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Urteil

4 A 68/09

VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2012:0511.4A68.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Gebührenerhebung für Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. befestigten ("versiegelten") Fläche des an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücks ("Versiegelungsmaßstab") ist grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. des Kommunalabgabenrechts.(Rn.26) 2. Ein Gebührenmaßstab im Niederschlagswassergebührenrecht, wonach sich die Grundgebühren je angefangene 100 m2 bebaute bzw. befestigte Grundstücksfläche bemessen, ist rechtmäßig. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme und rechtfertigt sich aus dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.42) 3. Rechtlich zulässig ist auch, bei der Zusatzgebühr den "Versiegelungsmaßstab" nach der Art und Weise der Befestigung und dem Grad der möglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf diesen Flächen bzw. bei den bebauten Flächen nach einem vorhandenen oder nicht vorhandenen Regenspeichereffekt der Dachflächen des bebauten Grundstücks differenziert zu betrachten und insoweit Abflussfaktoren bzw. Abflussbeiwerte festzulegen.(Rn.45)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gebührenerhebung für Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. befestigten ("versiegelten") Fläche des an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücks ("Versiegelungsmaßstab") ist grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. des Kommunalabgabenrechts.(Rn.26) 2. Ein Gebührenmaßstab im Niederschlagswassergebührenrecht, wonach sich die Grundgebühren je angefangene 100 m2 bebaute bzw. befestigte Grundstücksfläche bemessen, ist rechtmäßig. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme und rechtfertigt sich aus dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.42) 3. Rechtlich zulässig ist auch, bei der Zusatzgebühr den "Versiegelungsmaßstab" nach der Art und Weise der Befestigung und dem Grad der möglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf diesen Flächen bzw. bei den bebauten Flächen nach einem vorhandenen oder nicht vorhandenen Regenspeichereffekt der Dachflächen des bebauten Grundstücks differenziert zu betrachten und insoweit Abflussfaktoren bzw. Abflussbeiwerte festzulegen.(Rn.45) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Im Übrigen ist die insbesondere unter Heranziehung von § 75 VwGO zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2009 ist hinsichtlich der (allein streitigen) Niederschlagswassergebühren rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage dieses Bescheids, die Gebührensatzung Niederschlagswasser vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 2. November 2006, bestehen nicht. Die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung erörterten Gesichtspunkte in der Regelung des § 6 Abs. 1 der Gebührensatzung Niederschlagswasser sind entweder rechtlich unschädlich oder halten sich zumindest bei einer sinnhaften Interpretation des Normgefüges im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Da die Klägerseite hier insoweit ohnehin keine Einwände erhoben hat, sieht das Gericht von näheren Ausführungen dazu ab. 1. Die von der Klägerin ausdrücklich aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Gebührenmaßstabs nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Gebührensatzung Niederschlagswasser „Die über volle 100 m² hinausgehenden angeschlossenen Flächen werden jeweils auf volle 100 m² aufgerundet.“ ist zu bejahen. Es bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken. Dabei greift die Klägerin nicht die Gebührenerhebung für Niederschlagswasser nach der bebauten/und oder befestigten („versiegelten“) Fläche des an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücks an, der in der Rechtsprechung und abgabenrechtlichen Literatur auch grundsätzlich als ein zulässiger und hinreichend wirklichkeitsnaher Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt ist (vgl. die Nachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: August 2011, § 6 Anm. 11.3.2.2.2 S. 399; VGH München, Urt. v. 29. April 1999 – 23 B.97.1628 -, juris, Rn. 37). Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zu der (allgemeinen und damit nicht landesrechtsspezifischen) weiteren Problematik der näheren Bemessung dieser Gebühren anhand der versiegelten Grundstücksflächen „je angefangene 100 m²“ in seinem Urteil vom 25. August 1995 (Az. 9 A 3907/93, KStZ 1997, 119) Folgendes ausgeführt: „…Die Erhebung einer Grundgebühr neben einer nach der Inanspruchnahme der Einrichtung bemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NW) oder einer nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW) ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NW grundsätzlich zulässig. Unter Grundgebühr versteht man im allgemeinen eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - KStZ 1987, 11. In diesem Sinne hat der Satzungsgeber den Begriff Grundgebühr auch verstanden, wie die ausdrückliche Erwähnung dieser Form der Inanspruchnahme einer Abwasseranlage durch den Begriff ‚Vorhaltung’ neben dem Begriff ‚Benutzung’ in § 11 Gebührensatzung - GS - zeigt. Hierbei ist der Tatbestand der Benutzung der Vorhalteleistung einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung jedenfalls ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem an der Betreffende einen Anschluß an das Leitungsnetz unterhält. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5.9.1985 - 2 A 2499/83 - KStZ 1986, 117. Von diesem Zeitpunkt an kommen die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes dem Anschlußnehmer voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluß und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die weiteren Leistungen der öffentlichen Einrichtung (Stromzufuhr, Wasserzufuhr) abrufen bzw. sich der unerwünschten Stoffe (Abwasser, Regenwasser) entledigen kann. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, daß - bei entsprechender Satzungsgestaltung wie im vorliegenden Fall - die Grundgebühr, die ausschließlich der Deckung der invariablen Kosten (Vorhaltekosten) dient, auch dann entsteht, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5.9.1985 aaO. Als Maßstab für die - verbrauchsunabhängige - Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 aaO. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es bei einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt, daß der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Diesen Anforderungen genügt der vom Satzungsgeber gewählte Gebührenmaßstab 'angefangene 100 qm überdachte, überbaute und regenundurchlässig befestigte Grundstücksfläche'. Die Dimensionierung eines Kanalnetzes für die Ableitung von Regenwasser muß sich orientieren an den voraussichtlich bei starken Regenfällen dem Kanalnetz zufließenden Wassermengen. Die Zuflußmenge wird bestimmt einmal durch die auf den an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücksflächen in einer bestimmten Zeiteinheit anfallende Regenmenge und zum anderen durch die Topographie (Gefälle) und die Oberflächengestaltung dieser Flächen. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß - in etwa gleiche topographische Verhältnisse vorausgesetzt - von überdachten, überbauten und regenundurchlässig befestigten Grundstücksflächen mehr und schneller Regenwasser der Kanalisation zufließt als von anderen Grundstücksflächen, bei denen ein Teil der anfallenden Regenmenge versickern kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß der Satzungsgeber von den für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität maßgeblichen Parametern (Gesamtfläche eines angeschlossenen Grundstücks, Topographie dieser Fläche, Anteil der unbefestigten Fläche einerseits, der befestigten, überbauten und überdachten Fläche andererseits) die Parameter Gesamtfläche, Verhältnis der überbauten, überdachten und befestigten Fläche zu den unbefestigten Flächen und Topographie vernachlässigt und allein auf den bei starkem Regenfall den Zufluß vermutlich am stärksten beeinflussenden Zuflußfaktor abstellt, nämlich die Größe der auf dem angeschlossenen Grundstück vorhandenen überbauten, überdachten und regenundurchlässig befestigten Fläche. Im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsaussage erscheint die Annahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich, daß, je größer die bebaute, überdachte und regenundurchlässig befestigte Fläche eines angeschlossenen Grundstücks ist, um so mehr Regenwasser der Regenkanalisation zufließen kann und um so mehr Regenwasserkanalisation für den möglichen Regenwasseranfall vorgehalten werden muß. Daß der Beklagte hinsichtlich der eigentlichen Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG NW einen anderen, feineren Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt hat, ist kein Widerspruch. Mit dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW muß der Satzungsgeber das mögliche Maß der tatsächlichen Einleitung von Regenwasser in die Kanalisation erfassen. Dieses hängt naturgemäß in erster Linie davon ab, in welchem Umfang der Grundstückseigentümer die durch den Anschluß vermittelte Möglichkeit der Ableitung von Regenwasser in die Kanalisation tatsächlich nutzt und Regenwasser in die Kanalisation einleitet. Eine Benutzung der Kanalisation in Form der tatsächlichen Einleitung von Regenwasser wäre nicht gegeben, wenn er das auf überbauten, überdachten und regenundurchlässig befestigten Flächen seines Grundstücks anfallende Regenwasser auf seinem Grundstück in Behältnissen auffängt und anschließend verbraucht oder - wie der Kläger - in ein Gewässer leitet. Insofern ist es sachgerecht, daß der Beklagte bezüglich der Benutzungsgebühr für das Einleiten von Regenwasser nur die überbauten, überdachten und regenundurchlässig befestigten Flächen berücksichtigt, von denen tatsächlich Regenwasser in die Kanalisation fließt …“ Dieser Rechtsprechung, die offenbar auch in der abgabenrechtlichen Literatur geteilt wird (vgl. Queitsch, Die Erhebung einer Grundgebühr bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren [Teil 1], KStZ 2012, 21, 24 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Aussprung, a. a. O., § 6 Anm. 11.3.2.2.4 S. 402), schließt sich das erkennende Gericht an. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung ist nicht davon auszugehen, dass durch eine solche Regelung § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V verletzt wird. Nach dieser Norm darf der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Dies ist vorliegend bei der satzungsmäßigen Wahl von „Hunderter-Stufen“ zur Ermittlung der Grundgebühr(en) für Niederschlagswasser nicht der Fall. Namentlich ist kein noch präziserer Gebührenmaßstab aus Rechtsgründen zu fordern. Der Satzungsregelung ist bei Beachtung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (und nicht etwa des Wirklichkeitsmaßstabs) nicht vorzuwerfen, „zu grob“ an die „gleichheitssatzgerechte Maßstabsbildung“ heranzugehen (so in dem von Klägerseite zitierten Urteil des VG Düsseldorf, Urt. v. 13. Februar 2012 – 5 K 1917/11 – juris, Rn. 29). Zwar ist es richtig, dass dem Satzungsgeber regelmäßig – so auch hier durch die offenbar umfassende entsprechende schriftlich erfragte Auskunft der Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet – im Wesentlichen bekannt ist, wie viel befestigte und/oder bebaute Flächen der Grundstücke im Verbandsgebiet vorhanden ist (so offenbar die Begründung des VG Düsseldorf, a. a. O.), wobei diese Annahme ohnehin nur dann richtig ist, wenn die Befragten auch subjektiv und objektiv den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht haben. Diese tatsächliche Betrachtung verkennt indes bereits den rechtlichen Ausgangspunkt, nämlich den hier nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HS 1 KAG M-V grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser drängt sich namentlich im Niederschlagswassergebührenrecht geradezu auf, da die wirklichkeitsgetreue Erfassung des der Kanalisation des Beklagten zugeführten Niederschlagswassers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kaum „vernünftig“ realisierbar erscheint, eine Zuführung des – im Übrigen wohl auf den unbefestigten Flächen versickernden bzw. verdunstenden - Niederschlagswassers über die Abflüsse der versiegelten Flächen zur Kanalisation aber nahe liegt. Auch die weitere Annahme des „Versiegelungsflächenmaßstabs“, das die jährliche Niederschlagsmenge im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers annähernd gleich ist, sodass auf allen Grundstück pro Einheit „versiegelter“ Fläche die gleiche Menge Niederschlagswasser aufgefangen und der Kanalisation zugeleitet wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Aussprung, a. a. O., § 6 Anm. 11.3.2.2.2.2 S. 399). Jedem Wahrscheinlichkeitsmaßstab wohnt aber bereits inne, dass er nicht zwingend den Einzelfall bzw. das exakte Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung minutiös erfasst und ebenso behandelt; dies soll und kann er nicht leisten. Es handelt sich vielmehr um eine Berechnungsmethode, die nur zur Feststellung eines für den Regelfall ungefähr zutreffenden wahrscheinlichen Ausmaßes führt (Siemers, in: Aussprung/ders./Holz, a. a. O., § 6 Anm. 7.2.1 S. 125). Durch und mit diesem Maßstab wird dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität mehr Raum gegeben (OVG Greifswald, Urt. v. 23. Febr. 2000 – 1 L 50/98 -, NordÖR 2000, 301, hier zitiert aus juris, Rn. 31; Siemers, a. a. O., m. w. N. aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald). Dementsprechend ist der Satzungsgeber nicht gehalten, denjenigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der dem wirklichen Maßstab der Inanspruchnahme am nächsten kommt (OVG Weimar, Urt. v. 11. Juni 2001 – 4 N 47/96 -, LKV 2002, 527, hier zitiert aus juris, Rn. 46). Wird ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab verwandt, muss allerdings das Äquivalenzprinzip gewahrt sein. Dagegen wird verstoßen, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Indessen genügt insoweit nicht, dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in jedem Einzelfall zu angemessenen Ergebnissen führt, solange dies im Regelfall erreicht wird. Es muss nicht der vernünftigste, gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab zugrunde gelegt werden, vielmehr besitzt der Satzungsgeber insoweit ein weites Ermessen, das nur dann überschritten wird, wenn kein sachlich einleuchtender Grund für die satzungsmäßige Differenzierung bzw. Gleichbehandlung besteht. Die Praktikabilität von Abgabennormen zählt dabei als ein solcher Grund (vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 7.2.1 S. 126 m. w. N.). So ist vom Ortsgesetzgeber auch im Bereich des Niederschlagswassergebührenrechts nicht etwa zu fordern, dass er eine Berechnungseinheit von einem Quadratmeter je „versiegelter“ Fläche wählt. Die ansonsten jährlich quadratmetergenau neu zu ermittelnde überbaute bzw. befestigte Fläche eines jeden Grundstücks im Verbandsgebiet würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen und zudem zwangsläufig zu einer Vielzahl von Streitfällen über die exakte Größe der überbauten bzw. befestigten Fläche führen (OVG Schleswig, Entsch. v. 24. Nov. 1999 – 2 K 19/97 -, juris, Rn. 58). Eben dies zu verhindern ist der vorliegend gewählte Maßstab „je angefangene 100 m²“ (nichts anderes bedeutet die Aufrundungsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Gebührensatzung Niederschlagswasser) nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen. 2. Greifbare Ansätze für eine Überprüfung der Zusatzgebühr nach § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung Niederschlagswasser bietet die Klägerin nicht, da substantiierte Bedenken gegen diese Bestimmung nicht geltend gemacht werden, sondern nur nicht näher begründete „Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit. Eine Rechtswidrigkeit dieser Regelung ist aber von Amts wegen nicht erkennbar. Der Satzungsgeber der hier zugrunde liegenden Gebührensatzung Niederschlagswasser hat sich bei der Zusatzgebühr – wozu er rechtlich nicht verpflichtet ist – dazu entschlossen, den „Versiegelungsmaßstab“ nach der Art und Weise der Befestigung und dem Grad der möglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf diesen Flächen bzw. bei den bebauten Flächen nach einem vorhandenen oder nicht vorhandenen Regenspeichereffekt der Dachflächen aufzufächern (vgl. § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung Niederschlagswasser). Gegen die Art und Weise dieser Differenzierung und ihre jeweilige Gewichtung nach Abflussfaktoren ist nichts zu erinnern (zur grundsätzlichen möglichen, aber nicht zwingend erforderlichen Regelung von Abflussbeiwerten siehe Aussprung, a. a. O., § 6 Anm. 11.3.2.2.2 S. 399; OVG Lüneburg, Urt. v. 15. Febr. 1999 – 9 L 1269/97 -, juris, Rn. 7). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 i. V. m. dem Rechtsgedanken aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen haben ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin ficht einen Bescheid über Niederschlagswassergebühren an. Die Klägerin ist Eigentümerin des … m² großen Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse. Im von ihr ausgefüllten Erhebungsbogen u. a. zur Erfassung der zur Niederschlagswassergebühr zu veranlagenden Flächen vom 13. März 2005 gab sie eine Gesamtfläche von 178 m² Dachflächen ohne Regenspeichereffekt an, wovon 172 m² an die Kanalisation angeschlossen seien, ebenso eine Gesamtfläche von 95 m² stark versiegelte Flächen, wovon 71 m an die Kanalisation angeschlossen seien. Gemäß Mitteilung der gebührenpflichtigen Fläche für die Niederschlagswassergebühr vom 8. Dezember 2005 ermittelte der Beklagte eine angeschlossene Fläche von insgesamt 247 m² (176 m² Dachflächen ohne Regenspeichereffekt und 71 m² stark versiegelte Flächen) und damit drei Grundgebühreneinheiten, da die Grundgebühreinheit pro angefangene 100 m² angeschlossene Fläche erhoben werde. Bei der ermittelten Fläche „Zusatzgebühr“ von 218,60 m² wurden neben den 176 m² anzusetzender Fläche Dachflächen ohne Regenspeichereffekt 42,60 m² stark versiegelte Flächen angesetzt (71 m² x 0,60 Abflussfaktor). Mit Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren vom 31. Januar 2008 setzte der Beklagte für den Erhebungszeitraum des Jahres 2007 neben Gebühren für Trink- und Schmutzwasser solche für Niederschlagswasser in Höhe von 135,33 € fest. Davon entfielen 69,75 € auf die Grundgebühr (bei drei Einheiten) und 65,58 € auf die Zusatzgebühr, die von 218,60 m² ausging. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Februar 2008 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. In der nachfolgenden Begründung mit Schreiben vom 21. Mai 2008 wurde zunächst ausgeführt, dass sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren für Niederschlagswasser richte. In der Sache sei § 2 Abs. 2 der entsprechenden Satzung nichtig. Die Regelung führe zu einer unangemessenen Benachteiligung von Grundstückseigentümern, deren einzubeziehende Fläche knapp über dem jeweiligen Hunderterintervall liege. Die Rechtsprechung habe zwar 50 m²-Einheiten für zulässig erachtet, 100 m²-Einheiten seien jedoch nicht mehr hinnehmbar und auch sachlich nicht gerechtfertigt. Zweifel bestünden auch an der Rechtmäßigkeit des Gebührenfaktors, sowohl bezogen auf die Grund- als auch die Zusatzgebühr. Des Weiteren sei nicht erkennbar, woraus sich bei der errechneten Zusatzgebühr der Flächenwert von 217,60 m² ergebe. Nach den Angaben der Klägerin im Erhebungsbogen vom 13. März 2005 sei die einzubeziehende Dachfläche mit 172 m² anzusetzen und die befestigte Fläche mit 71 m², wobei Letztere als stark versiegelte Fläche um einen Faktor von 0,6 zu reduzieren sei. Am 22. Januar 2009 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Der Beklagte änderte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2009 den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2008 dahingehend ab, dass die Zusatzgebühr im Bereich Niederschlagswasser von 65,58 € auf 64,38 € reduziert wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Im Umfang der Reduzierung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin vertieft zur Klagebegründung ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2009 aufzuheben, soweit darin Niederschlagswassergebühren in Höhe von 134,13 € festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist dazu auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. März 2012 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.