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Urteil

2 K 3007/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0613.2K3007.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1961 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes. Am 27. Juni 2011 wurde er zum Polizeioberkommissar befördert. Unter dem 20. April 1999 beantragte er die Bewilligung von Teilzeit im Umfang von 24 Wochenstunden. Zur Begründung gab er an, sein am 00.00.1992 geborener Sohn D. habe im März 1997 bei einem häuslichen Unfall lebensgefährliche Schädel- und Hirnverletzungen erlitten. Als Folge des Unfalls seien bei D. schwere körperliche und geistige Behinderungen verblieben, die eine aufwendige Pflege erforderten. D. sei die Pflegestufe 2 zuerkannt worden. Bei D. bestehe Inkontinenz. Sein Sohn müsse gefüttert, gebadet, angezogen und aufgrund der vorhandenen Spastik und halbseitigen Lähmung hochgehoben und getragen werden. Unter dem 17. Mai 1999 bewilligte das Polizeipräsidium P. die beantragte Teilzeit, zuletzt befristet bis zum 31. Juli 2002. Auf Antrag des Klägers wandelte das Polizeipräsidium die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig (ab dem 1. Oktober 2001) wieder in eine vollschichtige Beschäftigung um. Das Amtsgericht bestellte den Kläger am 29. Oktober 2010 (Az.: 11 XVII 182/10) zum Betreuer für seinen Sohn D. , der ausweislich des Schwerbehindertenausweises der Stadt F. vom 15. Februar 2011 einen Grad der Behinderung von 100 aufweist. Unter dem 24. November 2010 genehmigte das Polizeipräsidium P. dem Kläger die Ausübung einer Nebentätigkeit zum Zwecke der Übernahme der Betreuung seines Sohnes D. . Mit Bescheid vom 4. September 2014 gewährte es dem Kläger Urlaub ohne Dienstbezüge zur Betreuung seines Sohnes D. und bewilligte ihm gleichzeitig eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während dieses Urlaubs in Höhe von 12,3 Wochenstunden bis zum 31. Januar 2016. Antragsgemäß verlängerte es diesen Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 25. August 2015 bis zum 31. Januar 2019; die Teilzeitbeschäftigung während dieses Urlaubs reduzierte es auf 8,2 Wochenstunden (20 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Polizeivollzugsbeamte) für den Zeitraum 1. September 2015 bis zum 31. Januar 2019. Der Kläger beantragte unter dem 25. April 2014 die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die U. X. T. GmbH im Bereich Fußball („Scouting-Tätigkeit“). Die beabsichtigte Tätigkeit sollte einen zeitlichen Umfang von 8 Wochenstunden umfassen, ab dem 1. Mai 2014 aufgenommen werden und am 30. April 2016 enden. Der Kläger gab weiter an, aus dieser Nebentätigkeit Bruttoeinnahmen in Höhe von 4.000 Euro im Monat zu erzielen. In dem diesem Antrag beigefügten Arbeitsvertrag heißt es, dass der Großraum Nordrhein-Westfalen als Beschäftigungsort gilt. Weiter ist dort unter Ziffer 1 Absatz 2 angegeben: „Der Einsatzbereich des Arbeitnehmers umfasst u.a. die Akquise von Neukunden sowie die Betreuung und Entwicklung von Bestandskunden. Die Arbeitgeberin behält sich vor, den Arbeitnehmer auch für andere Aufgaben einzusetzen, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. Der Arbeitnehmer hat seine Leistungen vom Home-Office aus zu erbringen. Die Tätigkeit schließt Reisen zu potentiellen Neukunden und Vertragspartnern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen ein. (…)“. Der Kläger hat einen zweiten Sohn, N. , der am 00.00.1995 geboren wurde, derzeit bei dem Fußballverein T1. spielt und von der U. X. T. GmbH „vermarktet“ wird. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 genehmigte das Polizeipräsidium P. dem Kläger die Ausübung der beantragten Nebentätigkeit für die Scouting-Tätigkeit. Die Genehmigung war bis zum 31. Januar 2016 befristet. Antragsgemäß verlängerte es die Nebentätigkeitsgenehmigung bis zum 31. Dezember 2016. Seit Februar 2016 ist der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme von Frau I. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutin, vom 27. Januar 2017 leidet der Kläger an einer reaktiven Depression, Angst und einer depressiven Störung. Der Kläger habe es sich nach den ärztlichen Feststellungen in den letzten Jahren nicht erlaubt, „als Polizist zum Psychiater“ zu gehen. Er habe dies einerseits als persönliches Versagen gedeutet, andererseits habe er immer für seinen schwer geistig und körperlich behinderten Sohn sowie für seine Ehefrau, die selbst unter einer chronischen psychischen Erkrankung leide, funktionieren müssen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Kläger schwergefallen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es habe sich über die Jahre hinweg eine massive Überforderung herausgebildet, die zu chronischen Erschöpfungszuständen, zu Stressintoleranz, Panikattacken, Vermeidungsverhalten und zu Versagensängsten mit massiven Schamgefühlen geführt habe. Der Kläger habe versucht, dies mit einer Reduktion von Arbeitsstunden zu kompensieren, habe sich dabei aber immer weniger von seinen Kollegen verstanden gefühlt und sich für seine Angst geschämt. Aus fachärztlicher Sicht sei der Kläger auf unabsehbare Zeit dienstunfähig. Am 14. November 2016 beantragte der Kläger, die ihm für Tätigkeit bei der U. X. T. GmbH erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung bis zum 31. Juni 2018 weiter zu verlängern. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 hörte das Polizeipräsidium P. den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrages an. Zur Begründung gab es an, der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit lasse diese als unzulässigen „Zweitberuf“ erscheinen. Auch deute die Höhe der Nebeneinnahmen, die selbst das vom Kläger erzielbare Endgrundgehalt bei einer vollzeitigen Tätigkeit übersteigen würden, auf eine unzulässige Inanspruchnahme des Klägers hin. Schließlich könne die Weiterführung der Nebentätigkeit trotz dienstunfähiger Erkrankung auf eine Ansehensschädigung der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW führen. Der Kläger hat am 22. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Ausübung der Nebentätigkeit sei „heilsam für seine Psyche“. Überdies könne er mit dem Nebenverdienst den Familienunterhalt gewährleisten. Dies sei bei den aus der Teilzeit erzielten Bezügen nicht der Fall. Schließlich sei die Nebentätigkeit durch das Polizeipräsidium P. bis zum 31. Dezember 2016 „problemlos genehmigt worden“. Ihm entstünde durch die Versagung der Genehmigung und den entgangenen Nebeneinnahmen ein Schaden in Höhe von monatlich 4.000 Euro. Unter dem 20. März 2017 beauftragte das Polizeipräsidium P. den polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums I1. mit der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers. Mit Bescheid vom 12. April 2017 lehnte das Polizeipräsidium P. den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab und machte im Kern die Gründe aus dem Schreiben vom 30. Januar 2017 geltend. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums P. vom 12. April 2017 zu verpflichten, die von ihm mit Schreiben vom 14. November 2016 beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung im Bereich „Fußball-Scouting“ bei der Firma U. X. T. GmbH zu erteilen, 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro monatlich (insgesamt 24.000 Euro) zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholte das Polizeipräsidium P. im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über Art und Umfang der vom Kläger beabsichtigten Nebentätigkeit durch Vernehmung von Herrn U. X. , Geschäftsführers der U. X. T. GmbH, als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. Juni 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 11. Mai 2017 übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung für seine Scouting-Tätigkeit bei der U. X. T. GmbH (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angestrebte Tätigkeit ist zunächst gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW genehmigungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bedarf der Beamte grundsätzlich - so auch hier - zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung der vorherigen Genehmigung. Angesichts der monatlichen Bruttoeinnahmen in Höhe von 4.000 Euro ist die Tätigkeit genehmigungspflichtig. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Satz 2 Nr. 6). Bereits nach dem Wortlaut der Regelung ist die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung ausreichend, um ein Nebentätigkeitsverbot zu begründen. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen werden und hierbei die sich aus dem Beamtenstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2016 – 6 A 881/15 -, juris, Rn. 5. Die Tätigkeiten des Klägers als Scout im Bereiche des Fußballsports zu Erwerbszwecken bewirken bei der derzeit gegebenen länger andauernden (seit Februar 2016) krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Klägers eine Störung des Ansehens der Polizei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, regelmäßig ein Verhalten, das auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Dienstherr alimentiert Beamte auch bei Dienstunfähigkeit und stellt so sicher, dass sich ein Beamter schonen kann, um seine Genesung bestmöglich zu fördern, und nicht gezwungen ist, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Wenn ein Beamter zu Erwerbszwecken oder aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgeht, erweckt er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist, dass er also seine Dienstbezüge erhält, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 1998 - 10 A 10013/98 -, juris. Im Streitfall entstünde bei Fortführung der Nebentätigkeit der ansehensschädliche Eindruck, dass – einerseits - der Kläger seiner Scouting-Tätigkeit einen höheren Stellenwert zumisst als seinem Dienst als Beamter bzw. der Wiederherstellung seiner (Polizei-)Dienstfähigkeit und - andererseits - der Dienstherr dies tatenlos hinnimmt. Nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Nebentätigkeit des Klägers auch öffentlichkeitswirksam ist. Der Kläger geht seiner Tätigkeit im Bereich auch der 1. Fußballbundesliga nach und damit einem Bereich, der im besonderen medialen Interesse steht. Der Kläger ist überdies Vater von N. N1. , einem Fußballbundesligaprofi des Vereins T1. und Spieler der e. B. , der ebenfalls von der U. X. T. GmbH „vermarktet“ wird. Dementsprechend liegt es nahe, dass nicht nur eine Reihe von Kollegen des Klägers, sondern - über diese oder in anderer Weise - auch außerhalb der Verwaltung Stehende erfahren, dass sich der Kläger zwar außerstande sieht, seinen Dienst zu verrichten, gleichzeitig aber in der Lage ist, als Scout aufzutreten. Dass die früher bereits ausgeübte und wieder angestrebte Nebentätigkeit auf behördeninternes Missfallen der Arbeitskollegen des Klägers stößt, haben schließlich auch die Vertreter des Polizeipräsidiums P. im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch kann nicht angenommen werden, dass die Nebentätigkeit zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers erforderlich ist, wie er es suggeriert. Soweit das Scouting für den Kläger gesundheitsfördernde Wirkung hat, ist nicht ersichtlich, dass und aufgrund welcher Zusammenhänge es zu deren Herbeiführung nicht ausreichen sollte, wenn der Kläger im privaten Bereich sich dem Fußball zuwendet, was angesichts der beruflichen und sportlichen Situation seines Sohnes N. ohnehin der Fall ist. Schließlich hat der Kläger seine Behauptung, die Nebentätigkeit sei „heilsam für seine Psyche“ auch in keiner Weise untermauert. Die Nebentätigkeit ist ferner auch deswegen zu versagen, weil sie angesichts der Höhe der Nebeneinnahmen dienstliche Interessen beeinträchtigen kann (§ 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW). Die dienstlichen Interessen beschränken sich dabei nicht auf die Aufgaben des jeweiligen Dienstpostens oder einer bestimmten Beamtengruppe. Sie umfassen vielmehr auch die Interessen, die durch die Verpflichtung des Beamten gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) berührt werden. Diese sind - soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung betreffen - im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Interessen der Verwaltung und den Pflichten des Beamten gehört nicht nur, dass er sich mit voller Hingabe seinem Beruf widmet; vielmehr muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ § 34 Satz 3 BeamtStG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1997 – 12 A 5544/95 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen hätte die versagte Nebentätigkeit des Klägers schon aufgrund der Höhe der daraus zu erwartenden Einkünfte dienstliche Interessen beeinträchtigt. Der Kläger würde nämlich aus der Nebentätigkeit Einkünfte erzielen, die seine Besoldung aus dem Endgrundgehalt im Statusamt A 10 BBesO noch deutlich übersteigen. Dass der Kläger auf die Nebeneinnahmen zur Sicherstellung des Familieneinkommens angewiesen ist, ist durch nichts belegt. Zweifel erscheinen angebracht, weil sein Sohn N. N1. wohl ein Jahreseinkommen von mehreren Millionen Euro erzielt und auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht angegeben hat, dass Unterstützungsleistungen insoweit ausbleiben. Jedenfalls war der Kläger in die Verwaltung des Vermögens seines Sohnes nach dessen eigenen Angaben eingebunden. https://www.derwesten.de/sport/fussball/xxx/xxx-xxx-xxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx-xxx- xxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.html Im Übrigen wird der Kläger – im Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung – auch hinreichend alimentiert. Der Vortrag des Klägers, er sei auf die Einnahmen der U. X. T. GmbH „angewiesen“, verdeutlicht schließlich einmal mehr, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Denn er zeigt, dass der Kläger sich in einem mit dem Beamtenverhältnis nicht zu vereinbarenden „Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem vorgenannten Unternehmen sieht. Soweit der Kläger die Klage um einen Schadensersatzanspruch erweitert hat, liegt eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vor. Denn das beklagte Land hat sich hierauf schriftsätzlich unter dem 5. Mai 2017 eingelassen, ohne ihr zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Überdies ist die Klageänderung auch sachdienlich im Sinne des Absatzes 1 der genannten Vorschrift. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des Entgangs der monatlichen Nebeneinnahmen in Höhe von 4.000 Euro brutto ist aber unbegründet, weil keine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vorliegt, auf die dieser Anspruch gegründet werden könnte. Denn die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung ist aus den dargestellten Gründen rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Beschluss: Der Streitwert wird ab dem 22. Februar 2017 auf 5.000 Euro, ab dem 12. April 2017 auf 21.000 Euro, ab dem 2. Mai 2017 auf 25.000 Euro und ab dem 7. Juni 2017 auf 29.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG erfolgt und berücksichtigt zum einen die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung (5.000 Euro) sowie zum anderen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (24.000 Euro). Die Werte waren zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG). Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt im Übrigen die jeweiligen Klageerweiterungen.