Beschluss
6 E 424/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0531.6E424.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 3 Das Gerichtskostengesetz regelt in der einschlägigen Sondervorschrift für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten lediglich den Streitwert für den Gesamtstatus des Beamten, d.h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG) sowie die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus ist in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen sind auch in Verfahren anzuwenden, die den Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollzeitbeschäftigung (oder umgekehrt) betreffen. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, ZBR 2010, 313. 5 Das beklagte Land bewilligte dem Kläger ab dem 1. August 2004 für die Dauer von fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 4/5 im sogenannten Sabbatjahrmodell (vgl. § 78b Abs. 4 LBG NRW a.F.). Gegenstand des - durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten - Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land zu verpflichten, die bewilligte Teilzeitbeschäftigung, wie vom Kläger in der Freistellungsphase beantragt, aufzuheben, mithin die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen. Es ist sachgerecht, die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen auch hier anzuwenden. Demgemäß ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem vollen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und 4/5 des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, mithin auf die Wertstufe bis zu 22.000,00 EUR festzusetzen. 6 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).