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Beschluss

11 A 1280/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1207.11A1280.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. liegen nicht vor. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat ernstliche Zweifel weder hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu ihrem Hauptantrag (dazu a.) noch zu ihrem Hilfsantrag (dazu b.) aufgezeigt. a. Die Klägerin hat im Hinblick auf ihren Hauptantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, dass sie keinen Anspruch auf Anordnung der im Hauptantrag näher bezeichneten Maßnahmen habe, weil über das heutige Flurstück 751 kein öffentlicher Weg verlaufe. aa. Zunächst ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Weges nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden Recht; für eine förmliche Widmung nach § 6 LStrG 1961/StrWG NRW ist ohnehin nichts vorgetragen oder ersichtlich. Für nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmete Straßen ist bezüglich der Frage der Öffentlichkeit einer Straße, die vor dem 1. Januar 1962 vorhanden war, auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung die Straße entstanden ist. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Der hier streitbefangene Weg liegt in der Stadt N. . Für den damit maßgeblichen Bezirk des Fürstbistums N. galten in der Zeit vor 1962 lediglich Regelungen, die ausschließlich die Wegeunterhaltung und Wegeinstandsetzung betrafen. Vgl. dazu: Stuchlik, NWVBl. 2004, 369 (373). Konkrete Tatsachen für eine Widmung des streitigen Weges nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten so genannten Widmungstheorie, durch die er später zu einem öffentlichen Weg geworden sein könnte, macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsbegehren nicht geltend. Nach dieser Theorie setzte das Entstehen einer öffentlichen Straße voraus, dass diese „unter - wenn auch stillschweigender - Zustimmung der rechtlich Betheiligten (d. h. des Eigenthümers, des Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibehörde) dem öffentlichen Verkehre gewidmet ist“. Vgl. PrOVG, Urteil vom 27. Februar 1895 ‑ IV C 52/94 -, PrOVGE 27, 399 (401); s. a. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, NWVBl. 2015, 67 (67) = juris, Rn. 30. Öffentliche Wege entstanden demnach durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Wegebau- und -unterhaltungspflichtigen, der Wegepolizeibehörde und des Wegeeigentümers. Können ausdrückliche Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten nicht festgestellt werden, so kommt eine konkludente, stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen in Betracht. Diese setzt immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 2002 - 11 A 5497/99 -, juris, Rn. 53, und vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 51, s. a. PrOVG, Urteil vom 2. Juli 1934 - IV C 77/33 -, PrOVGE 94, 143 (145). Zu einem über das heutige Flurstück 751 zur Potstiege verlaufenden Weg lässt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin nichts für eine derartige Widmung bzw. Vereinbarung in Form ausdrücklicher Erklärungen seitens der drei nach der Preußischen Widmungstheorie maßgeblichen Rechtsbeteiligten entnehmen. Dies gilt auch für konkludente Handlungen, die mit einer Widmungserklärung vergleichbar sein könnten. Insbesondere lässt sich aus der klägerseits geltend gemachten Eintragung einer Fahrgerechtigkeit von 1910 - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Geltendmachung dieses Arguments - nichts Entsprechendes ableiten. Denn diese Vereinbarung wurde jedenfalls nicht unter Beteiligung der drei maßgeblichen Rechtsbeteiligten im Sinne der Preußischen Widmungstheorie getroffen. Unabhängig davon bedeutet die Eintragung einer Fahrgerechtigkeit gegenüber Einzelnen - wie hier - keine Widmung, weil gerade nicht die Nutzung des Weges durch die Öffentlichkeit, sondern durch einzelne Nachbarn geregelt wird. Die Eintragung einzelner Wegerechte spricht vielmehr gegen den Willen des Eigentümers, den Weg der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, weil bei einem öffentlichen Weg eine zivilrechtliche Fahrgerechtigkeit überflüssig wäre. Vor diesem Hintergrund führt der Vortrag der Klägerin zu der Frage, welche konkreten Flurstücke durch die Eintragung der Fahrgerechtigkeit begünstigt sein sollen, nicht weiter. Auch der Einwand der Klägerin, aus der „Hofchronik I. “ (Anlage K 46, Seite 8 am Ende)“ ergebe sich, es existierten Verträge darüber, dass „dem Moneil (Gutsherr von und zur N1. ) der Zugang zu der Q.---stiege /O.-----stiege über die Besitzung des C. “ gewährt worden sei, und dass die öffentlich rechtliche Dienstbarkeit wegen des Fahrwegs nicht erloschen sei, führt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht zur Anwendung der Preußischen Widmungstheorie. Soweit die Klägerin geltend macht, dass vor 1962 alle Eigentümer die Nutzung des Fahrwegs, der u. a. als T. Weg bekannt gewesen sei, durch die Öffentlichkeit geduldet hätten und der streitige Weg insbesondere als Schulweg für Kinder aus Roxel zur heutigen N2. in den 40er und 50er Jahren genutzt worden sei bzw. es sich bei dem streitigen Weg um einen Feuerwehrweg gehandelt habe, reicht dies für die Annahme der Voraussetzungen der Preußischen Widmungstheorie nicht aus. Denn allein das etwaige Dulden eines öffentlichen Verkehrs durch einen früheren Eigentümer kann diesen Weg noch nicht zu einer öffentlichen Wegefläche gemacht haben. Unter der Geltung des Preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (PrGS. S. 237) hatte kein Privatmann das Recht, Privatwege für öffentlich zu erklären oder durch Freigabe für den öffentlichen Verkehr zu öffentlichen zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 67. Der Vortrag der Klägerin, dass sich die Öffentlichkeit bereits daraus ergebe, dass die Beklagte ihrer Bitte auf Einräumung eines Wegerechts beim Verkauf des Wegegrundstücks abgelehnt habe, was für die Öffentlichkeit spreche, weil es keiner privaten Sicherung bedürfe, begründet ebenso keine den Voraussetzungen der Preußischen Widmungstheorie entsprechende Vereinbarung. Unabhängig davon wäre in der Folge jeder private Weg ohne Sicherung öffentlich, was nicht mit den straßenrechtlichen Grundsätzen zur Bestimmung eines öffentlichen Weges in Einklang gebracht werden könnte. bb. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Reichweite des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung verkannt. Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit eines Weges, wenn dieser ein „alter Weg“ ist, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, und er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 53, m. w. N., und Beschluss vom 6. Mai 2014 - 11 A 2478/12 -, juris, Rn. 19. Für die Annahme eines „alten Weges“ müssen dabei nicht nur dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, sondern der Weg muss nachgewiesenermaßen bereits 1882 existiert haben. Diese zeitliche Grenze der Existenz des Weges als unerlässliche Anwendungsvoraussetzung des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung ergibt sich daraus, dass der Weg seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers als öffentlicher Weg benutzt worden sein muss. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrundezulegen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 abzustellen. Dabei reicht die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt 1882 indes nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, würde leerlaufen, wenn die Existenz des Weges für diesen Zeitraum gar nicht feststände. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 56 ff., m. w. N. Gemessen an diesen Maßgaben unterliegt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils keinen ernstlichen Zweifeln. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines Weges zu Lasten desjenigen geht, der sich auf dessen Öffentlichkeit beruft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 1993 - 23 A 991/89 -, n. v., UA S. 21; Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 93. Dies gilt auch im Hinblick auf den Hinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des beschließenden Senats vom 14. August 2012 - 11 A 2190/10 -. Denn die im Schriftsatz vom 13. April 2015 zitierte Passage betrifft ersichtlich die Konstellation, dass sich die Beklagte auf die Öffentlichkeit eines Weges berufen hat, so dass die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit zu Lasten der Beklagten ging. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2012 - 11 A 2190/10 -, juris, Rn. 4. Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ist hinsichtlich des hier maßgeblichen Verlaufs eines öffentlichen Weges von der H. Reihe über das Flurstück Nr. 751 in Richtung der Q.--stiege nicht anwendbar. Denn insoweit ist der streitige Weg bereits kein „alter Weg“, der nachgewiesenermaßen bereits vor dem Jahr 1882 bestand. Ein entsprechender Verlauf eines Weges kann im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Jahr 1882, für den Teilbereich auf dem heutigen Flurstück Nr. 751 nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Vorhandensein dieses Wegestücks nicht vor 1882 nachgewiesen ist. Die Karte aus dem Jahr 1828 (Beiakte Heft 12) zeigt keinen Weg auf der Hoffläche C. /N3. ; es ist lediglich ein Teilstück des Weges zu erkennen, welches von Norden - in Verlängerung einer Wegefläche, die neben dem Flurstück 560 verläuft - den H1. überquert und nördlich an der Hoffläche endet. Dasselbe gilt für die Urkarte aus dem Jahr 1829 (Beiakte Heft 2) und für die Karte aus dem Jahr 1839 (Gerichtsakte, Bl. 26), auf denen sich ebenfalls ein von Norden kommender und am Hof endender Weg erkennen lässt. Dies gilt auch, soweit die Linienführung an der Straße H. Reihe an der Hofzufahrt unterbrochen ist. Denn jedenfalls ergibt sich aus den Karten kein durchgängiger Weg über die Hoffläche. Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Karte „aus dem Jahr 1811“ (Beiakte Heft 6, Anlage K 33), die vielmehr aus dem Jahr 1841 stammt, enthält keine Eintragung eines Weges, der über die frühere Hofanlage führte und in die H. Reihe mündete. Auf dieser Karte lässt sich bereits kein Weg über den H1. in Richtung des früheren Hofs C. /N3. erkennen. Auch unter Zuhilfenahme einer Karte aus dem Jahr 1884 (Beiakte Heft 10, K 32) lässt sich lediglich ein nördlich an der früheren Hoffläche endender Weg nachweisen. Insofern steht zur vollen Überzeugung des Senates fest, dass auf dem heutigen Flurstück 751 im maßgeblichen Jahr 1882 kein Weg existiert hat. Damit lässt sich ein Weg im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Jahr 1882, allein auf dem Teilstück feststellen, welches von Norden den H1. überquerte und nördlich vor der Hoffläche endete. Der auf den Karten dargestellte Weg verläuft aus nördlicher Richtung, der heutigen Q.--stiege entsprechend, auf das Gehöft „C. /N3. “ zu. Ein weiterer Verlauf des Weges zur H. Reihe ist hingegen den vorliegenden Karten aus der Zeit vor 1882 nicht zu entnehmen. Daher ist die wegemäßige Erschließung des früheren Hofes C. /N3. vielmehr als über eine Straße, die der heutigen H. Reihe entspricht, und über einen von Norden kommenden Stichweg dargestellt. Bei diesem mag es sich um einen Wirtschaftsweg gehandelt haben, der der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen nördlich des H2. diente. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass die Hoffläche keinem öffentlichen Verkehrsbedürfnis diente, sondern ausschließlich privaten Anliegerbedürfnissen. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 11 A 1931/12 - , n. v., S. 8 des Beschlussabdrucks. Daher ergibt sich unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Geltendmachung auch nichts anderes aus den Einwänden der Klägerin, bereits der frühere Pilger- und Jakobsweg müsse über das heutige Flurstück verlaufen sein, bei der Trasse von N. über O1. nach D. handele es sich um eine öffentliche „via regia“ und „strata publica“, die bereits im 14. Jahrhundert existiert habe, die Beigeladenen hätten die streitbefangene Straße für 20,00 Euro/qm erworben und die gerichtliche Feststellung, der Niederschlagswasserkanal sei öffentlich gewidmet worden, bedeute, dass die darüber verlaufende Straße ebenfalls öffentlich sei. Denn auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags besteht anhand der vorliegenden Karten kein Nachweis der Existenz eines Weges über das heutige Flurstück 751 bereits im Jahr 1882. Dieselben Erwägungen gelten auch, soweit die Klägerin geltend macht, dass die Scheune eine Wehrscheune und die H. Reihe eine Sammelvillikation gewesen sei, die eine Schutzfunktion für die Furt gehabt habe. b. Die Klägerin hat auch im Hinblick auf ihren Hilfsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, dass der streitige Weg, dessen näherer Verlauf im Hilfsantrag konkret bezeichnet wird, keine öffentliche Straße darstelle bzw. die Klägerin hinsichtlich eines Teilstücks die Feststellung der Öffentlichkeit nicht zulässigerweise beantragen könne, weil sie insoweit keine Straßenanliegerin sei. Zunächst ergibt sich der im Hilfsantrag streitige Wegeverlauf aus dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung (dargestellt im Tatbestand des angefochtenen Urteils) sowie aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen, wonach der Weg in Verlängerung des heutigen Flurstücks 751 zwischen den inzwischen errichteten Gebäuden der Beigeladenen über das Flurstück 754 entlang der Niederschlagswasserleitung zum H1. führen soll. Dazu nimmt die Klägerin auf den Bebauungsplan 410, die Niederschlagswasserleitung und den amtlichen Stadtplan von 1980 Bezug. Vor diesem Hintergrund ist die Beiziehung der Karte aus der Beiakte 3 (S. 187), die das Verwaltungsgericht zur Konkretisierung des Hilfsantrags benennt, nicht mehr erforderlich. Auch aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich kein anderer Verlauf des streitbefangenen Weges. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Weg auf dem Flurstück 751 kein „alter Weg“ ist; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch die Verlängerung des auf dem Flurstück 751 vorhandenen Weges in Richtung Q.--stiege , wie ihn die Klägerin in ihrem Hilfsantrag dargestellt hat, ist kein „alter Weg“ im Sinne des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung. Ein Weg, der vom Flurstück 751 zwischen den inzwischen errichteten Gebäuden der Beigeladenen über das heutige Flurstück 754 zum H1. verläuft, hat nach den vorliegenden Karten im maßgeblichen Jahr 1882 nicht existiert. Dies ergibt sich, wie bereits zuvor festgestellt, aus den Karten von 1828, 1829, 1839 und 1841. Unabhängig von dem von der Klägerin im Hilfsantrag bezeichneten Verlauf kommt ein Weg von der Q1.--stiege in Richtung der alten Hofanlage nur mit einem nördlichen Teilstück als „alter Weg“, der nachgewiesenermaßen bereits vor dem Jahr 1882 bestand, in Betracht. Insoweit ergibt sich aus der Karte aus dem Jahr 1828 ein Wegstück, welches von Norden - in Verlängerung der Straße, die neben dem Flurstück 560 verläuft - den H1. überquert und nördlich vor der Hoffläche endet. Anhand der Urkarte aus dem Jahr 1829 und der Karte aus dem Jahr 1839 lässt sich ebenfalls ein von Norden kommender, den H1. überquerender und am Hof endender Weg erkennen. Ob insoweit auch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Weges kraft unvordenklicher Verjährung vorliegen, kann jedoch offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die Feststellung der Öffentlichkeit des Teilstücks der früheren Überfahrt über den H1. und die Zuwegung zur Q1.--stiege nicht zulässigerweise beantragen kann. Diese Erwägung gilt auch hinsichtlich des nördlichen Teilstücks, welches bis zur Hoffläche verlief. Der Klägerin fehlt es insoweit an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Grundsätzlich entspricht es im Hinblick auf das nordrhein-westfälische Straßenrecht seit jeher der ständigen und gefestigten Rechtsprechung aller mit diesem Sachgebiet befassten Senate des beschließenden Gerichts, dass neben dem Eigentümer auch der Besitzer bzw. Anlieger die Feststellung der Öffentlichkeit einer Wegefläche klageweise begehren kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 36 m. w. N. Die Klägerin kann aus einer Feststellung der Öffentlichkeit dieses Teilstücks jedoch keinen Vorteil für sich ableiten, weil sie bereits keine Anliegerin der vorgenannten Wegefläche ist. Dies gilt insbesondere, weil ihr Grundstück nicht über die nördlich verlaufende Q1.--stiege erschlossen ist. Auch soweit die Klägerin meint, dass sie Anliegerin der Q1.--stiege sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin ist als Eigentümerin der heutigen Flurstücke 748 und 750 nicht Anliegerin der Q1.--stiege , sondern über die H. Reihe erschlossen. Sie ist auch - unabhängig von der Frage der Erschließung - faktisch nicht Anliegerin an dem früheren womöglich öffentlichen Teilstück des Weges, der vom H. Bach aus bis zur früheren Hofanlage verlief. Aus einem Vergleich der Abbildungen des Bebauungsplans 410, der Reinkarte Gemarkung N. V. Flur 19, von 1951-1954, einer am 15. Dezember 1953 in Kraft getretenen Inselkarte (Beiakte Heft 12) und einer Karte zum Baulastverzeichnis von 1974 (Gerichtsakte Bl. 230) ergibt sich, dass das Grundstück der Klägerin nicht an das vorgenannte Teilstück angrenzt, sondern die vormalige Wegefläche und das klägerische Grundstück von den Grundstücken der Beigeladenen getrennt werden. Insbesondere die Inselkarte von 1953 zeigt das frühere Gebäude, das sich auf den heutigen Grundstücken der Klägerin und ihrer Mutter befand. Insofern zeigt ein Vergleich zu den anderen vorgenannten Karten, dass die 1882 vorhandene Wegefläche bereits ein erhebliches Stück von diesem Gebäude - und damit auch von dem Grundstück der Klägerin - entfernt endete. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die ehemalige „Brücke“ über den H1. in Verlängerung der Q1.--stiege vermutlich im Zeitraum um 1987 zurückgebaut worden sei und dass keine ordnungsgemäße Einziehung hinsichtlich des früheren Wegestücks, welches nun nicht mehr vorhanden sei, stattgefunden habe, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961, dass eine Wegeparzelle als Teil eines öffentlichen Weges diese Rechtsnatur nur durch eine in den jeweils anzuwendenden Rechtsformen durchgeführte Einziehung oder Verlegung des Weges verliert und dass grundsätzlich der Umstand, dass ein Weg (auch teilweise) im Tatsächlichen nicht mehr vorhanden ist, nichts daran ändert, dass dieser als öffentliche Wegefläche gilt, - OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 B 2215/02 -, n. v., S. 3 f. des Beschlussabdrucks, ist die Klägerin aufgrund der vorgenannten Entfernung ihres Grundstücks nicht Anliegerin an dem als „alter Weg“ in Betracht kommenden nördlichen Teilstück. 2. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Vorbringen der Klägerin zu den aus ihrer Sicht bestehenden besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Fragen der Beweislast, der Würdigung alter Karten, der Maßgeblichkeit von Rechten, die in früherer Zeit entstanden seien, sowie der Beurteilung der Fahrwegsgerechtigkeit, womit die Klägerin wohl in der Sache die Anwendbarkeit der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts bzw. des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung meint, zeigt die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht auf. Wann ein vorhandener Weg im Sinne des § 60 StrWG NRW nach dem einen oder nach dem anderen Beurteilungskriterium als öffentlich zu gelten hat, ist auf der Grundlage der ständigen und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu beantworten. Rechtsfragen, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften, stellen sich nicht. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art sind ebenso wenig gegeben. Dass die Klägerin die Frage der Öffentlichkeit des Weges anders beantwortet haben möchte, als es das Verwaltungsgericht getan hat, begründet keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. In der Sache kritisiert die Klägerin nur die Würdigung der vorliegenden Beweise durch die erste Instanz, die auf einer wertenden Betrachtungsweise im Einzelfall beruht. Diese Beweiswürdigung kann der Senat aber ohne weiteres nachvollziehen. Insoweit gilt das vorstehend unter 1. Dargelegte sinngemäß auch in Bezug auf diesen Zulassungsgrund. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Einwandes, dass die Erklärungen der Beklagtenvertreter zum Flurstück 64 im Rahmen der mündlichen Verhandlung „widersinnig“ seien. Denn insoweit ergibt sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung, dass die Beklagtenvertreter im Verlauf des Termins ihre vorherige Erklärung zum Flurstück 64 ergänzt haben. 3. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Bereits hieran lässt es das Vorbringen der Klägerin mangeln, weil keine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufgeworfen wird. Soweit die Klägerin die Rechtsfrage der Beweislast für die unvordenkliche Verjährung beim Verkauf öffentlicher Grundstücke in den Raum stellt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 ‑ 3 B 105.92 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) Nr. 11 = NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin hat sich in diesem aufgezeigten Sinne nicht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Der bloße Hinweis, dass die Rechtsprechung des OVG NRW fortgebildet werden könne, reicht - auch unter Verweis auf einzelne Entscheidungen des beschließenden Gerichts - insoweit nicht aus. Dass die Entscheidung über die Öffentlichkeit des Weges neben der Klägerin und der Beklagten auch eine Vielzahl von Beigeladenen betrifft, verleiht der Sache keine über den Streitfall hinaus gehende grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch, soweit die Klägerin die Möglichkeit des Senats anspricht, „das Recht wegen der Beweislastumkehr fortzubilden“. 4. Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird nicht hinreichend dargelegt. a. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin vorträgt, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wesentliche Akten gefehlt und ihr nicht zur Verfügung gestanden hätten. Insofern hat die Klägerin bereits nicht näher dargelegt, welche konkreten Akten dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegen hätten, bzw. in welche Akten sie keine Einsicht erhalten habe. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, dass das Gericht Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Gerichtsakte und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen gewährt hat. Ebenso wurden mit den Beteiligten sämtliche vorhandenen Kartenrisse und Luftbilder betrachtet. b. Die Rüge der Klägerin, die Amtsermittlung sei abgebrochen worden und es habe keine hinreichende Aufklärung stattgefunden, obwohl das vormalige Flurstück 537 durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung überplant worden sei, zeigt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Zwar kann eine unterbliebene, jedoch gebotene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Es kann vorliegend aber offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich gegen die ihm nach § 86 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat. Denn auf einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich derjenige nicht berufen, der selbst nicht das Erforderliche getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. So liegt der Fall hier. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin kann hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Übersendung einer Eigentümerliste als auch hinsichtlich der geltend gemachten „Fahrwegsgerechtigkeit“ auf das Stellen formaler Beweisanträge verwiesen werden. Im Kern bemängelt die Klägerin denn auch nur die Sachverhalts- und Beweiswürdigung erster Instanz. Hiermit kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes regelmäßig - so auch hier - nicht begründet werden. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266. b. Ebenso wenig wird der geltend gemachte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der Beweisanträge genügend dargelegt. Die Klägerin rügt insoweit pauschal, ihre Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden. Aus welchem Grund sie verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden seien, legt sie nicht näher dar. Zudem handelt es sich bereits um keine förmlichen Beweisanträge, soweit die Klägerin in den einzelnen Anträgen keine konkrete Beweistatsache bezeichnet. Denn ein Beweisantrag muss bestimmte Beweistatsachen bezeichnen, um eine exakte und sinnvolle Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 8 B 27.15 -, juris, Rn. 21. Gemessen an diesen Maßgaben waren die Beweisanträge der Klägerin unzulässig, soweit sie Folgendes beantragt hat: - Beiziehung des Baulastenverzeichnis vom 16. April 2015 auch zu Flurstück 425 und sämtliche Vorgänger-Flurstücke, - Beiziehung der Akten Verwaltungsgericht N. , Az. 2 K 2176/11, - Beiziehung der Akten zum Widmungsverfahren B.------weg , - Inaugenscheinnahme durch das Gericht, - Zeugnis Herr A. , Stadtwerke N. , laut Beweisantritt vom 13. April 2015. Auch folgende Anträge waren zu unbestimmt, weil die Klägerin zur Benennung einer Beweistatsache lediglich auf in verschiedenen Schriftsätzen vorgetragene Sachverhalte hinweist: - Zeugnis Herr U. insbesondere zu der Frage, welche Straßen in einem amtlichen Stadtplan aufgenommen werden laut Beweisantritt zum Beweis des Sachverhalts im Schriftsatz vom 13. April 2015, - Beiziehung der Veräußerungsakten, Stadt N. , Herr Städtischer Gartenbaudirektor T1. zum Sachverhalt vorgetragen im Schriftsatz vom 13. April 2015, - Inaugenscheinnahme des Gerichts der amtlichen Stadtkarte von 1839 zum Beweis des im Schriftsatz vom 13. April 2015 vorgetragenen Sachverhalts hilfsweise Sachverständigengutachten zur Echtheit dieser Stadtkarte, - Beiziehung der Akten des Tiefbauamts zu Flurstück 537 und Vorgängerflurstücke zum Beweis im Vortrag des Schriftsatzes vom 13. März 2014, - Beiziehung der Akte des Katasteramts zum Beweis des Vortrags im selben Schriftsatz für dasselbe Flurstück und Vorgängerflurstücke, - Beiziehung der Akten der Gemeinde V. bzw. Kirchspiel für den Bereich, den das heutige Flurstück 537 ausmacht zu dem Vermerk zu den Eigentumsverhältnissen, - Beiziehung der Akten der Stadtwerke N. über den Beklagten für Flurstück 537 zum Sachvortrag im Schriftsatz vom 13. März 2014 sowie Beiziehung der Akten der Unteren Wasserbehörde N. in N. für Flurstück 537 und Vorgängerflurstücke, für den Sachvortrag im Schriftsatz vom 13. März 2014. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen. Vgl. BSG, Beschluss vom 9. Juli 2015 - B 9 SB 19/15 B -, juris, Rn. 12, m. w. N. Daher musste das Verwaltungsgericht den zuvor genannten Beweisanträgen nicht nachgehen. Auch soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung den Beweisantrag im Schriftsatz vom 13. April 2015 „noch einmal wiederholt“, ist dieser Antrag unzulässig, weil bereits nicht klar wird, was unter Beweis gestellt werden soll. Der Schriftsatz vom 13. April 2015 enthält zahlreiche Beweisanregungen. Die Ablehnung der übrigen Anträge der Klägerin durch das Verwaltungsgericht führt ebenfalls zu keiner Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der Außerachtlassung von wesentlichem Vorbringen der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Allerdings bietet es keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt danach nur gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2003 – 1 B 9.03 -. Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Herrn S. I. und der im Schriftsatz vom 17. März 2015 genannten Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass „hier der Weg von der Öffentlichkeit frei benutzt wurde und der jeweilige Eigentümer dies geduldet hat sowie dass der Weg von Einwohnern von S1. , von H3. heute West wie z. B. aus der Gegend vom S2.------weg genutzt wurde wie z. B., dass der Weg immer befestigt war und dafür, dass der Weg immer direkt entlang der Scheune verlief und von Lieferverkehr von der H. Reihe und auch von dem Bereich der heutigen Q1.--stiege genutzt wurde“, sowie „dass für die Zeugen die allgemeine Übereinkunft mit Zustimmung des Eigentümers klar war, dass sie den Weg nutzen konnten als öffentlichen Weg“, findet eine Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und für die Überzeugungsbildung in Erwägung gezogen; es hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, es komme auf eine Beantwortung dieser Beweisfragen nicht an. Damit stützt sich die Entscheidung in der Sache auf den in Anlehnung an den in § 244 Abs. 3 Satz 2 5. Fall StPO enthaltenen und als allgemeinen Rechtsgedanken anerkannten Beweisablehnungsgrund, dass einem Beweisantrag nicht nachgegangen zu werden braucht, wenn die Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Das jeweils behauptete Beweisergebnis zur öffentlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Widmung insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugen keine Aussage über die Existenz des Weges im maßgeblichen Jahr 1882 treffen können, unerheblich. Dasselbe gilt für den Beweisantrag auf Beiziehung der Erwerbsunterlagen der Beklagten von dem Baron von und zur N1. zu der Behauptung, dass hier grunderwerbsteuerfrei übertragen wurde. Auch insoweit findet die Ablehnung des Beweisantrags als unerheblich im Prozessrecht eine Stütze. Auch die behauptete steuerfreie Übertragung kann als wahr unterstellt werden. Denn der Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte erfolgte im Jahr 1963, mithin nach dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961, und ist damit für eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung ohne Bedeutung. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Beiziehung der Akten des Amts für Immobilienmanagements, Baugruppen in N. 232101, Ordner 1 bis 13, zur Einholung von Bildmaterial über den Zustand des Flurstücks 537 und der Vorgängerflurstücke im Zustand vor der Veräußerung der Beklagten an die heutigen Eigentümer und Beigeladenen zum Beweis des Umstands, dass die Fläche großenteils straßenmäßig gepflastert war, findet im Prozessrecht eine Stütze. Denn es ist für die Rechtsfragen der Widmung unerheblich, in welchem Zustand sich der Weg im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beigeladenen, nämlich ausweislich des Kaufvertrags im Jahr 2011, befand. c. Aus der Rüge der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht eine „Anweisung für die Darstellung in einer Katasterkarte von 1922“ nenne, ohne diese in die mündliche Verhandlung eingeführt zu haben, ergibt sich ebenso wenig ein Verfahrensfehler. Die Klägerin hat nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf diesem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann. Dies gilt insbesondere, weil es in dem angefochtenen Urteil gemäß den Anforderungen der unvordenklichen Verjährung auf die Zeit ab 1882 abstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat das Begehren der Klägerin mit 7.500 Euro bewertet, weil die Frage der Öffentlichkeit des Wegs, die der Senat grundsätzlich mit 7.500 Euro bemisst, streitentscheidend auch für die begehrte Anordnung der im Hauptantrag begehrten Maßnahmen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).