Beschluss
19 B 2335/91
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1991:0830.19B2335.91.00
2mal zitiert
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird in Bezug auf die Nr. 1 der Beschlußformel geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn der Antragsteller zum Schuljahr 1991/92 in die Klasse 1 aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird in Bezug auf die Nr. 1 der Beschlußformel geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn der Antragsteller zum Schuljahr 1991/92 in die Klasse 1 aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Das Rechtsschutzgesuch richtet sich gegen den Leiter der Katholischen Grundschule , der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) und § 3 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) über die von den Antragstellern begehrte Aufnahme ihres Sohnes in die von ihm geleitete Schule entscheidet; der Senat hat das Rubrum von Amts wegen entsprechend berichtigt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, daß sie einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme ihres Sohnes durch den Antragsgegner in die Klasse 1 der Katholischen Grundschule haben und daß die beantragte vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm §§ 920, 294 ZPO). Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - sowie Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - LV - gewährleisten das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder auch in religiöser Hinsicht zu bestimmen. Daraus folgt der in § 26 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes - SchOG - auch einfachgesetzlich begründete Anspruch der Eltern darauf, unter den vom Staat im Rahmen seiner Schulhoheit eingerichteten Schularten wählen zu dürfen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 41, 88 (107); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 27. Februar 1981 - 5 A 1128/80 - Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg (OVGE) 36, 31 ff.; Beschluß des Senats vom 3. Januar 1989 - 19 B 2262/88 -, und sich dabei für eine Bekenntnisschule zu entscheiden. Die im Lande Nordrhein-Westfalen eingerichteten Bekenntnisschulen (Art. 12 Abs. 6 Satz 2 LV; § 20 SchOG) sind solche im formal wie auch im materiellen Sinne, vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Mai 1982 - 5 A 464/81 -. In ihnen sind Schüler und Lehrer des gleichen Bekenntnisses organisatorisch zusammengefaßt (formaler Aspekt); ihre Schüler werden nach den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses unterrichtet und erzogen (materieller Aspekt). Deshalb habet: mit Ausnahme der "Zwangsminderheit" iSd Art. 13 LV und solcher Schüler, für die sich im Einzelfall aus Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung ein entsprechender Anspruch ergibt, vgl. Beschluß des Senats vom 3. Januar 1989 - 19 B 2262/88 -, ausschließlich Schüler des jeweiligen Bekenntnisses Anspruch auf Aufnahme in die betreffende Bekenntnisschule. Zwar gehörte der Sohn der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners über seine Aufnahme noch dem evangelischen Bekenntnis an; ihm stand deshalb zum damaligen Zeitpunkt kein Anspruch auf Aufnahme in die katholische Bekenntnisschule unter der Leitung des Antragsgegners zu. Der Antragsgegner ist aber der Behauptung der Antragsteller, ihr Sohn sei inzwischen in die römisch-katholische Kirche aufgenommen, nicht entgegengetreten. Das Vorbringen der Antragsteller wird durch die unter dem 7. März 1991 durch das Generalvikariat dem Pfarrer der Kirchengemeinde in erteilte Vollmacht, den Sohn der Antragsteller in die katholische Kirche aufzunehmen, bestätigt. Damit ist glaubhaft gemacht, daß der Sohn der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über das Rechtsschutzgesuch dem Bekenntnis angehört, daß ihm den (grundsätzlichen) Zugang zu der Katholischen Grundschule eröffnet. Weder gesetzliche noch untergesetzliche Bestimmungen noch der Inhalt des Beschlusses des Rates der Stadt vom 21. Dezember 1989 gebieten es hier, von dem bei Verpflichtungsbegehren regelmäßig maßgebenden Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung abzuweichen. Die in Nr. 3.1.4 Satz 3 VV zu § 3 AO-GS festgeschriebene Anmeldefrist ("... in der Regel bis Ende Februar") ist eine bloße Ordnungsbestimmung und keine Ausschlußfrist, die es erforderlich machen würde, nach Ablauf dieser Frist eintretende Umstände unberücksichtigt zu lassen. Das wird durch § 5 Abs. 1 ASchO bestätigt, demzufolge die Aufnahme in die Schule zu Beginn des Schuljahres (§ 2 SchPflG: 1. August) erfolgt, sofern nicht wichtige Gründe eine (spätere) Aufnahme erfordern. Auch daraus ist zu entnehmen, daß der Schulleiter jedenfalls alle bis zum Schuljahresbeginn eingetretenen Umstände in seine Entscheidung einzubeziehen hat. Ungeachtet der Bindungswirkung, die der Ratsbeschluß vom 21. Dezember 1989 insoweit für den Antragsgegner entfaltet und unbeschadet seiner Verbindlichkeit für das Gericht enthält er keine Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Entscheidung des Antragsgegners über die Aufnahme der angemeldeten Schüler. Im übrigen ist die "Prioritätensetzung bei der Aufnahme" - der Rechtslage entsprechend - lediglich als Empfehlung formuliert. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, daß dem mithin grundsätzlich anzunehmenden Aufnahmeanspruch vom Antragsgegner im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden räumlichen Kapazitäten entsprochen werden kann. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule wäre durch die Aufnahme des Sohnes der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens 19 B 2279/91 nicht gefährdet. In die beiden bislang eingerichteten Klassen sind nach Angben des Antragsgegners 61 Schüler aufgenommen worden. Damit ist zwar der gemäß § 3 Abs. 1 SchOG iVm § 3 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) für die Grundschule vorgesehene Klassenfrequenzhöchstwert von 30 Schülern je Klasse bereits geringfügig überschritten. Es mag offenbleiben, ob hier von der Schulaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 3 VO zu § 5 SchFG eine "geringfügige Abweichung" von dem Klassenfrequenzhöchstwert zuzulassen wäre, um auf diese Weise dem im Grundsatz verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufnahmeanspruch des Sohnes der Antragsteller Rechnung zu tragen. Jedenfalls besteht die Möglichkeit der Einrichtung einer weiteren, dritten Eingangsklasse. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Schulamtes für die Stadt an das Schulverwaltungsamt vom 16. November 1989, in dem ausgeführt ist: "Sollten in einem laufenden Schuljahr die Klassenfrequenzhöchstwerte einmal überschritten werden, so ergibt sich die Möglichkeit einer Teilung eines Jahrgangs. Wegen der vorhandenen Räume (11) könnte dann ausnahmsweise eine dritte Klasse eingerichtet werden." Zum damaligen Zeitpunkt der Abfassung jenes Schreibens wurden die Klassen 1 und 2 der katholischen Grundschule nach Angaben des Antragsgegners jeweils dreizügig und die Klassen 3 und 4 jeweils zweizügig geführt. Da die Eingangsklasse im Schuljahr 1990/91 nur zweizügig eingerichtet war, steht im laufenden Schuljahr 1991/92 ein weiterer (11.) Raum für eine dritte Eingangsklasse zur Verfügung. Zwar macht der Antragsgegner geltend, der 11. Klassenraum werde insbesondere zur Durchführung des Förderunterrichts benötigt. Abgesehen davon, daß Förderunterricht regelmäßig zur Mittags-oder Nachmittagszeit, also im Anschluß an den Unterricht für Schüler einer ersten Klasse stattfindet, kommt den Angaben des Antragsgegners auf dem Hintergrund der Stellungnahme des Schulamtes vom 16. November 1989 insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zwar hat der Rat der Stadt durch Beschluß vom 21. Dezember 1989 die Zügigkeit in den Eingangsklassen der Katholischen Grundschule ab dem Schuljahr 1990/91 auf zwei Züge begrenzt. Der Antragsgegner ist jedoch aufgrund der ihm in inneren Schulangelegenheiten allein zustehenden Organisationsgewalt dadurch nicht gehindert, vorübergehend, während eines Schuljahres, im Rahmen der vorhandenen Raumkapazitäten eine weitere Parallelklasse einzurichten. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15. September 1987 - 5 B 2039/87 -; Romberg, ASchO, Kommentar für die Schulpraxis, 1987, § 5 RdNr. 5. Erst die Erhöhung (oder Reduzierung) um mehr als einen Zug, vgl. Jehkul in: Pöttgen, Jehkul, Esser, Allgemeine Schulordnung, Kommentar, 12. Aufl., § 5 Rdnr. 2 (S. 41), oder die auf Dauer gerichtete Erhöhung (oder Reduzierung) um einen Zug stellen eine Änderung der Schule dar, die gemäß § 8 Abs. 1 und 4 SchVG vom Rat beschlossen und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden muß und insoweit für den Schulleiter verbindlich ist. Die beantragte Regelung ist schließlich zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) iSd § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig, weil im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich bereits ein nennenswerter Abschnitt der Grundschulzeit des Sohnes der Antragsteller verstrichen wäre, so daß eine für die Antragsteller günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät käme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Ge-richtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).