Beschluss
4 E 103/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz ist nach Zugang der Kostenrechnung als Verfahrenstatbestand der Erinnerung zu qualifizieren (§66 Abs.1 GKG).
• Ein pauschaler Verweis auf §21 GKG genügt nicht; §21 setzt einen schweren, offenkundigen Mangel in der Sachbehandlung voraus, der konkret darzulegen ist.
• Die Erinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
• Über die Erinnerung entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§66 Abs.1, Abs.6 GKG).
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz wegen fehlender Darlegung eines schweren Mangels abgewiesen • Die Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz ist nach Zugang der Kostenrechnung als Verfahrenstatbestand der Erinnerung zu qualifizieren (§66 Abs.1 GKG). • Ein pauschaler Verweis auf §21 GKG genügt nicht; §21 setzt einen schweren, offenkundigen Mangel in der Sachbehandlung voraus, der konkret darzulegen ist. • Die Erinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. • Über die Erinnerung entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§66 Abs.1, Abs.6 GKG). Der Kläger rügte mit Schreiben die Rechtmäßigkeit einer ihm übersandten Kostenrechnung über 66,00 Euro und verwies auf §21 GKG. Nach Zugang der Kostenrechnung wurde sein Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren behandelt. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen und ob mangels richtiger Behandlung der Sache Kosten nach §21 GKG entfallen müssten. Es ging insbesondere um die Frage, ob ein offensichtlicher schwerer Mangel in der Sachbehandlung oder ein klarer Verstoß gegen gesetzliche Regelungen vorliegt. Die Kammer setzte sich mit der Darlegungslast des Klägers auseinander und berücksichtigte die einschlägigen Vorschriften des GKG. Das Verfahren wurde von der Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden. • Die Erinnerung ist nach §66 Abs.1 Satz1 GKG zulässig und von der Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden (§66 Abs.1, Abs.6 GKG). • §21 Abs.1 Satz1 GKG normiert, dass Kosten entfallen, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; dies setzt aber einen schweren, offenkundigen Mangel in Form eines erkennbaren Versehens oder eines offensichtlichen Verstoßes gegen klare gesetzliche Regelungen voraus. • Der Kläger hat lediglich pauschal auf §21 GKG verwiesen und den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs erhoben; dies stellt keine substantiierten Feststellungen oder Hinweise auf einen schweren Mangel dar. • Mangels konkreter Darlegung sind die Voraussetzungen des §21 Abs.1 Satz3 GKG, die ein Absehen von der Kostenerhebung erlauben könnten, nicht erfüllt. • Daher ist die Erinnerung unbegründet; die Kostenentscheidung stützt sich auf §66 Abs.8 GKG und das Verfahren ist gebührenfrei, ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass der pauschale Verweis auf §21 GKG und der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs keine ausreichende Substantiierung eines schweren, offenkundigen Mangels in der Sachbehandlung darstellen. Folglich sind die Kosten zu Recht angesetzt worden und ein Absehen von der Kostenerhebung nach §21 GKG kommt nicht in Betracht. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht gewährt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§66 Abs.3 Satz3 GKG).