Beschluss
4 S 1385/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:0108.4S1385.17.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und Bereitschaftsdienst (Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2017 - 14 K 2889/16 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und Bereitschaftsdienst (Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2017 - 14 K 2889/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 m.w.N.). 2. Der Kläger begehrt Freizeitausgleich hilfsweise Vergütung des von ihm in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten Kriminaldauerdienstes. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm im Jahr 2009 geleistete Bereitschaftszeiten von 181:45 Stunden mit 158:15 Stunden, im Jahr 2010 geleistete Bereitschaftszeiten von 195:20 Stunden mit 171:08 Stunden, im Jahr 2011 geleistete Bereitschaftszeiten von 170:15 Stunden mit 149:10 Stunden, im Jahr 2012 geleistete Bereitschaftszeiten von 184:30 Stunden mit 161:35 Stunden und im Jahr 2013 geleistete Bereitschaftszeiten von 212:30 Stunden mit 186:05 Stunden, insgesamt 826:13 Stunden als Arbeitszeit gutzuschreiben und als Freizeit auszugleichen, hilfsweise zu vergüten, abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat dies - unabhängig von den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - damit begründet, dass es sich bei dem Kriminaldauerdienst um der Freizeit zuzuordnende Rufbereitschaft und nicht um Bereitschaftsdienst handelt. Ausgehend von dem obigen Maßstab werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Soweit der Kläger ihr lediglich eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegensetzt, genügt er bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich aber auch aus dem übrigen Zulassungsvorbringen nicht. a) Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht stelle u.a. auf Nr. 8 der Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst der Kriminalpolizei H. vom 01.09.2009 ab, wonach sich die Beamten des Kriminaldauerdienstes auch während der dort als Rufbereitschaft benannten Zeiten in ihrer Wohnung oder an einem in vertretbarer Entfernung und sogar außerhalb des Landkreises H. befindlichen Ort aufhalten könnten und lediglich die sichere Verwahrung des Dienst-Pkws am Wohnort zu gewährleisten sei. Diese Dienstanweisung sei jedoch widersprüchlich. Denn zum einen habe der Beamte danach während der Rufbereitschaft das Dienstfahrzeug mit sich zu führen, zum anderen sei die sichere Verwahrung an seinem Wohnort sicherzustellen. Da der Beamte jedoch jederzeit unverzüglich einsetzbar sein müsse und dann auch das Dienstfahrzeug benötige, um den jeweiligen Einsatzort erreichen zu können, müsse er in der Nähe seines Wohnortes bleiben, um das dort sicher verwahrte Dienstfahrzeug auch nutzen zu können. Insofern bleibe er während der Rufbereitschaftszeit an seinen Wohnort gebunden. Zudem könne der Begriff der „vertretbaren Entfernung" nur im Einklang mit der erforderlichen jederzeitigen und unverzüglichen Einsatzfähigkeit verstanden werden. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der vorliegende Fall dem der Entscheidung des Senats vom 26.06.2013 entspreche. Auch der Kläger verrichte seinen Dienst im Rahmen seiner Rufbereitschaft im Kriminaldauerdienst am Einsatzort und nicht in der Polizeidienststelle und müsse sich deshalb in der Nähe seines Dienstfahrzeugs aufhalten, so dass sich auch der Kläger an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und sich zu dessen Verfügung halten müsse, um ggf. sofort seine Leistungen erbringen zu können. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Rufbereitschaft, die lediglich eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit des Beamten, der sie zuzurechnen ist, bedingt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie dadurch von Bereitschaftsdienst unterscheidet, dass der Beamte, der sich zwar für eine ggf. alsbaldige Dienstaufnahme erreichbar halten muss, sich aber zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, Juris). Dagegen liegt Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit immer schon dann vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 -2 C 9.03 -, vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 - und vom 17.11.2016 - 2 C 22.15 -, jeweils Juris). Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass diese Abgrenzung auch mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang steht. Nach dieser Rechtsprechung würde das Ziel der Richtlinie 2003/88/EG dann ernsthaft gefährdet, wenn der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit nicht unter den Begriff der Arbeitszeit fiele. Etwas anderes gilt, wenn Arbeitnehmer/Beamte Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft). Denn wenn sie ihrem Arbeitgeber/Dienstherrn - nur - in dem Sinne zur Verfügung stehen, dass sie erreichbar sein müssen, können sie in dieser Situation freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen. Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2000 - SIMAP, Rs. C-303/98 - und 09.09.2003 - Jaeger, Rs. C-151/02 -, jeweils EurLex). An diesen Grundsätzen ist weiter festzuhalten. Ein eigener Vorschlag der EU-Kommission ist derzeit nicht - mehr - zu erwarten. Diese hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Vorgaben der Richtlinie sowie deren Interpretation durch die umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zusammenzustellen (Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - 2017/C 165/01 -, ABl.EU vom 24.05.2017, vgl. dort zur Rufbereitschaft S. 7 u. 18 m.N. der EuGH-Rechtsprechung), um eine rechtliche Orientierungshilfe zu geben, ohne aber einen erneuten Revisionsprozess zu initiieren. Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Kriminaldauerdienst außerhalb der Präsenzzeit schon allein deshalb nicht um klassischen Bereitschaftsdienst handelt, weil die Beamten sich nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs aufhalten müssen. Ob unabhängig hiervon - und von der Einsatzhäufigkeit (vgl. hierzu unten) - auch aus einer Pflicht zu einer sofortigen Einsatzbereitschaft in Verbindung mit weiteren besonderen Umständen die Qualifizierung als Bereitschaftsdienst folgen könnte, hat der Senat in seiner Entscheidung, auf die sich der Kläger beruft, offengelassen (Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 -, jeweils Juris). In dieser Entscheidung ging es um einen Einsatzleiter vom Dienst bei der Feuerwehr mit dessen Situation der hier streitgegenständliche Kriminaldauerdienst nicht vergleichbar ist. Der Einsatzleiter vom Dienst bei der Feuerwehr hatte sich nach den Feststellungen des Senats unabdingbar ständig und sofort zur Verfügung zu halten. Er durfte u.a. den Umkreis von maximal 15 bis 20 Kilometern um die Feuerwache nicht verlassen und musste sein Dienstfahrzeug mitführen sowie sich in dessen Nähe aufhalten. Entsprechende Verpflichtungen bzw. Sachzwänge ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Nach der vorliegenden Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst der Kriminalpolizei H. vom 01.06.2009 steht dem Beamten ein Dienstfahrzeug auch während der Rufbereitschaft - lediglich - zur Verfügung, soweit er im Landkreis oder in einer vertretbaren Entfernung außerhalb des Landkreises wohnt. Auch im Falle der - ggf. angeordneten - Mitnahme eines Dienstfahrzeugs ergibt sich - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - aus der Dienstanweisung, wonach dieses sicher am Wohnort zu verwahren ist, nicht, dass der Beamte sich in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten muss. Soweit der Kläger meint, er müsse in der Nähe des Dienstfahrzeugs bzw. Wohnorts bleiben, weil er jederzeit unverzüglich einsetzbar sein müsse, lässt sich auch diese Pflicht der Dienstanweisung nicht entnehmen. Insoweit hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger zu den fraglichen Zeiten nicht als KvD eingeteilt gewesen war. Aus den Bestimmungen unter Nr. 7 der Anweisung zur anderweitigen Verwendung während der Präsenzzeit im Rahmen des Kriminaldauerdienstes lässt sich für die Zeit der Rufbereitschaft ebenfalls nichts herleiten. Weiterhin hat das Polizeipräsidium im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass auch der vom Kläger angeführte „Berufskodex“ ihn nicht zu einer umgehenden und äußerst kurzfristigen Reaktion zwinge. Die aus der Rufbereitschaft heraus wahrzunehmenden dienstlichen Tätigkeiten könnten regelmäßig auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung erledigt werden, da meist die erste Aufgabenübernahme bereits durch Kolleginnen und Kollegen der Schutzpolizei erfolge. Eine Verpflichtung, den Dienst „ohne schuldhaftes Zögern“ aufzunehmen, bestehe nicht. Auch der Vortrag des Klägers, dass die Auswertung der Ermittlungsarbeit Aufgabe des Kriminaldauerdienstes und nicht der Schutzpolizei sei, lässt nicht erkennen, dass die Beamten des Kriminaldauerdienstes bereits zu Beginn der Ermittlungen am Einsatzort sein müssten. Schließlich geht der Verweis auf die Regelung des § 163 Abs. 1 StPO fehl. Denn aus dieser ergibt sich vielmehr, dass auch diejenigen Polizeibeamten, die die Landesregierungen nicht als Ermittlungspersonen klassifiziert haben, zum Einschreiten verpflichtet sind (Zöller in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 163 [Erster Zugriff der Polizei], Rn. 1, 2). Dafür, dass sich der Kläger als rufbereiter Beamter des Kriminaldauerdienstes, obwohl die ersten Maßnahmen vor Ort in der Regel von der Schutzpolizei und anschließend vom KvD getroffen werden, dennoch - in vergleichbarer Weise wie der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr im Falle eines Alarms - regelmäßig selbst sofort an den jeweiligen Einsatzort begeben muss, enthält auch das weitere Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte. Zutreffend wird in der Begründung des Widerspruchsbescheids - wie auch in der Klageerwiderung - darauf hingewiesen, dass es allerdings jeder Rufbereitschaft immanent ist, dass die in dieser Zeit auf Abruf wahrzunehmenden Aufgaben nicht auf den nächsten Tag bzw. Werktag verschoben werden können. Als besonderen Umstand macht der Kläger im Übrigen geltend, dass er während seiner Rufbereitschaft seine Dienstwaffe einschließlich Munition mit sich führen bzw. zumindest ein Auge darauf haben müsse, um auf jeden Fall zu verhindern, dass sie in falsche Hände gerieten. Dies bedinge erhebliche Einschränkungen in seiner Freizeitgestaltung. Er habe nicht ungezwungen mit Familie und Freunden zusammen sein oder beispielsweise an einem Kindergeburtstag teilnehmen können. Auch dieses Vorbringen dringt im Ergebnis nicht durch. Dass der Kläger weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren ausdrücklich Einschränkungen der Gestaltung seiner einsatzfreien Zeit aufgrund der Pflicht, seine Dienstwaffe sowie die Munition zumindest sicher zu verwahren und im Falle eines Einsatzes mitzuführen, vorgetragen hat, spricht zunächst dagegen, dass er selbst diesen Umstand als eine entscheidende Beeinträchtigung empfunden hat. Unabhängig davon lässt sich aber auch seinen jetzigen, nicht näher substantiierten Angaben hierzu nicht hinreichend entnehmen, dass die durch die Waffenführung bedingten Einschränkungen über die von ihm im Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren dargestellten und mit jeder Dienstbereitschaft einhergehenden deutlich hinausgehen. Insoweit trifft der Einwand des Beklagten in der Antragserwiderung zu, dass hier lediglich pauschal behauptet wird, dass ein ungezwungenes Zusammensein mit Familie und Freunden schon im Hinblick auf die Waffenführung, die den Landespolizeibeamten grundsätzlich auch außerhalb des Dienstes gestattet sei, nicht möglich ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Anlegen des Gürtel-Holster-Systems und die Überprüfung der Dienstwaffe zur Herstellung der - unmittelbaren - Einsatzbereitschaft dienen und damit grundsätzlich im Rahmen der Arbeitszeit erfolgen (vgl. zur Einsatzanordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über Zuteilung, Besitz, Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition im Bereich der Polizei [Stand: 13.06.2007], Senatsurteil vom 28.07.2011 - 4 S 1677/10 -, Juris). Unabhängig davon, ob sich hieraus auch bereits folgern lässt, dass der auf die Herstellung der unmittelbaren Einsatzbereitschaft bis zu einem - nicht geplanten - Einsatz folgende Zeitraum regelmäßig als Arbeitszeit anzusehen ist, ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass Beamte im Kriminaldauerdienst ihre Dienstwaffe während der Dauer der Rufbereitschaft einsatzbereit - in der Regel u.a. geladen an der Körperseite der Schusshand - mit sich führen müssten. Vielmehr ist aus dem eigenen Vorbringen des Klägers zu entnehmen, dass eine sichere - getrennte - Verwahrung von Waffe und Munition ausreicht. Auch der Beklagte hat insoweit auf die dementsprechenden Vorgaben für den Besitz und das Führen von Waffen außerhalb des Dienstes abgestellt (vgl. hierzu Ziff. 6 der Einsatzanordnung). Auch der weitere Zulassungsvortrag dringt nicht durch, mit dem der Kläger geltend macht, dass die anfallenden Aufgaben im Kriminaldauerdienst mit einer erhöhten psychischen Belastung verbunden seien und die Beamten infolgedessen nach solchen Einsätzen nicht nahtlos wieder in ihr privates Umfeld zurückkehrten und Ruhe und Erholung fänden. Vielmehr wirkten solche Ein-sätze lange nach, während der Beamte zumindest damit rechnen müsse, zum nächsten Einsatz gerufen zu werden, und nicht davon ausgehen könne, sich erst einmal von dem Erlebten erholen zu können. Insoweit wird - wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt - nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Einsatz als solcher grundsätzlich Dienst ist; Nachwirkungen des während der Dienstzeit Erlebten vermögen aber weder der sich anschließenden Freizeit noch einer sich anschließenden bzw. fortsetzenden Rufbereitschaft ein dienstliches Gepräge geben. Im Ergebnis kann damit auch hier offenbleiben, ob und welche sonstigen Umstände einer Rufbereitschaft unabhängig von der Einsatzhäufigkeit ein dienstliches Gepräge mit der Folge der Qualifizierung als Bereitschaftsdienst geben können. Die regelmäßig mit einer Rufbereitschaft verbundenen Einschränkungen (jederzeitige Erreichbarkeit, keine Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht jederzeit unterbrochen werden können, kein Alkoholkonsum u.ä.) reichen insoweit jedenfalls nicht aus. Denn sie ändern nichts daran, dass - lediglich - rufbereite Beamte freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen können, als diejenigen, die sie sich außerhalb ihres familiären und sozialen Umfelds zur Verfügung halten müssen (vgl. hierzu EU-Kommission, Mitteilung, a.a.O., S. 18 m.N. der EuGH-Rechtsprechung). b) Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht die in der Entscheidung des Senats vorgenommene Reihenfolge der zu prüfenden Maßgaben verkannt. Vielmehr hat es, nachdem es festgestellt hat, dass der Kläger sich während der Rufbereitschaft nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten muss, - zutreffend - weiter ausgeführt, dass auch Zeiten, die sich von dem „klassischen“ Bereitschaftsdienst - wie hier und im Falle des Einsatzleiters vom Dienst bei der Feuerwehr - nur dadurch unterscheiden, dass sich der Beamte auch zu Hause oder sonst außerhalb eines vom Dienstherrn bestimmten Ortes aufhalten darf, unter bestimmten Voraussetzungen Bereitschaftsdienste sein können. Entscheidungserheblich für die Einstufung dieser Zeiten als Bereitschaftsdienst sei die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Zeiten, in denen sich der Beamte zur Verfügung zu halten habe. Sei diese - wie im Falle des Einsatzleiters vom Dienst bei der Feuerwehr - so hoch, dass sie der Alarmbereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gebe, stelle sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft, die lediglich von sporadischen Einsätzen unterbrochen werde, sondern als Bereitschaftsdienst dar. Bereitschaftsdienst sei mithin anzunehmen, wenn die Einsatzalarmierung während der (häuslichen) Alarmbereitschaft die Regel und nicht die Ausnahme darstelle, da sich in diesem Fall die an sich als dienstfrei vorgesehene Zeit nicht verlässlich so gestalten lasse, dass der Beamte in hinreichendem Maße Ruhe und Erholung finden könne. Dies müsse in Anbetracht des Schutzzweckes der Richtlinie 2003/88/EG das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein. Auch dieser rechtliche Maßstab des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt hierzu vor, das Bundesverwaltungsgericht habe für die Annahme von Bereitschaftsdienst als maßgeblich erachtet, dass erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Zur Häufigkeit der Inanspruchnahme habe es sich jedoch nicht geäußert. Insoweit hat der Senat in seiner, hierzu auch vom Verwaltungsgericht neben dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2009 (- 2 C 91.07 -) zitierten Entscheidung ausgeführt, ihr dienstliches Gepräge erhalte die Wartezeit des Einsatzleiters vom Dienst dadurch, dass er mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit rechnen müsse und sich nicht darauf einrichten könne, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden; dass die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme diejenigen der Ruhephasen überwiegen müssten, werde nicht gefordert (Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, Juris Rn. 25). Der Kläger macht insoweit weder geltend, dass eine Alarmierungsquote von 36 v.H. allein bereits die Annahme rechtfertige, der Beamte stünde während des Kriminaldauerdienstes in ständiger Bereitschaft, noch setzt er sich mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Zahlen belegten, dass er in einem fünfjährigen Mittel nicht mit prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit, sondern nur in etwa einem Drittel aller Dienste mit einer Alarmierung habe rechnen müssen. Der Kläger wendet sich auch nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Alarmierungsquote aus einem fünfjährigen Mittel errechnet hat, macht nicht geltend, dass diese nicht repräsentativ sei und/oder Nacht- und Wochenendbereitschaften getrennt zu betrachten seien, sondern sieht die Einsatzquote selbst als unstreitig an. Er stellt lediglich die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass er die an sich als dienstfrei vorgesehene Zeit während des Kriminaldauerdienstes so habe gestalten können, dass er in hinreichendem Maße Ruhe und Erholung habe finden können. Hierzu macht er geltend, dass eine objektive Prognose im Hinblick auf die Häufigkeit der Einsätze zur Gewährleistung des Schutzzweckes der RL 2003/88/EG nicht geeignet sei, sondern berücksichtigt werden müsse, dass die Beamten im Kriminaldauerdienst während ihrer Rufbereitschaft allein schon deshalb ständig mit einem Einsatz rechneten, weil sie ständig ihre Dienstwaffe mindestens im Auge behalten müssten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zu einem Einsatz gerufen würden. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Mitnahme der Waffe und der Munition dazu führen könnte, dass rufbereite Beamte subjektiv mit mehr Einsätzen rechnen, als erfahrungsgemäß tatsächlich erfolgen. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es für die Frage, ob während der Bereitschaftszeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die diesen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende - und damit objektive - Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während dieser Zeiten ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, Juris Rn. 17). 3. a) Ob auch dann, wenn eine dienstbedingte Inanspruchnahme des Beamten nicht als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren ist, die Regelung eines angemessenen Freizeitausgleichs unter Heranziehung der Fürsorgepflicht nach Inhalt, Umfang und Intensität der Inanspruchnahme geboten sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, Juris) und ob in diesem Fall Ziff. 40.6 [zu § 67] der Verwaltungsvorschrift des Innenministerium zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - vom 19.04.2016, GABl. 2016, 281; zuvor Ziff. 3.2 [zu § 90] VwV-LBG vom 18.07.2003, GABl 2003, 502) eine ausreichende Grundlage und der darin gewährte Umfang des Freizeitausgleichs von einem Achtel (bzw. 12,5 v.H.) der Zeit der Rufbereitschaft in Anbetracht der Gesamtumstände noch angemessen wäre, bedurfte schon mangels eines entsprechenden Zulassungsvorbringens keiner Klärung. Zudem hat der Kläger, der seit Januar 2014 keinen Kriminaldauerdienst mehr leistet, seinen Anspruch auf vollen bzw. (als minus) weiteren Ausgleich von Zeiten angeordneter Rufbereitschaft in den Jahren 2009 bis 2013 erstmals im Dezember 2013 gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat, so dass alle in Betracht kommenden, nicht unmittelbar normativ geregelten - und damit auch fürsorgerechtlichen - Ansprüche bereits mangels zeitnaher Geltendmachung ausgeschlossen sind (zum Ausgleich rechtswidriger Zuvielarbeit vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 - sowie vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 - und - 2 C 36.16 -, jeweils Juris). b) Nachdem die verwaltungsgerichtliche Qualifizierung des Kriminaldauerdienstes als Rufbereitschaft vom Kläger nicht mit Erfolg angegriffen wurde, kann schließlich auch offenbleiben, ob die Klage, auch soweit sich der Anspruch (bis zu einer Arbeitszeit von 48 Wochenstunden) auf das Vorliegen einer - allerdings nicht solche angeordneten (zur Anordnungsbefugnis vgl. Ziff. 2.2. des Merkhefts Mehrarbeit des Landespolizeipräsidiums) - rechtmäßigen Mehrarbeit im Sinne von § 67 LBG stützt, schon mangels zeitnaher Geltendmachung keinen Erfolg haben konnte (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, und insoweit nicht eindeutig BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, Rn. 28, 29, jeweils Juris). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).