Urteil
3 K 1344/14
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2017:0427.3K1344.14.0A
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Leitsätze
Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminalbeamter vom Dienst (KvD) eingesetzten Polizeibeamten als Arbeitszeit (hier verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminalbeamter vom Dienst (KvD) eingesetzten Polizeibeamten als Arbeitszeit (hier verneint). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die im Hauptantrag als Verpflichtungsklage und im Hilfsantrag als Leistungsklage statthafte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 4 S 169/13-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2009 - 1 A 2652/07 -, ZBR 2009, 352; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, juris m.w.N) und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Verfügung der Polizeidirektion V vom 20.12.2013 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums T vom 22.05.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur weitergehenden Anrechnung und Abgeltung der Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mögliche Anspruchsgrundlage für einen Ausgleich von geleisteter Arbeitszeit in Freizeit und ggf. auch in Geld ist § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F. (bis zum 31.12.2010) bzw. (seither) § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBG, sofern es sich um dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus handelt. Soweit - was vorliegend nach dem Tätigkeitsumfang und auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung anzunehmen wäre, falls tatsächlich von Bereitschaftsdienstzeiten auszugehen wäre - gegen Arbeitszeitbestimmungen verstoßende und damit rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit in Rede steht, kommen zudem ein Ausgleich über § 242 BGB analog und ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit in Betracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 und vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199). Den Ansprüchen steht jedoch entgegen, dass sie überwiegend nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind (dazu a), dass sie teilweise verjährt sind (dazu b) und dass es sich bei der vom Kläger abgeleisteten Rufbereitschaftszeit insgesamt nicht um (Mehr-)Arbeit im Sinne eines zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienstes gehandelt hat (dazu c). a) Soweit der Kläger Ansprüche für den Zeitraum vor September 2013 geltend macht, fehlt es an der erforderlichen zeitnahen Geltendmachung der Ausgleichsansprüche. Ein Beamter hat die Obliegenheit, Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung ebenso wie - hier im Raum stehende - unionsrechtliche Haftungsansprüche und auch Ansprüche aus § 242 BGB zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen. Ein Anspruch kommt daher nur für Dienstzeiten in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurden - hier ab September 2013. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Mehrarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es einem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351 und vom 17.09.2015, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2007 - 4 S 1927/05 -, juris m.w.N.). Nichts anderes gilt, soweit der Kläger hier der Sache nach (auch) Ausgleich von angeordneter Mehrarbeit nach § 90 Abs. 2 LBG a.F./§ 67 Abs. 3 LBG fordert. Zwar müssen Besoldungsansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, nicht besonders geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2016 - 4 S 758/15 -, juris), doch liegt ein solcher Fall, in dem ein gesetzlich normierter Besoldungsanspruch geltend gemacht wird, der (versehentlich) nicht erfüllt worden ist, hier nicht vor. Festsetzung und Ausgleich der geltend gemachten Mehrarbeit ergeben sich gerade nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern beruhen auf einer vorgängigen wertenden Entscheidung des Dienstherrn über Grund und Höhe der begehrten Leistung. Dem Dienstherrn muss auch in dieser Konstellation eine vorherige Prüfung ermöglicht werden, ob er eine Änderung der bisherigen, unbestrittenen Handhabung herbeiführt. Ansonsten wäre er nachträglich ohne Abhilfemöglichkeit mit überraschenden Forderungen konfrontiert (vgl. zur Annahme einer Verwirkung des Ausgleichsanspruchs in diesem Fall Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464 -, juris). Zudem bedarf gerade der geltend gemachte Freizeitausgleich für den Beamten erkennbar einer zeitnahen Herbeiführung (vgl. die Jahresfrist in § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. und § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG), um die dahinter stehenden Ausgleichs- und Erholungsinteressen sachgerecht zu wahren. Ein entsprechendes Begehren hat der Kläger erst mit seinem Schreiben vom 12.08.2013 wirksam geltend gemacht. Es genügt insoweit nicht, dass sich der Kläger darauf beruft, er habe bereits im Jahr 2009 beim Leiter der Polizeidirektion mündlich beantragt, die Rufbereitschaft der Kriminalpolizei als Bereitschaftszeit anzuerkennen und auf das laufende Verfahren beim VGH Baden-Württemberg zum EvD der Feuerwehr und anderweitig bereits ergangene Rechtsprechung hingewiesen. Erforderlich ist die Einhaltung der Schriftform (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O.). b) Soweit der Kläger Ansprüche aus dem Jahr 2010 geltend macht, sind diese auch verjährt. Sowohl die (sinngemäß) geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch und der (gleichgerichtete) nationalrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 und vom 17.09.2015, jeweils a.a.O.). Diese beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Streitgegenständlich sind hier Ansprüche für den Zeitraum ab dem 01.01.2010. Der Kläger besaß insoweit hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich den von ihm in der Vergangenheit geleisteten Rufbereitschaften. Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist auch nicht bereits durch das Schreiben des Klägers vom 12.08.2013 gehemmt worden, denn der Lauf der Verjährungsfrist wird erst durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG/ § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Danach wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers erst durch den Widerspruch vom 22.01.2014 gehemmt und nicht bereits durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Damit sind die Ansprüche aus dem Zeitraum vor dem 01.01.2011 verjährt. Dem Schreiben vom 12.08.2013 lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger bereits entschlossen gewesen ist, seinen Anspruch auch unmittelbar im Klagewege durchzusetzen, ohne eine Bescheidung durch seinen Dienstherrn abzuwarten. Er ist lediglich auf den Erlass eines Ausgangsbescheids gerichtet gewesen und damit verjährungsrechtlich ohne Bedeutung (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, juris; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, VBlBW 2015, 117). Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht durch Verhandlungen der Beteiligten nach § 203 Satz 1 BGB eingetreten. Die Beteiligten haben vorliegend nicht über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandelt (vgl. zu den Anforderungen insoweit BVerwG, Beschluss vom 20.01.2014 - 2 B 6.14 -; BGH, Urteile vom 14.07.2009 - XI ZR 18/08 - und vom 12.05.2011 - IX ZR 91/08 -, jeweils juris). Vielmehr fehlt es schon deshalb an „Verhandlungen“ im Sinne des § 203 Satz 1 BGB, weil der Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 12.08.2013 lediglich mit dem ablehnenden Bescheid vom 20.12.2013 reagiert hat. Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die es dem Beklagten verwehren, sich auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12). Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann zwar unter besonderen Umständen als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, doch greift der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde, vielmehr ist ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn erforderlich, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2006, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beklagten ein qualifiziertes Fehlverhalten zur Last zu legen wäre. Insbesondere ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht zu ersehen, dass er vom Beklagten davon abgehalten worden wäre, seinen Anspruch rechtzeitig durch Widerspruch oder Klage geltend zu machen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seitens des Beklagten ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die vorliegende Fallkonstellation nicht erklärt worden. Soweit sich der Kläger auf ein Schreiben der Landespolizeidirektion vom 04.12.2013 beruft, das wiederum Bezug nimmt auf das Schreiben des Innenministeriums vom 26.11.2013 zur „Vergütung von Bereitschaftszeiten“ - Az. 3-0301.6/213 -, wonach ein Verjährungsverzicht erklärt wird bis zum 31.12.2014 für Anträge, die Bereitschaftsdienst seit dem Jahr 2009 betreffen, bezieht sich dieses ausdrücklich - vgl. die Verweisung auf das Schreiben des Innenministeriums vom 30.11.2012 als Bezugsschreiben - auf Anträge, die die Vollanrechnung von geleisteten Bereitschaftszeiten während geschlossener Einsätze betreffen. Um solche geschlossenen Einsätze - im Hintergrund des erklärten Verjährungsverzichts standen die damals beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren um Bereitschaftsdienste während geschlossener sog. „Castor“-Einsätze - geht es hier jedoch nicht. Auch der Sache nach unterscheiden sich solche Einsätze von der hier streitgegenständlichen (allgemeinen) kriminalpolizeilichen (Ruf-)Bereitschaft eines einzelnen Beamten. Entgegen der Einschätzung des Klägers bezieht sich auch der mit Schreiben des Innenministeriums vom 22.12.2015 formulierte erneute Verzicht auf die Einrede der Verjährung im Zusammenhang mit der Vergütung von Bereitschaftszeiten unter demselben Aktenzeichen - 3-0301.6/213 - auf die bisher erklärten Verzichtserklärungen und schreibt diese fort, weitet aber nicht den sachlichen Geltungsbereich des Verzichts aus; erst recht nicht rückwirkend. c) Die Klage auf Anerkennung und Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten des KvD als Arbeitszeit hat aber auch in der Sache insgesamt keinen Erfolg, weil es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit gehandelt hat. Zwar sind Zeiten des (echten) Bereitschaftsdienstes voll als Arbeitszeit (Mehrarbeit) anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 28.15 und 2 C 23.15 -, juris, vom 26.07.2012 und vom 29.09.2011, jeweils a.a.O., m.w.N.), doch handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Rufbereitschaftszeiten nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um „echte Rufbereitschaft“ und damit nicht um Arbeitszeit. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können (Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 28.15 -, a.a.O.; s.a. Nr. 40.6 BeamtVwV bzw. Nr. 3.2 VwV-LBG zu § 90 LBG a.F.). Rufbereitschaft bedeutet - im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst -, dass der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten muss; sie bedeutet also - jedenfalls in erster Linie - allein eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, BVerwGE 59, 45). Demgegenüber liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, a.a.O.; s.a. Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, ZBR 2004, 431; Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 96.78 -, BVerwGE 59, 176). Danach fehlt es hier für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur daran, dass die Rufbereitschaft nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu leisten war, sondern auch daran, dass sich der Kläger nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten hatte, sondern lediglich eine vertretbare Zeitspanne zwischen Verständigung und Einsatz sicherzustellen war (dazu auch näher unter cc)). bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - dazu zählen auch Beamte, vgl. Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (zur Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben s.a. § 67 Abs. 1 Satz 3 LBG/§ 90 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F.) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Demgegenüber ist jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit als Ruhezeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen auch solche Zeiten, die im Rahmen von Bereitschaftsdienst in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeits-/Dienstort abgeleistet werden, unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht werden. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Bereitschaftsdienst in der Weise geleistet wird, dass die betreffende Person ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Einrichtung des Arbeitgebers verpflichtet zu sein („Rufbereitschaft“). Selbst wenn der jeweilige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, kann er - so der EuGH - in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen, so dass nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 -, DVBl. 2003, 1379 und vom 03.10.2000 - C-303/98 -, ZBR 2001, 29; auch der Beschluss vom 04.03.2011 - C-258/10 -, Slg. 2011, I-20, stellt maßgeblich auf die körperliche Anwesenheit am Arbeitsort bzw. an einem vom Arbeitgeber bestimmten Aufenthaltsort ab; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2015 - 1 A 421/14 -, juris; vgl. zur Anwendbarkeit der Richtlinie auf Polizeibeamte BVerwG, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 93.12 -, juris). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union stellt bei der Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft damit maßgeblich darauf ab, ob eine Verpflichtung zur Anwesenheit am Arbeitsort vorliegt. Das aber ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Die entscheidende Rechtfertigung für die Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit ist darin zu sehen, dass die Pflicht des Beamten, sich im Interesse des Dienstherrn an einer von diesem bestimmten Stelle aufzuhalten, damit er im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen kann, eine Zuordnung zur Privatsphäre des Beamten ausschließt und ihn deshalb in seiner individuellen Lebensführung maßgeblich beeinträchtigt. Demgegenüber sind Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung infolge ihres geringeren Grades der dienstlichen Inanspruchnahme und der geringfügigeren Beeinträchtigung der individuellen Lebensführung keine Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft braucht der Beamte, soweit er nicht zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, er ist in der freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen deutlich weniger erheblichen Einschränkungen unterworfen. Er kann in einem räumlichen Bereich, innerhalb dessen er den Dienst kurzfristig aufnehmen kann, seinen Aufenthalt frei wählen und wechseln. Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft daher der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Auch die Pflicht des Beamten, seine Dienststelle über seinen Aufenthalt zu unterrichten, berührt seine Privatsphäre. Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1979, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen, die auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Geltung beanspruchen (vgl. Urteil vom 22.01.2009, a.a.O., m.w.N.), handelte es sich im vorliegenden Fall um Rufbereitschaft, weil sich der Kläger in den fraglichen Zeiten innerhalb des (großen) Zuständigkeitsbezirks frei bewegen konnte, wobei er nicht nur selbstbestimmt über seinen Aufenthaltsort entscheiden konnte, sondern es ihm im Unterschied zu einem Aufenthalt an der Dienststelle auch möglich war, Freunde und Bekannte zu treffen, sich der Familie zu widmen und alltäglichen Dingen im eigenen Lebenskreis nachzugehen. Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen musste, weil etwa eine erhebliche Entfernung vom Dienstfahrzeug, die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit sowie das Aufsuchen eines häufig von Verkehrsstaus betroffenen Bereichs den Zweck der Rufbereitschaft gefährden können, behinderten diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einer vom Dienstherrn bestimmten und gerade nicht der privaten Lebensführung dienenden Stelle. Daran ändert auch das Mitführen des Dienstfahrzeugs nichts (vgl. zu Vergleichsfällen insoweit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.01.2017 - 6 A 2609/15 -, vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15 - und vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 - jeweils juris). cc) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für den vorliegenden Fall, wenn auf die bereits wiederholt angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zum EvD bei der Feuerwehr (Urteil vom 26.06.2013, a.a.O.) abgestellt und eine wertende Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände vorgenommen wird unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie 2003/88/EG, die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung aufstellt. Im dortigen Fall wurde die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit und nicht als bloße Rufbereitschaft eingeordnet, obwohl sich der EvD während des Dienstes auch zu Hause oder an anderer Stelle aufhalten konnte. Der dortige Kläger hatte nach seinem täglich um 17 Uhr endenden regulären Dienst im Durchschnitt mehr als einmal wöchentlich für die Nacht bis zum nächsten Dienstbeginn um 7 Uhr morgens „Alarmbereitschaft“ als EvD, zudem etwa an jedem sechsten Wochenende einen Wochenenddienst. Während der Alarmbereitschaft musste er ein dafür bereit gestelltes Dienstfahrzeug mitführen, durfte faktisch den Bereich um die Gemeinde nicht verlassen, musste ständig ein empfangsbereites Funkgerät mitführen und sofort einsatzbereit sein. Während des Wochenendes fielen durchschnittlich ca. ein bis zwei Einsätze pro Tag an. Während der Woche fielen etwa sechs bis acht Einsätze auf zehn EvD-Dienste an. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dieser Fallgestaltung. Der Kläger hatte sich bereits nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten. Nach Abschnitt 3 „Erreichbarkeit“ der Dienstvereinbarung war die ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten; hierfür waren dienstliche Handys verfügbar. Eine vertretbare Zeitspanne zwischen Verständigung und Einsatz war sicherzustellen. Zur Erledigung der Aufgaben und zur Gewährleistung der schnellen Einsatzbereitschaft stand den diensthabenden Beamten auf Anordnung des Leiters der jeweiligen Organisationseinheit ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Dessen Mitnahme war bei der Polizeidirektion V allerdings lediglich am Wochenende angeordnet bzw. gestattet. Die einschlägige Dienstvereinbarung bestimmte auch keine Zeitvorgabe, innerhalb derer sich der Kläger nach einer Alarmierung an den Einsatzort begeben musste. Die zeitlichen Vorgaben ergaben sich insoweit aus der Dienstvereinbarung, die unter Berücksichtigung des Zwecks des in Rede stehenden Rufbereitschaftsdienstes auszulegen ist. Maßgeblich ist insoweit die dienstliche Anordnung und nicht das (ehrenwerte) berufliche Ethos des einzelnen Beamten. Vor diesem Hintergrund ist schon deshalb keine dem Ersteinsatz der Feuerwehr vergleichbare Dringlichkeit gegeben, weil die Schutzpolizei bereits vor Ort war und alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen durchführte. Ein angemessen zeitnahes Erreichen des Einsatzortes durch den KvD war im Hinblick darauf ausreichend. Die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes hatte insoweit lediglich den Zweck, dass Ermittlungen möglichst zügig und nicht erst von der nächsten Tagesschicht aufgenommen werden. Es ging dabei anders als (häufig) beim EvD nicht um Minuten (vgl. zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, die bei Zeitspannen von wenigen Minuten zwischen Anruf und Arbeitsaufnahme Bereitschaftsdienst annimmt: BAG, Urteile vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 -, NZA 1992, 560, und vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, ZTR 2002, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - 11 Sa 81/12 -, ZTR 2013, 19; LAG Köln, Urteile vom 13.12.2011 - 11 Sa 863/11 -, juris, und vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 -, ZTR 2009, 76). Eine sofortige bzw. unverzügliche Anfahrt unter Vorgabe eines engen Zeitrahmens war (gerade) nicht gefordert und angesichts des großen örtlichen Zuständigkeitsbereichs auch nicht zu gewährleisten. Soweit dem Kläger am Wochenende ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Damit wurde dem Beamten ermöglicht, im Falle einer Alarmierung direkt von zu Hause aus zu starten, ohne erst zur Dienststelle fahren zu müssen. Das diente zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten. Das zeigt auch die Tatsache, dass ein Fahrzeug nicht immer zur Verfügung stand. Im Falle einer Alarmierung konnte der KvD die jeweilige Tatörtlichkeit auch über die Dienststelle anfahren und musste anders als im Fall des EvD auch keine besondere Bekleidung bereithalten. Im Unterschied zu dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall war der Dienst damit nicht maßgeblich dadurch gekennzeichnet und bestimmt, dass der KvD im Fall einer Alarmierung den Einsatz sofort - d.h. innerhalb weniger Minuten - zu übernehmen und den Dienst aufzunehmen hatte und durch den Faktor Zeit damit letztlich auch die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts stark beschränkt wurde. Die zeitlichen Vorgaben nahmen dem Kläger vorliegend nicht die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen. Etwas anderes hat auch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht ergeben, in der sich der Kläger darauf berufen hat, dass er sich für die Zeiten von Rufbereitschaftsdiensten keine „echten“ privaten Unternehmungen vorgenommen habe und dass auch aus Gründen der Fürsorgepflicht und der Ermittlungsqualität eine sofortige Ablösung der Schutzpolizei erforderlich gewesen sei. Die Kammer erkennt insoweit das erhebliche Pflichtbewusstsein des Klägers ausdrücklich an, jedoch kommt es für die Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft maßgeblich auf die vom Dienstherrn vorgegebenen Anforderungen und nicht auf das individuell ggf. sehr unterschiedliche Berufsethos an. Allein aus der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers während der streitgegenständlichen Rufbereitschaft ergibt sich keine Einordnung als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit. Auch der VGH Baden-Württemberg stellt in seiner Entscheidung zum EvD (a.a.O.) maßgeblich darauf ab, dass zu dem zeitlichen Moment eine Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des Dienstes hinzugekommen sei, die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gebe. Damit kommt es - jedenfalls im hier vorliegenden Fall eines nicht unverzüglich anzutretenden Dienstes von zu Hause aus - grundsätzlich nicht allein entscheidungserheblich auf die Häufigkeit des Einsatzes an. Ob im Fall ganz erheblicher Einsatzhäufigkeit etwas anderes gilt, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Maßgeblich kann insoweit nur die Belastung sein, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle auf einem vergleichbaren Dienstposten zukommt, nicht aber eine personenbezogene Betrachtungsweise (vgl. zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a.a.O.; zu eng VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015 - 2 K 4012/14 und 2 K 4312/14 -, juris). Nicht abzustellen ist daher auf die (rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum ermittelte) jeweilige Belastungssituation des Beamten, die abhängig ist von erheblichen zufallsabhängigen Schwankungen und individuellen Besonderheiten. Das Gericht kann vielmehr die für die Dienststelle ermittelten Durchschnittswerte zugrunde legen, soweit das Zahlenmaterial repräsentativ ist. Es reicht deshalb aus, die tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.). Danach unterscheidet sich die Belastung im vorliegenden Fall von der dem VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zum EvD zugrundeliegenden Belastungssituation deutlich. Der Kläger nimmt zu Recht Bezug auf die vorliegende repräsentative Auswertung der Dienstbelastung im ersten Halbjahr 2012. Im Vorfeld der Einrichtung eines Kriminaldauerdienstes im Zuge der Polizeireform wurde seitens einer hierzu beauftragten Arbeitsgruppe der bisherige Bereitschaftsdienst bei den zum künftigen Polizeipräsidium T zusammengeführten fünf Polizeidirektionen beschrieben. Hierzu wurden repräsentative Datenerhebungen zur Einsatzbelastung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012 durchgeführt. In den erhobenen 182 Tagen ergaben sich danach im Bereich der Polizeidirektion V während der Zeiten von Rufbereitschaft 108 Einsätze, die sich auf die angeführten 12 bis 15 KvD-Beamte sowie den jeweils in Bereitschaft befindlichen Beamten der ZKT verteilten. Nicht differenziert wurde dabei zwischen (echten) Einsätzen des Bereitschaftsdienstes und geplanten Einsätzen. Nicht immer konnte erkannt werden, ob der Beamte lediglich Präsenzdienst leistete oder tatsächlich ein Einsatz vorlag oder die Präsenzzeit in einen Einsatz überging. Telefonische Einsatzerledigungen wurden nicht erfasst. Die durchschnittliche Dauer der Einsätze lag bei 4:30 Stunden/2 Beamte. Zeitlich lag der Einsatzschwerpunkt werktags im Zeitfenster 16-24 Uhr. An Wochenenden (Samstag, Sonntag, Feiertag) verteilten sich die Einsatzzeiten schwerpunktmäßig auf den Zeitraum 8-24 Uhr. Die Einsätze waren häufiger an den Wochenendtagen als an den Wochentagen zu verzeichnen. Der Kläger führte hierzu ergänzend aus, es hätten sich nach seiner Überzeugung während des halben Jahres ca. 160 Einsätze für den KvD ergeben, wobei dieser etwa in der Hälfte der Fälle selbst an den Ort des Geschehens habe fahren müssen und in der anderen Hälfte die Anforderungen habe telefonisch erledigen können. Legt man diese vom Beklagten nicht in Frage gestellten und mit den statistischen Erhebungen in Einklang stehenden Ausführungen zugrunde, lagen echte „Ausrückeinsätze“ des KvD durchschnittlich in weniger als der Hälfte der Tage vor. Danach ist (noch) keine Bewertung dahingehend geboten, dass jederzeit mit einem Einsatz ernsthaft zu rechnen war (vgl. für die Einordnung als Bereitschaftsdienst danach, ob eine dienstliche Inanspruchnahme im Jahresmittel zumindest bei der Hälfte der geleisteten Dienste erfolgt ist: VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015, a.a.O.). Anders als im Fall des EvD stellte die Inanspruchnahme während einer Schicht bei der gebotenen prognostischen Betrachtung nicht die Regel dar (vgl. zur Regelmäßigkeit dienstlicher Einsätze als Abgrenzungskriterium auch BVerwG, Urteile vom 12.12.1979 und vom 22.01.2009, a.a.O.). Die tatsächliche Inanspruchnahme prägte die Rufbereitschaftszeit im Durchschnitt nicht, was eine vorübergehend oder im Einzelfall erhebliche Inanspruchnahme nicht ausschließt. Die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der persönlichen Entfaltungsfreiheit gingen insgesamt noch nicht über das hinaus, was einer Rufbereitschaft typischerweise immanent ist. Das dienstliche Tätigwerden durch Telefonate ohne Aufsuchen eines Einsatzortes veränderte demgegenüber nicht entscheidend das Gepräge als Rufbereitschaft, vielmehr sind Telefonate gerade typischerweise Teil der pauschal abgegoltenen Rufbereitschaft. Der Kläger hat zwar Ausführungen gemacht zur Belastung durch Telefonate etwa im Rahmen der Anforderung und des Einsatzes der ZKT. Es sei auf der Grundlage der jeweiligen Fallschilderung zu entscheiden gewesen, ob und was zu tun sei. Insoweit steht einer Bewertung als Dienstzeit aber nicht zuletzt entgegen, dass er selbst in keinem Fall von einer arbeitszeitrechtlich relevanten Unterbrechung der Rufbereitschaftszeit ausgegangen ist. Dem Kläger war es - das hat die mündliche Verhandlung bestätigt - unbenommen, dienstliche Telefonate, die seine Rufbereitschaftszeit in relevanter Weise unterbrochen haben, als Arbeitszeit zu verbuchen, um einen entsprechenden Ausgleich zu erhalten. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat und die telefonischen (Nach-)Bearbeitungen auch nicht vollständig dokumentiert worden sind, rechtfertigt im Gegenzug auch keine Bewertung als (volle) Einsatzzeit. Entgegen der Bewertung des Klägers zeigt die vorgenannte Erhebung zur Errichtung eines Kriminaldauerdienstes bei allen fünf mittlerweile zum Polizeipräsidium T zusammengeführten Polizeidirektionen zwar das Bestehen eines Bedarfs nach einem Kriminaldauerdienst nach Umsetzung der Polizeistrukturreform, d.h. im Rahmen der neuen großen Einheit mit erheblich vergrößertem Zuständigkeitsbereich. Dies hat aber keine unmittelbare Bedeutung für die hier vorzunehmende Bewertung. Soweit der Kläger ausgeführt hat, dass der jetzige Dauerdienst mit einer Mindeststärke von vier Beamten besetzt sei, umfasst diese Besetzung nach seinen Ausführungen auch technische Aufgaben und lässt keine Rückschlüsse im Hinblick auf die Einordnung früherer Rufbereitschaftszeiten für einen Teilbereich zu. Für die Einordnung als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst kommt es aus den genannten Gründen nicht maßgeblich auf die Auswertung der individuellen Arbeitszeitjournale des Klägers an. Diese haben ungeachtet dessen aber auch kein grundlegend abweichendes Ergebnis gegenüber der soeben ausgeführten Gesamtauswertung erbracht und begründen daher auch keinen weitergehenden Aufklärungsbedarf. Es kann in diesem Zusammenhang zwar nicht - wie der Beklagte meint - regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Kläger insbesondere an den Wochenenden Dienst auf der Dienststelle geleistet hat, ohne dass es um einen „echten“ Einsatz innerhalb der Rufbereitschaft ging. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr nachvollziehbar erläutert, dass häufig auch noch an Folgetagen weitere Nachbearbeitungen zu einem konkreten Einsatzanlass erforderlich waren. Allerdings bezieht sich die Rufbereitschaft nach der Dienstvereinbarung ausdrücklich nur auf Tätigkeiten, die „keinen Aufschub gestatten“ und ist demgemäß auch nur in diesem Umfang angeordnet worden. Erfüllt der Beamte während der Rufbereitschaftszeit keine unaufschiebbaren Dienstaufgaben, sondern arbeitet (durchaus sachgerecht) zeitnah Fälle ab, tut er das kraft eigener Entscheidung. Bekommt er diese Zeit ggf. auch abgegolten, führt das aber nicht dazu, dass die Anordnung der Rufbereitschaft durch den Dienstherrn (nachträglich) fehlerhaft war. Ein weitergehender Aufklärungsbedarf dahingehend, welche Dienstzeiten im Falle des Klägers tatsächlich unaufschiebbare Maßnahmen betrafen (was mangels entsprechender Dokumentation etwa im Hinblick auf die jeweils zeitnah erforderlichen Nachermittlungen und die Erstellung von Presseberichten während der Rufbereitschaftszeiten zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen dürfte), ergab sich insoweit nicht, nachdem es auf die individuellen Einsatzzeiten nicht maßgeblich ankam. Keinem vernünftigen Zweifel unterliegt angesichts der dokumentierten Zahlen die Einstufung der wochentäglichen Nachtdienste als Rufbereitschaftszeit. Während der Woche fielen nur ausnahmsweise Ereignisse an, die eine Anwesenheit des KvD vor Ort erforderten. Der Kläger hat diese Bewertung in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt und ausgeführt, dass er unter der Woche auch immer wieder habe ungestört durchschlafen können. Etwas anders stellt sich die Sachlage allerdings für die Wochenenden dar. Nach den vorliegenden Unterlagen für die Jahre 2012 und 2013 wurde im Fall des Klägers durchschnittlich in jedem Wochenenddienst mindestens ein Einsatz vor Ort erforderlich, zudem mussten mehrere Ereignisse telefonisch erledigt werden. Auch die Statistik für das erste Halbjahr 2012 zeigt, dass vor allem samstags und sonntags eine gegenüber den Wochentagen erhöhte Einsatzhäufigkeit bestand (73 bzw. 71 Einsätze für alle 5 Polizeidirektionen auf 23 bzw. 25 Samstage und Sonntage). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Klägers nachvollziehbar, er habe an den Wochenenden (jedenfalls in der Zeit bis 24 Uhr) damit rechnen müssen, zu relevanten Einsätzen ausrücken zu müssen bzw. (auch nachts) telefonisch kontaktiert zu werden, um zu entscheiden, ob er oder ein anderer Beamter ausrückt. In der mündlichen Verhandlung hat er plausibel ausgeführt, dass er an den Wochenenden nur selten habe durchschlafen können und auch nachts durch Telefonanrufe geweckt worden sei. Zahlreiche Telefonanrufe beruhten darauf, dass der KvD über jeden Einsatz der ZKT entscheiden musste und insoweit ggf. auch weitere Telefonate erforderlich wurden. Die telefonische Inanspruchnahme des KvD erfolgte insoweit nicht nur ausnahmsweise, sondern aufgrund der vom Dienstherrn vorgegebenen Aufgabenverteilung regelmäßig. Doch selbst wenn man - was angesichts der einheitlich angeordneten Rufbereitschaft nicht erforderlich ist - Wochenenden und Wochentage angesichts der unterschiedlichen Belastungen getrennt betrachtet, erweist sich zur Überzeugung der Kammer die vorliegend angeordnete Rufbereitschaft auch für die Wochenenddienste als noch tragfähig. Die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Dienstzeiten ist angesichts des vorliegenden Zahlenmaterials nicht derart, dass unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten weiteren Umstände von einer fehlerhaften Anordnung von Rufbereitschaft auszugehen wäre. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften darin liegt, die Arbeitskraft zu erhalten und dem Arbeitnehmer bzw. Beamten Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern, hängt die Zuordnung eines bestimmten Bereitschaftsdienstes zur Arbeit oder zur Ruhezeit letztlich davon ab, in welchem Maße dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und entlastet (BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, BWGZ 1989, 57) und ob der Beamte während des Bereitschaftsdienstes „in einem Zustand innerer Anspannung“ lebt (BVerwG, Urteil vom 19.01.1988, a.a.O.). Das war hier nach einer Würdigung der Gesamtumstände auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers nicht der Fall. Nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass Ausrückeinsätze nach 24 Uhr auch an den Wochenenden die Ausnahme waren und die Nachtruhe damit grundsätzlich gewährleistet war (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a.a.O.) und der Einsatz der ZKT häufig eine Routineangelegenheit war, ist insgesamt nicht zu erkennen, dass Ruhe und Erholung derart in den Hintergrund getreten wären, dass eine Anordnung als Rufbereitschaft fehlerhaft wäre. Der KvD konnte sich grundsätzlich (noch) darauf einstellen, privaten Tätigkeiten nachgehen und sich ausreichend erholen zu können. Insbesondere spricht nichts dafür, dass er regelmäßig in einem Umfang aus der Rufbereitschaft zu Einsätzen herangezogen wurde, der eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung nicht möglich erscheinen ließ. Das vom Kläger geschilderte anderweitige persönliche Empfinden ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend für die auf der Grundlage des vorhandenen Materials zur praktischen Ausgestaltung der Dienste durchzuführende Überprüfung der prognostischen Entscheidung des Dienstherrn. Die vorliegend streitgegenständlichen Zeiten stellen sich damit nach der gebotenen (wertenden) Betrachtung als Zeiten von Rufbereitschaft dar, für die bereits entsprechender Freizeitausgleich geleistet wurde. Gegen die Richtigkeit des auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen zur Rufbereitschaft vorgenommenen Ausgleichs sind Bedenken weder vorgetragen noch erkennbar. Auch der Hilfsantrag auf wirtschaftlichen Ausgleich als (Mehr-)Arbeitszeit hat bereits aus den genannten Gründen keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt den Ausgleich seiner Rufbereitschaftsdienste als Arbeitszeit. Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Von 1994 bis 31.12.2013 verrichtete er für den Bereich der früheren Polizeidirektion V regelmäßig Dienste als „Kommissar vom Dienst“ (KvD). Diese, in einer „Dienstvereinbarung über die Regelung des Bereitschaftsdienstes und Anwesenheitspflichten außerhalb der regulären Arbeitszeit“ der ehemaligen Polizeidirektion V vom März 2004 (im Folgenden: Dienstvereinbarung) näher geregelten Dienste wurden als „Rufbereitschaft“ bezeichnet. Seit der Umsetzung der Polizeistrukturreform zum 01.01.2014 ist der Bereitschaftsdienst durch den Einsatz von Kriminalbeamten im Dauerdienst geregelt. Der KvD verrichtete Dienst nach einem monatlich im Voraus festgelegten Dienstplan. Bei der Polizeidirektion V waren zwischen 12 und 15 Beamte im Wechsel als KvD eingeteilt und hatten an durchschnittlich 25-30 Tagen im Jahr Rufbereitschaft zu leisten. Laut Dienstvereinbarung waren die Arbeitszeiten/Rufbereitschaftszeiten wie folgt festgelegt: Der KvD hatte von Montag bis Freitag eine Präsenzpflicht in der Dienststelle von 13:00 bis 20:00 Uhr, danach Rufbereitschaft bis 08:00 Uhr am darauffolgenden Tag. Von Montag bis Freitag wechselte der KvD täglich. Die Rufbereitschaft am Wochenende und an Wochenfeiertagen endete um 08:00 Uhr des darauffolgenden Werktages. Der KvD war für den Dienstbereich der Polizeidirektion V (gesamter S) örtlich zuständig. In der Dienstvereinbarung war festgelegt, dass die Wahrnehmung von kriminalpolizeilichen Führungs- und Sachbearbeitungsaufgaben außerhalb der regulären Dienstzeit, welche keinen Aufschub gestatten, von Beamten/-innen der Kriminalpolizei im Rahmen der angeordneten Rufbereitschaft durchgeführt werden, dass die ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten und eine vertretbare Zeitspanne zwischen Verständigung und Einsatz sicherzustellen sei. Zu den Aufgaben des KvD gehörten gemäß der Dienstvereinbarung insbesondere die Leitung von kriminalpolizeilichen Einsätzen, die Unterstützung des Bereitschaftsdienstes der Kriminalpolizei sowie erforderlichenfalls die Alarmierung zusätzlicher Einsatzkräfte, die Durchführung von Erstmaßnahmen bei kriminalpolizeilichen Großeinsätzen sowie bei großen Schadensereignissen, die Entscheidung über die Zuständigkeit in der strafverfolgenden Tätigkeit der Schutz- und Kriminalpolizei, das Fertigen von Presseberichten oder die Unterrichtung und ggf. Anforderung von Beamten des Sachgebiets Öffentlichkeitsarbeit bei Fällen, die über das tägliche Geschehen hinausgehen. Die Abgeltung der Rufbereitschaft erfolgte auf der Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften durch Arbeitszeitausgleich zu einem Achtel. Tatsächliche Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft wurden als Mehrarbeitsstunden voll angerechnet und durch entsprechende Dienstbefreiung voll ausgeglichen. Am 12.08.2013 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - (juris) zur Einordnung des Bereitschaftsdienstes des Einsatzleiters vom Dienst bei der Feuerwehr (EvD) als Arbeitszeit die rückwirkende Anrechnung der als Rufbereitschaft angerechneten Bereitschaftszeit als Arbeitszeit. Mit Verfügung der Polizeidirektion V vom 20.12.2013 wurde der Antrag (sinngemäß) abgelehnt und ausgeführt, dass in der Gesamtbewertung der einschlägigen Rechtsprechung und eines entsprechenden Schreibens des Innenministeriums festzustellen sei, dass für die bisher geleistete und noch zu leistende Rufbereitschaft die Anforderungen des Urteils des VGH keine Anwendung fänden und nicht zuträfen. Es werde keine Möglichkeit gesehen, die Verfahrensweise auf der Grundlage der Dienstvereinbarung zu ändern. Die Vorgaben für den Bereitschaftsdienst des EvD im Vergleich zum Bereitschaftsdienst gemäß der genannten Dienstanweisung seien ungleich restriktiver gefasst. Es werde nicht verkannt, dass im Allgemeinen eine völlig freie Gestaltung der privaten Aktivitäten während der Rufbereitschaft nicht möglich sei. Besorgungen, Teilnahme an Veranstaltungen oder häusliche Aktivitäten seien jedoch durchaus möglich. Eine Bestimmung des Aufenthaltsortes in derart engen Grenzen wie beim EvD-Dienst sowie die unmittelbare Einsatzbereitschaft durch sofortige Übernahme des Einsatzes unter der Voraussetzung des Mitführens des Dienst-PKW sowie der Einsatzkleidung seien vorliegend nicht gegeben. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2014 Widerspruch ein, mit dem er die Gutschrift der von der Verjährung nicht betroffenen, nicht angerechneten Arbeitszeit von insgesamt 1.441 Stunden im Berechnungszeitraum 2010 bis 2013, alternativ Barausgleich, beantragte. Er führte aus, die Begründung des Ablehnungsbescheides sei faktisch absolut sachfremd. Die geltende Rechtsprechung werde nicht angemessen gewürdigt. Zur Gewährleistung der schnellen Einsatzbereitschaft habe ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden. Mit einem Einsatz habe erfahrungsgemäß immer gerechnet werden müssen. Der Mehrheit der KvDs sei es mit zunehmendem Lebensalter immer schwerer gefallen, mit der „Rufbereitschaft“ umzugehen, mit der Folge, dass während dieser Zeiten keine Erholung vom alltäglichen Dienst, sondern vielmehr eine extreme Belastung stattgefunden habe. Nächtliche Anrufe kurz vor oder nach dem Eintritt der Tiefschlafphase hätten trotz erledigtem Auftrag dazu geführt, dass ein Einschlafen ausgesprochen schwer gefallen bzw. nicht mehr möglich gewesen sei. Langandauernde oder mehrere Einsätze in Folge besonders an den Wochenenden hätten zur Übermüdung und Behinderung der gewöhnlichen Schlafphase geführt. Die Gewissenhaftigkeit und daraus resultierende Angst, einen Anruf als KvD verpasst zu haben, hätten ein ständiges „Kontrollieren“ des Mobiltelefons auf nicht angenommene Anrufe veranlasst. In ständiger Erwartung eines Einsatzes sei die gesamte Freizeit nach dem Dienstplan der „Rufbereitschaft“ gestaltet worden. Die Teilnahme an kulturellen, politischen, sportlichen oder familiären Terminen sei nicht oder nur ausnahmsweise unter erschwerten bzw. unbefriedigenden Bedingungen möglich gewesen. Der Innenminister lege in seiner Begründung für die Notwendigkeit der Polizeireform einen Schwerpunkt darauf, dass ein flächendeckender Kriminaldauerdienst als Ersatz für die Rufbereitschaft zwingend erforderlich sei. Selbstredend wäre diese personalintensive Maßnahme nicht durchsetzbar, wenn die bisherigen Einsätze der Kriminalpolizei außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit nur sporadisch vorgekommen wären. Eine unabhängige Projektgruppe habe für den Bereich des Ses ausgewertet, dass im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012 zusammen 108 Einsätze des Bereitschaftsdienstes durchgeführt worden seien. In der Anzahl und Dauer dieser Einsätze seien verschiedene Tätigkeiten, insbesondere telefonische Einsatzerledigungen, in geschätzt mindestens gleich großer Anzahl nicht berücksichtigt worden. Schwerpunktmäßig seien die Einsätze auf die Wochenenden verteilt gewesen. Eigene Auswertungen hätten ergeben, dass am Wochenende z.T. mehr als 10 Einsätze bewältigt worden seien. Der Aufenthaltsort habe sich während der „Rufbereitschaft“ auf die Nähe des abgestellten Dienstfahrzeuges (in der Regel zuhause) beschränkt, um die schnelle Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums T vom 22.05.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Rufbereitschaft sei im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst weder nach europäischem Recht noch nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg als Arbeitszeit zu bewerten. Maßgeblich für die Differenzierung sei, dass beim Bereitschaftsdienst der Aufenthaltsort von der Dienststelle festgelegt werde. Bei der Rufbereitschaft könne sich der Beamte grundsätzlich an einer beliebigen Stelle aufhalten, wenngleich er auch bei angeordneter Rufbereitschaft in der Wahl des Aufenthaltsorts nicht gänzlich frei sei. Entscheidend sei aber, dass ihm die weitgehend freie Gestaltung der privaten Aktivitäten und damit auch der körperlichen Erholung vom Dienst in dieser Zeit möglich sei. Auch sei entscheidend, ob er - jeweils auf Abruf - seine Arbeitstätigkeit „unverzüglich“ bzw. „sofort“ oder (nur) „alsbald“ aufzunehmen habe. Vorliegend seien die ständige Erreichbarkeit und die Einhaltung einer vertretbaren Zeitspanne zwischen Verständigung und Einsatz gefordert worden. Der Faktor Zeit sei weiter gefasst als beim EvD, der innerhalb weniger Minuten den Einsatz zu übernehmen habe. Durch Zurverfügungstellung eines Dienst-KFZ habe sich der persönliche Spielraum hinsichtlich der vertretbaren Zeitspanne zwischen Verständigung und Einsatz vergrößert. Rechnerisch habe ein KvD während der Rufbereitschaft im Halbjahr 7 bis 9 Einsätze gehabt. Demgegenüber hätten in dem vom VGH entschiedenen Fall wesentlich höhere Einsatzvorkommen zugrunde gelegen. Im genannten Zeitraum hätten die Einsatzschwerpunkte werktags zwischen 16 und 24 Uhr und an Wochenenden/Feiertagen zwischen 8 und 24 Uhr gelegen. Einsätze nach 24 Uhr seien die Ausnahme gewesen. Ein ständiges Kontrollieren des Mobiltelefons sei nicht aufgrund einer tatsächlich vorhandenen Notwendigkeit erfolgt, sondern aufgrund eines individuellen Verhaltens. Soweit rückwirkend Vergütung für Zeiträume vor dem Jahr der Geltendmachung begehrt werde, sei dieser Anspruch schon deshalb nicht begründet, weil er nicht zeitnah geltend gemacht worden sei. Am 03.06.2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, die regelmäßigen telefonischen Unterbrechungen der Rufbereitschaft seien durchaus erheblich und nahezu Teil jedes Dienstes gewesen. Im Durchschnitt habe bei jedem zweiten Bereitschaftsdienst bzw. mindestens einmal pro Wochenendbereitschaft mit einem Einsatz gerechnet werden müssen. Bei über 100 Einsätzen im Halbjahr sei nicht mehr von einer sporadischen oder gelegentlichen Heranziehung zu sprechen. Die damit verbundene Dauerbelastung werde auch belegt durch die entsprechende Dienstbefreiung von gesundheitlich angeschlagenen KollegInnen. Neben der jederzeitigen Erreichbarkeit per Diensthandy seien die Beamten zumindest an den Wochenenddiensten auch mit einem Dienst-KFZ ausgestattet gewesen, vergleichbar mit dem EvD bei der Feuerwehr. Auch der KvD habe sich in erreichbarer Nähe zum Dienstort aufhalten und damit innerhalb kurzer Zeit verfügbar sein müssen. Auch wenn in der Dienstanweisung von einer „vertretbaren Zeitspanne“ von der Alarmierung bis zum Einsatz die Rede sei, bestehe diesbezüglich kein wesentlicher Unterschied zum EvD der Feuerwehr. Auch der KvD müsse bei entsprechender Alarmierung unverzüglich aufbrechen. Die Dienstzeit habe mit der Alarmierung begonnen. Eine exakte Zeitvorgabe wie bei der Feuerwehr sei nur deshalb nicht angebracht gewesen, weil der Einsatzraum des Kriminalbeamten den ganzen S mit Fahrzeiten von bis zu 30 Minuten umfasst habe. Das unverzügliche Eintreffen am Einsatzort sei aber nicht nur wegen der notwendigen Aufnahme der Ermittlungsarbeit erforderlich gewesen, sondern auch zur Ablösung der am Einsatzort wartenden Schutzpolizei, die für notwendige andere Dienste wieder abkömmlich habe sein müssen. Die vom Beklagten vorgelegte Liste der Einsatzzeiten im Jahr 2013 sei unvollständig und fehlerhaft. Aus den noch vorliegenden Dienstberichten ergäben sich bereits Abweichungen zur Erfassung im computergestützten Vorgangsbearbeitungssystem (ComVor). Die im ComVor erfassten Vorkommnisse hielten auch nicht die telefonischen Tätigkeiten während der Rufbereitschaft fest. Solche Anfragen hätten jedoch einen erheblichen Raum eingenommen. Eine Praxis, dass der KvD an Wochenenden Dienst ohne Vorliegen eines relevanten KvD-Einsatzanlasses verrichtet habe, habe es so nicht oder nur ausnahmsweise gegeben. Es sei methodisch falsch, lediglich ex post die für den konkreten Beamten tatsächlich stattgefundenen Einsätze für eine Bewertung der Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Für die Prognose dessen, womit der einzelne Beamte in seinen Dienstzeiten tatsächlich zu rechnen gehabt habe, sei vielmehr die Gesamtzahl der Einsätze grundlegend. Bei Auswertung des 2. Halbjahres 2012 für den S hätten sich während 184 Einsatztagen ca. 160 Einsätze für den KvD ergeben, wobei dieser etwa in der Hälfte der Fälle selbst an den Ort des Geschehens habe fahren müssen und in der anderen Hälfte die Anforderungen habe telefonisch erledigen können. Bezüglich des bei den Einsätzen zur Verfügung stehenden Dienstfahrzeugs sei zu berücksichtigen, dass dieses nicht für Privatfahrten habe benutzt werden dürfen. Die Gestellung eines Dienstfahrzeugs habe damit vor- ausgesetzt, sich während der Rufbereitschaft in der Nähe des Fahrzeugs, d.h. in der Regel zu Hause, aufzuhalten. Beim Vergleich mit dem EvD sei zu berücksichtigen, dass es auch dort einfache und weniger dringliche Einsätze gebe. Hinsichtlich der Eilbedürftigkeit sei zu betonen, dass nach entsprechender Alarmierung der Dienst des KvD sofort und nicht erst nach einer „vertretbaren“ (längeren) Zeit zu erfolgen habe. Die Zeitspanne zwischen Ereigniszeit und Aufnahme des Dienstes habe sich nur durch die nach der Meldung erforderliche Zeit zur Abklärung der Zuständigkeit der Kriminalpolizei im konkreten Einsatzfall ergeben. Bezüglich der geltend gemachten Arbeitszeiten der früheren Jahre werde auf die Mitteilung der Landespolizeidirektion vom 04.12.2013 verwiesen, wonach bei der Verjährungsfrist für geleistete Bereitschaftsdienste rückwirkend bis zum Jahr 2009 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden solle. Dem sei zu entnehmen, dass ihm nicht vorgehalten werden könne, die Vergütung für die Zeiträume bis 2013 nicht zeitnah geltend gemacht zu haben. Nach dem Wortlaut der Mitteilung sei die Landespolizeidirektion ersichtlich auch nicht davon ausgegangen, dass bei der Bereitschaft in geschlossenen Einheiten und der Bereitschaft der Kriminalpolizei jeweils unterschiedliche Verjährungsfristen Anwendung finden sollten. Bereits 2009 sei beim Leiter der Polizeidirektion mündlich beantragt worden, die Rufbereitschaft der Kriminalpolizei als Bereitschaftszeit anzuerkennen. Die Behauptung, der KvD sei nur sporadisch in Anspruch genommen worden, werde widerlegt durch die Notwendigkeit der Einführung eines Kriminaldauerdienstes mit der Polizeireform 2014. Es seien keine Arbeitszeiten gebucht worden, die nicht angefallen bzw. nicht notwendig gewesen seien. Nicht alle Vorkommnisse seien im KvD-Bericht aufgeführt, sondern nur die wichtigsten. Nicht berücksichtigt worden sei, dass am Wochenende permanent Zeit für die auftragsgemäße Presseberichterstellung, für Dienstaufsicht und für notwendige Folgeermittlungen erforderlich gewesen sei. Solche Aufgaben seien im KvD-Bericht nicht erwähnt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm für geleistete "Rufbereitschaftsdienste" als Kommissar vom Dienst im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 über den bereits anteilig gewährten Freizeitausgleich hinaus Freizeitausgleich in Höhe von weiteren 1.441 Stunden, hilfsweise eine entsprechende Mehrarbeitsvergütung, zu gewähren, und die Verfügung der Polizeidirektion V vom 20.12.2013 und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums T vom 22.05.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus, die Zahl der für das erste Halbjahr 2012 ermittelten 108 Einsätze beinhalte neben den Einsätzen des KvD während der Rufbereitschaft auch Einsätze der Beamten vom Ermittlungsdienst und Einsätze der Beamten der zentralen Kriminaltechnik (ZKT). Außerdem müsse davon ausgegangen werden, dass insbesondere an Wochenenden Dienst ohne Vorliegen eines relevanten KvD-Einsatzanlasses verrichtet worden sei. Es sei eine Recherche nach relevanten Einsatzanlässen an den Tagen der Rufbereitschaft des Klägers im Jahr 2013 durchgeführt worden. Überprüft worden seien die Zeiten der KvD-Bereitschaft des Klägers, für die er Dienstzeit außerhalb der Präsenzzeit gebucht habe. Es sei festgestellt worden, dass während der Rufbereitschaft an den 16 Wochentagen nur in einem Fall ein relevantes Ereignis vorgelegen habe. An den sechs Wochenenddiensten hätten zwischen den ComVor-Einträgen und den als Arbeitszeit gebuchten Dienstzeiten nur sechs Übereinstimmungen festgestellt werden können. Telefonische Unterbrechungen während der Rufbereitschaft seien nicht festgehalten worden. Der Kläger habe nicht mit prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit mit einer Einsatzübernahme während des KvD-Dienstes rechnen müssen. Vielmehr sei die Rufbereitschaft nur vereinzelt durch Einsätze unterbrochen worden. Geleistete Arbeitszeit ohne Vorliegen eines relevanten Einsatzfalles könne nicht als Einsatz während der Rufbereitschaft gewertet werden. Verglichen mit dem vom VGH entschiedenen Fall sei der KvD vorliegend deutlich weniger zum Einsatz gekommen. Während der EvD im Falle eines Brandes die Einsatzleitung sofort bzw. innerhalb weniger Minuten zu übernehmen habe, sei im Falle eines Einsatzes für den KvD die Schutzpolizei bereits vor Ort, so dass keine mit der Feuerwehr vergleichbare Dringlichkeit bestehe. Im Jahr 2012 sei der Kläger unter der Woche an 12 Tagen zur Rufbereitschaft eingeteilt gewesen. Laut seinen KvD-Dienstberichten seien dabei drei Vorkommnisse angefallen, die telefonisch erledigt worden seien. In einem Fall sei hierfür nachträglich Dienstzeit gebucht worden. An 15 Wochenendtagen habe der Kläger Rufbereitschaft verrichtet. Die KvD-Dienstberichte dieser Rufbereitschaften enthielten insgesamt 30 Vorkommnisse. Bei fünf Anlässen sei ein Einsatz des KvD erfolgt. 25 Vorkommnisse hätten telefonisch erledigt werden können. Die Monatsjournale enthielten während der Wochenendrufbereitschaften 11 gebuchte Dienstzeiten ohne sich hierfür aus den KvD-Dienstberichten ergebende Notwendigkeit. Das telefonische Tätigwerden dürfte sich nach seiner Wertigkeit und Wirkung als Unterbrechung einer inaktiven Rufbereitschaftszeit deutlich von einem Einsatz in Form eines tatsächlichen Aufsuchens des Einsatzortes unterscheiden. Unabhängig davon sei es dem Kläger unbenommen gewesen, etwaige dienstliche Telefonate gegenüber seinem Dienstherrn als dienstliche Inanspruchnahme anzugeben, um insoweit einen vollen arbeitszeitlichen Ausgleich zu erlangen. Viele Verständigungen des KvD beruhten auf dem Umstand, dass die Schutzpolizei während der Bereitschaftsdienstzeiten die Beamten der ZKT zur Spurensicherung nicht direkt, sondern ausschließlich über den KvD habe anfordern dürfen. Von 33 Vorkommnissen während der KvD-Bereitschaft des Klägers seien 17 Anlässe auf Anforderungen der ZKT durch die Schutzpolizei entfallen. In der Regel habe es sich dabei um Routinevorgänge mit klaren Sachverhalten ohne große Anforderungen an die Entscheidungsfindung gehandelt. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei für die Einordnung als Bereitschaftsdienst maßgeblich, ob eine dienstliche Inanspruchnahme im Jahresmittel zumindest bei der Hälfte der geleisteten Dienste erfolge. Im Jahr 2012 sei die dienstlich erforderliche Inanspruchnahme des Klägers deutlich unter diesem Wert geblieben. Von insgesamt 27 Tagen Rufbereitschaft hätten lediglich fünf Anlässe seinen Einsatz vor Ort erfordert. Davon ausgehend habe der Kläger während der Rufbereitschaft erfahrungsgemäß nicht mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen gehabt, da eine Alarmierung nicht den Regelfall darstelle. Soweit das Innenministerium Baden-Württemberg auf die Einrede der Verjährung von Bereitschaftszeiten verzichtet habe, beziehe sich dies auf Bereitschaftszeiten in geschlossenen Einheiten und nicht auf Rufbereitschaft. Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.