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Urteil

2 A 2499/83

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1985:0905.2A2499.83.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes W. N.straße 14 a. Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 25. August 1981 zog ihn der Beklagte u.a. zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1981 in Höhe von 100,- DM heran. Diese Heranziehung ist gestützt auf §10 Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt W. vom 22. März 1978 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 23. Dezember 1980 (BGS). Hiernach beträgt der Gebührensatz 1,90 DM je cbm Abwasser und es ist eine jährliche Mindestabwassermenge von 80 cbm je Wohneinheit festgelegt. Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführte Frischwassermenge. Da der Kläger das Grundstück erst ab 1. Mai 1981 bewohnt, ist in dem Bescheid der auf den Zeitraum von acht Monaten entfallende Anteil der Jahresmindestabwassermenge in Ansatz gebracht; der Kläger hat in diesem Zeitraum 8 cbm Frischwasser bezogen. Dsr nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 16. April 1982) erhobenen Klage mit dem Antrag, den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 25. August 1981 betreffend Kanalbenutzungsgebühren für das Grundstück N.straße 14 a in W. in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1982 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Es hat die in §10 Abs. 7 BGS getroffene Bestimmung als ungültig erachtet: Die dieser Satzungsregelung zugrunde liegende Gebührenkalkulation lasse nicht hinreichend erkennen, welcher Anteil der Gesamtkosten durch das Aufkommen aus der Mindestgebühr und welcher durch das Aufkommen aus der (variablen) Verbrauchsgebühr gedeckt werde. Wenn sich der Satzungsgeber wie hier dafür entscheide, die Gesamtkosten der Gemeindlichen Anlage durch verschiedene Gebührenarten für jeweils verschiedene Kostenbereiche abzudecken, dann erfordere dies eine deutliche kalkulatorische Trennung zwischen den durch die Mindestgebühr zu deckenden (verbrauchsunabhängigen) invariablen Kosten der Vorhalteleistung einerseits und den variablen Kosten, die durch die (verbrauchsabhängige) variable Gebühr gedeckt werden sollen andererseits. Der Rat der Stadt W. habe zwar ein Jahr später durch Ratsbeschluß vom 22. Oktober 1981 diese kalkulatorische Aufschlüsselung nachgeholt. Ein Neuerlaß der unwirksamen Satzungsbestimmung mit rückwirkender Kraft sei jedoch unterblieben, so daß die formellen Erfordernisse einer Heilung des Satzungsmangels nicht erfüllt seien. Aber selbst wenn dieser Mangel behoben sei, bestünden Bedenken gegen die materielle Gültigkeit des §10 Abs. 7 BGS. Hiernach diene die Wohneinheit als Vervielfältigungsfaktor der Mindestgebühr (in Höhe der Mindestabwassermenge von 80 cbm/pro Jahr), ohne daß sich die gebührenrechtlich relevante Gegenleistung des Beklagten (Bereitstellen eines oder mehrerer Kanalanschlüsse für das Grundstück) dementsprechend vervielfältige. Auch unter Berücksichtigung eines weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens erscheine eine derartige Regelung nicht mehr mit dem Äquivalenzprinzip, vereinbar. Davon abgesehen scheine auch der Gleichheitssatz verletzt, wenn §10 Abs. 7 Buchst. c. BGS bei gewerblich genutzten Gebäuden eine höhenmäßige Begrenzung der Mindestgebühr auf die Anrechnung von höchstens fünf Wohneinheiten vorsehe, während andererseits eine solche höhenmäßige Begrenzung für nicht gewerblich genutzte Gebäude entfalle, zu denen insbesondere Wohnungseigentumsanlagen zählten. Gegen dieses dem Beklagten am 21. Juli 1983 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. August 1983 eingelegte Berufung, zu dessen Begründung der Beklagte geltend macht: Um die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die formelle Gültigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung auszuräumen, habe der Rat der Stadt W. in seiner Sitzung vom 21. Juli 1983 den Beschluß gefaßt, die in dieser Ratssitzung vorliegende "Kalkulation zur Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren ab 1.01.1981 anzuerkennen und zum Beschluß zu erheben." Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die streitige Satzungsregelung auch materiell gültig. Daß die Benutzungsgebühr in eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr aufgespalten werden dürfe, sei anerkannt. Nach erfolgter Anschlußnahme entstünden für jeden Anschluß weitgehend gleiche Vorhaltekosten, die jedoch bei Anwendung des Wasserverbrauchsmaßstabes unterschiedlich verteilt würden. Die Stadt W. habe in den letzten zehn Jahren für ihr Abwassernetz besondere Aufwendungen für das Errichten sog. Feriensiedlungen leisten müssen, zu denen vor allem Wohnungseigentumsanlagen gehörten. Diese seien erfahrungsgemäß höchstens zweimal im Jahr für insgesamt etwa 6 bis 8 Wochen während der Urlaubszeit voll belegt. Deshalb werde in einer Vielzahl derartiger Wohnungen nur ein verhältnismäßig geringer Frischwasserverbrauch gemessen; oftmals liege dieser unter 10 cbm pro Jahr. Wegen des Frischwassermaßstabes sei diese geringe Menge auch als Abwassermenge zugrunde zu legen. Gleichwohl müsse wegen der starken Belegung derartiger Ferienwohnungen in den Urlaubszeiten das Kanalnetz so dimensioniert, insbesondere der Durchmesser der Straßensammler so groß bemessen sein, daß die bei voller Belegung der Ferienwohnungen anfallende Abwassermenge entsprechend der ortsrechtlichen Verpflichtung der Stadt störungsfrei abgeleitet werden könne. Außerhalb der Urlaubszeit bleibe das Abwassernetz in den Bereichen dieser Ferienwohnungen weitgehend ungenutzt. Infolgedessen werde das Rohrnetz nicht genügend durchgespült; die anfallenden Reinigungskosten seien in diesen Ortsbereichen höher als in anderen Ortsteilen mit ständig genutzten Wohnungen. Durch den Ansatz einer Mindestabwassennenge von 80 cbm pro Jahr erfolge ein Ausgleich der effektiv entstehenden Kosten. Außer von Ferienwohnungen werde diese Mindestmenge von nahezu allen Haushalten im Stadtgebiet erreicht. Die Mindestabwassermenge sei auf 80 cbm je Wohneinheit festgelegt, wobei als Wohneinheit jede selbständige Wohnung gelte (§10 Abs. 7 Satz 3 Buchst. a). Nach Buchst. c a.a.O. habe bei gewerblich oder anders genutzten Gebäuden jede Fläche von angefangenen 200 qm als Wohnungseinheit zu gelten, wobei jedoch höchstens fünf Wohnungseinheiten angerechnet würden; diese Sonderregelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn einmal werde jede Fläche von angefangenen 200 qm als Wohnungseinheit angerechnet. Zum anderen würden Hotelbetriebe die für ihr Grundstück anzusetzende Abwassermenge stets erreichen, weil sie anders als Ferienwohnungen, ständig so stark belegt seien, daß regelmäßig Schmutzwasser von ihnen abgeleitet werde. Der Beklagte beantragt, "das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg in dem Rechtsstreit 3 K 1307/83 abzuändern und die Klage abzuweisen." Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Dem Beklagten sei zuzugeben, daß die Vorhaltekosten je Anschluß weitgehend gleich seien. Es sei jedoch nicht einsichtig, daß ein Anschluß von 20 Wohneinheiten doppelt so hohe Vorhaltekosten verursache wie ein Anschluß für 10 Wohneinheiten. Je größer die Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten sei, um so mehr verschiebe sich das Verhältnis zwischen der vom Beklagten erhobenen Grundgebühr und den tatsächlich entstehenden Vorhaltekosten. Wenn in einer Wohneinheit eine Abwassermenge von 10 cbm anfalle, dann sei die unter zugrunde legen von 80 cbm bemessene Grundgebühr achtmal so hoch als es der tatsächlichen Inanspruchnahme durch diesen Gebührenschuldner entspreche. Auch die vom Beklagten geltend gemachte Notwendigkeit, nur zeitweilig ausgelastete Sammelkanäle durchspülen zu müssen, rechtfertige keinesfalls den in einer solchen Mehrbelastung liegenden Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Im übrigen habe das Einleiten von verhältnismäßig kleinen Jahresabwassermengen eine entsprechend geringere Kostenbelastung für andere Anlagenteile, wie etwa die Kläranlagen, zur Folge. Die in §10 Abs. 7 Buchst. c BGS enthaltene Differenzierung zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutzten Gebäuden verstoße gegen den Gleichheitssatz. Denn wenn - wie der Beklagte behaupte - die Vorhaltekosten für jeden Anschluß in etwa gleich seien, dann fehle ein sachlicher Grund dafür, nur bei gewerblich genutzten Gebäuden die Anrechnung der Mindestgebühr auf fünf Wohneinheiten zu begrenzen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat erklärt, er beabsichtige keine Stellungnahme abzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Klage muß in Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden, weil die Heranziehung des Klägers zu Kanalbenutzungsgebühren durch den Bescheid des Beklagten vom 25. August 1981 rechtmäßig ist. Diese Heranziehung beruht auf gültigem Ortsrecht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dies auch hinsichtlich der Vorschrift des §10 Abs. 7 BGS. Danach beträgt die Gebühr je cbm Abwasser 1,90 DM; die jährliche Mindestabwassermenge wird auf 80 cbm pro Jahr und Wohneinheit festgelegt; als Wohneinheit gilt jede Wohnung unabhängig von ihrer Größe (a), zusätzlich jedes private Schwimmbad (b) und bei gewerblich, öffentlich und ähnlich genutzten Gebäuden jede angefangene Nutzfläche von 200 qm, jedoch höchstens fünf Wohneinheiten gerechnet (c). Der Festsetzung des Gebührensatzes von 1,90 DM je cbm Abwasser liegt eine vom Rat der Stadt W. gebilligte Gebührenkalkulation zugrunde. Der Rat hat sich mit der Ermittlung des Gebührensatzes aufgrund der vom Beklagten vorgenommenen Berechnungen bei der Beschlußfassung über die Änderungssatzung vom 23. Dezember 1980 am 18. Dezember 1980 befaßt. Eine neue Gebührenkalkulation für die Zeit ab dem 1. Januar 1981 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung, §2 a.a.O.), die eine Gegenüberstellung der variablen und der invariablen Kosten der Abwasseranlage enthält, hat der Rat durch Beschluß vom 21. Juli 1983 gebilligt. Soweit damit Fehler der am 18. Dezember 1980 gebilligten Gebührenkalkulation geheilt werden sollten, ist dies in einem nicht zu beanstandenden Verfahren geschehen. Eine rückwirkende Änderung der Satzung (durch eine weitere Änderungssatzung) war nicht erforderlich. Vgl. das Urteil des Senats vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1982, 240 f = Der Gemeindehaushalt (Gemht) 1983, 113 = Hessische Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 1982, 267 (268) sowie die dort angeführten Entscheidungen. Mit der Festlegung einer Mindestabwassermenge auf 80 cbm pro Jahr und Wohneinheit hat der Ortsgesetzgeber eine Mindestgebühr eingeführt: Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage ist mindestens so zu bemessen, wie wenn der Abwasseranlage von jeder Wohneinheit des angeschlossenen Grundstücks 80 cbm Abwasser im Jahr zugeführt werden, d.h. die Jahresgebühr beträgt mindestens (1,90 × 80 =) 152,- DM, Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Die Erhebung einer Mindestgebühr ist in §6 Abs. 3 Satz 3 KAG ausdrücklich erwähnt. Nach dieser Bestimmung ist die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 a.a.O. sowie die Erhebung einer Mindestgebühr zulässig. Nach §6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG ist für die Bemessung der Gebühr grundsätzlich (beim Wirklichkeitsmaßstab ebenso wie beim Wahrscheinlichkeitsmaßstab) die Inanspruchnahme der ganzen Leistung maßgebend, welche die öffentliche Einrichtung bestimmungsgemäß erbringen soll (Arbeits- oder Verbrauchsgebühr). Grundgebühr, und Mindestgebühr dienen dem Zweck, die invariablen Kosten der in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen zu decken, wenn und soweit diese nicht durch die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr nach Satz 1 oder 2 des §6 Abs. 3 KAG gedeckt werden. Die Vorhalteleistung besteht in der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung, die aktiv - bei leitungsgebundenen Einrichtungen durch Nehmen und Behalten eines Anschlusses - in Anspruch genommen wird; davon zu unterscheiden ist die für Anschlußbeiträge ausreichende, passiv hingenommene Benutzungsmöglichkeit (die schon vor dem tatsächlichen Anschluß bestehen kann). Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage §6 Rdnr. 46; ferner Dahmen. Driehaus. Küffmann. Wiese, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, 3. Auflage, §6 Rdnr. 130. Die Grundgebühr dient ausschließlich der Deckung der invariablen Kosten. Sie kann auch entstehen, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr daher nicht zur Entstehung gelangt. Vgl. das Urteil des Senats vom 23. April 1980 - 2 A 2186/79 -, Gemht 1980, 242 = HSGZ 1980, 442 = Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1980, 233 = Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW) 1981, 21 = Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland (VerwRspr) 32, 356. Demgegenüber dient die Mindestgebühr nicht nur der Deckung der Kosten der Vorhalteleistungen. Sie entsteht erst, wenn die Einrichtung entsprechend ihrer Bestimmung uneingeschränkt, wenn auch nur geringfügig, in Anspruch genommen wird, wenn also z.B. wenigstens 1 cbm Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Insofern dient die Mindestgebühr im Rahmen der ihr zugeordneten Maßstabseinheiten (hier: 80 cbm Abwasser pro Jahr und Wohnungseinheit) jedenfalls in geringem Umfang auch der Deckung der sonstigen, variablen Kosten der Einrichtung. Die Mindestgebühr stellt sich somit als eine für den unteren Bereich pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die als Mindestgebühr nicht mehr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird. Vgl. hierzu Bauernfeind/Zimmermann a.a.O., §6 Rdnr. 48; ferner Dahmen. Driehaus. Küffmann. Wiese. a.a.O. §6 Rdnr. 132. Während für die von der Arbeits- oder Verbrauchsgebühr deutlicher abgegrenzte Grundgebühr ein besonderer Gebührensatz auf der Grundlage der Vorhaltekosten ermittelt werden muß, können Mindestgebühr und Arbeits- oder Verbrauchsgebühr auf der Grundlage desselben Gebührensatzes bemessen werden. In diesem Falle ist eine Trennung der verbrauchsunabhängigen Kosten der Vorhalteleistungen von den sonstigen, Verbrauchs abhängigen Kosten in der Gebührenkalkulation nur erforderlich, um darzulegen, daß die festgesetzte Mindestgebühr im wesentlichen der Deckung der Vorhaltekosten dient. Im vorliegenden Falle entspricht jedenfalls die durch Beschluß des Rates vom 21. Juli 1983 gebilligte Gebührenkalkulation diesen Anforderungen. Der einheitliche Gebührensatz von 1,90 DM je cbm Abwasser ist auf der Grundlage aller ansatzfähigen Kosten ermittelt worden. Von den Gesamtkosten in Höhe von 1.893.000,- DM sind 423.000,- DM verbrauchsabhängige und 1.470.000,- DM verbrauchsunabhängige Kosten (Verzinsung des Eigenkapitals, Abschreibungen). Durch das veranschlagte Mindestgebührenaufkommen werden 1.002.136,- DM, also 68,17 % der invariablen Kosten gedeckt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bemessung der Mindestgebühr in der Weise, daß die Veranlagung von einer Mindestabwassermenge von 80 cbm pro Jahr und Wohneinheit ausgeht. Die Bemessung der Mindestgebühr erfolgt aus der Natur der Sache nach den für Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe geltenden Gesichtspunkten. Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., §6 Rdnr. 46. Der Ortsgesetzgeber ist demnach in der Auswahl der Bemessungsart frei mit der einzigen Einschränkung, daß der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Die Wahrscheinlichkeit des von der Maßstabsregelung vorausgesetzten Zusammenhanges braucht nicht bewiesen zu werden. Der Ortsgesetzgeber hat lediglich zu prüfen, ob dieser Zusammenhang denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Vgl. die Urteile des Senats vom 22. März 1982 - 2 A 1584/79 -, Gemht 1983, 69 (70) = ZMR 1982, 255 (256) = HSGZ 1982, 267 und vom 5. Juli 1982 - 2 A 1440/81 -, StGR 1983, 142 = Gemht 1983, 214. Es ist denkbar und nicht offensichtlich unmöglich, daß mit einer Gebührenbemessung auf der Grundlage von mindestens 80 cbm pro Jahr und Wohneinheit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten wird eine jährliche Abwassermenge von 80 cbm von nahezu allen Haushalten in ständig bewohnten Wohneinheiten erreicht. Bei Unterschreitungen können zur Vermeidung von Härtefällen Billigkeitsregelungen getroffen werden. Demgegenüber weist der Kläger zu Unrecht darauf hin, daß bei einer Abwassermenge von 10 cbm je Wohneinheit die Gebühr achtmal höher sei, als es der tatsächlichen Inanspruchnahme der Abwasseranlage entspreche. Der Kläger stellt hierbei auf die Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch das Einleiten von Abwasser ab. Bei Einleitungen bis zu 80 cbm Abwasser ist die Gebühr aber im wesentlichen die Gegenleistung für die Inanspruchnahme der verbrauchsunabhängigen Vorhalteleistung, also der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der gesamten Abwasseranlage (an dieser Anschlußstelle); die Gebühr dient insoweit der Deckung der Kosten, die unabhängig vom Umfang der Benutzung entstehen. Die Höhe der Mindestgebühr hängt daher nicht - wie es die Bestimmungen des §6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG für die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr vorschreiben - vom Umfang der Inanspruchnahme durch Einleiten einer bestimmten Abwassermenge ab. Daher verstößt die Regelung entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die Mindestgebührenregelung des §10 Abs. 7 BGS ist auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Zwar werden diejenigen Grundstückseigentümer, die je Wohneinheit weniger als 80 cbm Abwasser im Jahr einleiten, relativ höher belastet als diejenigen, die 80 cbm und mehr einleiten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil die Mindestgebühr die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten decken soll und daher - wie bereits ausgeführt - gerade nicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme der vollen Leistung bemessen wird. Vgl, hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 12. August 1981 - 8 B 20.82 -, KStZ 1982, 31 a Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1982, 431. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Mindestgebühr auf die Wohneinheit und nicht auf den Grundstücksanschluß abstellt. Dem Satzungsgeber ist bei der Gestaltung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ein weites Ermessen eingeräumt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 1981, a.a.O. Art. 3 Abs. 1 GG läßt ihm die Freiheit, selbst zu entscheiden, welche Sachverhalte er im Rechtssinne "gleich" behandeln will; die getroffene Regelung muß nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1975 - VII C 64.74 -, KStZ 1976, 50 (51). Das Abstellen auf Wohneinheiten beruht auf sachgerechten Erwägungen. Der Beklagte weist mit Recht daraufhin, daß es (für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen und die Verursachung der Vorhaltekosten) ein gravierender Unterschied ist, ob sich hinter einem Hausanschluß eine Wohnung oder 20, 50 oder gar mehr als 100 Wohnungen befinden. Daß die Wohneinheiten nach §10 Abs. 7 a BGS trotz unterschiedlicher Größe untereinander gleich behandelt werden, ist unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität gerechtfertigt. Schließlich ist der Gleichheitssatz auch nicht durch die in §10 Abs. 7 c BGS getroffene Bestimmung verletzt, nach der bei gewerblich, öffentlich und ähnlich genutzten Gebäuden höchstens fünf Wohneinheiten gerechnet werden, während eine solche Beschränkung für die unter a) fallenden Wohnhäusern nicht besteht. Wie der Beklagte unwiderlegt vorträgt, werden von Hotelanlagen und gewerblich genutzten Grundstücken, die über das gesamte Jahr hinweg Abwasser produzieren, regelmäßig genügend große Mengen eingeleitet, so daß die vorgehaltene Kapazität der Abwasseranlage im wesentlichen ausgenutzt wird. Die Stadt W. stellt demnach diese gewerblich, öffentlich und ähnlich genutzten Gebäude im Ergebnis den Gebäuden mit ständig bewohnten Wohneinheiten gleich, bei denen sich die Mindestgebühr im allgemeinen nicht als zusätzliche Belastung auswirkt, weil die Mindestabwassermenge in der Regel erreicht wird. Dies läßt sich unter Berücksichtigung des weiten Ermessens des Ortsgesetzgebers rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn durch die besondere Berücksichtigung von Vorhaltekosten in der Gebührenbemessung nur diejenigen unabhängig vom Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung belastet werden, denen die Abwasseranlage zwar ständig mit voller Kapazität zur Verfügung steht, die sie aber nur im geringem Umfange, insbesondere nur zeitweise, durch Einleiten von Abwasser in Anspruch nehmen. Da die streitige Heranziehung des Klägers zu Kanalbenutzungsgebühren demnach rechtmäßig ist, mußte die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Für eine Zulassung der Revision liegen die gesetzlichen Voraussetzungen (§§132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO) nicht vor.