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Beschluss

13 B 298/21.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0430.13B298.21NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 A. 2 Der Antragsteller betreibt eine Yogaschule in I. . Dort bietet er nach eigenen Angaben überwiegend Hatha Yogakurse an, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) als Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 SGB V anerkannt seien und von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst oder vollständig bezahlt würden. Dabei stünden die Durchführung und das Erlernen der korrekten Yogapraxis im Mittelpunkt. Darüber hinaus biete er eine Yogalehrer-Aus- und Weiterbildung an. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner setze Yogaschulen ohne jede weitere Prüfung mit Fitnessstudios gleich und verkenne dabei, dass die von ihm angebotenen Präventionskurse eine verhaltensmedizinische Therapieform darstellten, die insbesondere der Linderung von chronischen Schmerzen, Hypertonie und Depression dienten und auch in der supportiven Krebstherapie angewandt würden. Mit seinem Antrag will er erreichen, dass er in seiner Yogaschule Präventionskurse wieder anbieten und durchführen darf. 3 Er beantragt - sinngemäß -, 4 1. die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 416b) insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als die Verordnung unter Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nicht erkennen lässt, welchen Regelungen der Betrieb von Yogaschulen unterfällt und ob dieser unzulässig ist, 5 hilfsweise, 6 2. § 12 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als die in Satz 3 statuierte Ausnahme von den Vorgaben des Satzes 2 lediglich für medizinisch notwendige Leistungen von Dienstleistern im Gesundheitswesen und nicht auch für Präventionskurse von Yogaschulen gilt, 7 weiter hilfsweise, 8 3. § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit Yogaschulen, auch soweit sie Präventionskurse anbieten, als „ähnliche Einrichtungen“ in den Anwendungsbereich der Regelung fallen und ihr Betrieb deswegen unzulässig ist. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 die Anträge abzulehnen. 11 B. 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 13 Der Antragsteller wendet sich bei verständiger Würdigung seines Vorbringens mit verschiedenen inhaltlichen Angriffen gegen die in § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO getroffenen Regelungen (mangelnde Bestimmtheit der Vorschriften in Bezug auf die Frage, worunter die in der Yogaschule angebotenen Präventionskurse zu fassen sind; Fehlen einer Ausnahme in § 12 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO für den Fall, dass dieses Angebot als Dienstleistung im Gesundheitswesen anzusehen ist; Unverhältnismäßigkeit des Verbots in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO für den Fall, dass Yogaschulen eine ähnliche Einrichtung in diesem Sinne sind). 14 Das so verstandene einheitliche Antragsbegehren ist hinsichtlich § 12 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO unzulässig (I.) und hinsichtlich § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO jedenfalls unbegründet (II). 15 I. Der Antrag ist in Bezug auf eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 12 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, durch die dortige Regelung in seinem Recht auf freie Berufsausübung verletzt zu sein. Denn die Durchführung (präventiver) Yogakurse in einer Yogaschule fällt schon nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2, sondern in den des § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO. 16 Im Ergebnis ebenso: Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2020 ‑ 8 B 2681/20.N ‑, juris, Rn. 49; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. November 2020 ‑ 3 B 361/20 ‑, juris, Rn. 24, 37 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. November 2020 ‑ 20 NE 20.2463 ‑, juris, Rn. 27; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. November 2020 - OVG 11 S 112/20 ‑, juris, Rn. 43. 17 Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Regelungen hinreichend bestimmt und lassen unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden die notwendige Zuordnung der in einer Yogaschule angebotenen (Präventions-)Kurse im Rahmen der beiden Normen zu. 18 Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 ‑ 2 BvR 309/15 ‑, juris, Rn. 77 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 19 Die in Rede stehenden Normen der Coronaschutzverordnung lauten wie folgt: 20 „§ 9 Sport 21 (1) 1 Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. […] 22 § 12 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe 23 […] 24 (2) 1 Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. 2 Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wird; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. 3 Satz 2 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter).“ 25 Davon ausgehend handelt es sich bei Yogaübungen um eine unzulässige (freizeit-) sportliche Betätigung in einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO und nicht um eine zulässige Dienstleistung eines Dienstleisters im Gesundheitswesen im Sinne von § 12 Abs. 2 CoronaSchVO. 26 Dass Yogaübungen eine besondere Form sportlicher Betätigung darstellen, dürfte unstreitig sein. Dass sie darüber hinaus als Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention anerkannt sind und der Verbesserung des Gesundheitszustands dienen, steht dem nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich bei Fitnessstudios. Sie werden von ihren Mitgliedern überwiegend aufgesucht, um Ihre Kraft zu steigern, ihre Ausdauer zu verbessern und/oder ihr Gewicht zu reduzieren. Auch damit verbessern sie präventiv ihren Gesundheitszustand durch körperliche Betätigung. Demgegenüber beschreibt die in § 12 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO enthaltene, nicht abschließende Aufzählung Dienstleistungen von Dienstleistern im Gesundheitswesen, die vornehmlich kurativ wirken. Die Maßnahmen und Hilfsmittel von beispielsweise Ergotherapeuten, Logopäden, Hörgeräteakustikern, Optikern und orthopädischen Schuhmachern sollen in der Regel bereits bestehende konkrete Leiden bzw. deren Auswirkungen abmildern bzw. eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands des die Dienstleistung in Anspruch nehmenden Kunden bzw. Patienten verhindern. Anders als kursmäßige Unterweisungen im Rahmen sportlicher Betätigungen werden die von § 12 Abs. 2 CoronaSchVO erfassten Dienstleistungen deshalb individuell, nämlich am einzelnen Kunden bzw. Patienten erbracht. 27 Darüber hinaus weist die Art der Nutzung einer Yogaschule eine höhere Vergleichbarkeit mit Fitnessstudios als mit der Tätigkeit von Dienstleistern im Gesundheitswesen auf. Ähnlich wie Fitnessstudios hat eine Yogaschule regelmäßig feste Mitglieder bzw. Kursteilnehmer. Die Mitgliedschaften sind grundsätzlich jeweils auf Dauer angelegt. Die Mitglieder kommen im besten Falle in regelmäßigen Abständen, um an Kursen teilzunehmen oder (Fitness)Übungen durchzuführen. Auch bieten zahlreiche Fitnessstudios vielfach Yogakurse als Teil ihres Kursprogramms an. Im Gegensatz dazu werden Dienstleistungen von Dienstleistern im Gesundheitswesen regelmäßig nur solange in Anspruch genommen, bis der Zweck der Dienstleistung erreicht ist. 28 Schließlich zeigen die vom Antragsteller vorgelegten Antworten zahlreicher Ordnungsämter, dass die Subsumtion seiner Tätigkeit als Betreiber einer Yogaschule unter § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO keine größeren Schwierigkeiten bereitet. Vereinzelt auftretende Auslegungsschwierigkeiten sind als gering einzustufen und führen insoweit nicht zur Unbestimmtheit der Coronaschutzverordnung. 29 II. Der Senat lässt dahinstehen, ob für die begehrte Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung angesichts der Regelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6 IfSG, § 1 Abs. 2 CoronaSchVO und einer 7-Tages-Inzidenz im Kreis N. von aktuell 196,3 ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet ist (1.) und eine deshalb ergänzend anzustellende Folgenabwägung zu seinen Lasten ausfällt (2.). 30 Vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 ‑ 4 B 1019/19.NE ‑, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 2 MN 379/19 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395. 31 1. Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO enthaltene Untersagung des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Einrichtungen wie Yogaschulen ist generell, aber auch speziell in Bezug auf die Durchführung präventiver Yogakurse nicht offensichtlich rechtswidrig. 32 a) Bedenken dagegen, dass die angegriffene Regelung in den § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage findet, 33 vgl. insoweit allgemein zur neuen Rechtslage durch Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397): OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 13 B 1731/20.NE -, juris, Rn. 23 ff., 34 oder gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Coronaschutzverordnung sind weder vorgetragen noch liegen sie offensichtlich vor. 35 b) Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO enthaltene Untersagung des Betriebs von Freizeit- und Amateursport in „ähnlichen Einrichtungen“, wie hier einer Yogaschule, erweist sich bei summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht als nicht erkennbar rechtswidrig. 36 aa) Die Regelung dürfte voraussichtlich von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein. 37 aaa) Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt, deren Fortbestehen er am 18. November 2020 und zuletzt am 4. März 2021 bestätigt hat. 38 Vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C, Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C, und Plenarprotokoll 19/215, S. 27052C. 39 bbb) Auch handelt es sich bei der vorliegenden Untersagung von Sportausübung um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG. 40 bb) Die streitige Regelung hält sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben aus § 28a IfSG. Sie orientiert sich an den Maßstäben des § 28a Abs. 3 IfSG und verstößt voraussichtlich weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (aaa) noch gegen den Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) (bbb). 41 aaa) § 9 Abs. 1 Satz 1 IfSG erweist sich nach summarischer Prüfung als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. 42 (1) Der Verordnungsgeber bezweckt mit der angefochtenen Regelung das legitime Ziel (§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG), Infektionsrisiken insbesondere durch Reduktion sozialer Kontakte zu minimieren und somit eine Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus möglichst zu verhindern. 43 Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 23. April 2021, S. 17, abrufbar unter 44 https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210428_begruendung_coronaschvo.pdf. 45 Die Regelung, die den Sportbetrieb in Einrichtungen wie Yogaschulen untersagt, ist zur Erreichung dieses Ziels voraussichtlich geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. 46 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49. 47 Diesen haben weder der Bundesgesetzgeber noch der ihm folgende nordrhein-westfälische Verordnungsgeber überschritten. 48 (2) Die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels stellt der Antragsteller weder in Abrede noch erscheint die Maßnahme schlichtweg untauglich. 49 Vgl. auch den Beschluss des Senats vom 14. April 2021 ‑ 13 B 235/21.NE ‑, juris, Rn. 56 ff., zur Geeignetheit des Verbots von Freizeit- und Amateursport in Fitnessstudios. 50 (3) Die in Rede stehende Schutzmaßnahme ist zur Zielerreichung auch erforderlich. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. 51 (a) Die vom Antragsteller begehrte Beschränkung des Kursangebots nur auf Präventionskurse stellte zwar ein milderes Mittel dar. Die Anzahl der durchgeführten Kurse in seiner Yogaschule und damit der sozialen Kontakte würde vermutlich sinken. Diese Maßnahme wäre jedoch nicht ebenso geeignet wie die komplette Untersagung der Durchführung von Yogakursen. Auch bei einem reduzierten Kursangebot würde es voraussichtlich vor, während und/oder nach den Yogakursen zu Kontakten zwischen den Kursteilnehmern und damit zu einer potentiellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus kommen. 52 (b) Gleiches gilt für die Durchführung von Yogastunden mit einer verminderten Teilnehmeranzahl unter Sicherstellung der Hygieneanforderungen des § 4 CoronaSchVO sowie der Rückverfolgbarkeit nach § 4a CoronaSchVO. Auch in einem solchem Fall käme es zur Ansammlung von Menschen in einem geschlossenen Raum zwecks sportlicher Betätigung. Eine Begegnung der Kursteilnehmer vor, während und nach den Kursen untereinander sowie mit Dritten und eine dabei mögliche – auch unbeabsichtigte – Unterschreitung des Mindestabstands könnte der Antragsteller nicht sicher ausschließen. Aufgrund der körperlichen Anstrengung der Kursteilnehmer wäre die Aerosolbildung erheblich. Schließlich würde auch eine Yogastunde mit einer verminderten Teilnehmeranzahl dem Ziel des Verordnungsgebers, zur Eindämmung der Pandemie die Anzahl nicht notwendiger sozialer Kontakte zu reduzieren und auf das Nötigste zu beschränken, zuwider laufen. 53 (4) Die Untersagung dürfte sich auch in der gegenwärtigen Situation, in der die Sieben-Tage-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen bei 166,8 liegt (Stand: 30.04.2021), 54 vgl. https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html, 55 bundesweit seit Mitte März wieder ein deutlicher Anstieg der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen zu verzeichnen und beim Großteil der Fälle der Infektionsort nicht bekannt ist, 56 vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 29.04.2021, S. 2, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-29-de.pdf?__blob=publicationFile, 57 als angemessen erweisen. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. 58 St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris, Rn. 265, m. w. N. 59 Davon ausgehend ist die fragliche Regelung bei vorläufiger Bewertung nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Das Verbot von Freizeit- und Amateursport in Einrichtungen wie Yogaschulen greift in ganz erheblicher Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der davon betroffenen Betreiber ein. Infolge der bereits seit November 2020 geltenden Schließung dürften – trotz der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen – viele Betriebe mit ganz erheblichen wirtschaftlichen Einbußen konfrontiert sein. Die Umsatzausfälle im November und Dezember sollen jedoch durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen abgefedert werden. Gewährt wird eine (anteilige) Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes von November bzw. Dezember 2019. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. 60 Vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html. 61 Hinzu treten die Überbrückungshilfen II und III des Bundes. Die Überbrückungshilfe II war ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), welches zum Ziel hatte, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung schloss nahtlos an die 1. Phase der Überbrückungshilfe mit dem Förderzeitraum Juni bis August 2020 an. Dabei wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Die Überbrückungshilfe II wurde durch die aktuelle Überbrückungshilfe III verlängert. 62 Vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html; 63 sowie zur Verlängerung als Überbrückungshilfe III: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html; und https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe-iii. 64 Von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen wurde das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt (1. Phase in den Fördermonaten Juni bis August 2020). Diese stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit. Berechtigte erhielten danach eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Das Programm wurde für eine Laufzeit von weiteren vier Monaten (September bis Dezember 2020) fortgesetzt. 65 Vgl. Übersicht des Wirtschaftsministeriums über Überbrückungshilfe (2. Phase), 66 https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2. 67 Auch angesichts dieser umfangreichen Hilfsmaßnahmen, die die Schwere der Eingriffe abmildern, dürften die mit der angefochtenen Regelung verbundenen Grundrechtseingriffe noch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck stehen, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. 68 Dies gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, die Wirtschaftshilfen berücksichtigten nicht, dass die für ihn größere Gefahr im Verlust der Klientenbindung liege. Auch insoweit stehen die Grundrechtseingriffe noch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Schwere des Eingriffs durch die Möglichkeit abgemildert werden kann und wird, 69 vgl. https://www.aude-vivere.de/, 70 die Teilnahme an Yogakursen des Antragstellers online per Livestream über einen Browser oder per App zu ermöglichen. 71 Die Erstreckung der angegriffenen Regelung auf Einrichtungen wie Yogaschulen erweist sich auch nicht als unangemessen, soweit der Antragsteller meint, die Bedeutung der Yogapraxis für den Gesundheitsschutz sei gar nicht oder nur unzureichend in die Abwägung miteinbezogen worden. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass es sich bei den vom Antragsteller angebotenen Yogastunden um Kurse handelt, die ihrer Art nach für die Gesundheit der Teilnehmer besonders förderlich sind und Erkrankungen vorbeugen sollen, erweist sich auch der Eingriff in deren Rechte durch ein zeitweises Verbot dieser Kurse voraussichtlich noch als verhältnismäßig im Hinblick auf die gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte. 72 Vgl. OVG NRW , Beschluss vom 8. Januar 2021 ‑ 13 B 1702/20.NE ‑, n. v., Bl. 11 BA. 73 Darüber hinaus führt die Regelung nicht zum Verbot der Ausführung von Yogaübungen an sich. So steht es den Mitgliedern der Yogaschule des Antragstellers offen, Yoga zu Hause angeleitet beispielsweise durch Internet-Videos oder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO auf Sportanlagen unter freiem Himmel auszuüben (vgl. auch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG). 74 Da der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in ähnlichen Einrichtungen – mithin auch der Präsenzbetrieb der Yogaschule – untersagt ist, stellt sich nicht die mit dem wörtlich formulierten Hilfsantrag zu 2. aufgeworfene Frage, ob die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO für die in der Yogaschule angebotenen Präventionskurse gelten müsste. 75 bbb) Das grundsätzliche Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Einrichtungen wie Yogaschulen verstößt voraussichtlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. 76 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40. 77 Er verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die besonderen Umstände bei der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie sprechen dafür, den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht zu sehr zu begrenzen. Der Verordnungsgeber befindet in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art zu berücksichtigen und abzuwägen ist und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten kann, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden. 78 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 ‑ 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 96 f., m. w. N. 79 Wenn der Verordnungsgeber Differenzierungen vornimmt, muss er diese auch nicht zwingend allein anhand infektionsschutzrechtlicher Erwägungen vornehmen. Er kann auch die sozialen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Implikationen von Maßnahmen bei seiner Entscheidung berücksichtigen. 80 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 ‑ 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 89 ff. 81 In Anwendung dessen drängt sich ein Gleichheitsverstoß des Verordnungsgebers nicht auf. Soweit dieser körpernahe Dienstleistungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO erlaubt, aber den Betrieb von ähnlichen Einrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO unterbindet, ist dies jedenfalls nicht offensichtlich willkürlich. In den von § 9 Abs. 1 CoronaSchVO erfassten ähnlichen Einrichtungen finden bei zulässiger generalisierender Betrachtung regelmäßig größere Personenzahlen gleichzeitig zusammen und findet auch eine größere Durchmischung statt. Auch bei den vom Antragsteller angebotenen Yogakursen treffen nicht nur Dienstleister und Kunde aufeinander, sondern ganze Personengruppen. Dass der Verordnungsgeber gerade das Zusammentreffen mehrerer Personen als besonders infektionsträchtig erachtet, zeigt sich auch daran, dass er dies in vielen anderen Bereichen unterbindet oder einschränkt, z. B. durch die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1a CoronaSchVO oder das weitgehende Verbot außerschulischer Bildungsangebote in Präsenz in § 7 CoronaSchVO. 82 2. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten des Antragstellers aus. Die von dem Antragsteller dargelegten wirtschaftlichen Einbußen u. a. durch einen möglichen Verlust von Mitgliedern müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Angesichts der nach wie vor hohen Zahl der Neuinfektionen, der angespannten Situation auf den Intensivstationen und der drohenden Auswirkungen einer nicht ausreichend kontrollierten Entwicklung des Infektionsgeschehens fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für den Antragsteller. Die angegriffenen Regelungen sind wesentliche Bausteine der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners, die im Falle einer Außervollzugsetzung in ihrer Wirkung erkennbar reduziert würde, mit der Folge der Gefahr zusätzlicher (unentdeckter) Ansteckungen mit dem Virus und der Erkrankungen oder sogar des Todes weiterer Menschen. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. 84 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).