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Beschluss

6 B 957/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.6B957.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 2 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag stattzugegeben, den Antragsgegner "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit Wirkung vom 2. April 2020, hilfsweise mit zukünftiger Wirkung, in den aktiven Schuldienst wieder aufzunehmen und das gemäß § 65 Abs. 1 LBG NRW gewährte Freistellungsjahr entsprechend vorzeitig zu beenden". 3 Die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht legt zunächst zutreffend zugrunde, dass die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, die in Rede stehende Teilzeitbeschäftigung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und den Antragsteller in den aktiven Schuldienst wieder aufzunehmen, eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO darstellte, die nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen beider genannter Voraussetzungen verneint. Die Beschwerde bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil mit ihr die selbstständig entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die genannten Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes seien nicht glaubhaft gemacht, in keiner Weise angegriffen wird. 4 Abgesehen davon stellt die Beschwerde auch nicht durchgreifend die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage, ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Das Gericht hat hierzu näher ausgeführt, die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage in Betracht gezogenen Regelung des § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW seien nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist - treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen - die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und warum aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen im Streitfall eine Unzumutbarkeit im Sinne der genannten Bestimmung nicht anzunehmen ist, setzt der Antragsteller nichts entgegen. Insoweit genügt die bloße Bezugnahme in der Beschwerdebegründung auf den erstinstanzlichen Vortrag zur Frage der Zumutbarkeit nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO; nach dieser Vorschrift muss vielmehr die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 5 Erfolglos beanstandet der Antragsteller, der Antragsgegner selbst habe entgegenstehende dienstliche Belange nicht konkret vorgetragen, sondern (sinngemäß wohl), das Verwaltungsgericht habe diese konstruiert. Damit lässt er zunächst außer Acht, dass es ihm obliegt, die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs darzulegen und glaubhaft zu machen, wofür das Vorbringen offensichtlich nicht genügt, der Antragsgegner habe keine entgegenstehenden dienstlichen Belange vorgetragen. Auf das Vorhandensein "entgegenstehender dienstlicher Belange" ist die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen ebenso wenig gestützt wie auf die diesbezügliche Einschätzung des Dienstherrn. 6 Schließlich dringt der Antragsteller nicht mit dem Vorbringen durch, er habe zumindest Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Rückkehrwunsch. Hierzu verweist er auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2020 (Az. 213-1-12.02.02.56687), wonach im Einzelfall zum Schuljahr 2020/2021 Anträgen auf Rückabwicklung der Teilzeit oder Verschiebung des vorgesehenen Freistellungsjahrs stattgegeben werden kann, wenn daran auch ein dienstliches Interesse besteht. Die Beschwerde verdeutlicht schon nicht, woraus sich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergeben sollte. Sie setzt darüber hinaus der Feststellung des Verwaltungsgerichts nichts entgegen, wonach die Erlassregelung nicht einschlägig ist, weil sie zum Schuljahr 2020/2021 gilt und verlangt, dass die Verschiebung des Freistellungsjahres im Einvernehmen des Dienstherrn erfolgt, woran es hier fehlt. Die Behauptung, der Erlass belege, dass der Antragsgegner selbst von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des "Sabbatjahres" während der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie überzeugt sei, trifft im Übrigen nicht zu. Der Erlass stellt - im Gegenteil - fest, "ein Anspruch von Lehrkräften auf die vorzeitige Beendigung von Teilzeit im Blockmodell oder auf die Rückabwicklung des Sabbatjahrs" bestehe "(mit Ausnahme nicht mehr zumutbarer Teilzeiten aus familiären Gründen oder besonderer Härtefälle nach § 65 Abs. 3 LBG) nicht". Die mit dem Erlass daneben geregelte Situation, in der der Beginn des Freistellungsjahrs noch ansteht und sich beide Seiten auf dessen Verschiebung einstellen können, ist vorliegend nicht gegeben. Daher überzeugt auch der Vergleich mit einer erst im August 2020 in das sogenannte "Sabbatjahr" eintretenden Kollegin nicht, der man die Verschiebung gestattet habe. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Für Verfahren, die den Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung des Beamten (oder umgekehrt) betreffen, sind die Grundsätze für den Teilstatus anzuwenden. Danach ist der Streitwert in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Besoldungsdifferenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen. 9 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, ZBR 2010, 313 = juris, sowie auch vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 -, Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 6 E 360/16 -, juris Rn. 3, vom 16. Juni 2011, NWVBl 2012, 142 = juris Rn. 22, vom 31. Mai 2011 - 6 E 424/11 -, NVwZ-RR 2011, 879 = juris Rn. 2, und vom 31. Januar 2010 ‑ 6 A 3354/07 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 6 ZB 16.494 -, juris Rn. 22; Thür. OVG, Urteil vom 7. November 2012 - 2 KO 49/10 -, juris Rn. 55, sowie Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; a. A. gestützt auf § 42 GKG VG Kassel, Urteil vom 2. Juni 2020 - 1 K 2590/18.KS -, juris Rn. 55: dreifacher Jahresbetrag der Differenz. 10 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 -, ZBR 2015, 315 = juris Rn. 18, statt dessen für ein Verfahren, das die Rückkehr von der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung betrifft, den Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG festgesetzt hat, hält der Senat das nicht für zutreffend. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG gilt für Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. Um einen solchen Fall geht es nicht. 11 Die oben genannte Spruchpraxis zum Teilstatus ist auch hier anwendbar. Zwar mag es regelmäßig dem Beamten, der ein Begehren auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung verfolgt, und so auch dem Antragsteller in erster Linie nicht auf die Möglichkeit der (vollzeitigen) Dienstleistung ankommen, sondern auf den daraus folgenden Besoldungsanspruch. Dies ist aber Folge und nicht unmittelbar Gegenstand des Begehrens. Dabei hindert die aus § 52 Abs. 7 GKG zu entnehmende gesetzliche Wertung es, den Streitwert (nur) auf den sich aus dem konkreten Besoldungsinteresse ergebenden Betrag festzusetzen. Denn diese Vorschrift bestimmt, dass nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend ist, wenn mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden ist. Zwar handelt es beim Wechsel von Teil- auf Vollzeitbeschäftigung nicht um ein in einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgtes Klagebegehren; die Wertung des Abs. 7 ist jedoch auf die damit eng verwandten Verfahren übertragbar, für die die Rechtsprechung zum Teilstatus gilt. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, a. a. O. Rn. 4. 13 Selbst wenn also der Antragsteller seinen Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung mit dem Begehren auf Nachzahlung der Besoldung für vier Monate verbunden hätte oder dies in einem Klageverfahren täte, bliebe der höhere Teilstatus-Streitwert (allein) maßgebend. 14 Ausgehend hiervon ist der Streitwert auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem vollen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 6, und 2/3 des entsprechenden Endgrundgehaltes (4593,10 Euro / 3 * 24 Monate), mithin auf die Wertstufe bis zu 40.000 Euro festzusetzen. Der Senat sieht von der Reduzierung dieses Wertes ab, weil das Begehren auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).