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Beschluss

15 B 1357/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorläufig nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 IFG NRW wegen Forschungstätigkeit greift. • Museen können als Forschungseinrichtungen i.S. von § 2 Abs. 3 IFG NRW gelten, wenn sie neben anderen Aufgaben auch bestimmungsgemäß Forschung betreiben. • Die Entscheidung, Forschungsergebnisse erst im Rahmen einer Ausstellung zu veröffentlichen, fällt in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und kann den Informationszugang einschränken.
Entscheidungsgründe
Informationszugang vs. Forschungsausnahme bei Musealem Forschungsbetrieb (IFG NRW) • Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorläufig nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 IFG NRW wegen Forschungstätigkeit greift. • Museen können als Forschungseinrichtungen i.S. von § 2 Abs. 3 IFG NRW gelten, wenn sie neben anderen Aufgaben auch bestimmungsgemäß Forschung betreiben. • Die Entscheidung, Forschungsergebnisse erst im Rahmen einer Ausstellung zu veröffentlichen, fällt in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und kann den Informationszugang einschränken. Die Antragsteller verlangten per einstweiliger Anordnung vom M. L. Auskunft darüber, welche Werke der Sammlung "R. A." unter Fälschungsverdacht stünden, und Einsicht in zugehörige Gutachten. Das M. bereitet eine Ausstellung zur R. A. vor, in deren Rahmen Provenienzrecherchen und kunsttechnologische Untersuchungen durchgeführt und präsentiert werden sollen. Die Antragsgegnerin berief sich auf Forschungstätigkeit und verweigerte den Zugang mit Hinweis auf die Bereichsausnahme des IFG NRW. Die Antragsteller rügten, das M. verfüge nicht über hinreichende wissenschaftliche Kapazitäten und die Gutachten seien Drittgutachten, sodass ein Informationsanspruch bestehe. Das OVG prüfte im summarischen Eilverfahren, ob der Anspruch auf Informationszugang überwiegend wahrscheinlich ist und ob eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt wäre. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen ist § 123 VwGO; bei Vorwegnahme verlangt das Verfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Hauptsachenerfolgs und besondere Dringlichkeit. • Das IFG NRW gewährt Informationszugang nach § 4 Abs. 1, ist jedoch nach § 2 Abs. 3 auf Forschungseinrichtungen und Forschungstätigkeit beschränkt; diese Bereichsausnahme kann Informationsansprüche ausschließen. • Das M. L. erfüllt nach summarischer Prüfung die Merkmale einer "Einrichtung", die bestimmungsgemäß auch Forschung betreibt: wissenschaftliches Personal, Restaurierungsabteilung und nachgewiesene Forschungsprojekte sprechen dafür. • Die für die Ausstellung durchgeführten Provenienzrecherchen und kunsttechnologischen Untersuchungen sind als Forschung i.S. von Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen, da sie methodisch und systematisch neue Erkenntnisse zum Ziel haben. • Die veröffentlichungsstrategische Entscheidung des M., Erkenntnisse erst im Rahmen der Ausstellung zugänglich zu machen, trifft die grundrechtlich geschützte Freiheit der Wissenschaft, insbesondere hinsichtlich des Ob und Zeitpunkts der Veröffentlichung. • Vor diesem Hintergrund ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW zusteht; daher fehlt der Anordnungsanspruch und damit auch der Anordnungsgrund. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154, 159 VwGO sowie §§ 47, 52, 53 GKG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Das OVG hielt die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 IFG NRW für einschlägig, weil das M. L. in den relevanten Tätigkeiten als Forschungseinrichtung anzusehen ist und die konkreten Untersuchungen der Ausstellung der Wissenschaftsfreiheit unterfallen. Deshalb ist der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Antragsteller tragen die Kosten beider Instanzen als Gesamtschuldner; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Insgesamt ist die Entscheidung zugunsten des M. gefallen, weil die Interessen der Forschungsfreiheit und der institutionellen Forschungsbefassung ein vorrangiges Informationszugangsinteresse der Antragsteller in der summarischen Prüfung verdrängen.