Urteil
7 K 5946/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0910.7K5946.16.00
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Tenor
Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 2. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 wird aufgehoben, soweit dadurch Gebühren in Höhe von 250,00 € festgesetzt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 2. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 wird aufgehoben, soweit dadurch Gebühren in Höhe von 250,00 € festgesetzt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 250,00 € für die Abnahme einer nachträglich eingebauten Aufzugsanlage im Stadtbahn-Bahnhof M.------straße durch die Bezirksregierung E. als Technische Aufsichtsbehörde. Die E1. T. B. - zunächst E2. , später E3. - betreiben im Stadtgebiet der Klägerin den öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage eines am 18. Oktober 1979 neu gefassten Konzessionsvertrages. Darin verpflichtete sich die E2. , im Stadtgebiet der Klägerin den öffentlichen Personennahverkehr entsprechend den Verkehrsbedürfnissen nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes auf ihre Kosten einzurichten, zu betreiben und aufrechtzuerhalten, den Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und in diesem Rahmen auf dem Stand der Technik zu halten (§ 1 Abs. 1 des Konzessionsvertrages Verkehr vom 18. Oktober 1979 - Konzessionsvertrag -). Zu diesem Zwecke räumte die Klägerin der E2. das Recht ein, öffentliche Flächen und stadteigene Grundstücke unentgeltlich zu nutzen (§ 2 Abs. 1 Konzessionsvertrag). Alle erforderlichen Arbeiten an den Straßenanlagen führt die Klägerin, alle Arbeiten innerhalb der Gleiszone von Straßenanlagen sowie alle Arbeiten an den Bahnanlage und Wendeschleifen führen die E2. aus (§ 4 Abs. 1 bis 3 Konzessionsvertrag), wobei die E2. die Kosten aller Arbeiten an Bahnanlagen und Wendeschleifen zu tragen hat (§ 5 Abs. 1 Konzessionsvertrag). Die Klägerin erhält seit 1973 regelmäßig durch den W. S. -S1. , AöR, im Rahmen der Projektförderung Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen in die ÖPNV-Infrastruktur. Mit Vertrag vom 18. Dezember 1984, geändert durch die Nachtragsvereinbarung vom 23. Dezember 1985, übertrug die Klägerin der E2. mit Wirkung zum 31. Dezember 1984 Teile der Stadtbahnstrecken 80, 81, 82, 83, 90, 91 und 95. Hierzu zählte als Stadtbahnstrecke 81 auch die Strecke von der Haltestelle M.------straße bis zur M1.--------straße (§ 1 Abs. 1 lfd. Nr. 2 lit. a)). Gegenstand der Übertragung waren gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages alle Stadtbahnanlagen, zu denen alle Hoch- und Tiefbauten zählen, die zur Aufnahme und Abgrenzung des Schienenfahrwegs, der Haltestellenanlagen sowie der übrigen Betriebseinrichtungen dienen. Unter dem Begriff der Haltestellenanlagen fielen alle unter- und oberirdischen Bahnhöfe und Teile der Bahnhöfe (§ 1 Abs. 2 lit. a) bb)). Am 13. Juni 1988 schlossen die Klägerin und die E2. einen Baudurchführungsvertrag über die Nachrüstung mit Personenaufzügen und Schaffung stufenloser Zugänge in den Stadtbahnanlagen. Damit verpflichtete sich die Klägerin, die Bahnhöfe mit Personenaufzügen auszurüsten und die Anlage mit stufenlosen Zugängen zwischen hohen und niedrigen Bahnsteigen zu ergänzen (§ 1 Abs. 2). Die Arbeiten sollten durch die Klägerin vergeben und unter ihrer Oberbauleitung ausgeführt werden (§ 1 Abs. 3). Die E2. verpflichtete sich u.a. zur Abnahme und Vorlage der Abnahmebescheinigung bei der Technischen Aufsichtsbehörde - TAB - (§ 2 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 5 Anlage 1). Die Klägerin sollte die Verantwortung für die von ihr oder in ihrem Auftrag durchzuführenden Arbeiten bis zur Übergabe der betriebsfertigen Anlagen an die E2. tragen, die E2. hingegen verantwortlich für ihre oder die in ihrem Auftrag auszuführenden Arbeiten sein (§ 13). Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 5. Februar 2007 die Erteilung einer Plangenehmigung im Sinne des § 28 Abs. 1a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für die Aufzugsnachrüstung im Bahnhof M.------straße bei der Bezirksregierung B1. . Mit Genehmigungsbescheid vom 11. Juli 2007 wurde der Klägerin die beantragte Plangenehmigung nach Beteiligung der Bezirksregierung E. als Technische Aufsichtsbehörde durch die Bezirksregierung B1. erteilt. Am 5. November 2015 wurde die Aufzuganlage im Stadtbahn-Bahnhof M.------straße durch die Klägerin an die E3. übergeben. Mit Schreiben vom 24. November 2015, eingegangen am 9. Dezember 2015, beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. als Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme der nachträglich eingebauten Aufzugsanlage im Stadtbahn-Bahnhof M.------straße , Baulos 1d, Stadtbahnstrecken 80/81, Linien I/V. Mit Bescheid vom 2. März 2016 erteilte die Bezirksregierung E. den Abnahmebescheid gemäß § 62 Abs. 6 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab -) und setzte gegenüber der Klägerin für die Erteilung dieser Genehmigung i.H.v. 250,00 € gemäß Tarifstelle 24.2.20 des Allgemeinen Gebührentarifs in Anlage 1 zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (AVerwGebO NRW) fest. Die Klägerin legte gegen den Abnahmebescheid mit Schreiben vom 22. März 2016 Widerspruch ein, soweit mit dem Abnahmebescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 € festgesetzt worden war. Zur Begründung führte die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. April 2016 aus, die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, da die Klägerin als Gemeinde Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Anspruch nehmen könne. Die Klägerin sei Antragstellerin der Abnahme und damit Veranlasserin der Amtshandlung der Beklagten im Sinne des § 13 GebG NRW und nicht die Betreiberin des schienengebundenen ÖPNV. Dies sei nämlich die E3. . Die E3. sei nicht von der Amtshandlung betroffen, sondern die Klägerin. Die Ausnahme von der Befreiung gemäß § 8 Abs. 2 GebG greife nicht, da keine Möglichkeit bestünde, die Kosten auf die E3. abzuwälzen. Der Bahnhof stehe seit dem 18. Dezember 1984 im Eigentum der E3. , die nachgerüstete Aufzuganlage aber im Eigentum der Klägerin. Vertragliche Regelungen hierzu bestünden jedoch nicht Mit Bescheid vom 11. August 2016 über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung aus dem Abnahmebescheid für die Aufzugsnachrüstung im Bahnhof M.------straße (Baulos 1d) vom 2. März 2016 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Die Gebühr ergebe sich aus §§ 56, 57 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 lit. a) PBefG, § 62 Abs. 6 BOStrab, Tarifstelle 24.2.20 AVerwGebO NRW. Bei einem Gebührenrahmen von 100 € bis 5.000 € sei die Gebühr in Höhe von 250,00 € festgesetzt worden. Es bestehe keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW, da die Sicherstellung des ÖPNV den Gemeinden zugewiesen sei. Diese Aufgabe sei nicht ordnungsrechtlich-hoheitlich, sondern wirtschaftlich. Die Übertragung an Dritte – hier die E3. – ändere daran nichts. Die Klägerin sei auch wesentliche Anteilseignerin und profitiere davon. Jedenfalls greife die Ausnahme des § 8 Abs. 2 GebG NRW, da die Klägerin die Gebühr auf die E3. abwälzen könne. Hierzu reiche die Möglichkeit der Abwälzung aus. Die Klägerin hat am 6. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die E3. sei als wirtschaftliches Unternehmen von der gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht betroffen, vielmehr sei die Klägerin selbst als planende, beantragende und bauausführende Gemeinde hiervon betroffen. Die Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs stelle keine wirtschaftliche Aufgabe dar. Nach § 1 ÖPNVG NRW handele es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Diese könne nicht wirtschaftlich betrieben werden, sondern sei auf Zuschüsse angewiesen. Im Übrigen stelle sich die Gebührenerhebung als ermessensfehlerhaft dar. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen in Bezug auf mögliche Gebührenschuldner nicht ordnungsgemäß betätigt. Es hätte jedenfalls eine Inanspruchnahme der E3. in Erwägung gezogen werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 2. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 aufzuheben, soweit dadurch Gebühren in Höhe von 250,00 € festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Beklagten werde in § 56 PBefG lediglich die Pflicht zur Gebührenerhebung geregelt, er enthalte jedoch keine Regelung zur Kostenweitergabe an Dritte, schließe sie aber auch nicht aus. Daher würden grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des GebG NRW gelten. Die Klägerin könne sich jedoch nicht auf die Gebührenbefreiung berufen, da § 8 Abs. 2 GebG NRW Anwendung finde. Die Klägerin könne Kosten über die Weitergabe an Dritte finanzieren. Die Plangenehmigung vom 11. Juli 2007 der Bezirksregierung B1. an die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1a PBefG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG unter Beteiligung der Beklagten als TAB hätte die Kostennote gegenüber der Klägerin zur Folge gehabt, daher sei wegen der nun entstandenen Abnahmekosten im Hinblick auf die Heranziehung der Klägerin eine Ermessensreduktion auf Null eingetreten. Die Klägerin habe vertraglich den Bau von Personenaufzügen übernommen. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 2 des Baudurchführungsvertrages zwischen der Klägerin und der E3. . Für die Verantwortlichkeit der Klägerin spreche auch § 1 Abs. 3, § 13 Abs. 1 des Baudurchführungsvertrages. Am 4. November 2020 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. Januar 2021 und 27. Januar 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer sowie den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 2. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit durch ihn Abnahmegebühren in Höhe von 250,00 € festgesetzt werden. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist § 56 Satz 1 PBefG, § 62 Abs. 1, Abs. 6 BOStrab in der Fassung vom 16. November 2007 i.V.m. Ziffer 24.2.12 des Allgemeinen Gebührentarifs in Anlage 1 zur AVerwGO NRW. Der Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. S. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 -, juris, Rdnr. 8; Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, juris, Rdnr. 33. Die letzte Behördenentscheidung stellt der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016 dar. In diesem Zeitpunkt galt die BOStrab in der Fassung vom 16. November 2007, geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) - BOStrab 2007 -. Nach § 56 Satz 1 PBefG werden für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Voraussetzungen des § 56 Satz 1 PBefG liegen vor. Bei dem Abnahmebescheid der Bezirksregierung E. vom 2. März 2016 handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 56 Satz 1 PBefG. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BOStrab 2007. Danach dürfen neue oder geänderte Betriebsanlagen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde sie abgenommen hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab 2007). Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt dem Unternehmer einen Abnahmebescheid (§ 62 Abs. 6 Satz 1 BOStrab 2007). Die Nachrüstung des Stadtbahn-Bahnhofs M.------straße mit Personenaufzügen stellt eine Änderung einer Betriebsanlage im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab 2007 dar. Bei dem Stadtbahn-Bahnhof handelt es sich gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BOStrab 2007 um eine Betriebsanlage, da er für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmt ist. Die Bezirksregierung E. war in ihrer Eigenschaft als Technische Aufsichtsbehörde gemäß §§ 5 Abs. 1, 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BOStrab 2007, § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG, § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) für die Abnahme und Erteilung des Abnahmebescheids zuständig. Die Gebührenfestsetzung stellt sich jedoch sowohl im Hinblick auf die Auswahl des Kostenschuldners (dazu unter lit. a)), als auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe (dazu unter lit. b)) als fehlerhaft dar. Auf die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine mögliche persönliche Gebührenfreiheit und deren Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GebG NRW kommt es mithin nicht an. a) Die Bezirksregierung E. hat die Klägerin rechtsfehlerhaft als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen. Sie hat verkannt, dass die Klägerin nicht als Kostenschuldnerin im Sinne des § 56 Satz 1 PBefG in Betracht kommt. Gemäß § 56 Satz 1 PBefG ist Kostenschuldner derjenige, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird. Unter dem Begriff der Veranlassung ist eine zurechenbare Verursachung der gebührenpflichtigen Amtshandlung zu verstehen. BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 73/88 -, juris, Rdnr. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 14. Januar 2016 ‑ 9 A 100/15 -, juris, Rdnr. 16 f., und vom 13. November 2013 ‑ 9 A 78/13 -, juris, Rdnr. 9 f.; Urteil vom 14. Februar 2017 ‑ 9 A 2655/13 -, juris, Rdnr. 122 ff. Dieses Verständnis findet seine Grundlage in dem bundesverfassungsgerichtlich geprägten Gebührenbegriff. Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, juris, Rdnr. 35, m.w.N. Wer zurechenbarer Verursacher ist, bestimmt sich nicht nach den Regeln eines naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriffs. In den Fällen, in denen - wie hier - eine Amtshandlung durch einen auf die Amtshandlung gerichteten Antrag oder anderen Willensakt herbeigeführt wird, ist Verursacher danach nicht ohne Weiteres derjenige, der den Antrag stellt oder den Willensakt vornimmt, sondern nur derjenige, dem der Antrag oder der Willensakt auch zuzurechnen ist. Eine gebührenrechtliche Verursachung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine derartige Sonderrechtsbeziehung liegt dann vor, wenn die Amtshandlung beantragt wird, OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 14 A 720/16 -, juris, Rdnr. 37; Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris, Rdnr. 27 ff. (zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW), oder aber auch, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017- 9 A 2655/13 -, juris, Rdnr. 122. Die Zurechnung hingegen ergibt sich aus dem Recht, dem der Antrag oder der Willensakt unterliegt. So BVerwG, Beschluss vom 21. August 1998 ‑ 8 B 115/98 -, juris, Rdnr. 3; zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW s. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 ‑ 9 A 1786/10 -, juris, Rdnr. 31 ff.; Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/21 -, juris, Rdnr. 33. Hiervon ausgehend hat zwar die Klägerin den Antrag auf Abnahme der Aufzugsanlage im Stadtbahn-Bahnhof M.------straße gestellt und ist damit jedenfalls auch Verursacherin der Amtshandlung. Der Abnahmebescheid ist durch die Klägerin jedoch nicht zurechenbar verursacht worden. Vielmehr hat die E3. den Abnahmebescheid auf der Grundlage der Sonderrechtsbeziehung zwischen der E3. als Unternehmerin des Straßenbahnverkehrs und der Bezirksregierung E. als Technischer Aufsichtsbehörde zurechenbar verursacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nämlich allein der personenbeförderungsrechtliche Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 PBefG Adressat der von der Bezirksregierung E. nach § 62 BOStrab 2007 vorgenommenen Abnahme sowie des Abnahmebescheids. Die dabei durchgeführte Prüfung bezieht sich auf Vorgaben und Verpflichtungen, die das materielle Recht allein dem Unternehmer des jeweiligen Personenverkehrs auferlegt. Nach § 62 Abs. 4 S. 1 BOStrab 2007 hat der Unternehmer bei neuen oder geänderten Betriebsanlagen vor Inbetriebnahme die Abnahme bei der Technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 BOStrab 2007 erteilt die Technische Aufsichtsbehörde dem Unternehmer nach Abnahme einen Abnahmebescheid. Unternehmer im Sinne des BOStrab 2007 und des PBefG ist vorliegend allein die E3. . Nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 PBefG ist derjenige Unternehmer, der Personen befördert und den Verkehr in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt und dem hierfür eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 PBefG erteilt wurde. Dies ist bei der E3. , nicht aber bei der Klägerin der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 3 PBefG. Als Ausnahme von der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers sieht § 3 Abs. 3 PBefG vor, dass für den Fall, dass der Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden sollen, die Genehmigung für den Bau und die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden kann. In diesem Falle sind die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Zwar hat die Bezirksregierung B1. der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juli 2007 gemäß § 28 Abs. 1a PBefG eine Genehmigung zur Aufzugsnachrüstung im Stadtbahn-Bahnhof M.------straße erteilt, so dass die Klägerin - wie sie selbst vorträgt - als planende und bauausführende Stelle tätig werden durfte. Doch liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 2. HS PBefG für das Eintreten der Klägerin in den Pflichtenkreis der E3. im Hinblick auf § 62 BOStrab nicht vor. Das Abnahmeverfahren nach § 62 BOStrab 2007 zählt nicht zu dem einem Dritten übertragbaren Bau von Straßenbahnbetriebsanlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 1. HS PBefG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelungen der § 3 Abs. 3 1. HS PBefG, § 62 BOStrab 2007. Nach § 3 Abs. 3 1. HS PBefG ist lediglich der Bau der Straßenbahnanlagen und gerade nicht die Verantwortlichkeit für das Abnahmeverfahren übertragbar. Der Begriff des Baus meint ausschließlich die Bauausführung im engeren Sinne. Hierbei stellt insbesondere die Abnahme im Sinne des § 62 BOStrab 2007 keine Teilmaßnahme des Baus von Straßenbahnbetriebsanlagen dar, sondern einen eigenständigen, von der Bauausführung unabhängigen Maßnahmenabschnitt. Dies wird durch die systematische Auslegung der §§ 60 bis 62 BOStrab 2007 bestätigt. Die §§ 60 bis 62 BOStrab 2007 sehen eine differenzierte Einteilung verschiedener Maßnahmenphasen bei neuen oder geänderten Straßenbahnanlagen vor. Jeder Paragraph regelt einen in sich sachlich und zeitlich abgeschlossenen Abschnitt im Rahmen der Errichtung bzw. Änderung von Straßenbahnbetriebsanlagen: § 60 BOStrab 2007 befasst sich mit der Prüfung von Bauunterlagen, § 61 BOStrab 2007 mit der Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen, § 62 BOStrab 2007 schließlich mit der Abnahme. Soweit § 3 Abs. 3 1. HS PBefG also von dem Bau von Straßenbahnanlagen durch einen anderen als dem Unternehmer und den entsprechend anwendbaren Regelungen auf den Dritten spricht, folgt aufgrund der o.g. Systematik, dass die Übertragbarkeit an einen Dritten sich neben der nach § 3 Abs. 3 1. HS PBefG möglichen Genehmigungsphase grundsätzlich auf den Bau im Sinne einer Bauausführung beschränkt und gerade nicht das Abnahmeverfahren im Sinne des § 62 BOStrab 2007 einschließt. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des Abnahmeverfahrens gegen eine Übertragbarkeit auf einen Dritten. Die Abnahme im Sinne des § 62 Abs. 2 BOStrab 2007 soll der Technischen Aufsichtsbehörde die Feststellung ermöglichen, dass die Betriebsanlage mit den Bauunterlagen übereinstimmt und betriebssicher ist. Sie findet also im Vorgriff und Vorfeld auf die Inbetriebnahme statt, die wiederum ohne die Abnahme unzulässig ist (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab). Dass die Inbetriebnahme zu den nicht-übertragbaren Aufgaben des Unternehmers zählt, spricht dafür, auch das unmittelbar vorgelagerte Abnahmeverfahren in diesen Pflichtenkreis miteinzubeziehen. Diese grundsätzliche Ausgestaltung und Abgrenzung der Pflichtenkreise in die Phase der Bauausführung und die sich anschließende Phase des behördlichen Abnahmeverfahrens vollzieht im Übrigen auch der am 13. Juni 1988 zwischen der Klägerin und der E3. geschlossene Baudurchführungsvertrag nach. Danach endet die Zuständigkeit der Klägerin mit der Übergabe der betriebsfertigen Anlagen an die E3. (§ 13 Satz 1 des Baudurchführungsvertrages), die E3. ist ab diesem Zeitpunkt u.a. für die Abnahme und Vorlage der Abnahmebescheinigungen bei der Technischen Aufsichtsbehörde zuständig (§ 2 Abs. 1, Ziffer 5 Anlage 1 des Baudurchführungsvertrages). Unabhängig davon ist die Klägerin auch nicht Begünstigte im Sinne des § 56 Satz 1 2. Alt. PBefG. Danach ist derjenige Kostenschuldner, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen worden ist. Von einer Begünstigung in diesem Sinne kann nur die Rede sein, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein ‑ wie auch immer gearteter ‑ Vorteil zugute kommt. Die Vorschrift zielt allerdings ausschließlich auf eine unmittelbare Begünstigung in dem Sinne, dass spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch diese selbst eine vorteilhafte Lage für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 A 251/99 -, juris, Rdnr. 11; Urteil vom 7. März 2005 - 10 A 2994/02 -, juris, Rdnr. 40 ff.; Beschluss vom 12. März 2018 - 14 A 2955/15 -, juris, Rdnr. 7. Eine unmittelbare Begünstigung liegt vor, wenn der Betroffene Adressat der Amtshandlung war. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2005 - 10 A 2994/02 -, juris, Rdnr. 44; Beschluss vom 27. April 2012 - 9 A 1786/10 -, juris, Rdnr, 31 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf , Urteil vom 21. Juni 2018 - 17 K 2012/17 -, juris, Rdnr. 24. Die Klägerin hat durch den Abnahmebescheid keinen unmittelbaren Vorteil. Nicht sie ist Adressatin der Abnahmebescheinigung im materiellen Sinne, sondern die E3. als Unternehmerin im Sinne des PBefG, die aufgrund der Abnahmebescheinigung die Aufzugsanlagen in Betrieb nehmen darf. Selbst wenn die Klägerin zum Kreis der möglichen Gebührenschuldner zählte, hätte die Bezirksregierung E. den für die Schuldnerauswahl erforderlichen Sachverhalt, nämlich alle als Schuldner in Betracht zu ziehenden Verantwortlichen, nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die pflichtgemäße Ausübung des bei mehreren Gebührenschuldnern eröffneten Ermessens erfordert grundsätzlich die vollständige und zutreffende Ermittlung der in Betracht kommenden Adressaten. Ansonsten kann der Kostengläubiger nicht in sachgerechter Weise zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen. Insoweit ist die Auswahlentscheidung unter mehreren Schuldner einer Amtshandlung geprägt durch die in einem ersten Schritt vorzunehmende ordnungsgemäße Schuldnerermittlung, d.h. der zutreffenden Eruierung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, und sodann durch die Auswahlentscheidung im engeren Sinne, d.h. der Reduzierung der Verantwortlichkeit auf denjenigen, der für die Zahlung der Kosten nach allgemeinen Grundsätzen der Auswahlentscheidung letztlich heranzuziehen ist. S. zu § 13 Abs. 1 GebG NRW OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655 -, juris Rdnr. 131, 135; Urteil vom 31. Oktober 2008 - 14 A 3695/06 -, juris, Rdnr. 39. Anhaltspunkte dafür, dass die fehlerhafte Kostenschuldnerauswahl geheilt worden wäre oder eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Auswahl der Klägerin vorläge, sind nicht ersichtlich. b) Der Gebührenbescheid ist auch in Bezug auf die festgesetzte Gebührenhöhe ermessensfehlerhaft. Die Bezirksregierung E. ist bereits von einem unzutreffenden Gebührenrahmen ausgegangen. Sie hat auf der Grundlage der Tarifstelle 24.2.20 des Allgemeinen Gebührentarifs in Anlage 1 zur AVerwGebO NRW unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens von 100,00 € bis 5.000,00 € eine Gebühr von 250,00 € festgesetzt. Die Tarifstelle 24.2.20 bezieht sich jedoch auf einen Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab. Bei dem Abnahmebescheid im Sinne des § 62 Abs. 6 BOStrab handelt es sich jedoch nicht um einen Zustimmungsbescheid im Sinne des § 60 Abs. 3 BOStrab. Die zutreffende Tarifstelle für einen Abnahmebescheid ist Ziffer 24.2.12 des Allgemeinen Gebührentarifs. Danach beträgt der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zur Aufnahme des Betriebs (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab) 100,00 € bis 2.500,00 €. Eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist von vornherein nicht möglich, wenn die Behörde den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat. Der Ermessensspielraum ergibt sich aus dem jeweils vorgegebenen Gebührenrahmen und wird maßgeblich durch diesen geprägt, so dass bei der vermeintlichen Heranziehung einer überhöhten Rahmenobergrenze von einem weiteren Rahmenermessen ausgegangen wird als es tatsächlich zur Verfügung steht. Dies indiziert Fehler beim Ausüben des Rahmenermessens. Bei der Heranziehung eines falschen Gebührenrahmens kann ein Abwägungsmangel zum Nachteil des Gebührenschuldners folglich (regelmäßig) nur dann ausgeschlossen sein, wenn der heranzuziehende und der vermeintlich herangezogene Gebührenrahmen hinsichtlich des unteren Gebührenrahmens identisch sind und die Mindestgebühr festgesetzt wurde. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil 14. Mai 2014 - 3 L 354/13 -, juris; Beschluss vom 15. Januar 2018 - 3 L 15/17 -, juris, Rdnr. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rdnr. 7 f. Zwar ist der untere Gebührenrahmen mit einem Betrag von 100,00 € nach beiden Tarifstellen identisch. Die Bezirksregierung E. hat jedoch nicht die Mindestgebühr in Höhe von 100,00 €, sondern eine Gebühr in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Unabhängig von der Zugrundelegung des unzutreffenden Gebührenrahmens stellte sich auch die Festsetzung des Betrages von 250,00 € als ermessensfehlerhaft dar, weil die Festsetzung hinsichtlich der Ausübung des in Tarifstelle 24.2.20 bzw. 24.2.12 eingeräumten Rahmenermessens nicht hinreichend im Sinne des § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begründet ist. Eine solche Ausübung des Rahmenermessens ist immer notwendig, wenn - wie hier - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Die Gebühren erhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 ‑ 9 B 384/17 ‑, juris, Rdnr. 7 ff.; Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 16 E 611/16 -, juris, Rdnr. 4; Beschluss vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rdnr. 4 f.; Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris, Rdnr. 108. Weder der Ausgangs-, noch der Widerspruchsbescheid enthalten Ausführungen zur Ermessensausübung im Hinblick auf den Gebührenrahmen oder die Einordnung als einfacher, mittlerer oder aufwändiger Fall. Die allein im Widerspruchsbescheid enthaltene Formulierung „Die Tarifstelle gibt einen Entscheidungsrahmen von 100 € bis 5.000 € vor, in dem die Höhe der Gebühr nach sachgerechter Ermessensanwendung festzusetzen ist. Die Höhe der Gebühr wurde von der TAB auf 250 € festgesetzt.“ lässt keine den oben genannten Anforderungen entsprechende Ermessensausübung erkennen, so dass der angefochtene Bescheid im Hinblick ermessensfehlerhaft wäre, soweit damit ein über die Mindestgebühr von 100,00 € hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.