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Urteil

3 UE 205/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0510.3UE205.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Für die versäumte Berufungsfrist (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Abs. 1 VwGO). Ihr früherer Bevollmächtigter, dessen eventuelles Verschulden der Klägerin gemäß den §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO zuzurechnen wäre, war ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Angesichts der vom früheren Bevollmächtigten der Klägerin dargelegten und auf anwaltliche Pflichten versicherten Umstände ist davon auszugehen, daß der Anwalt sein Hilfspersonal, dessen Verschulden ihm gegebenenfalls zuzurechnen wäre, mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat und seine Büroorganisation zweckmäßig und geeignet zur Verhinderung von Fristversäumnissen aufgebaut war. Der Bevollmächtigte hat dazu vorgetragen, der Postausgang in seiner Kanzlei werde von mit diesen Dingen vertrautem Personal getätigt, wobei ein Fristversäumnis dieser Art durch eine Fehlzuleitung an eine auswärtige Firma bisher nicht zu verzeichnen gewesen sei. Die Berufungsschrift sei rechtzeitig unterzeichnet worden und in den Postausgang gelangt, so daß bürointern alle Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Postausgang gegeben gewesen seien. Der rechtzeitige Postausgang wird hier durch den übrigen Akteninhalt gestützt. So hat die Firma W. der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts telefonisch mitgeteilt, sie habe die als Irrläufer eingegangene Berufungsschrift, die dann am 22.01.1992 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangen ist, mit einem Datumsstempel versehen. Zwar enthält die in der Gerichtsakte befindliche Berufungsschrift inzwischen mehrere Datumsstempel, aber nur einen Stempel vom "20. Jan. 1992", der zeitlich vor dem verwaltungsgerichtlichen Eingangsstempel vom 22.01.1992 liegt. Mithin ist davon auszugehen, daß die Firma W., auch wenn der reine Datumsstempel insoweit aus sich heraus nicht zugeordnet werden kann, die fehlgeleitete Berufungsschrift am 20.01.1992 erhalten hat, was bedeutet, daß der am 15.01.1992 anwaltlich datierte Berufungsschriftsatz rechtzeitig abgegangen ist und bei richtiger Absendung auch fristgemäß am 20.01.1992 beim Verwaltungsgericht hätte eingehen können. Dabei ist davon auszugehen, daß postalische Schreiben von nach Kassel mindestens die gleiche, wenn nicht eine kürzere Laufzeit haben als von B nach zur Firma W.. Insgesamt ist für ein anwaltliches Personalauswahl-, Kontroll-, Organisations- und Absendeverschulden nichts hinreichend ersichtlich, so daß die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nachbarliche Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 130 b VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, wobei in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten richtigzustellen ist, daß sich der Befreiungsbescheid vom 28.07.1988 nach den Flurstücksbenennungen für die beiden Nachbarflurstücke 329/1 und 325/3 und die Längenangaben von ca. 8,50 bzw. 7,00 m nur auf die westliche und südliche Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen bezieht und nicht auf die östliche Grenzwand, die an das klägerische Gebäude nahezu deckungsgleich angebaut ist. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Die Klägerin hat keinen nachbarlichen Abwehranspruch, der eine Aufhebung der Baugenehmigung rechtfertigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abstandsrechtlich kann die Klägerin bezüglich der beiderseitigen grenzseitigen Außenwände einen deckungsgleichen Anbau bzw. seine Beibehaltung und damit eine Beibehaltung der beiderseitigen gleichen Dachneigung nicht verlangen. Den Beigeladenen steht insoweit die Vergünstigung des § 8 Abs. 1 Satz 5 HBO 1990 zur Verfügung, wonach ein Anbau an andere Gebäude, soweit dies städtebaulich - wie hier - vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein muß, auch wenn diese Vorschrift erst nach Erteilung der Baugenehmigung vom 20.07.1988 in Kraft getreten ist. Inhalt und Schranken des baulich genutzten Eigentums der Beigeladenen werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG jetzt auch durch § 8 Abs. 1 Satz 5 HBO 1990 bestimmt, so daß das dem Bauherrn zugute kommende Günstigkeitsprinzip verfassungsmäßig abgestützt ist. Ein nachbarlicher Abwehranspruch der Klägerin besteht ebenfalls nicht aufgrund von § 18 Abs. 1 HBO, wonach bauliche Anlagen u. a. so zu errichten sind, daß durch Wasser, Gefahren oder unzumutbare Nachteile und Belästigungen nicht entstehen. Es kann offenbleiben, ob dieser Norm überhaupt nachbarschützender Charakter zukommt, was in der bisherigen Rechtsprechung abgelehnt wird und in der Literatur umstritten ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.04.1983 - III OE 27/82 -; Bay. VGH, Urteil vom 05.11.1971 - BayVBl. 1972, 72 -, vom 02.08.1973 - BayVBl. 1973, 641 - und vom 30.10.1973 - BayVBl. 1974, 103; gegen Nachbarschutz auch Rasch/Schaetzell, HBO, Komm., Anm. zu § 18, Müller, Das Baurecht in Hessen, Komm., Stand: 9/1993, § 18 Anm. 1; für Nachbarschutz Simon, BayBauO, Komm., Stand: 8/1993, Art. 16 Rdnr. 2 und Art. 17 Rdnr. 15, 2.13; Czybulka, BayVBl. 1975, 550). Ein klägerischer Anspruch nach § 18 Abs. 1 HBO scheidet aus, weil es sich nicht um von den Beigeladenen auf das Nachbardach abgeleitetes Niederschlagswasser handelt, sondern um eigenes Niederschlagswasser der Klägerin, für das sie zur Sicherung der eigenen Erschließung auf ihrem Grundstück (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 58 Satz 1 und 2 HBO, 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) an sich selbst entsorgungspflichtig ist. Daß das Grundstück der Beigeladenen seit Jahrzehnten die Ableitung des klägerischen Dachwassers im gemeinsamen Grenzbereich übernommen hat, war und ist für das klägerische Grundstück eine Begünstigung als Chance, aus der aber kein dauerhaftes Recht auf Beibehaltung erwachsen ist. Die für ihr Niederschlagswasser selbst entsorgungspflichtige Klägerin kann nicht verlangen, daß die Beigeladenen diese Aufgabe im gemeinsamen Grenzbereich der aneinander gebauten Dachgeschosse zu den Vorstellungen der Klägerin dauerhaft übernehmen und bauliche und gestalterische Änderungen von deren Einwilligung abhängig machen. Dies wird öffentlich-rechtlich vom nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht gefordert. Die Klägerin kann auch aus den eingereichten und genehmigten Bauvorlagen nichts zu ihren Gunsten herleiten. Soweit im Befreiungsantrag des Beigeladenen vom 17.05.1988 am Ende des 1. Absatzes der Begründung in Klammern aufgeführt ist, das Dach werde nicht verändert, kann daraus nichts für eine Beibehaltung beiderseits gleichbleibender Dachneigungen entnommen werden. Dem vorstehenden Text ist eindeutig zu entnehmen, daß die Decke über dem Obergeschoß um etwa 25 cm angehoben werden sollte und sich damit auch die Traufhöhe veränderte. Bei gleichbleibender Firsthöhe ergibt sich daraus eine veränderte und vom klägerischen Gebäude einseitig abweichende Dachneigung des Wohnhauses der Beigeladenen. Es sollte sich zwar das gestalterische und optische Erscheinungsbild der Dachfläche nicht ändern, gleichwohl aber mit der Außenwand- und Traufhöhe auch die Dachneigung. Soweit die Beigeladenen in der inzwischen zur Bauerlaubnis vom 20.07.1988 gehörigen Baubeschreibung zur konstruktiven Gestaltung des Dachstuhls ein neues Pfettendach mit Aufschieblingen aufgeführt und die Ausführung mit Aufschieblingen nach der Stellungnahme des Ingenieurs S. vom 20.08.1992 im südlichen Grenzbereich beider Gebäude nicht vorgenommen haben, sind die Beigeladenen jedenfalls nach der ihnen jetzt günstigeren Rechtslage zu einer einseitigen Abänderung befugt gewesen. Gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 HBO 1990 bedarf es keiner Baugenehmigung mehr für die Änderung der äußeren Gestaltung der Dacheindeckung, so daß auch insoweit nachbarliche Abwehr- oder Veränderungsansprüche der Klägerin nicht bestehen. Soweit die Klägerin Auflagen der Bauaufsichtsbehörde in der Baugenehmigung zur Sicherung ihrer Entwässerungsbelange vermißt, wozu prozessuale Anträge direkt nicht gestellt worden sind, stellt auch § 96 Abs. 4 Satz 1 HBO, wonach die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt werden kann, die die Rechtmäßigkeit des Vorhabens sichern, keine Anspruchsgrundlage zu ihren Gunsten dar. Eine Anspruchsgrundlage müßte sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. § 96 Abs. 4 Satz 1 gibt lediglich die rechtstechnische Umsetzungsmöglichkeit für entsprechende Ge- oder Verbote durch Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) an. Öffentlich- rechtliche nachbarliche Ansprüche der Klägerin bestehen jedoch weder nach den §§ 18 Abs. 1, 58 Satz 1 und 2 HBO noch nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 5 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, da Wohnhäuser immissionsschutzrechtlich neben den Betriebsstätten nicht als sonstige ortsfeste Einrichtungen anzusehen sind. Sie werden nicht "betrieben" (vgl. Jarras, BImSchG, Komm., 1983, § 3 Rdnr. 50). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, zumal sie im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko auf sich genommen haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist als Erbin Eigentümerin des Hauses in, Ortsteil geworden und ist nach dem Erbfall in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingetreten. Auf dem westlichen Nachbargrundstück befindet sich das Haus der Beigeladenen. Beide Gebäude sind schon seit langem grenzseitig rechtwinklig aneinander gebaut. Mit Baugenehmigung und Befreiungsbescheid vom 20.07.1988 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Bauerlaubnis für Erneuerungsarbeiten am Wohnhaus (Erneuerung des Dachstuhls und Anhebung der Obergeschoßdecke) und befreite von den Vorschriften der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 36 Abs. 2 HBO 1978. Den Widerspruch der Voreigentümerin der Klägerin wies der Regierungspräsident in mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.1989 mit der Begründung zurück, Baugenehmigung und Befreiungsbescheid seien nachbarrechtlich rechts-, ermessens- und zweckmäßigkeitsfehlerfrei ergangen. Konkrete Nachbarbeeinträchtigungen durch die Anhebung der Obergeschoßdecke der Beigeladenen um etwa 25 cm seien nicht dargetan oder ersichtlich. Technische Abdichtungsprobleme im Grenzbereich seien lösbar und berührten allenfalls zivilrechtliche Interessen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die am 21.04.1989 erhobene, auf die Aufhebung der den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage mit Urteil vom 12.12.1991 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, öffentlich-rechtliche Nachbarrechte der Voreigentümerin der Klägerin seien nicht verletzt. Eine möglicherweise technisch unzureichende Abdichtung der beiderseitigen Gebäudeanschlüsse (einschließlich des Daches) sei aus öffentlich-rechtlicher Sicht ohne Bedeutung. In der unbeplanten Ortslage von sei geschlossene Bauweise prägend und geboten gewesen, wobei das Gebäude der Beigeladenen jedoch nicht vollständig deckungsgleich hätte angebaut werden müssen. Die Voreigentümerin der Klägerin hat gegen das ihr am 20.12.1991 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil mit am 22.01.1992 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.01.1992 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift war zuvor fälschlicherweise der Firma W. in zugeleitet worden. Der frühere Klägerbevollmächtigte hat dazu im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, der Postausgang in seiner Kanzlei werde von mit diesen Dingen vertrautem Personal getätigt, wobei ein Fristversäumnis dieser Art bisher nicht zu verzeichnen gewesen sei. Die Berufungsschrift sei rechtzeitig unterzeichnet worden und in den Postausgang gelangt. Obwohl bürointern alle Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Postausgang gegeben gewesen seien, sei der Geschehensablauf im übrigen nicht mehr rekonstruierbar, was er zur Glaubhaftmachung anwaltlich versichert. Zur Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, nachbarrechtlich ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen seien in der vorliegenden Situation mit den rechtwinklig aneinander gebauten Gebäuden gegeben. Die Umbauarbeiten der Beigeladenen mit der Erhöhung ihrer Grenzwand hätten zur Aufhebung der aneinander angeglichenen Dachneigungen geführt und dazu, daß der ungehinderte Abfluß von Regenwasser sowie der Abgang von Schnee- und Tauwasser für das klägerische Grundstück nicht mehr gefahrlos möglich seien. Es sei vielmehr zu einer Trichterbildung zum klägerischen Dach hin gekommen. Soweit die Beigeladenen durch eine metallische Abdichtung den Trichter "wasserdicht" gemacht hätten, sei dies lediglich ein Provisorium. Auch wenn ein konkreter Schaden bisher noch nicht eingetreten sei, müsse die Baukonstruktion der Beigeladenen nachbarrechtlich nicht hingenommen werden. Aufgrund der seit langem bestehenden Zuordnung beider Gebäude habe hier eine besondere konkretisierte Rücksichtnahmepflicht bestand, die verletzt worden sei. Bei alledem beruft sich die Klägerin auf die Stellungnahme des ehemaligen Bausachverständigen Ing. S. vom 20.08.1992, der dort auch bautechnische Verbesserungen vorgeschlagen hat. Die Klägerin beantragt, 1. ihr für die Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Dezember 1991 - 2/3 E 691/89 - die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit Befreiungsbescheid vom 20. Juli 1988 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Kassel vom 22. März 1989 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, das Wiedereinsetzungsgesuch abzulehnen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Beide halten die Berufung wegen Fristablaufs für unzulässig und das Wiedereinsetzungsgesuch für nicht begründet. Es liege ein Organisationsverschulden in der Kanzlei des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vor. Der Beklagte bemerkt zum verwaltungsgerichtlichen Urteil, aus den Angaben über die Flurstücke und die Außenwandlängen ergebe sich, daß der Umfang der Befreiung auf die südliche und westliche Außenwand begrenzt sei. Der Bauaufsichtsbehörde sei bewußt gewesen, daß die Erneuerungsarbeiten an der östlichen Außenwand als Anbau an das dort befindliche klägerische Gebäude zu werten gewesen seien, so daß insoweit die Bauwichbestimmung des § 7 Abs. 1 HBO 1977 auf diesen Bereich nicht anzuwenden und eine Befreiung nicht erforderlich war. Die Beigeladenen weisen darauf hin, die Klägerin klage gegen die erteilte Baugenehmigung. Ob von der Baugenehmigung abgewichen worden sei oder nicht oder ob Ausführungsfehler vorlägen, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Senat liegt die einschlägige Bauakte des Beklagten mit drei Lichtbildern vom 17.05.1988 vor, die den früheren Bauzustand der Nachbargebäude betreffen. Auf den Inhalt der Beiakte wird ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.