Beschluss
4 E 337/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.4E337.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 24.2.2022 zum Kassenzeichen XXX X über 66,00 Euro zurückweisenden Beschluss des Senats vom 18.3.2022 – 4 E 103/22 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1 Der Senat hat nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu entscheiden. 2 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2021 – 4 E 673/21 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. 3 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. 4 Der Senat hat in dem Beschluss vom 18.3.2022 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 5 Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen seiner Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Mit der Wiederholung seines bisherigen Vortrags greift der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats an, die im Rahmen der Anhörungsrüge jedoch nicht zur Überprüfung steht. 6 Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, es hätte der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.7.2019 – 1 BvR 2811/18 –, juris, Rn. 9, m. w. N. 8 In Verfahren, die – wie die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG – nicht mit einem Urteil enden, steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO). Dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im hier in Rede stehenden Kostenfestsetzungsverfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten gewesen wäre, trägt der Kläger nicht vor. Auch sonst sind Gründe hierfür nicht ersichtlich. 9 Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.