Urteil
23 K 6041/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0724.23K6041.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine bauordnungsrechtliche Räumungsverfügung. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung G01 mit der Anschrift B.-straße in 00000 W.. Für das Wohngebäude wurde im Jahre 1958 eine Baugenehmigung erteilt. Am 26. Oktober 2021 ordnete die Beklagte mündlich gegenüber den Klägern die unverzügliche Räumung des Gebäudes auf dem vorbenannten Grundstück an. Dieser Anordnung kamen die Kläger nach. Am darauf folgenden Tag fand eine Ortsbesichtigung statt, bei die Kläger, Mitarbeiter der Beklagten sowie der von der Beklagten beauftragte Sachverständige L. anwesend waren. Letzterer ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Leiter eines Ingenieurbüros für Tragwerksplanung. In dem hierzu verfassten Terminbericht vom 28. Oktober 2021 stellte L. fest, dass alle erkennbaren scheitrechten Bögen des Wohnhauses der Kläger einsturzgefährdet seien; im Innenbereich würden sich deutliche Schieflagen der Decken und Stürze sowie umfangreiche, teils klaffende Risse in tragenden Wänden zeigen. Ursache der festgestellten Rissschäden seien unterschiedliche Setzungen innerhalb des Gebäudegrundrisses verbunden mit einer verringerten Aussteifung der Decken. Es drohe das Versagen der scheitrechten Bögen und damit der Absturz von Mauerwerk. Dieser Bericht enthält Lichtbilder, auf denen zahlreiche Risse und Verformungen an unterschiedlichen Positionen des Gebäudes zu sehen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Bl. 11 bis 26 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Mit Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2021, zugestellt am selben Tag, bestätigte die Beklagte gegenüber den Klägern die Räumungsverfügung vom 26. Oktober 2021 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es sei anlässlich einer Begehung des Nachbargrundstücks festgestellt worden, dass sich erhebliche Risse in den Wänden des Gebäudes der Kläger befänden. Die Stürze der Fenster seien sämtlich nicht mehr standsicher und seien von den Klägern selbst bereits provisorisch gestützt worden. Die Haustür sei verzogen und habe geklemmt. Die Terrasse nebst Treppe im rückwärtigen Bereich sei vom Haus weggekippt und stehe in starker Schieflage. Auch innerhalb des Gebäudes seien große Risse quer durch die Wände sichtbar, der Putz stelle sich teilweise im Flur mehrere Zentimeter auf. Augenscheinlich sei das Gebäude nicht mehr standsicher i.S.d. § 12 BauO NRW. Es müsse jederzeit mit einem nicht kalkulierbaren Schadensereignis gerechnet werden. Das für das Nachbarhaus vorliegende Bodengutachten beschreibe eine zunehmende Veränderung des Baugrundes, sodass bei weiteren Veränderungen des Baugrundes und witterungsbedingten Einwirkungen eine Verschlechterung des Schadensbildes zu erwarten sei. Von einer vorherigen Anhörung sei wegen der Gefahrenlage abgesehen worden. Die Kläger haben am 25. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie vor, dass das Gebäude standsicher und nicht einsturzgefährdet sei. Die sichtbaren Risse beträfen lediglich die Vorsatzschale (Verblendung aus Klinkermauerwerk), welche statisch nicht mit dem Gebäude verbunden sei. Die im Inneren des Gebäudes erkennbaren Risse seien statisch nicht von Bedeutung. Die Rissbildungen seien seit 1977 unverändert vorhanden. Die Schiefstellung des Gebäudes von vier cm habe bereits 2002 vorgelegen und sich seither nicht verändert. Es sei eine ausreichende Queraussteifung für das Gebäude vorhanden. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige sei nicht qualifiziert, die Statik des Gebäudes zu beurteilen. Er sei selbst kein qualifizierter Tragwerksplaner i.S.d. § 54 Abs. 4 BauO NRW. Zudem stelle er nur Vermutungen auf, eine statische Überprüfung anhand konkreter Berechnungen sei nicht erfolgt. Er habe insbesondere nicht das hinter der Verblendschale liegende tragende, statisch relevante Mauerwerk überprüft. Zum Nachweis der Standsicherheit legen sie eine gutachterliche technische Bewertung zur Standsicherheit des Herrn Z. vom 5. Januar 2022 vor. Als Maurermeister sei Herr Z. zwar kein beruflich geprüfter Tragwerksplaner, doch sei in seinem Berufsfeld auch das prüfungsrelevante Fach „Baustatik“ enthalten, sodass er die Standsicherheit sachkundig beurteilen könne. Nach seiner Bewertung sei an keinem der angebrachten Rissmonitore im Zeitraum vom 20. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 eine Veränderung festgestellt worden. Die Holzbalkenkonstruktionen in den Außenfensterrahmen bestünden bereits mindestens seit 2002. Die Rissschäden bestünden seit 1977 und seien bis zum heutigen Tage unverändert geblieben. Selbst ein starkes Erdbeben im Jahre 1992 habe nicht zu einer Erweiterung der Risse geführt. Das Gebäude sei zwar sanierungsbedürftig, aber nicht standsicherheitsgefährdet und mithin bewohnbar. Außerdem legen sie ein mit „Statische Berechnung“ überschriebenes Dokument des Herrn O. und der Frau Z. vom 24. November 2022 vor. Letztere ist bei der Ingenieurkammer-Bau NRW als qualifizierte Tragwerksplanerin i.S.d. § 54 Abs. 4 BauO NRW gelistet. Das Dokument enthält neben Berechnungen insbesondere eine „Baubeschreibung“, in welcher Schiefstellung und Risse des Gebäudes nicht erwähnt werden, und eine „Beurteilung des Bauvorhabens“. Danach sei das Haus sanierungsbedürftig, aber keinesfalls standsicherheitsgefährdet. Die vorhandenen Risse hätten sich seit Montage der Rissmonitore nicht verändert, was mehrfach von Frau I. Z. kontrolliert worden sei. Ein Abriss des Hauses sei nicht notwendig. Sie – die Kläger – bekräftigen, dass die vorgelegte „Statische Berechnung“ vom Ist-Zustand ausgehe und die Risse und Schiefstellung berücksichtigt worden seien, sich aber eben nicht auswirken würden. Dazu legen sie eine weitere Stellungnahme der Frau Z. und des Herrn O. aus Januar 2023 vor. Danach sei im Standsicherheitsnachweis von einem ungerissenen Mauerwerk ausgegangen worden, da die vorhandenen Risse verschlossen werden würden und auch im Übrigen keinen Einfluss auf die Standsicherheit hätten. Schließlich sei das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 9. Januar 2024 nicht geeignet, eine fehlende Standsicherheit zu belegen. Es beantworte die Beweisfrage nicht. Der Sachverständige gebe ohne technische oder wissenschaftliche Begründung nur seine Meinung zu einer angeblich fehlenden Standsicherheit wieder und berufe sich dabei allein auf optische Wahrnehmungen. Tatsachenermittlungen sowie sachverständige Überprüfungen der Standsicherheit und der Benutzbarkeit des Wohngebäudes seien nicht erfolgt. Die von ihm festgestellten Risse begründeten noch keine Gefährdung der Standsicherheit. Er habe die Tatsache, dass die Rissmarken seit ihrer Anbringung unverändert seien, nicht berücksichtigt. Ferner habe er außer Acht gelassen, dass die Rissbildungen sich ausweislich der Unterlagen des Bergbaubetreibers seit Jahrzenten nicht verändert hätten, sie demnach abgeschlossen seien und keinen Einfluss auf die Statik hätten. Der Sachverständige habe keinerlei Überprüfungen im Gebäude vorgenommen. Er spreche lediglich von zahlreichen Verformungen, Rissbildungen und Abplatzungen. Fachlich bewertet habe er diese jedoch nicht. Insbesondere habe er die Statik des Gebäudes nicht berechnet und sich nicht konkret mit der von ihnen vorgelegten statischen Berechnung der Statikerin befasst. Ferner unterscheide der Sachverständige nicht zwischen der innenliegenden Gebäudeschale und der Verblendung, welche nicht konstruktiv verbunden seien. Selbst wenn die Verblendung einstürze, habe dies keine Auswirkung auf das Wohngebäude. Als milderes Mittel zu der Nutzungsuntersagung komme infrage, es zu unterlassen, den betroffenen Gartenbereich zu betreten oder sie zu verpflichten, diesen Bereich abzusperren. Soweit der Sachverständige eine Einsturzgefahr der Terrasse annehme, habe auch dies keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des Wohngebäudes selbst, dieses bleibe bewohnbar. Als milderes Mittel komme insoweit allenfalls in Frage, eine Nutzungsuntersagung bezüglich der Außenterrasse nebst darunter befindlichem Abstellraum und Außentreppenanlage zu erlassen. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Oktober 2021 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 29. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der Ordnungsverfügung und der gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 und trägt ergänzend vor, die Nutzung des Hauses stehe im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein müsse. Würden Anlagen im Widerspruch dazu genutzt, könne nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Nutzung untersagt werden. Bereits die fehlende Standsicherheit eines Gebäudeteils führe grundsätzlich dazu, dass die gesamte bauliche Anlage nicht mehr als standsicher angesehen werden könne. Hier seien neben den tragenden Wänden auch die Vorsatzschale und die scheitrechten Bögen einsturzgefährdet. Dies stelle eine Gefahr nicht nur für Leib und Leben der Kläger, sondern auch der Nachbarn und Fußgänger neben dem Haus dar. Ein gegenüber der Nutzungsuntersagung milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei dem Gebot der Standsicherheit auch dann nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werde. Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche technische Bewertung zur Standsicherheit des Herrn G. Z., welcher auch kein qualifizierter Tragwerksplaner i.S.d. § 54 Abs. 4 BauO NRW sei, vom 5. Januar 2022 sei nicht belastbar. Dazu legt sie Stellungnahmen des Herrn L. aus Februar 2022 vor. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 gab sie – die Beklagte – den Klägern Gelegenheit zur Beibringung eines Standsicherheitsnachweises eines qualifizierten Tragwerkplaners i.S.d. § 54 Abs. 4 BauO NRW bis zum 1. April 2022 und zur Stellungnahme zur ansonsten beabsichtigten Abrissverfügung betreffend das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger. Außerdem stellte sie in Aussicht, dass das Gebäude wieder bezogen werden könne, wenn die von einem qualifizierten Tragwerksplaner erarbeiteten erforderlichen Maßnahmen umgesetzt worden seien. Die Instandsetzung könne insofern von den Klägern als Austauschmittel zum Abriss angeboten werden. Schließlich trägt sie – die Beklagte – vor, dass der von den Klägern zu erbringende Standsicherheitsnachweis i.S.d. nach §§ 12 Abs. 1, 54 Abs. 4, 58 Abs. 2 BauO NRW nicht durch die „Statische Berechnung“ erbracht worden sei. Die von den Klägern vorgelegte „Statische Berechnung“ sei allein eine theoretische Betrachtung auf Grundlage der Bestandsbauunterlagen ohne Berücksichtigung des Ist-Zustandes des Gebäudes. Es werde auf die Schiefstellungen, Auflagerabsenkungen der bestehenden Konstruktion und Risse nicht eingegangen. Dazu legt sie eine weitere Stellungnahme des Herrn J. aus Januar 2023 vor. Das Gericht hat Herrn L. sowie die Zeugin Frau Z. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2023 informatisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll (Bl. 261-265 d.A.) verwiesen. Die Kammer hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 7. Juli 2023 (Bl. 286 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Herrn Herr T. vom 9. Januar 2024 (Bl. 295 bis 310 d.A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. Oktober 2021, mit der die mündlich am 26. Oktober 2021 verfügte „Räumungsverfügung“ schriftlich bestätigt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der als „Räumungsverfügung“ bezeichneten Verfügung handelt es sich der Sache nach um eine Nutzungsuntersagung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung der angeordneten Nutzungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei der Nutzungsuntersagung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsverwaltungsakt. Sie beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Somit kommt es in diesen Fällen nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung, um die Rechtmäßigkeit der Verfügung bis zu diesem Zeitpunkt kontrollieren zu können. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 – 4 B 132/88 –; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93–; VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 15 ZB 17.1092–, jeweils juris. Der Bescheid ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte die Beklagte wegen Gefahr im Verzug gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW von der grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Anhörung absehen. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung bestehenden Zweifel an der Standsicherheit des Wohnhauses der Kläger und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben der Kläger wäre bei Gewährung auch kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten, der zur Folge hätte, dass die Räumungsverfügung im Falle eines zwischenzeitlichen Schadenseintritts zu spät käme. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung liegen vor. Die Nutzung des Wohngebäudes verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich gegen die in § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauO NRW enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Ferner müssen Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW konkretisiert diese elementare bauordnungsrechtliche Sicherungsanforderung dahin, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 10 A 4113/00 –, juris Rn. 2. Standsicherheit i.S.d. § 12 BauO NRW meint die Fähigkeit einer baulichen Anlage, Belastungen auszuhalten, ohne ganz oder teilweise zusammenzustürzen. Die Standsicherheit einer baulichen Anlage folgt aus dessen Tragwerk. Dies entsteht durch die planmäßige Verbindung tragender Bauteile. Ein Tragwerk ist dann standsicher, wenn es der aus seiner Nutzung resultierenden Beanspruchung mit ausreichender Sicherheit standhält. Es geht also um Stabilität und Beanspruchbarkeit. Eine bauliche Anlage muss folglich an sich und in ihren sämtlichen Teilen auch ohne besondere Beeinträchtigung die üblichen Belastungen aushalten können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2021 – 25 K 2375/19 –, juris Rn. 95 m.w.N. Hieraus folgt, dass bereits die fehlende Standsicherheit nur eines Gebäudeteils dazu führt, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als standsicher angesehen werden kann. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 12 Absatz 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht. § 12 BauO NRW geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der dem Eintritt einer solchen Gefahr gerade vorbeugt, Vgl. zur Vorgängernorm des § 12 BauO NRW VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 11 L 2249/15 –, juris Rn. 19 m.w.N. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist das Wohnhaus der Kläger jedenfalls in Teilen nicht mehr standsicher i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die Kammer geht hierbei unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten diversen Lichtbilder zum Zustand des Wohngebäudes von folgenden objektiven Gegebenheiten aus: Von außen betrachtet lassen sich folgende Mängel am Gebäude der Kläger feststellen: In der Vorsatzschale aus Klinker (im Folgenden Klinkerfassade) befinden sich an verschiedenen Positionen mehrere Risse, die auf den Lichtbildern im Terminbericht auf Bl. 15 und 20 des Verwaltungsvorgangs sowie den im Sachverständigengutachten vom 9. Januar 2024 abgedruckten Lichtbildern 2 und 11 zu erkennen sind. Die Fensterstürze oberhalb der im Erdgeschoss zur Außenterrasse gelegenen Fenster und der straßenseitig gelegenen Giebelfenster sowie eines im Erdgeschoss gelegenen Fensters sind verformt und provisorisch durch sich bereits durchbiegende Kanthölzer gesichert (vgl. Lichtbilder Bl. 6, 12 f. 18 f. d. Verwaltungsvorgangs sowie Lichtbilder 6, 7 und 8 des Gutachtens). An der Brüstung der Außenterrasse sowie an der von der Terrasse in den Garten führenden Treppenbrüstung sind mehrere Rissbildungen zu erkennen, vgl. dazu Lichtbilder 3 und 9 im Gutachten und Lichtbilder auf Bl. 16, 17, 18 des Verwaltungsvorgangs. Weiter ist ein klaffender Riss in der Außenwand zwischen Terrassenanbau und Wohngebäude zu erkennen (vgl. Lichtbild auf Bl. 20 d. Verwaltungsvorgangs). An den Außenwänden des unter der Außenterrasse befindlichen Abstellraums, der unmittelbar an das Kellergeschoss des Wohnhauses grenzt, sowie dessen Decke, welche gleichzeitig die Bodenplatte der Terrasse darstellt, befinden sich klaffende Risse und Abplatzungen, wie die Lichtbilder 3 und 4 des Gutachtens zeigen. Ferner finden sich in den Außenwänden des Kellergeschosses – teilweise klaffende – Risse und Abplatzungen (vgl. Lichtbilder Bl. 20 f. des Verwaltungsvorgangs sowie Lichtbilder 10 und 11 des Gutachtens). Innerhalb des Gebäudes lassen sich folgende Schäden feststellen: Im Kellergeschoss befinden sich über das gesamte Mauerwerk diagonal verlaufende klaffende Risse sowie ein weiterer Riss in der Außenwand oberhalb des Kelleraustritts (vgl. Bl. 24 und 26 d. Verwaltungsvorgangs). Weitere Rissbildungen – teilweise mit Abplatzungen – existieren im Erdgeschoss an Innen- und Außenwänden, wie im Gutachten auf den Lichtbildern 12, 13, 14 und im Verwaltungsvorgang auf den Lichtbildern auf Bl. 25 f. zu erkennen ist. Im Bereich des Treppenaufgangs befinden sich weitere Risse; zudem ist teilweise ein klaffender Spalt zwischen der Holztreppe und der Wand zu erkennen (vgl. dazu Lichtbilder 15 und 16 des Gutachtens sowie Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs). Ferner sind weitere Risse an Wänden des Erdgeschosses vorhanden (vgl. Lichtbild 17 des Gutachtens sowie Lichtbild auf Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs). Das Wohngebäude der Kläger ist aufgrund einer Absenkung des Erdreichs um ca. 4 bis 7,5 cm einseitig abgesenkt und weist daher je nach Geschoss und Räumlichkeit eine Neigung zwischen 3,5 und 5,2 Prozent auf (vgl. Messungen auf Bl. 22 bis 24 des Verwaltungsvorgangs). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer aufgrund des überzeugenden und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens vom 9. Januar 2024 des Sachverständigen für Baustatik und Tragwerksplanung F. sowie seiner ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung fest, dass jedenfalls die Standsicherheit einzelner Teile des Wohnhauses der Kläger, nämlich der Klinkerfassade, der Außenterrasse nebst zugehöriger Treppenanlage, des unter der Außenterrasse befindliche Abstellraums, der Fensterstürze oberhalb der im Erdgeschoss zur Außenterrasse gelegenen Fenster und der Holztreppe im Wohnhaus, nicht gewährleistet ist. Ausweislich des Gutachtens ist eine Standsicherheit des Wohngebäudes der Kläger nicht gegeben. Zur Begründung nimmt der Sachverständige auf 17 von ihm während eines Ortstermins angefertigte Lichtbilder Bezug, welche die bereits erwähnten Rissbildungen, starken Verformungen und Abplatzungen an unterschiedlichen Positionen des Gebäudes dokumentieren und führt aus, dass es aufgrund dieser starken Schäden zumindest in Teilbereichen des Gebäudes zu einem Tragwerksversagen kommen kann. Zur Konkretisierung dieser Bereiche nennt der Sachverständige beispielhaft den auf Lichtbild 4 erkennbaren Deckenbereich des Abstellraumes, welcher unter der Außenterrasse gelegen ist, den auf Lichtbild 6 ersichtlichen, sich nach unten durchbiegenden Fenstersturz eines zur Außenterrasse gelegenen Fensters und den auf Lichtbild 12 erkennbaren Wandbereich um das Fenster im Esszimmer, bei dem er starke Rissbildungen und Abplatzungen wahrgenommen habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte der Sachverständige, dass bestimmte Bereiche, wie insbesondere die Holztreppe, welche sich von der Wand teilweise ablöse, die Außenterrasse samt Treppenanlage und der darunterliegende Abstellraum, nicht ohne Sicherheitsrisiko betreten werden könnten. Zur Konkretisierung nahm der Sachverständige auf die Lichtbilder 3, 4, 9 und 16 seines Gutachtens Bezug. Er erklärte zu den auf den Lichtbildern 6 und 8 erkennbaren Fensterstürzen, dass es bei diesen um tragende Bauteile handele, welche die darüber liegende Decke des Wohnhauses stützten. Die festgestellten Verformungen an den Fensterstürzen könnten dazu führen, dass sowohl der Fenstersturz als auch die darüber liegende Decke nicht mehr tragfähig seien und daher versagten. Als Kettenreaktion könne auch die weitere Wand im Geschoss über dem Fenstersturz ihre Tragfähigkeit verlieren und versagen. Es sei naheliegend, dass die auf Lichtbild 12 links neben dem Fenster erkennbaren Risse im Wohnhaus daraus entstanden seien, dass der Fenstersturz die Last nicht mehr richtig trage. Hinsichtlich der Klinkerfassade erläuterte der Sachverständige, dass diese als vorgesetzte Wand zwar keine statische Bedeutung für das Wohngebäude habe, da die Last auf der Innenwand liege. Gleichwohl bestehe aufgrund der Risse die Gefahr, dass Feuchtigkeit eindringe und die Befestigungen, mit denen die Klinkerwand an der tragenden Wand verbunden sei, rosten würden und in der Folge die Klinkerwand einstürzen könne. Soweit die Kläger sinngemäß monieren, dass der Sachverständige nicht überprüft habe, ob die Geschossdecken ihre Tragfähigkeit ganz oder teilweise eingebüßt hätten, er keine Bauteilöffnung und auch keine Berechnung der Statik vorgenommen habe, ist dies unerheblich. Der Gutachter hat für die Kammer anhand der Lichtbilder 2, 3, 4, 6-9, 12, 15 und 16 sowie seiner ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass die fehlende Standsicherheit von Teilbereichen des Gebäudes, namentlich der Fensterstürze, der Außenterrasse nebst darunter liegenden Abstellraum und Außentreppe, der Klinkerfassade sowie der Holztreppe im Wohnhaus, aufgrund der bei seinem Ortstermin optisch wahrnehmbaren Schäden eindeutig sei, sodass es für die betroffenen Teilbereiche keiner weiteren Nachprüfung anhand von Öffnungen oder Berechnungen bedurft habe. Bauteilöffnungen seien nur erforderlich, um den Umfang der notwendigen Sanierungsmaßnahmen zu bestimmen, nicht jedoch, um die fehlende Standsicherheit der genannten Teilbereiche zu belegen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass es andere von Rissbildungen betroffene Teilbereiche im Wohnhaus der Kläger geben mag, bei denen eine Bauteilöffnung ergeben könnte, dass die Risse keine statische Bedeutung haben. Diese fehlende Standsicherheit an Teilen des Gebäudes vermochten die Kläger nicht durch einen Standsicherheitsnachweis zu widerlegen. Die von der qualifizierten Tragwerkplanerin i.S.d. § 54 Abs. 4 BauO NRW Frau Z. und Herrn O. vorgenommene „Statische Berechnung“ vom 24. November 2022, wonach das Wohngebäude sanierungsbedürftig, aber keinesfalls standsicherheitsgefährdet sei, ist nicht geeignet die Standsicherheit im „Ist-Zustand“ nachzuweisen. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen F. wurde im Rahmen der Berechnung ein „Ideal-Zustand“ der baulichen Anlage ohne Schäden an der Tragstruktur und den vorhandenen Verformungen zugrunde gelegt. Diese Einschätzung ist für die Kammer insofern nachvollziehbar, als an keiner Stelle der Berechnung – insbesondere nicht in der Baubeschreibung – die Schiefstellung des Gebäudes, die Verformungen und Risse erwähnt wurden. Vielmehr wurden bei der Berechnung die Pläne, die als Bauvorlagen Bestandteil der Baugenehmigung aus 1958 sind, zugrunde gelegt. Im Übrigen führte Frau Z. in ihrer von den Klägern vorgelegten Stellungnahme aus Januar 2023 selbst aus, dass im Standsicherheitsnachweis von einem „ungerissen“ Mauerwerk ausgegangen werden könne, da alle Risse verschlossen würden. Dadurch räumt sie selbst ein, dass sie im Rahmen der Berechnung auf einen Zustand abgestellt hat, der – wie die im Gutachten abgedruckten Lichtbilder auf Seiten 5 bis 12 erkennbar zeigen – so derzeit nicht besteht. Entgegen der Ansicht der Kläger kann aus der Tatsache, dass die Risse an ihrem Wohnhaus seit 1977 sowie seit Anbringung der Rissmarken unverändert sein sollen, nicht gefolgert werden, dass das Gebäude insgesamt standsicher ist. Dass Innenwände, Außenwände und Fensterstürze bisher "durchgehalten" haben, bedeutet nicht, dass sie auch künftigen Belastungen standhalten werden. Angesichts der bedrohten Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Leib und Leben) kommt es nicht darauf an, wie wahrscheinlich ein infolge fehlender Standsicherheit eintretender Schaden ist, sondern allein auf dessen mögliche Ausmaße. Dem liegt - ähnlich wie im Bereich des Brandschutzes - die Erkenntnis zugrunde, dass die Wahrscheinlichkeit regelmäßig kein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein kann, da mit einem Einsturz bei fehlender Standsicherheit praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass hier eine bauliche Anlage jahrzehntelang "durchgehalten" hat, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr (oder zumindest keine konkreten Anhaltspunkte für deren Vorliegen) besteht, sondern stellt lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2021 – 2 B 940/21 –, juris Rn. 30. Nicht durchzudringen vermögen die Kläger mit ihrem Einwand, eine fehlende Standsicherheit i.S.d. § 12 BauO NRW sei erst dann gegeben, wenn eine bauliche Anlage nicht mehr saniert, sondern nur abgerissen werden könne. Insoweit verkennen sie den Maßstab des § 12 BauO NRW. Gegen die Inanspruchnahme der Kläger als verantwortliche Störer bestehen keine Bedenken. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer und damit Zustandsstörer i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW, sondern zugleich als Nutzer des nicht standsicheren Gebäudes Verhaltensstörer i.S.v. § 17 Abs. 1 OBG NRW. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Beklagte ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und die gesetzlichen Ermessensgrenzen, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gewahrt, indem sie ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei auf den Verstoß gegen standsicherheitsrechtlicher Vorgaben und der Gefahr für Leib und Leben der Kläger gestützt hat. Mildere Mittel zur Gefahrenabwehr sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläger als milderes Mittel eine auf bestimmte räumliche Bereiche des Wohngebäudes beschränkte Nutzungsuntersagung, nämlich zum einen betreffend den vor der Klinkermauer gelegenen Gartenbereich und zum anderen betreffend die Außenterrasse nebst darunter befindlichem Abstellraum und Außentreppenanlage anführen, stellt dies kein gegenüber der angeordneten Maßnahme gleich wirksamen Mittel dar. Vorliegend ist kein objektiv abgrenzbarer Teilbereich des Wohnhauses von Standsicherheitsmängeln betroffen. Bei der Vielzahl an Bereichen des Wohnhauses, die einen solchen Mangel aufweisen, kann die Beseitigung der sich daraus ergebenden Gefahren für Leib und Leben der Kläger als Nutzer und ihrer Besucher nur verlässlich begegnet werden, indem die gesamte Nutzung des Gebäudes untersagt wird. Namentlich wären die Kläger durch die von ihnen vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen weiterhin nicht vor möglichen Einstürzen von tragenden Teilen im Wohngebäude geschützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.