Beschluss
4 E 673/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.4E673.21.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 15.6.2021 für das Beschwerdeverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 9.7.2021 – 4 E 440/21 – wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 15.6.2021 für das Beschwerdeverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 9.7.2021 – 4 E 440/21 – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Senat hat nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2019 – 4 E 640/19 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Die Rüge legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Abgesehen davon, dass mit der Rüge, nicht der Einzelrichter, sondern der Kostenbeamte sei zuständig gewesen, keine Verletzung rechtlichen Gehörs aufgezeigt wird, ist zu Recht durch den Einzelrichter entschieden worden. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Die Zuständigkeit des Einzelrichters als Berichterstatter folgt aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG, wonach das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.