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Urteil

9 A 4775/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.9A4775.95.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Ehemanns bzw. Vaters gegen die Erhebung von Entwässerungsgebühren für des Grundstück W. -S. -Straße in M. . Das Grundstück verfügt über eine Kleinkläranlage, in der das anfallende häusliche Abwasser vorgeklärt, teilweise verrieselt und aus der der verbleibende Rest von der Stadt M. entsorgt wird. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 1993 zog der Beklagte den Rechtsvorgänger der Kläger für das Jahr 1993 u.a. zu Entwässerungsgebühren heran, die sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammensetzen. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Rechtsvorgänger der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) seien unanwendbar, da diese den durch Art. 130 r EWG-Vertrag geschützten Umweltbelangen und den durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft (EG) 91/271 EWG vom 21. Mai 1991 normierten Anforderungen an die Abwasserbehandlung nicht Rechnung trügen; das Kommunalabgabengesetz habe als Querschnittsmaterie keinen Bezug zu diesen Umweltbelangen. Es verstoße darüber hinaus auch gegen Art. 29 a der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NW), weil es den darin niedergelegten Schutzanspruch für die Werte der natürlichen Lebensgrundlage verfehle. Nach Art. 29 a LV NW sei ein Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen vorzunehmen; dies habe im Rahmen einer Abwägung zu erfolgen, bei der auch die Umweltvorschrift des Art. 130 r EWG-Vertrag zu beachten sei. Diesen Anforderungen genüge das bereits vor dem Inkrafttreten des Art. 29 a LV NW geltende Kommunalabgabengesetz nicht, weil eine derartige Abwägung weder bei dessen Erlaß noch nach dem Inkrafttreten des Art. 29 a LV NW stattgefunden habe. Soweit andere Gesetze im Hinblick auf Art. 29 a LV NW geändert worden seien, reiche dies nicht aus, da Art. 29 a LV NW ein Gesetz erfordere, das den Ausgleich vornehme. Hieran fehle es bislang insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Das Land NW habe sich mit Art. 29 a LV NW selbst in die Pflicht genommen und müsse nun für den entsprechenden Ausgleich sorgen. Die bisherigen Landesleistungen seien im Hinblick auf den hohen Rang der Teilnahme des Landes an der Sicherstellung natürlicher Lebensgrundlagen völlig ungenügend, zumal von dem in § 55 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) enthaltenen Instrumentarium einer pauschalen Ausgleichszahlung kein Gebrauch gemacht worden sei. Abgesehen davon widerspreche die Gebührenkalkulation auch dem Kostendeckungsprinzip. Die Kalkulation enthalte Kosten, die nicht den direkten Betriebskosten zuzurechnen und weit überhöht seien. Auch seien Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Regenrückhaltebecken enthalten, die nicht der Sparte Abwasserbeseitigung zuzuordnen seien. Darüber hinaus verstießen die Gebührensätze auch gegen das Äquivalenzprinzip. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der tatsächliche Vorteil aus der Abwasserbeseitigung gleichbleibend sei. Hiermit sei eine ständige Erhöhung der Gebühren ohne Änderung dieses Vorteils nicht zu vereinbaren. Schließlich verstoße die Gebührenerhebung auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Höhe der Gebühr sei mittlerweile unzumutbar. Sie erreiche das Monatseinkommen einer Arbeitnehmerfamilie mit einem Alleinverdiener oder überschreite es sogar und beeinträchtige damit die über Art. 18 EWG-Vertrag geschützte Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Der einzelne Bürger könne dieser Gebührenbelastung mit den ihm zur Verfügung stehenden Einsparmöglichkeiten nicht entgehen, so daß der Grundsatz des Art. 130 r EWG-Vertrag, wonach Umweltbeeinträchtigungen in ihrem Ursprung zu bekämpfen und das Verursacherprinzip anzuwenden sei, förmlich in das Gegenteil verkehrt werde. Die Zumutbarkeitsgrenze sei darin zu sehen, daß die Abgabenhöhe die landesdurchschnittliche Abgabenhöhe nicht um mehr als 50 v.H. überschreiten dürfe. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall gegeben, so daß in jedem Fall eine Herabsetzung der Gebühren erfolgen müsse. Schließlich seien die Bürger von M. im Verhältnis zu anderen Regionen des Landes NW übermäßig belastet. Das Gebiet der Stadt M. sei „Frischwassergewinnungsgebiet". Das anfallende Frischwasser werde durch aufwendige Klär- und Aufbereitungssysteme für Abwasser in seiner Qualität als Trinkwasser bewahrt. Dieses Trinkwasser werde dann gesammelt und dem Verbraucher, insbesondere der Stadt A. , zugeleitet. Der M. Bürger bestreite damit einen wesentlichen Teil der Kosten der Trinkwassergewinnung durch seine Abwassergebühren, wohingegen die Verwendung des Frischwassers außerhalb der Stadt M. erfolge. Entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sei nach dem primären EG-Recht des Art. 130 r EWG-Vertrag ein finanzieller Ausgleich zwischen den Frischwasserproduzenten und den Gebietskörperschaften mit überdurchschnittlichem Bedarf an Mitteln für die Abwasserentsorgung vorzunehmen, der jedoch nicht erfolgt sei. Dies stehe der Gebührenerhebung entgegen. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 1993 aufzuheben, soweit er zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen worden sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung gewesen, daß das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jeweils beachtet worden seien. Angesichts der Bebauungsstruktur und des Verbrauchsverhaltens der Anschlußnehmer sei der in der Satzung festgelegte Frischwassermaßstab für die Stadt M. zulässig. Auch die Gebührenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Zwar sei die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert zwischenzeitlich nicht mehr zulässig. Berücksichtige man jedoch die vorgelegte Nachberechnung unter Einstellung des Betriebsergebnisses des Jahres 1993 und Zugrundelegung eines zulässigen, höheren Zinssatzes, so zeige sich, daß der kalkulierte Gebührensatz letztlich sogar zu gering bemessen sei. Die Rechtsordnung schreibe im übrigen eine allgemeine Zumutbarkeitsgrenze nicht vor. Einzelfällen könne man durch teilweisen Billigkeitserlaß oder Sozialleistungen gerecht werden. Die gegenwärtige Gebührenhöhe sei nicht zu vermeiden, weil die Kosten der Abwasserbeseitigung gedeckt werden müßten und anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht vorhanden seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Frischwassermaßstab verstoße in bezug auf Kleinkläranlagen gegen das Äquivalenzprinzip. Während Netzabwässer und Abwässer aus geschlossenen Gruben ohne weitere Behandlung der Kläranlage zugeführt werden könnten, müßten die Fäkalschlämme aus Kleinkläranlagen in gesonderten Fäkalannahmestationen gelagert und dann in erheblich verdünnter Form und zudem dosiert in die Kläranlage eingebracht werden. Das unterschiedliche Maß der Inanspruchnahme erfordere eine differenzierte Kostenkalkulation, mithin eine Veranlagung der Kleinkläranlagenbetreiber nach der Menge des abgefahrenen Gutes in Verbindung mit einem gesondert berechneten Gebührensatz. Diese liege jedoch nicht vor, da die Stadt M. die Gruppe der Betreiber von geschlossenen Gruben und der Kleinkläranlagenbetreiber zu einer Gruppe zusammengefaßt und hierfür sowohl einen einheitlichen Gebührenmaßstab (Frischwassermaßstab) als auch einen einheitlichen Gebührensatz festgelegt habe. Für die Gruppe der Betreiber von geschlossenen Gruben sei über dies nicht der Frischwassermaßstab, sondern der Abfuhrmengenmaßstab als Wirklichkeitsmaßstab anzuhalten. Die festgestellten Satzungsmängel schlügen auch auf die Grundgebühren durch, da offen sei, welche der dort angesetzten fixen Kosten auf die Entsorgung der geschlossenen Gruben und welche auf die Entsorgung der Kleinkläranlagen entfielen. Selbst wenn hierüber nachvollziehbare Daten vorlägen, könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Rat der Stadt M. es trotz der Fehlerhaftigkeit des gewählten Gebührenmaßstabs und letztlich des einheitlichen Gebührensatzes für Abwasserbehandlungsanlagen bei der gewählten Grundgebühr belassen hätte. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Während des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt M. mit der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 1993 den Grenzwert für den Abzug von auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen von 50 cbm auf nunmehr 15 cbm herab. Seine Berufung begründet der Beklagte im wesentlichen wie folgt: Auch bei der Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen bestehe ein Zusammenhang mit dem Frischwasserverbrauch, so daß der Ortsgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehhenden Gestaltungsfreiheit den Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab habe zugrundelegen können. Denn auch die Menge des konkret abgefahrenen Schlamms sei nur ein Indikator für die erbrachte Leistung und damit auch nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Kämen aber verschiedene Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe in Betracht, sei der Ortsgesetzgeber nicht verpflichtet, den optimalen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszuwählen. Die Grundgebühr sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß nach den Fixkosten kalkuliert und für Abwasserbehandlungsanlagen niedriger als für Netzanschlüsse festgesetzt worden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten den Frischwassermaßstab aus den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach wie vor für unwirksam. Die nunmehr vorgenommene Änderung des Grenzwertes berühre, so die Kläger, die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht. Im übrigen beziehen sie sich auf das bisherige erstinstanzliche Klägervorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren und dem Verfahren 9 A 4821/95 und 9 A 4776/95 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 12. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1993 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 der Gebührensatzung der Stadt M. vom 14. November 1990 zur Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 14. November 1990 und zur Satzung der Stadt M. über die Entleerung privater Abwasserbehandlungsanlagen vom 14. November 1990 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 29. Dezember 1992 und der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 (GS); sie sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein gegenüber den Klägern wirkender Verstoß der zum Erlaß kommunaler Abgabensatzungen und damit auch der oben genannten Satzungsbestimmungen ermächtigenden §§ 1, 2, 4, und 6 KAG gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß dieser Vorschriften gegen Art. 130 r des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) i. d. F. des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (EUV). In der genannten Rechtsvorschrift sind lediglich umweltpolitische Aufgaben der Gemeinschaft aufgelistet, die erst der Umsetzung durch rechtsverbindliche Gemeinschaftsakte (Art. 189 Abs. 2 und 3 EUV) in einem hierfür nach Art. 130 s EUV vorgesehenen förmlichen Verfahren bedürfen, um den jeweiligen Mitgliedstaat zu binden. Art. 130 r EUV selbst beinhaltet damit keinerlei unmittelbare Rechtspflichten für die einzelnen Mitgliedstaaten und schon gar nicht Pflichten zu Lasten einzelner Bundesländer und Kommunen; auch gewährt Art. 130 r EUV den Marktbürgern kein Recht auf gesetzgeberisches Tätigwerden der zur Rechtsetzung befugten EU-Organe. Vgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Loseblattsammlung Band 2, Stand: Oktober 1995, Rdnr. 13 zu der materiell-rechtlich im wesentlichen unveränderten Vorgängerbestimmung des § 130 r EWGV. Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG), Amtsblatt EG L 135/40, berufen, hat diese Richtlinie keinerlei Bedeutung für die Erhebung von Entwässerungsgebühren, weil sie weder die Erhebung von Entwässerungsgebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten, noch die Frage eines finanziellen Ausgleichs bei unterschiedlichen Anforderungen an die Abwasserbehandlung innerhalb der Mitgliedstaaten regelt. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens und eine Vorlage des Rechtsstreites an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EUV, wie von den Klägern beantragt, kommt daher nicht in Betracht. Die §§ 1, 2, 4 und 6 KAG verstoßen auch nicht gegen Art. 29 a LV NW. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet die genannte Vorschrift, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen, entsprechend ihrem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen lediglich die Bestimmung eines - den übrigen Zielen des 4. Abschnitts (Art. 24 ff.) der Landesverfassung im übrigen gleichrangigen - Staatsziels. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16. August 1984, LT-Drucksache 9/3628, S. 3; Beschlußempfehlung und Bericht des Hauptausschusses vom 4. März 1985, LT-Drucksache 9/4121, S. 3, 4, 6 ff., Wie schon der Begriff „Staatsziel" ausweist, verpflichtet dieses lediglich den Staat, d.h. die Staatsorgane auf das jeweilige Ziel hin, begründet aber nicht subjektiv - öffentliche Rechte des Einzelnen. Vgl. auch Schink, Staatsziel Umweltschutz, Eildienst LKT § 997, 62 ff. (63). Aus einem Verstoß gegen Art. 29 a Abs. 1 LV NW allein, wie er im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kläger durch das Unterlassen der geforderten Abwägung und die unterbliebene Einführung von Ausgleichsleistungen gegeben sein soll, kann der Einzelne mithin, ebensowenig wie aus einer defizitären Umsetzung der Bestimmung des Art. 130 r EUV, einklagbare Rechte für sich nicht ableiten. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen nach Art. 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG - ist daher nicht angezeigt. Entsprechendes gilt, soweit die Kläger sich auf eine Verletzung des Art. 4 LV NW i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und dem Art. 14 Abs. 3 GG berufen, da die gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes ohne Zweifel rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und die in den genannten Bestimmungen enthaltene Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren weder ihrer Zielrichtung noch ihrem Umfang nach einen Eingriff in das verfassungsrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der Kläger beinhalten. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 GS stehen auch, soweit hier von Belang, mit den höherrangigen und nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Regelungen der §§ 1, 2, 4 und 6 KAG in Einklang. Dies gilt zunächst hinsichtlich der festgelegten Verbrauchsgebühr. Die Gebührensatzung enthält in § 2 Abs. 7 b Satz 1 GS für die über Kleinkläranlagen entwässerten Grundstücke einen den Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 3 KAG genügenden Gebührenmaßstab zur Bemessung der Verbrauchsgebühr. Der in § 2 Abs. 7 b Satz 1 i.V.m. Abs. 1 bis 5 GS vorgesehene einheitliche Frischwassermaßstab ist sowohl für die Umlegung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung als auch für die Umlegung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für die Stadt M. und die zugehörigen Ortschaften grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -. Der Frischwassermaßstab ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für Grundstücke mit geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil bei diesen Grundstücken die Menge des bei der Entleerung der Gruben anfallenden Grubeninhaltes ohne weiteres gemessen und damit ein Wirklichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG angehalten werden kann. Die Menge, d.h. das Volumen des Grubeninhaltes, der den von der Gemeinde bestimmten Kläranlagen (§ 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt M. über die Entleerung privater Abwasserbehandlungsanlagen - EPA -) zuzuführen ist, stellt keinen Wirklichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG dar, der die tatsächliche Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung" i.S.d § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 14. November 1990 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 1992 (ES) kennzeichnet. Für das Maß der Inanspruchnahme dieser Einrichtung ist die Menge des zu beseitigenden Abwassers lediglich ein, nicht aber der einzige Parameter; das Maß der Inanspruchnahme wird über die Menge hinaus insbesondere durch die Zusammensetzung des Abwassers und dessen Schadstoffbelastung (vgl. § 4 Abs. 2 ES) bestimmt, wie auch durch die die Häufigkeit der Grubenentleerung und Abfuhr (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 ES i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 EPA). Da die Gesamtheit dieser das Maß der einzelnen Inanspruchnahme prägenden Umstände für den jeweiligen Nutzer nicht bzw. nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand festgestellt werden kann, ist es gerechtfertigt, abweichend von einem Wirklichkeitsmaßstab auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG abzustellen. Ist aber hiernach der Satzungsgeber berechtigt, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er in der Auswahl des Maßstabes weitgehend frei. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 428/93 -. Es genügt dabei, daß der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -. Diesen Anforderungen genügt der vom Satzungsgeber gewählte einheitliche Frischwassermaßstab in seiner konkreten Ausgestaltung. Dieser berücksichtigt zwar nur einen der für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Menge des der städtischen Einrichtung „Abwasser-beseitigung" zugeführten Abwassers. Die damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter ist jedoch gerechtfertigt, weil im Rahmen der zulässigen Pauschalierung davon ausgegangen werden kann, daß die Schadstoffbelastung der anfallenden Abwässer, etwa auch im Hinblick auf die Grenzwertregelung in § 4 ES, sich in einem nur durch geringe Schwankungsbreiten gekennzeichneten, im wesentlichen einheitlichen Rahmen hält und damit ebenso wie die Frage der jeweiligen Transportleistungen im einzelnen zugunsten der Abwassermenge vernachlässigt werden kann. Die danach allein entscheidende und mit dem Frischwassermaßstab vorausgesetzte Konnexität zwischen der Menge des bezogenen Frischwassers einerseits und der Menge des der städtischen Einrichtung „Abwasser- beseitigung" zugeführten Abwassers andererseits ist im Regelfall gegeben. Denn es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die dem Grundstück zugeführte Wassermenge auch in etwa wieder als Abwasser anfällt und der städtischen Abwasserbeseitigung zugeführt wird, Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 a.a.O., und eine steigende Menge von bezogenem Frischwasser in etwa in gleichem Umfang zum Anstieg der der städtischen Abwasserbeseitigung zugeführten Abwassermenge führt. Der damit über den Frischwassermaßstab vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der bezogenen Wassermenge und der der städtischen Abwasserbeseitigung zugeführten Abwassermenge besteht für Grundstücke mit geschlossenen Gruben in gleicher Weise wie für Grundstücke, die direkt an das Kanalnetz angeschlossen sind. Denn bei tatsächlich geschlossenen Gruben wird die gesamte Menge des darin angefallenen Abwassers der städtischen Abwasserbeseitigung, wenn auch nicht über das Kanalnetz, so doch über den sogenannten „rollenden Kanal" zugeführt. Anders als bei den geschlossenen Gruben trifft jedoch die mit dem Frischwassermaßstab vorausgesetzte Relation zwischen bezogenem Frischwasser und der Einrichtung „Abwasser- beseitigung" zugeführtem Abwasser auf die im Jahre 1993 im Gebiet der Stadt M. einschließlich der zugehörigen Ortschaften betriebenen Kleinkläranlagen systembedingt nicht zu. Denn in diesen Fällen wird zwar das bezogene Frischwasser nach entsprechendem Ge- bzw. Verbrauch im wesentlichen als Abwasser in die Kleinkläranlage eingeleitet, jedoch wird ein Großteil dieses Abwassers nicht der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung" zugeführt, sondern nach der hauseigenen Klärung auf dem Grundstück verrieselt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 a.a.O. Trotz dieser im Verhältnis zu den übrigen Nutzergruppen systembedingten Unterschiede bleibt allein bezogen auf die Gruppe der Kleinkläranlagenbetreiber der prinzipielle Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und der der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung" zugeführten Abwassermenge noch hinreichend gewahrt. Dies folgt jedoch nicht bereits daraus, daß die Schadstoffbelastung des konzentrierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen höher als die Schadstoffbelastung der über das Kanalisationsnetz bzw. den geschlossenen Gruben zugeführten Abwässer ist und damit auch der Aufwand zur Klärung dieser Abwässer in etwa gleich mit dem Aufwand für die Klärung der anderen Abwässer anzusetzen ist. Denn für die zusätzliche Berücksichtigung der - im übrigen in keiner Weise verifizierten - unterschiedlichen Schadstoffkonzentrationen der angelieferten Abwässer bleibt im Rahmen des Frischwassermaßstabs kein Raum. Der Frischwassermaßstab ist ein reiner Mengenmaßstab und stellt daher nur über die Menge des zugeführten Frischwassers ausschließlich auf die Menge des abgeführten und der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung" zugeführten Abwassers ab. Die Frage der Schadstoffbelastung ist demnach kein Gesichtspunkt des Frischwassermaßstabs. Der den Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigende prinzipielle Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und der aus den Kleinkläranlagen der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung" zugeführten Abwassermenge ist jedoch deshalb noch gewahrt, weil die Menge und der Anstieg des in den Kleinkläranlagen anfallenden und der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung" zugeführten Klärschlamms auch bei dieser Nutzergruppe wesentlich von der Menge und dem Anstieg des in die Kleinkläranlage eingeleiteten Abwassers und dieses wiederum von der Menge und dem Anstieg des bezogenen Frischwassers bestimmt wird. Da angesichts des in etwa gleichartigen Standards der Kleinkläranlagen (§ 57 LWG i.V.m. dem Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. November 1991 - Kleinkläranlagen - DIN 4261, Teil 1 bis Teil 4 -, MBl. NW S. 22) davon ausgegangen werden kann, daß die auf dem jeweiligen Grundstück verrieselten Wassermengen im wesentlichen gleich sind, kann dieser Umstand bei der Anlegung des Frischwassermaßstabes allein auf die Gruppe der Kleinkläranlagenbetreiber vernachlässigt werden. Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall auch für die verbleibende systembedingte nominelle Divergenz zwischen der Menge bezogenen Frischwassers und der Menge des der städtischen Einrichtung "Abwasserbeseitigung" zugeführten Klärschlamms. Denn der Satzungsgeber hat ausweislich der Gebührenbedarfsberechnung 1993 über die Verbrauchsgebühren ausschließlich diejenigen Kosten der Abwasserbeseitigung auf die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen umgelegt, die auf die Beseitigung der Menge des aus diesen Gruben stammenden Klärschlamms entfallen. Wird aber bereits über den Gebührensatz der systembedingt geringeren Menge des anfallenden Klärschlamms Rechnung getragen, kann diese im Rahmen des Gebührenmaßstabes unberücksichtigt bleiben, sofern, wie hier, der grundsätzliche Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und anfallendem Klärschlamm noch gewahrt ist. Der Wirksamkeit des Frischwassermaßstabs steht nicht entgegen, daß der Satzungsgeber die Kleinkläranlagenbetreiber und die Betreiber von geschlossenen Gruben zu einer Gruppe (Abwasserbehandlungsanlagen) zusammengefaßt hat, obwohl die Menge des in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms gegenüber den Abwässern aus - tatsächlich - geschlossenen Gruben deutlich geringer ist. Im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit ist es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, David, Abgabenrecht, Nr. 63; OVG NW, Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -. Der Regelfall, an den der Satzungsgeber hier innerhalb der Gruppe der Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen im Gebiet der Stadt M. und der zugehörigen Ortschaften anknüpfen durfte, ist die Gruppe der Kleinkläranlagenbetreiber. Die Betreiber der geschlossenen Gruben innerhalb der Gruppe der Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen konnten demgegenüber unberücksichtigt bleiben, denn bei einem Anteil der lediglich 7 geschlossenen Gruben von rund 1,6 % an den insgesamt 451 Abwasserbehandlungsanlagen, die im Jahr 1993 im Gebiet der Stadt M. und der zugehörigen Ortschaften betrieben worden sind, ist die Schwelle von 10 % nicht erreicht, geschweige denn überschritten gewesen. Ist danach der vom Satzungsgeber gewählte Frischwassermaßstab hinsichtlich aller in Betracht kommender Nutzergruppen als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzusehen, ist der Satzungsgeber nicht gehalten, in bezug auf einzelne Nutzergruppen, etwa die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen, einen anderen, ebenfalls nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu qualifizierenden Maßstab anzulegen und auf die konkret gemessene Menge des jeweils abgefahrenen Grubeninhaltes abzustellen. Soweit die Regelung in § 2 Abs. 5 GS über den Grenzwert von 50 cbm für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 -; Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 -; Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 - , begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt M. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert mit der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) auf 15 cbm reduziert. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 15 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt; die sich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich mit 116,55 DM (7,77 DM/cbm x 15 cbm) bzw. 78,30 DM (5,22 DM/cbm x 15 cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen Belastung von 9,71 DM bzw. rund 6,53 DM noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt. Auch der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr (§ 2 Abs. 7 b Satz 1 GS) ist wirksam. In der Gebührenbedarfsberechnung 1993 sind keine Kosten enthalten, die ihrer Art nach nicht gemäß § 6 KAG hätten angesetzt werden dürfen; Anhaltspunkte dafür, daß die Kostenansätze § 6 Abs. 2 KAG widersprechen, sind auf der Grundlage der Betriebsabrechnung 1993 und der dem Senat übersandten sowie in der mündlichen Verhandlung noch überreichten Daten weder für den Senat ersichtlich, noch haben die - anwaltlich vertretenen - Kläger diesbezügliches geltend gemacht. Daß kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Zinsen) dem Grunde nach ansatzfähige Kosten sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG. Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Regenüberlaufbecken dienen der Regenwasserbeseitigung und sind daher ebenfalls Kosten, die, soweit es sich um Herstellungskosten handelt, als kalkulatorische Kosten und im übrigen, soweit Unterhaltungskosten anfallen, als Betriebskosten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden können. Rechtsgrundlage der in die Gebührenbedarfsberechnung mit 120.000,00 DM bzw. in der Betriebsabrechnung mit 118.309,20 DM eingestellten Abwasserabgabe ist § 65 Abs. 1 LWG i.V.m. §§ 6 und 7 KAG. Soweit die Kläger geltend machen, daß aufgrund der verschärften Abwasserreinhaltevorschriften die Trinkwassergewinnung der Stadt A. subventioniert werde, berührt dies nicht die Anwendbarkeit des § 6 KAG. § 6 KAG dient schon von seinem Wortlaut her lediglich dazu, die für die konkrete kommunale Einrichtung tatsächlich entstandenen und ansatzfähigen betriebsnotwendigen Kosten auf die jeweiligen Nutzer, die von der kommunalen Einrichtung einen Vorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG) haben, umzulegen; eine über die Gegebenheiten der konkreten gemeindlichen Einrichtung hinausgehende Gesamtbewertung aller Vor- und Nachteile der im Land Nordrhein-Westfalen betriebenen kommunalen Einrichtungen und eine hieran anknüpfende Differenzierung des jeweiligen Vorteils vermögen diese Regelungen nach ihrem beschränkten Regelungszweck folglich nicht zu leisten. Einen konkret einrichtungsbezogenen Vorteil, wie er i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG für die Gebührenerhebung vorausgesetzt wird, haben in jedem Fall diejenigen Eigentümer von Grundstücken, die - wie das Grundstück der Kläger - im Gebiet der Stadt M. liegen und deren Abwässer von der Stadt M. entsorgt werden. Der Umfang dieses Vorteils bestimmt sich nach dem Aufwand, den die Gemeinde betreiben muß, damit die Grundstückseigentümer ihre Abwässer entsorgen können. Welcher Standard nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften für die Abwasserbeseitigung von der jeweils betroffenen Gemeinde einzuhalten und von den hierdurch bevorteilten Gebührenpflichtigen über die Gebühren zu finanzieren ist, folgt aus der Lagegunst oder -mißgunst der jeweiligen Gemeinde, die durch tatsächliche Umstände, wie etwa die Topographie, die hydrologischen Gegebenheiten, die Besiedlungsdichte und Siedlungsart, aber auch durch rechtliche Bindungen (etwa aufgrund von Festsetzungen von Wasserschutzgebieten zum Schutze der öffentlichen Wasserversorgung nach §§ 19 WHG, 14, 15 LWG oder wegen bestehender Reinhalteordnungen gemäß §§ 27 WHG, 17 LWG a.F. etc.) gekennzeichnet ist. Der mit der Durchführung der Abwasserbeseitigung in diesem tatsächlich und rechtlich vorgegebenen Rahmen verbundene Vorteil i.S.d. § 6 KAG des jeweiligen Eigentümers als Verursacher der Abwässer entfällt oder ändert sich nicht dadurch, daß unter Umständen Dritte, wie etwa Wasserversorgungsunternehmen, (auch) einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil von der einzelnen kommunalen Abwasserbeseitigung bzw. -reinigung haben. Die von den Klägern angeschnittene Frage eines finanziellen Ausgleichs bei unterschiedlichen Entwässerungsstandards und daraus resultierenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Gemeinden ist daher angesichts der auf den gemeindlichen Wirkungskreis beschränkten und lediglich an den jeweils verbindlich vorgegebenen Standard der Abwasserbeseitigung anknüpfenden Vorschriften über die gemeindliche Gebührenkalkulation grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Kommunalabgabengesetzes. Ein finanzieller Ausgleich, wie ihn die Kläger begehren, hat danach über andere, insbesondere der Gebührenkalkulation vorgelagerte und die materielle Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung betreffende rechtliche Instrumente, wie etwa die Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan gemäß § 55 Abs. 2 LWG zu erfolgen; darüberhinaus können unterschiedlich hohe Gebührensätze, die Folge divergierender Reinhalteanforderungen sind, über die Landesförderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes erfolgen, wie dies seit 1993 praktiziert wird, hier bezogen auf den Veranlagungszeitraum 1993 durch das Gemeindefinanzierungsgesetz vom 16. Dezember 1992, GV NW S. 561, - GFG -(vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 GFG i.V.m. Anlage 3 zu § 16 Abs. 5 GFG). Ist aber etwa, wie die Kläger geltend machen, eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG in dem für den Veranlagungszeitraum 1993 maßgebenden Abwasserbeseitigungsplan nicht festgesetzt, ist der Abwasserbeseitigungsplan in seiner aktuellen und verbindlichen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 LWG) Ausgestaltung der Durchführung der gemeindlichen Abwasserbeseitigung und - akzessorisch hieran anknüpfend - auch der hierauf beruhenden Kostenkalkulation für die Gebührenerhebung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt, wenn eine Förderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes nicht oder - wie die Kläger meinen - nur unzureichend erfolgt. Ein im Hinblick auf einen etwaigen Ausgleich nach Auffassung der Kläger bestehendes Regelungsdefizit kann insoweit nicht im Rahmen des § 6 KAG ausgeglichen werden. Soweit die Höhe der konkreten Gebührensätze im Einzelfall zu einer persönlichen Unbilligkeit führen sollten, ermöglicht die nach § 6 GS, § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG anwendbare Erlaßvorschrift des § 227 Abs. 1 AO eine angemessene Korrektur. Die ursprüngliche Gebührenbedarfsberechnung ist der Höhe nach insoweit nicht zu beanstanden, als die kalkulatorischen Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt worden sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233. Sie war jedoch insoweit fehlerhaft, als, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die kalkulatorischen Zinsen ebenfalls nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden sind. Dies widersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach lediglich eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem - regelmäßig niedrigeren - Anschaffungs-/Herstellungswert zulässig ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O. Die Ermittlung des Gebührensatzes für die Verbrauchsgebühr nach § 2 Abs. 7 b Satz 1 GS war auch noch aus einem anderen Grund fehlerhaft. Denn die Stadt M. hat den für die Aufteilung der kalkulatorischen Kosten maßgebenden Anteil, der auf die Beseitigung von Abwässern aus Abwasserbehandlungsanlagen entfällt, mit 23 % zu hoch bemessen. Vom Ansatz her ist es zwar nicht zu beanstanden, bei gemischt genutzten Anlagen und Einrichtungen den jeweiligen Kostenanteil nach dem Verhältnis der Abwassermengen zueinander zu ermitteln, soweit eine direkte Kostenzuordnung (wie hier in bezug auf die unter II. 1 a - f der Gebührenbedarfsberechnung ausgewiesenen Kosten sowie die kalkulatorischen Kosten der "Fäka-Station") nicht möglich ist. Es ist des weiteren auch vom Grundsatz her nachvollziehbar, daß der im wesentlichen aus Kleinkläranlagen stammende verfestigte Klärschlamm verdünnt werden muß, um verarbeitet werden zu können. Das vom Rat der Stadt M. für notwendig erachtete Maß der Verdünnung mit dem Faktor 20 gibt zu Bedenken keinen Anlaß, zumal die Kläger diesen Wert nicht in Frage gestellt haben. Läßt man danach eine Verdünnung des Schlamms aus Kleinkläranlagen in dem vom Rat der Stadt M. für erforderlich erachteten Umfang zu, erweist sich die Bestimmung des Anteils von 23 % zu Lasten der Abwasserbehandlungsanlagen als fehlerhaft. Denn der Satzungsgeber hat zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen der aus dem Kanalnetz stammenden und der von den Abwasserbehandlungsanlagen produzierten Abwassermenge als maßgebende Bezugsgröße lediglich die tatsächliche Abwassermenge von 555.000 cbm zugrundegelegt und diese ins Verhältnis zur 20-fachen Schlammmenge aus Abwasserbehandlungsanlagen gesetzt. Da die Verdünnung der Klärschlämme jedoch mit Netzabwässern erfolgt, wäre zutreffende Bezugsgröße die Summe aus der Menge der Netzabwässer und der um das 20-fache vergrößerten Menge der Abwässer aus Abwasserbehandlungsanlagen gewesen. Denn durch die Verdünnung der Abwässer aus Abwasserbehandlungsanlagen mit den Netzabwässern verringert sich der Aufwand zur Behandlung der Netzabwässer nicht; vielmehr muß ein zusätzlicher Aufwand für den Klärschlamm aus den Abwasserbehandlungsanlagen betrieben werden, den es kostenmäßig zu erfassen gilt. Somit stellt sich ausschließlich für den Anteil des Klärschlamms die Frage, ob die Berücksichtigung lediglich der tatsächlichen Menge dem besonderen Aufwand bei der Behandlung des konzentrierten und verfestigten Klärschlamms aus Abwasserbehandlungsanlagen gerecht wird. Verneint man diese Frage und geht man, wie der Rat der Stadt M. , von der Überlegung aus, daß erst eine 20-fache Verdünnung eine Verarbeitung des Klärschlamms ermöglicht, folgt hieraus, daß der zusätzliche Aufwand für die Behandlung der Klärschlämme dem Aufwand entspricht, wie er für die Behandlung der 20-fachen Menge anfällt. Da sich der Aufwand für die Behandlung der Netzabwässer nicht ändert, kennzeichnet die rechnerische Gesamtabwassermenge auch den zu verteilenden Gesamtaufwand. Der Anteil des verdünnten Klärschlamms an der Gesamtabwassermenge hätte danach nicht mit 23 %, sondern wegen der größeren Bezugsmenge nur mit einem niedrigeren Prozentsatz angesetzt werden dürfen. Die sich hieraus ergebenden Mängel sind durch die nachgereichte (Teil-) Betriebsabrechnung und die auf Anforderung des Gerichts nachgereichten tatsächlichen Angaben geheilt worden. Rechtlich ist davon auszugehen, daß der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muß. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O. Das bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Dies ist hier erfolgt. Den Anforderungen der Rechtsprechung ist nunmehr Rechnung getragen worden, indem die kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungswert berechnet worden sind. Dabei hat der Beklagte zu Recht bei dem Abzug der Zuschüsse und Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG auf den (nochmaligen) Abzug der auf die Beiträge und Zuschüsse bereits entfallenen Abschreibungen verzichtet. Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -. Den in dieser Weise ermittelten Restbuchwert hat er mit einem nicht zu beanstandenden Zinssatz von 8 % verzinst. Vgl. zum Zinssatz von 8 %: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O. Angesichts der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG geht der Senat davon aus, daß insbesondere die von diesem im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichte korrigierte Aufstellung über die Abschreibung und Verzinsung der Kläranlage M. der Wahrheit entspricht. Die aufgelisteten Zahlen sind als solche und im Verhältnis zueinander nicht zu beanstanden und liegen der Höhe nach nicht in einem Bereich, der von vornherein Argwohn erweckt. Den Umstand, daß sich nunmehr gegenüber der Gebührenbedarfsberechnung ein mehr als doppelt so hoher Abschreibungsbetrag für die Kläranlage M. (684.712,00 DM einschließlich „Fäka-Station") und trotz Zugrundelegung des Anschaffungswertes statt des Wiederbeschaffungszeitwertes ein erhöhter Verzinsungsbetrag (458.078,00 DM einschließlich „Fäka-Station") ergibt, hat der Beklagte nachvollziehbar damit begründet, daß Teileinrichtungen der Kläranlage mit den entsprechenden Beträgen vergessen worden seien. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlaß, dem weiter nachzugehen; auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger haben gegen die Verwertung dieser Kostenaufstellung weder in prozessualer noch in materiell-rechtlicher Hinsicht substantiierte Einwände vorgebracht, sondern dies letztlich hingenommen, weil sie hierin nicht den Schwerpunkt des Rechtsstreits gesehen haben. Auf der Grundlage der nachgereichten Kostenansätze ist der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr von 5,22 DM/cbm mehr als gerechtfertigt. Der auf die Beseitigung des Schlamms aus Abwasserbehandlungsanlagen entfallende Anteil an den kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) beträgt rund 19,4 %. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der mit dem Faktor 20 anzusetzenden Schlammenge aus Abwasserbehandlungsanlagen (6.599 cbm x 20 = 131.980 cbm) zur rechnerischen Gesamtabwassermenge (555.000 cbm - 6.599 cbm + 131.980 cbm = 680.381 cbm). Ausgehend von diesem Kostenanteil sind an Kosten für die Abwasserbeseitigung von Schlamm aus den Abwasserbehandlungsanlagen hiernach insgesamt 503.883,00 DM anzusetzen, die sich wie folgt zusammensetzen: 1. Abschreibungen: 141.483,00 DM 10.730,00 DM Abschreibung „Fäka-Station" zzgl. 130.753,00 DM Abschreibung Kläranlage M. (673.982,00 DM x 19,4 % = 130.753,00 DM) 2. Zinsen: 95.728,00 DM 8.512,00 DM Zinsen „Fäka-Station" zzgl. 87.216,00 DM Zinsen Kläranlage M. (449.566,00 DM x 19,4 % = 87.216,00 DM)), 3. übrige Kosten: 266.672,00 DM Abzüglich des über die Grundgebühren abgedeckten Fixkostenanteils von 32.472,00 DM (451 Abwasserbehandlungsanlagen x 72,00 DM/Anschluß) verbleibt ein Betrag von 471.411,00 DM. Legt man diese Kosten nach dem für die Grundstücke mit Abwasserbehandlungsanlagen festgestellten Ist-Frischwasserver-brauch 1993 von 77.400 cbm um, errechnet sich hieraus ein Gebührensatz von rund 6,09 DM/cbm, der deutlich über dem tatsächlich festgesetzten Gebührensatz von 5,22 DM/cbm liegt. Auch die in § 2 Abs. 7 b Satz 2 GS festgelegte Grundgebühr von 72,00 DM/Abwasserbehandlungsanlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung einer Grundgebühr neben einer nach der Inanspruchnahme der Einrichtung bemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG) oder einer - wie hier - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG grundsätzlich zulässig. Unter Grundgebühr versteht man im allgemeinen eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, ZKF 1997, 36. In diesem Sinn hat der Satzungsgeber in § 2 Abs. 7 b GS auch zwischen Verbrauchs- und Grundgebühr differenziert und, wie die zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung und die nachgereichten, auf der Betriebskostenabrechnung 1993 basierenden Kostenansätze ausweisen, über die Grundgebühr auch nur einen Teil der deutlich höheren invariablen Fixkosten umgelegt. Unschädlich ist insoweit auch, daß der Tatbestand der Grundgebühr, d.h. der Benutzung der Vorhalteleistung der Einrichtung „Abwasserbeseitigung" (vgl. § 1 Abs. 1 ES) bereits ab dem Zeitpunkt erfüllt ist, von dem an das betreffende Grundstück an die Einrichtung angeschlossen ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 -, KStZ 1986, 117. Von diesem Zeitpunkt an kommen die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung dem Anschlußnehmer voll zu Gute, weil er jederzeit seine anfallenden Abwässer über die vorgehaltene, auch für Höchstlastkapazitäten ausgerüstete Einrichtung abrufen kann. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, daß - bei entsprechender Satzungsgestaltung wie im vorliegenden Fall - die Grundgebühr, die ausschließlich der Deckung der invariablen Kosten (Vorhaltekosten) dient, auch dann entsteht, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1985 a.a.O. Als Maßstab für die - verbrauchsunabhängige - Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O. Der in § 2 Abs. 7 b Satz 2 GS zur Bemessung der Grundgebühr verwandte abwasserbehandlungsanlagenbezogene Maßstab wird diesen Anforderungen gerecht, weil er gewährleistet, daß die über die Grundgebühr umzulegenden Kosten für die erbrachten Vorhalteleistungen ebenso gleichmäßig auf die jeweiligen Nutzer, hier die Eigentümer der an eine Abwasserbehandlungsanlage angeschlossenen Grundstücke, verteilt werden, wie ihnen auch die Vorhalteleistungen gleichmäßig zu Gute kommen, so daß es soweit zur Bestimmung des Maßes der Inanspruchnahme keiner weitergehenden Differenzierung bedarf. Der Gebührensatz von 72,00 DM/Abwasserbehandlungsanlage ist gleichfalls nicht zu beanstanden, da die über die Grundgebühr umgelegten Kosten die auf die Entsorgung der Abwasserbehandlungsanlagen entfallenden Fixkosten, wie oben dargelegt, nicht übersteigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.