nach dem Vortrag der Klägerin nicht an das Rad- oder Fußwegenetz angeschlossen sei, sei rechtlich ohne Relevanz, solange die Straße - wie hier - auch für diese Verkehre gewidmet und diesen grundsätzlich zugänglich sei. Die Ausweisung als Straße mit überregionaler und regionaler Verkehrsbedeutung im Regionalplan OWL verhelfe der Klage ebenso wenig zum Erfolg wie die Tatsache, dass der Landesbetrieb im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens im Dezember 2020 und April 2021 in seinen Stellungnahmen noch die Auffassung vertreten habe, es handele sich um eine Straße des übergeordneten Straßennetzes. Der Regionalplan OWL stelle alle Landesstraßen und überörtlichen Straßen nur nachrichtlich dar. Zudem seien diese Aussagen angesichts der aufschiebenden Wirkung der Klage inhaltlich zutreffend gewesen. Eine tatbestandliche „Änderung der Verkehrsbedeutung“ sei gegeben, da die Einstufung als Landesstraße den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entsprochen habe. Der Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW sei nicht so zu verstehen, dass eine Umstufung nur in unmittelbarem oder engerem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Änderung der Verkehrsbedeutung einer Straße möglich sei. Dies gelte selbst dann, wenn die ursprüngliche Einteilung einer öffentlichen Straße unzutreffend gewesen sei. Ihre vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend wie folgt: Für den Erlass einer Umstufungsverfügung sei erforderlich, dass sich die Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe geändert habe. Dies sei in Bezug auf die streitgegenständliche Teilstrecke nicht der Fall, denn diese sei auch schon vor dem Bau der Nordumgehung parallel zur A 30 verlaufen. Hinzu komme, dass die ursprüngliche Einstufung fehlerhaft gewesen sei, denn es habe sich seit jeher nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt, die infolge der Umgehung entlastet worden sei. Im Rahmen des StrWG NRW könne eine Fehleinschätzung der Verkehrsbedeutung bei der (ursprünglichen) Einstufung aber nicht durch das Rechtsinstitut der Umstufung richtiggestellt werden. Wenn überhaupt, habe sich die Verkehrsbedeutung im Zuge des Umbaus des Autobahnkreuzes A 2/A 30 in den 1980er Jahren geändert; dann fehle es aber jedenfalls an dem erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Umstufungsverfügung. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend zu ändern, dass die angefochtene Umstufungsverfügung vom 17. Dezember 2019 auch hinsichtlich der nördlichen Teilstrecke der L 546N von NK 3718 090 O nach NK 3719 055 O aufgehoben wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargestellt, dass im noch streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erforderliche tatbestandliche „Änderung der Verkehrsbedeutung“ vorliege, da die nördliche Teilstrecke vorwiegend nur noch dem Verkehr und der Erschließung des Gemeindegebiets diene und daher eine Gemeindestraße sei. Jedenfalls bestehe nicht die Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Änderung der Verkehrsbedeutung und der Umstufungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Ziffer 2. der Verfügung des Beklagten vom 17. Dezember 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Der Beklagte konnte sich für den Erlass der Umstufungsverfügung nicht auf § 8 Abs. 1 StrWG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift wird durch die Umstufung eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. § 8 Abs. 1 StrWG NRW setzt nach seinem Wortlaut unter anderem voraus, dass die Umstufung „bei Änderung“ der Verkehrsbedeutung der Straße erfolgt. Dies erfordert einen zeitlichen Zusammenhang der Umstufung zu einer Änderung der Verkehrsbedeutung. a. Maßgebend für die Auslegung einer Vorschrift ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 –, BVerfGE 8, 274 = juris, Rn. 134. Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den (subjektiven oder objektivierten) Willen des Gesetzgebers. Erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes wird die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 –, BVerfGE 122, 248 = juris, Rn. 98. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fernliegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –, BVerfGE 133, 168= juris, Rn. 66. b. Daran gemessen ergibt die Auslegung des § 8 Abs. 1 StrWG NRW, dass eine Umstufung nach dieser Vorschrift nur im zeitlichen Zusammenhang mit einer Änderung der Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straße erfolgen kann. Einer Auslegung, nach der ein solcher Zusammenhang trotz der Verwendung des Wortes „bei“ in Bezug auf die erforderliche Änderung, nicht erforderlich ist, kann nicht gefolgt werden. Gegen eine solche Auslegung, die auf eine zeitliche Begrenzung verzichtet, spricht bereits der Wortlaut der Norm. Zwar ist die Präposition „bei“ insoweit ambivalent, als der in Bezug genommene Vorgang sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft liegen (oder auch zeitgleich stattfinden) kann; zugleich würde eine Auslegung, nach der das Wort „bei“ darüber hinaus nichts über die Nähe des Zusammenhanges aussagte, der Bedeutung dieses Wortes jedoch nicht gerecht. Das Wort „bei“ impliziert vielmehr stets eine gewisse räumliche („bei jemandem zu Gast“, „Vlotho liegt bei Bad Oeynhausen“) oder zeitliche Nähe („Vorsicht bei Abfahrt des Zuges“) bzw. eine enge modale Verbindung („Ich gehe nur bei gutem Wetter aus dem Haus“). Den Gesetzesmaterialien ist eine ausdrückliche Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf die zeitliche Nähe zwischen Änderung der Verkehrsbedeutung und dem Erlass einer Umstufungsverfügung nicht zu entnehmen. Vgl. LT-Drs. 9/2330, S. 64, und 9/860, S. 58. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vollzogenen Umformulierung von „hat sich geändert“ zu „bei Änderung“ eine Regelung getroffen werden sollte, die ohne zeitliche Begrenzung im Fall von zurückliegenden Änderungen Umstufungen ermöglichen sollte. Diese geänderte Formulierung legt zwar den Schluss nahe, dass danach eine Straße auch dann umgestuft werden kann, wenn eine andere Verkehrsbedeutung für die Straße erst angestrebt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1989 - 23 A 2120/86 -, Urteilsabdruck, S. 6, enthält jedoch durch die Verwendung des Wortes „bei“ noch immer einen zeitlichen Bezug zu der Änderung der Verkehrsbedeutung der Straße. Der Sinn und Zweck der Vorschrift steht dem Erfordernis einer zeitlichen Nähebeziehung zwischen der Änderung der Verkehrsbedeutung und dem Erlass einer Umstufungsverfügung nicht entgegen. Insbesondere führt dies nicht dazu, dass das Regelungsziel einer der jeweiligen Verkehrsbedeutung entsprechenden Einstufung von öffentlichen Straßen verfehlt würde. Entspricht nämlich - ohne den erforderlichen Zusammenhang zu einer Änderung - die Einstufung einer öffentlichen Straße nicht ihrer objektiven Verkehrsbedeutung, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf die allgemeine Vorschrift des § 48 VwVfG NRW. So auch Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1989, § 8 StrWG Rn. 4, 6; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 236. § 8 StrWG NRW regelt mit dem Instrument der Umstufung nur einen begrenzten Aspekt der Änderung einer Einstufung, nämlich „bei Änderung der Verkehrsbedeutung“. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Einem solchen Rückgriff steht nicht entgegen, dass die Adressaten straßenrechtlicher Einstufungen ebenfalls Hoheitsträger sind, denn die Vorschrift ist auch in diesem Verhältnis anwendbar. Die erstrebte Zuordnung der Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird auch nicht durch die den Vertrauensschutz sichernden, eine Rücknahme einschränkenden Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW in Frage gestellt. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der Einstufung von öffentlichen Straßen um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die hieran anknüpfenden Regelungen der Absätze 2 und 3 im Verhältnis von Hoheitsträgern Modifikationen (bis hin zur Nichtanwendung) zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7 = juris; Beschluss vom 29. April 1999 – 8 B 87.99 –, VwRR BY 1999, 290 = juris, Rn. 4. Gleiches gilt im Hinblick auf die Fristenregelung des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7 = juris. 2. Im Fall der streitgegenständlichen Teilstrecke ist der danach erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Änderung ihrer Verkehrsbedeutung und dem Erlass der Umstufungsverfügung nicht gegeben. a. Der Lückenschluss in der A 30 durch die Verkehrsfreigabe der Nordumgehung Bad Oeynhausen im Jahr 2018 hatte keine Änderung der Verkehrsbedeutung des streitgegenständlichen Teilstücks der L 546N zur Folge. Für die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße i. S. v. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 StrWG NRW maßgebend sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Dabei ist, da der größte Teil der Straßen eine Vielzahl von Funktionen zu erfüllen hat, allerdings nicht (allein) der durch den jeweiligen Ausbauzustand der Straße oder das jeweilige Verkehrsaufkommen bestimmte, gegebenenfalls tatsächlich überwiegende Verkehr auf der jeweiligen Straße maßgeblich. Vielmehr ist die Straße als funktionaler Teil eines Gesamtnetzes in Blick zu nehmen und auf die von der Straße nach Verlauf und Zweckbestimmung vermittelte räumliche Verkehrsbeziehung abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1996 – 23 A 3150/94 –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – 11 A 1054/14 –, juris, Rn. 7, und vom 17. November 2023 – 11 A 182/22 –, juris, Rn. 48. Ausschlaggebend ist demnach die von der Straße nach ihrem Verlauf und ihrer Lage im Netz vermittelte Verkehrsbeziehung. Wie insbesondere aus der Formulierung „zu dienen bestimmt“ hervorgeht, kann nicht nur die bestehende, sondern auch die ihr zugedachte Verkehrsfunktion dann von Bedeutung sein, wenn die Änderung unmittelbar bevorsteht. Diese kann sich aus planerischen Entscheidungen des zuständigen Baulastträgers, etwa einem Planfeststellungsbeschluss, einem Bebauungsplan oder anderen straßenbezogenen Planungsvorgängen ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1996 – 23 A 3150/94 –, juris, Rn. 41 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 11 A 1054/14 –, juris, Rn. 12. Vor dem Jahr 1980 diente die streitgegenständliche Teilstrecke der Weiterleitung des aus Westen über die (heutige) A 30 und die (frühere) B 61 durch das Stadtzentrum kommenden Verkehrs zur A 2 dort, wo heute das Autobahnkreuz Bad Oeynhausen liegt. Zu dieser Zeit dürfte ihr mindestens regionale, wenn nicht weiträumige Verkehrsbedeutung (im Sinne einer Bundesstraße, vgl. § 1 FStrG) zugekommen sein. Diese Verkehrsbedeutung entfiel bereits im Jahr 1980 mit der Verkehrsfreigabe des östlichen Teilstücks der A 30 und insbesondere dem Bau des Autobahnkreuzes Bad Oeynhausen. Dem weiträumigen Verkehr stand nunmehr der direkte Weg über die Autobahn zur Verfügung; die streitgegenständliche Teilstrecke verlor ihre Anbindung an die A 2 und konnte allenfalls noch als (Parallel-)Verbindung zur nach Vlotho führenden B 514 fungieren. Keine weitere Änderung der Verkehrsbedeutung der streitgegenständlichen Teilstrecke fand hingegen durch die Verkehrsfreigabe der A 30 als Nordumgehung Bad Oeynhausen im Jahr 2018 statt. Ziel und Zweck der Nordumgehung war die Entlastung des Ortszentrums der Klägerin, indem der bislang über die B 61 geführte Verkehr auf die neu gebaute Autobahnstrecke geleitet wurde. Die Anschlussstellen der streitgegenständlichen Teilstrecke der L 546N blieben dabei unverändert. So war die Anschlussstelle Bad Oeynhausen-Ost schon vor der Verkehrsfreigabe der Nordumgehung mit einer Art „Stichweg“ konstruiert worden, an den das neue Teilstück der A 30 im Jahr 2018 angeschlossen wurde. Der Anschluss der streitgegenständlichen Teilstrecke wurde im Zuge dieser Arbeiten hingegen nicht berührt. Angesichts dessen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das bisherige Verhalten der Verkehrsteilnehmer mit der Verkehrsfreigabe der Nordumgehung geändert haben könnte. Für die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, dass Verkehrsteilnehmer vor dem Jahr 2018 von der B 61 nicht auf die A 30 gefahren seien, sondern teilweise die L 546N genutzt hätten, um an der Anschlussstelle Bad Oeynhausen Ost nicht die Straße zu wechseln, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte; der Beklagte hat ferner auf Nachfrage angegeben, dass kein Zahlenmaterial als Beleg für diese Vermutung vorliege. b. Angesichts des Zeitraums von fast vierzig Jahren seit der (letzten) Änderung der Verkehrsbedeutung der Teilstrecke der L 546N kann von dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Änderung und der Umstufung - unabhängig davon, wie weit man diesen ziehen möchte - jedenfalls keine Rede sein. II. Eine Umdeutung der Umstufungsverfügung in eine Rücknahmeentscheidung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, weil es sich bei Ersterer um eine gebundene, vgl. Hengst / Majcherek (Hrsg.), Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW), 21. EL 2024, § 8 Rn. 2.2; Fickert, Straßenrecht, 3. Aufl. 1989, § 8 Rn. 13, bei Letzterer hingegen um eine Ermessensentscheidung handelt. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen des Beklagten für eine Rücknahmeentscheidung ausnahmsweise auf Null reduziert wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 – IV C 30.73 –, BVerwGE 48, 81 = juris, Rn. 25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.