Beschluss
1 B 725/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0325.1B725.19.00
11mal zitiert
15Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2017/2018 auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_DFMG“ die Beigeladene zu 2. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg. 3 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren und den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2017/2018 (Beförderungsliste „Beteiligung intern_DFMG“) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 5 abzulehnen, soweit damit die Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zu 1. begehrt wird. 6 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag im Kern mit der folgenden Begründung entsprochen: 7 Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Sie sei jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 5. November 2018 (Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016) rechtswidrig sei. Das Gesamturteil der Beurteilung sei unzureichend begründet. Die Beurteiler hätten hinsichtlich der Gesamtnote nicht ausreichend begründet, wie sie die gemessen am Statusamt des Antragstellers höherwertige Tätigkeit berücksichtigt hätten. Die Auswahl des Antragstellers erscheine bei einer erneuten, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden, Auswahlentscheidung auch zumindest möglich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller im Falle einer Neubeurteilung eine zumindest dem Ausprägungsgrad nach bessere Gesamtnote als bislang zuerkannt werde. Er könne insoweit in Bezug auf die Beigeladenen nicht als chancenlos eingestuft werden. 8 Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft. Einen Anordnungsanspruch habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei durch die Auswahlentscheidung nicht verletzt worden. Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Gericht mit seinen Erwägungen in den Kernbereich des ausschließlich dem Dienstherrn überlassenen Erkenntnisaktes eingreife. Zudem sei die Auswahlentscheidung auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei hinreichend begründet. Insbesondere sei die Vergabe des Gesamturteils „Sehr Gut ++“ hinreichend nachvollziehbar begründet. Die Begründung zeige nachvollziehbar auf, wie das Gesamtergebnis auf der Grundlage der Einzelbewertungen durch die Beurteiler hergeleitet worden sei. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen, die an eine Begründung des Gesamturteils zu stellen seien. Es genüge, wenn die Beurteiler sich in der Beurteilung auf das sich aus den Beurteilungsrichtlinien ergebende System bezögen und das auf Grundlage dieses Systems auszuwerfende Gesamtergebnis kurz darstellten. In der Begründung des Gesamturteils müsse lediglich erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet werde. Diesen Zweck erfülle die in Rede stehende Beurteilung des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, es sei nicht hinreichend plausibel dargelegt, wie die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers im Rahmen des Gesamturteils konkret berücksichtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass es innerhalb des normativ gezogenen Rahmens grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn obliege, wie er die Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen wolle. Tatsächliche Grundlagen, zu denen auch die Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion gehöre, müsse der Dienstherr nämlich nicht in die Beurteilung aufnehmen. Im Übrigen sei es schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Antragsgegnerin zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der Tätigkeitsfelder kaum vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der erbrachten Leistung auf einem konkreten höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers sei ausweislich der jeweiligen Texte sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt worden. Auch sei auf Seite 5 der Beurteilung des Antragstellers dargelegt worden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um auf der Beurteilungsliste das beste und das zweitbeste Ergebnis zu erhalten. Denn dort sei ausgeführt worden, dass die Höchstnoten die Beamten erhalten hätten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Leistungseinschätzung erhalten hätten und darüber hinaus höherwertiger eingesetzt seien. 9 Dessen ungeachtet sei der Antragsteller im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos. Eine Auswahl des Antragstellers sei offensichtlich ausgeschlossen. Der Antragsteller könne auch bei einer Neubeurteilung die für eine Beförderung notwendige Note „Hervorragend ++“ nicht erreichen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bereits die in die Beurteilungen eingeflossenen Tatsachengrundlagen ein besseres Beurteilungsergebnis der Beigeladenen indizierten. Die Beigeladenen seien höherwertiger als der Antragsteller eingesetzt. So seien der Beigeladene zu 1. in einer Funktion der Entgeltgruppe G (vergleichbar A 12 BBesO), die Beigeladene zu 2. in einer Funktion der Entgeltgruppe F (vergleichbar A 11 BBesO) tätig, während der Antragsteller lediglich eine Funktion der Entgeltgruppe E (vergleichbar A 9g/A 10 BBesO) wahrnehme. Zudem könne sich der Antragsteller selbst bei einer Benotung mit „Hervorragend ++“ nicht gegen die Beigeladenen durchsetzen. Seine Vorbeurteilung stehe mit „Sehr Gut Basis“ hinter den Vorbeurteilungen der Beigeladenen mit „Hervorragend Basis“ zurück. 10 Dieses Beschwerdevorbringen führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Es ist zwar nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) (dazu A.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aber, dass der Antragsteller hinsichtlich der Beförderung des Beigeladenen zu 1. nicht die weitere zwingendeVoraussetzung für das Bestehen des behaupteten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat, seine Auswahl im Falle einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung erscheine (zumindest) möglich (dazu B.). 11 A. Die Auswahlentscheidung, nach der die in Rede stehenden zwei Beförderungsstellen mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung, die dem im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 um zwei Stufen (A 10 gegenüber dem Statusamt A 8) höherwertig eingesetzten Antragsteller unter dem 5. November 2018 (neu) erstellt worden ist, ist auch in Ansehung des Beschwerdevortrags fehlerhaft (dazu I.). Dasselbe gilt für die der Auswahlentscheidung gleichfalls zugrunde gelegten, den gleichen Beurteilungszeitraum betreffenden Regelbeurteilungen der Beigeladenen (dazu II.). Ob die von dem Antragsteller weiter geltend gemachten Verletzungen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs bestehen, kann daher dahinstehen (dazu III.). 12 I. Die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5. November 2018 ist gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu 1.), fehlerhaft (dazu 2.). 13 1. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen, 14 vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 bis 46, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25, 15 ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, 16 ausführlich zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 11 ff. und vom 28. August 2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rn. 10 ff.; ferner Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 37 ff.; vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 17 ff., vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 13 bis 21 , 17 für dienstliche Beurteilungen, die nach den – hier einschlägigen – Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind und – wie im vorliegenden Fall – einen im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigten Beamten betreffen, mit Blick auf diese Umstände die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils. 18 Schon das durch die zitierten Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Es gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen – nicht am Statusamt – misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden. 19 Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem (deutlich) höherwertig eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen. Die entsprechenden Überlegungen der Beurteiler müssen in der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu gehört insbesondere auch schon die Erläuterung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. 20 Näher zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 49 bis 52 und 58, m. w. N. 21 Diesen Begründungsanforderungen, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie griffen, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes gehe, unzulässig in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums bzw. Erkenntnisakts des Dienstherrn ein, weil die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen seien. Zu diesen tatsächlichen Grundlagen gehöre aber auch die Feststellung einer Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion. 22 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der geschützte Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ist nicht betroffen. Es ist vielmehr geboten, zu erläutern, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen. 23 Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 16 f. 24 Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner erhobene Rüge, mit Blick auf die Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG zu beurteilenden Beamten und in Anbetracht der Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder erscheine es schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Weder das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss noch die einschlägige Senatsrechtsprechung verlangen solche allgemeinen Vorgaben. Erforderlich ist vielmehr allein eine Plausibilisierung der Notenfindung in jedem Einzelfall. 25 Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 18 f. 26 Darüber hinaus hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass ihm die Schwierigkeiten der Deutschen Telekom AG bei der Beurteilung ihrer Beamten durchaus bewusst sind, die aus deren Vielzahl, aus ihrem häufig höherwertigen Einsatz und aus der Inkongruenz der gewählten Notenskalen resultieren. Diese – zum Teil "hausgemachten" – Schwierigkeiten rechtfertigen es, wie erneut auszuführen ist, aber nicht, die oben dargelegten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten. 27 Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. 28 2. Die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5. November 2018 ist hiernach unzureichend begründet. Die gegebene Begründung ist nicht geeignet, hinreichend transparent und nachvollziehbar zu machen, wie das ausgeworfene Gesamturteil ("Sehr Gut ++") unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Beschäftigung gebildet wurde. Das Fehlen der – zum einen zum einen wegen der Inkongruenz der Bewertungsskalen und zum anderen wegen des (nicht unerheblich) höherwertigen Einsatzes des Antragstellers – erforderlichen hinreichenden Begründung ist weder unbeachtlich noch nachfolgend heilbar. 29 Die Beurteiler haben zur Begründung des Gesamturteils im Kern ausgeführt: Das Gesamturteil werde im Vergleich zu der Bewertung der fünfstufigen Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer sechsstufigen Notenskala gebildet. Die Bewertung „Rundum Zufriedenstellend“ bilde dabei ein 100%iges Leistungs- und Befähigungsbild ab. Darüber hinaus werde das Gesamturteil mit den Ausprägungsgraden „Basis“, „+“ und „++“ gebildet. Der Ausprägungsgrad „Basis“ zeige eine Tendenz zur nächstniedrigeren Notenstufe auf. Der Ausprägungsgrad „+“ sei der Mittelwert. Der Ausprägungsgrad „++“ signalisiere eine Tendenz zur nächsthöheren Note. Die fünf Notenstufen unterhalb „Hervorragend“ hätten in den Stellungnahmen und der Beurteilung den gleichen Stellenwert. Der Zweck der aufgesetzten Spitzennote "Hervorragend" bestehe darin, eine sachgerechte Beurteilung insbesondere jener Beamten zu ermöglichen, die bereits nach der Stellungnahme ihrer Führungskraft nur Höchstnoten erzielt haben und höherwertig eingesetzt waren. Bei der Vergabe der Gesamtergebnisse sei nach der Einzelleistung im Vergleich zur Gesamtgruppe auf derselben Beurteilungsliste zu differieren. Der Antragsteller könne nicht das beste Gesamtergebnis erhalten. Das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ hätten auf der Beurteilungsliste des Antragstellers die Beamten erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Beurteilung erhalten hätten und darüber hinaus höherwertiger eingesetzt seien. Dies seien 9 % der Beamten dieser Vergleichsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe gewesen. Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion des Antragstellers sowie des zeitlichen Verhältnisses der zugrunde liegenden Stellungnahmen sowohl in allen Einzelkriterien als auch im Gesamturteil werde das Gesamtergebnis festgesetzt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses würden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote "Sehr Gut" werde vergeben, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal "Sehr gut" vergeben worden sei. Der Antragsteller könne trotz in einigen Merkmalen hervorzuhebender Leistungen in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit anderen Beamten als Gesamtnote nicht "Hervorragend" erhalten. Daher werde nach Würdigung aller Erkenntnisse das Gesamtergebnis „Sehr gut“ festgesetzt. Die Erteilung des Ausprägungsgrades „++“ signalisiere dabei eine Tendenz der Leistung zur nächsthöheren Note. 30 Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, wie es unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit des Einsatzes des Antragstellers gerade zu der Gesamtnote "Sehr Gut ++“ gekommen ist. Sie zeigen angesichts der verwendeten unkonkreten Begrifflichkeiten ("vergleichbare Bewertung", "höherwertiger eingesetzt" etc.) unter Berücksichtigung der genannten Prozentwerte nicht auf, anhand welches konkreten Maßstabs die Beurteiler des Antragstellers gerade die ausgeworfene Gesamtnote und nicht beispielsweise die Gesamtnote „Hervorragend“ mit der Ausprägung "Basis" zuerkannt haben. Sie erschöpfen sich vielmehr in großen Teilen darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern. 31 Die Aussage, dass nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion des Antragstellers sowohl in allen Einzelkriterien als auch im Gesamturteil das Gesamtergebnis festgesetzt werde, stellt eine Leerformel dar, die nicht im Ansatz erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung beruht und in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden hat. 32 Aus demselben Grund ist auch die Erwägung, die Gesamtnote " Sehr Gut" werde "festgesetzt, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmall „Sehr Gut“ vergeben worden" sei, für die gebotene Plausibilisierung ungeeignet. 33 Der nach alledem zu konstatierende Begründungsmangel ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich, 34 vgl. insoweit näher OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N., 35 und im gerichtlichen Verfahren auch nicht geheilt worden. 36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Behörde aus Rechtsgründen gehindert, eine defizitäre Begründung des Gesamturteils nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. 38 Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48. 40 Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgezeigte Begründungsmangel überhaupt durch eine nur ergänzende Anreicherung beseitigt werden könnte. Eine solche ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weder mit der Antragserwiderung noch mit der Beschwerdebegründung substantiiert erfolgt. 41 II. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen der Beigeladenen sind ebenfalls fehlerhaft. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Antragsteller annimmt, der Auswahlentscheidung die am 15. Mai 2017 erstellten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beurteilungen, die für die Beigeladenen jeweils das Gesamturteil „Hervorragend ++“ ausweisen, oder, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, im November 2018 neu erstellte (nicht vorgelegte) Beurteilungen mit demselben Gesamturteil zugrunde lagen. 42 Die vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen vom 15. Mai 2017 enthalten ebenfalls die hinsichtlich der Beurteilung des Antragstellers aufgezeigten Mängel und sind bereits unter dem Aspekt hinreichender Plausibilisierung und Begründung zu beanstanden. In keiner der vorgelegten Beurteilungen wird dargelegt, inwieweit nach den dargelegten Maßstäben das fünfstufige Notensystem der Einzelkriterien in die sechsstufige Notenskala des Gesamturteils „übersetzt“ worden und die Gesamtnote festgesetzt worden ist. Die Ausführungen zur Festsetzung des Gesamturteils sind hierbei noch wesentlich geringer als die Ausführungen in der Beurteilung des Antragstellers. Sie beschränken sich in beiden Beurteilungen nach der Aussage, dass die Höherwertigkeit der ausgeübten Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil Berücksichtigung finde, zunächst auf die Leerformel, dass „nach Würdigung aller Erkenntnisse das angegebene Gesamtergebnis festgesetzt“ werde. Anschließend erfolgt nach knapper Schilderung der unterschiedlichen Notenskalen von Einzelnoten und Gesamturteil die Feststellung, dass diese der weiteren Differenzierung dienten, die gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg erfolge. Diese Begründungserwägungen zeigen nicht ansatzweise auf, warum sich die Beurteiler gerade für die festgesetzte Gesamtnote entschieden haben. 43 Soweit der Auswahlentscheidung im November 2018 neu erstellte (nicht vorgelegte) Beurteilungen zugrunde lagen, die das in der Beförderungsliste aufgeführte Gesamturteil „Hervorragend ++“ (jedoch unter Zugrundelegung der auch für die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beurteilungen maßgebenden Stellungnahmen der Führungskräfte vom 2. März 2017 für den Beigeladenen zu 1. und vom 16. Dezember 2016 für die Beigeladene zu 2.) enthielten, rechtfertigen die Erkenntnisse, die der Senat in Verfahren vergleichbarer Art gewonnen hat und die hier mit Blick (auch) auf die im November 2018 neu erstellte Beurteilung des Antragstellers sowie die vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen bestätigt werden, ohne Weiteres die Annahme, dass auch die nicht vorgelegten Beurteilungen an den ausgeführten vergleichbaren Begründungsmängeln leiden. 44 III. Es kann angesichts der aufgezeigten Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch die rechtsfehlerhaft erstellten Beurteilungen dahinstehen, ob etwaige weitere, von ihm geltend gemachte Verletzungen, etwa durch weitere Fehler der Beurteilungen oder eine fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates vorliegen. Ergänzend wird angemerkt, dass die vom Antragsteller erhobene Rüge, er sei von der Vergabe der Bestnote praktisch ausgeschlossen gewesen, weil diese nur Beamte erhielten, die höherwertiger eingesetzt seien, bereits deshalb nicht greift, weil der Antragsteller, selbst höherwertig eingesetzt ist. Zum anderen hat der Senat bereits entschieden, dass diese Rüge für die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin nicht zutrifft, weil sich weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch aus der Beurteilungspraxis ergibt, dass statusamtsangemessen Beschäftigte von der Vergabe der Höchstnote ausgeschlossen sind. 45 Vgl. Beschluss des Senats vom 14. August 2018– 1 B 612/19 –, juris, Rn. 37 ff. 46 Auch die vom Antragsteller erhobene Rüge gegen die vorgelagerte Auswahlentscheidung über die Vergabe des höherwertigen Arbeitspostens ist für das streitgegenständliche Beförderungsverfahren unerheblich. In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen des Beamten allein am Maßstab seines Statusamtes zu messen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihm der Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28. 48 Der weitere Vortrag des Antragstellers, es liege hinsichtlich der in der Beförderungsliste aufgeführten Beamten aufgrund des verschiedenwertigen Einsatzes keine homogene Vergleichsgruppe vor, dürfte vorliegend bereits deshalb nicht durchgreifen, weil die Beförderungsliste ungeachtet des etwaigen höherwertigen Einsatzes der jeweiligen Beschäftigten sämtlich Beamte im Statusamt A 8 BBesO umfasst. Soweit der Antragsteller dies daraus herleiten will, dass amtsangemessen Beschäftigte von der Vergabe der Höchstnote ausgeschlossen seien, trifft diese Annahme, wie dargelegt, nicht zu. 49 B. Die Aussichten des Antragstellers, im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, sind, wie mit der Beschwerde dargelegt ist, hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. nicht offen; der Antragsteller wäre im Verhältnis zu diesem vielmehr chancenlos (dazu I.). Eine solche Einschätzung lässt sich im Verhältnis zu der Beigeladenen zu 2. jedoch nicht treffen (dazu II.). 50 Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. 51 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –,juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –,juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13 und vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f. 52 I. Eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen zu 1. zum Zuge zu kommen, ist hier nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Der Antragsteller wäre vielmehr erkennbar chancenlos. Der Beigeladene weist, wie ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin festgestellt werden kann, gegenüber dem Antragsteller einen auch bei hinreichender Begründung der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Der Beigeladene liegt nämlich bei den beiden Parametern, die die Notenvergabe ausweislich der den Beurteilungen beigegebenen (wenn auch unzureichenden) Begründungen der Gesamturteile erkennbar (zulässigerweise) steuern sollen, in einem gleichauf und im anderen deutlich vor dem Antragsteller. Hierbei handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um den Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben. Der Beigeladene hat in der maßgeblichen Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft ebenso wie der Antragsteller in allen Kriterien "Sehr gut" erzielt. Zugleich ist der Beigeladene zu 1. in einem höheren Grade höherwertig eingesetzt gewesen als der Antragsteller: Während Letzterer im Beurteilungszeitraum einen Arbeitsposten mit der Funktionsbewertung E (entspricht A 10 BBesO) innehatte, war der Beigeladene zu 1 im selben Zeitraum auf einem Arbeitsposten mit der Funktionsbewertung G (entspricht A 12) eingesetzt. 53 II. Der Antragsteller ist hingegen im Verhältnis zu der Beigeladenen zu 2. nicht chancenlos im o. g. Sinne. Eine Auswahl des Antragstellers erscheint vielmehr zumindest möglich: 54 Selbst wenn die Beigeladene zu 2. in dem Beurteilungszeitraum (1. Juni 2015 bis 31. August 2016), auf den sich die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen beziehen, um eine Stufe höherwertig eingesetzt (Funktion F; entspricht A 11) gewesen sein sollte als der Antragsteller, lässt sich nicht zuverlässig prognostizieren, wie sich dieser abstrakte „Beurteilungsvorsprung“ der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Antragsteller in den Gesamturteilen der neu zu erstellenden Beurteilungen auswirken wird. 55 Die bloße Höherwertigkeit der Tätigkeit vermag angesichts ihres konkreten – mäßigen – Grades für sich nicht die Einschätzung zu tragen, der Antragsteller werde der höherwertig eingesetzten Beigeladenen zu 2. bei einer Neubeurteilung erneut nachgehen und sei deswegen in der Beförderungsauswahl chancenlos. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit rechtfertigt im vorliegenden Fall weder einen fixen (Leistungs-)„Aufschlag“ auf die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte noch ermöglicht sie angesichts der unterschiedlichen Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil eine klare Zuordnung des in den dienstlichen Beurteilungen am Statusamt zu messenden Leistungsbildes zu einer bestimmten Gesamtnote mit bestimmtem Ausprägungsgrad. Vor diesem Hintergrund ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, wie die unmittelbaren Führungskräfte die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen – gegliedert nach Einzelmerkmalen – in ihren Stellungnahmen bewertet haben. Danach verbleiben allerdings beachtliche Unwägbarkeiten, die letztlich dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers immanent sind. Die Beigeladene zu 2. hat ausweislich der Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskraft – ebenso wie der Antragsteller – in allen Einzelmerkmalen „Sehr Gute“ Leistungen gezeigt. Bei diesem Befund unterscheiden sich die Leistungsbilder des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. jedoch auch bei einer Einbeziehung der höherwertigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. nicht von vornherein in einem Maße, dass die Chancenlosigkeit des Antragstellers bei einer neuen Auswahlentscheidung klar ersichtlich wäre. Es kann daher dahinstehen, ob – wie der Antragsteller rügt – die Beigeladene zu 2. tatsächlich eine der vom Antragsteller wahrgenommenen Funktion gegenüber höherwertige Funktion ausübt. Allerdings erscheint dem Senat dies bereits deshalb zweifelhaft, weil sowohl die Funktionsbezeichnung (Manager Planung und Bau) als auch die Aufgabenbeschreibungen in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. identisch sind. Inwiefern die Funktion der Beigeladenen zu 2. tatsächlich höherwertig sein soll, erscheint fraglich. 56 Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller sei auch bei Erreichen der Höchstnote „Hervorragend ++“ gegenüber der Beigeladenen zu 2. chancenlos, weil diese bereits in ihrer Vorbeurteilung die Note „Hervorragend Basis“, der Antragsteller hingegen nur „Sehr gut Basis“ erreicht habe, greift diese Rüge nicht durch. Die Gesamturteile müssen zum einen bei einer Neubeurteilung keineswegs zwingend genauso ausfallen wie zuvor. Die rechtsfehlerhaften Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen müssen notwendig auf der Grundlage einer Gesamtabwägung neu erstellt werden. Im Rahmen dieser Neubeurteilung muss unter nachvollziehbarer Zuordnung der unterschiedlichen Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale und für das Gesamturteil der Beurteilung in der Begründung erstmals überhaupt hinreichend verdeutlicht werden, warum sich im konkreten Fall für den betroffenen Beamten aus den vorgesehenen Einzelbewertungen ein bestimmtes Gesamturteil schlüssig und nachvollziehbar ergibt. Das eröffnet jedenfalls in einer gewissen Bandbreite ohne weiteres auch Raum, die Gesamturteile der Beurteilungen auf der Grundlage der bei deren Bildung vorzunehmenden (bislang nicht hinreichend erkennbaren) Gewichtungen anders festzulegen als in den bisherigen rechtswidrigen Beurteilungen. Da nach alledem nicht sicher absehbar ist, ob die Beigeladene zu 2. im Falle einer Neubeurteilung das Gesamturteil „Hervorragend ++“ halten wird, muss der Antragsteller auch nicht zwingend die Endnote „Hervorragend ++“ erreichen, um als für die Beförderungsauswahl aussichtsreich bewertet werden zu können. Zum anderen war auch zumindest die Vorbeurteilung des Antragstellers rechtswidrig. Auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 1 B 724/19 wird verwiesen. Daher steht auch nicht fest, dass der Antragsteller die schlechtere Vorbeurteilung gegenüber der Beigeladenen zu 2. aufweist. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Kostenteilung entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO war trotz des formal teilweisen Unterliegens des Antragstellers nicht vorzunehmen. Der Antragsteller war nämlich, was die Rechtsbeziehung zu der Antragsgegnerin betrifft, mit seinem Begehren der Sache nach in vollem Umfang erfolgreich. Sein Begehren war – unabhängig von der Zahl der in das Auswahlverfahren einbezogenen Stellen bzw. der Zahl der beizuladenden Mitbewerber – darauf gerichtet, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Anbetracht von dessen Verletzung im konkreten Auswahlverfahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichern. Dieses Ziel hat der Antragsteller im Ergebnis voll erreicht. Darauf, wie viele Beförderungsstellen im gegebenen Fall für die erstrebte Sicherung „blockiert“ werden (müssen), kommt es für die Kostenverteilung unter den Hauptbeteiligten – wie übrigens auch für den Streitwert – nicht an. 58 Vgl. (im Ergebnis) auch bereits den Beschluss des Senats vom 30. August 2018 – 1 B 1046/18 –, juris, Rn. 41. 59 Ferner entspricht es hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn diese haben jeweils keinen Antrag gestellt und sind damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 60 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 4. Juni 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 42.138,57 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 3.432,01 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.538,06 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 (10.534,64 Euro) führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. 61 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.