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Beschluss

10 B 1235/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0909.10B1235.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 2068/20 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Mai 2020 zum Ausbau des Dachgeschosses und zur Erweiterung ihres Wohngebäudes O. 59 in F. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei unbegründet. Die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Gebäude der Antragstellerin und der Beigeladenen gehörten auch nach Umsetzung des Vorhabens zu der aus den Wohngebäuden O. 55 – 61 bestehenden Hausgruppe. Zwar verändere das Vorhaben das Erscheinungsbild des Gebäudes der Beigeladenen, doch bleibe das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung der Gebäude erhalten. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere sei eine Verletzung des § 6 BauO NRW nicht festzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW sei eine Abstandsfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe, wenn gesichert sei, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werde. Dies sei hier der Fall. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 5 Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Vorhaben verstoße zu ihrem Nachteil gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, weil nach seiner Verwirklichung das Wohnhaus der Beigeladenen mit ihrem Wohnhaus keine Hausgruppe mehr bilde. Das Verwaltungsgericht hat auf die Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob mehrere Gebäude als Doppelhaus beziehungsweise als Hausgruppe gelten, zutreffend hingewiesen. 6 Vgl. hierzu zum Beispiel auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2016 – 10 A 2574/14 –, juris, Rn. 10, vom 21. August 2015 – 10 B 758/15 –, juris, Rn. 8, und vom 25. April 2012 – 10 B 1415/11 –, juris, Rn. 17, sowie Urteil vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 –, Rn. 35. 7 Gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, nach Verwirklichung des Vorhabens weise das Wohnhaus der Beigeladenen noch das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem Wohnhaus der Antragstellerin auf, ist auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. 8 Die Antragstellerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, die "geplante extreme Dachgaube" sei in der Umgebung ohne Vorbild und füge sich in die vorhandene Bebauung nicht ein. Der bisherige Zustand einer beschaulichen Reihenhausbebauung werde zerstört. 9 Eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für die Bewertung von mehreren Gebäuden als Doppelhaus beziehungsweise als Hausgruppe lässt die Antragstellerin vermissen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in Anwendung dieser Maßstäbe dürfte entscheidend sein, dass es sich bei dem Vorhaben insgesamt um eine verhältnismäßig geringfügige Erweiterung handelt. Der ursprüngliche Baukörper bleibt im Wesentlichen erhalten, auch wenn das Dach eine andere Form erhält. 10 Mit ihrer Behauptung, das Vorhaben sei ihr gegenüber rücksichtslos, weil durch das Vorziehen der Wand und der Fenster im Dachgeschoss abweichend von der Konzeption der Hausgruppe neue Möglichkeiten geschaffen würden, ihr Grundstück einzusehen, zeigt der Antragsteller eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu ihren Lasten nicht auf. 11 Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. In bebauten Gebieten entspricht es dem Regelfall, dass aus den Fenstern eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können. 12 Vgl. hierzu zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils mit weiteren Nachweisen. 13 Umstände, die der Antragstellerin insoweit ausnahmsweise einen besonderen Schutzanspruch vermitteln könnten, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. 14 Ein Abwehranspruch der Antragstellerin besteht schließlich auch nicht, soweit sie vorträgt, dass das Vorhaben die vorhandenen und im gemeinsamen Interesse errichteten Anlagen für die Dachflächenentwässerung zerstöre. Die angefochtene Baugenehmigung trifft dazu keine Regelung. Im Übrigen ist die Antragstellerin grundsätzlich zur Sicherung der eigenen Erschließung für die Entsorgung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers selbst verantwortlich. Dass und auf welcher Grundlage bislang die Ableitung des Niederschlagswassers von den Dachflächen des Hauses der Antragstellerin über das Grundstück der Beigeladenen erfolgt ist, spielt hier keine Rolle. Die Baugenehmigung wird nach § 74 Abs. 4 BauO NRW unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Öffentlich-rechtlich ergibt sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis jedenfalls keine Verpflichtung der Beigeladenen, diese Aufgabe dauerhaft zu übernehmen und bauliche und gestalterische Änderungen von der Einwilligung der Antragstellerin abhängig machen. 15 Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Mai 1994 – 3 UE 205/92 –, juris, Rn. 20. 16 Auch ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW ist nicht gegeben. Sind die Häuser der Antragstellerin und der Beigeladenen auch nach der Verwirklichung des Vorhabens weiterhin Teile einer Hausgruppe, darf auf dem Vorhabengrundstück nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW an die Grenze gebaut werden, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).