Beschluss
6 A 2476/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1108.6A2476.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.832,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Zulassungsbegründung dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf vollumfängliche Anerkennung der von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. November 2012 geleisteten Rufbereitschaftsdienste als Arbeitszeit. 5 Bei den in Rede stehenden Zeiten handele es sich weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht um Arbeitszeit. Sie unterfielen dem Anwendungsbereich von 6 § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol NRW), weil sie keine Zeiten des Bereitschaftsdienstes im Sinne von § 3 AZVOPol NRW seien. Bei der streitentscheidenden Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft komme es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten habe, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Einen solchen Ort habe die Beklagte nicht bestimmt, sondern der Kläger habe sich innerhalb des Privatbereichs, insbesondere seiner Wohnung, aufhalten und seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei bestimmen können. Es könne auch nicht angenommen werden, dass sich der Kläger zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit gehalten habe. Die einschlägige Dienstanweisung bestimme keine Zeitvorgabe, innerhalb derer sich der Kläger nach einer Alarmierung an den Einsatzort begeben müsse. Die zeitlichen Vorgaben ergäben sich aus dem Wesen und dem Zweck des jeweils in Rede stehenden Rufbereitschaftsdienstes. Diese seien im Fall des Klägers wesentlich davon geprägt, ihn als Spezialisten auf dem Gebiet der Spurensuche und –sicherung in die Ermittlungen einzubeziehen. Er habe keinen Rufbereitschaftsdienst für Einsatzkräfte geleistet, die als erste am Tatort eintreffen und alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen durchführen. Vielmehr veranlassten die zuerst am Einsatzort eintreffenden Beamten erst die Benachrichtigung des in Rufbereitschaft befindlichen Kriminalbeamten der Spurensuche und –sicherung. Dessen Einsatz sei nicht durch eine qualifizierte Dringlichkeit geprägt in dem Sinne, dass er alles stehen und liegen lassen müsse, um sich sofort zum Tatort zu begeben. Ein zeitnahes Erreichen des Einsatzortes sei ausreichend. Hierdurch unterscheide sich der Rufbereitschaftsdienst des Klägers seiner Natur nach wesentlich von dem Sachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (Az.: 4 S 94/12) zugrunde liege. Der Einsatzleiter vom Dienst bei der Feuerwehr habe die Aufgabe, den betreffenden Feuerwehreinsatz zu leiten, was impliziere, dass er sofort, d.h. innerhalb weniger Minuten den Dienst aufzunehmen habe. Während seiner Rufbereitschaftsdienste habe der Kläger erfahrungsgemäß auch nicht in nennenswertem Umfang mit dienstlichen Einsätzen zu rechnen, Alarmierungen seien in der Vergangenheit lediglich sporadisch aufgetreten. Nach den vom Polizeipräsidium ermittelten Zahlen, habe er im Jahr 2010 an neun Tagen Rufbereitschaftsdienste versehen, bei denen dreimal eine Alarmierung erfolgt sei. Im Jahr 2011 sei es an keinem der zehn Tage der Rufbereitschaft zu einem Einsatz gekommen und im Jahr 2012 lediglich an einem vom acht Rufbereitschaftstagen. Rechne man die vom Kläger angegebenen außerplanmäßigen Rufbereitschaften hinzu, würde sich dieses Verhältnis noch weiter zu seinen Lasten verschlechtern und den Ausnahmecharakter der dienstlichen Inanspruchnahme verstärken. Auch insoweit bestehe keine Parallele zu dem vom VGH Baden-Württemberg durch Urteil vom 26. Juni 2013 entschiedenen Fall. Schließlich führe auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während seiner Rufbereitschaftsdienste unterlegen hätte, nicht zu einer Einordnung als Arbeitszeit. 7 Bei den Rufbereitschaftszeiten handele es sich auch nicht um Arbeitszeit im unionsrechtlichen Sinne. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zähle die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet sei, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leiste, dass er ständig erreichbar sei, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Einrichtung des Arbeitgebers verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit. Begründet werde dies damit, dass der Arbeitnehmer auch in Zeiten der Erreichbarkeit freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen könne, so dass nur die Zeiten der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen seien. Diese Erwägungen träfen vorliegend zu. 8 Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. 9 Der Kläger meint, es lägen die Voraussetzungen des Bereitschaftsdienstes nach § 3 Satz 1 AZVOPol NRW vor, weil er sich innerhalb seines privaten Bereichs nicht so bewegen könne, wie er es außerhalb der Bereitschaftszeiten tue. Er müsse sich im Nahbereich des Polizeipräsidiums aufhalten, damit eine zügige Dienstaufnahme, wie sie der Dienstherr verlange, gewährleistet sei. Die Wahrnehmung privater Termine sei mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Es bestehe keine Möglichkeit, kulturelle Veranstaltungen zu besuchen, Einkäufe mit Familienmitgliedern zu tätigen, Freizeiteinrichtungen zu besuchen oder an Feierlichkeiten teilzunehmen. Längere Anfahrtszeiten seien grundsätzlich zu vermeiden. Auch ohne explizite Bestimmung des Aufenthaltsortes ergebe sich aus den Gesamtumständen, dass eine solche existiere. 10 Diese Rechtsauffassung übersieht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtfertigung für die Wertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit darin zu sehen ist, dass die Pflicht des Beamten, sich im Interesse des Dienstherrn an einer von diesem bestimmten Stelle aufzuhalten, damit er im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen kann, eine Zuordnung zur Privatsphäre des Beamten ausschließt und ihn deshalb in seiner individuellen Lebensführung maßgeblich beeinträchtigt. Demgegenüber sind Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung (vgl. § 4 Satz 3 AZVOPol NRW) infolge ihres geringeren Grades der dienstlichen Inanspruchnahme und der geringfügigeren Beeinträchtigung der individuellen Lebensführung keine Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft braucht der Beamte, soweit er nicht zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, er ist in der freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen deutlich weniger erheblichen Einschränkungen unterworfen als während des Bereitschaftsdienstes. Er kann in einem räumlichen Bereich, innerhalb dessen er den Dienst kurzfristig aufnehmen kann, seinen Aufenthalt frei wählen und wechseln. Im Unterscheid zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft daher der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Auch die Pflicht des Beamten, seine Dienststelle über seinen Aufenthalt zu unterrichten, berührt seine Privatsphäre. Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein. 11 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 6 C 96.78 –, juris. 12 Nach diesen Grundsätzen, die auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 13 vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, 14 weiterhin Geltung beanspruchen, handelt es sich bei den streitigen Rufbereitschaftsdiensten auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens zweifellos um Rufbereitschaft im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 AZVOPol NRW. 15 Der Kläger hat sich in den Zeiten seiner Rufbereitschaft in gewissen Grenzen frei bewegen können, wobei er selbstbestimmt nicht nur über seinen Aufenthaltsort, sondern auch über die Dauer und die konkreten Umstände entschieden hat. In Abweichung von einem Aufenthalt an der Dienststelle ist es ihm durchaus möglich gewesen, Freunde und Bekannte zu treffen, sich der Familie zu widmen und alltäglichen Dingen im eigenen Lebenskreis nachzugehen. Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hat hinnehmen müssen, da z.B. ein größeres räumliches Entfernen vom Dienstgebäude, die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit sowie das Aufsuchen eines von Verkehrsstau gefährdeten Bereichs den Zweck der Rufbereitschaft gefährden können, haben ihn diese Umstände in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einer vom Dienstherrn bestimmten und gerade nicht der privaten Lebensführung dienenden Stelle beeinträchtigt. 16 Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich auch nicht zwingend– wie der Kläger meint – durch den Grad der Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme. Für eine solche Auslegung gibt der Wortlaut der §§ 3, 4 AZVOPol NRW nichts her. Sie widerspräche auch der Intention dieser Regelungen. Der Verordnungsgeber geht sowohl bei § 3 als auch bei § 4 AZVOPol NRW von einer vom Beamten sofort oder alsbald zu erfüllenden Dienstverpflichtung aus. Diese ist sowohl der Rufbereitschaft als auch dem Bereitschaftsdienst immanent. Welche zeitlichen Vorgaben im Einzelfall bestehen, regeln nicht die für eine Vielzahl von Fällen geltenden Bestimmungen der AZVOPol NRW, sondern ergibt sich aus der Art des konkreten Dienstgeschäfts. Besteht der Zweck der außerplanmäßigen Dienstverpflichtung in der Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben, stellt sich das mit der Dienstverpflichtung einhergehende Handlungsgebot für den Beamten in zeitlicher Hinsicht anders dar, als beispielweise – wie hier – zum Zwecke der Erfüllung kriminaltechnischer Aufgaben im Bereich der Spurensuche und ‑sicherung. 17 Abweichendes ergibt sich nicht aus dem vom Kläger zur Begründung seiner Rechtauffassung herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), 18 vgl. Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris. 19 In dieser Entscheidung wird unter Zugrundelegung der bereits vom Verwaltungsgericht dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Alarmbereitschaft eines Einsatzleiters der Feuerwehr als Bereitschaftsdienst angesehen, obwohl diese von zu Hause verrichtet worden war. Dies wird auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstes und der ihm innewohnenden Sachzwänge gestützt (vgl. Rn. 18 a.a.O.). Unabhängig davon, ob man dem VGH-Bad.-Württ. darin folgt, dass von dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme von Bereitschaftsdienst aufgestellten Erfordernis des Aufenthalts an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs abgewichen werden kann, erweisen sich die für diese Rechtsauffassung vom VGH Bad.-Württ. tragend gemachten Einzelfallumstände nicht als auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger des Verfahrens 4 S 94/12 war durchschnittlich wochentags zu sechs bis acht Einsätzen je Woche und weiteren ein bis zwei Einsätzen an Samstagen und Sonntagen herangezogen worden. Seine Alarmierung stellte nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. die Regel und nicht die Ausnahme dar. Ihr dienstliches Gepräge erhalte die Wartezeit des Einsatzleiters vom Dienst gerade dadurch, dass der dortige Kläger mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit rechnen müsse und sich nicht darauf einrichten könne, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden (vgl. Rn. 25 a.a.O.). 20 Von dieser Sachlage unterscheidet sich der Fall des Klägers grundlegend. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen und vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen zur Häufigkeit der Einsätze belegen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum nur sporadisch, im Jahr 2011 sogar überhaupt nicht, alarmiert worden ist. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Zweifeln, dass der Kläger während der Rufbereitschaftswochen in seiner privaten Lebensführung nur geringfügigen Einschränkungen unterworfen war. Folglich bestünde auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. kein Anlass zur Annahme von Bereitschaftsdienst im Sinne von § 3 AZVOPol NRW. 21 Soweit der Kläger meint, die Frage des Umfangs seiner Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft müsse anhand der durchschnittlichen Alarmierung aller Beamtinnen und Beamten beurteilt werden, steht diese Auffassung nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sind für die rechtliche Beurteilung, ob dem Beamten während der Rufbereitschaft noch eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung möglich ist, die maßgebenden Umstände des Einzelfalles zu betrachten. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979, a.a.O. 23 Geben die Angriffe des Klägers danach keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht formuliert. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).