Beschluss
4 E 549/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0919.4E549.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.6.2016 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf einen Betrag bis 500,00 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. 2 Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und begründet. 3 In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Danach ist hier gemäß § 52 Abs. 1 GKG ein Wert von 100,00 € festzusetzen. 4 Gegenstand des durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahrens war die Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.2.2016, mit der gegenüber dem Kläger unter Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet worden war, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Durchführung der Feuerstättenschau in einem bestimmten Objekt zu ermöglichen; daneben wurde eine Verwaltungsgebühr von 100,00 € festgesetzt. 5 Bei Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG ist regelmäßig der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, weil die Bedeutung dieses rein feststellenden Verwaltungsaktes, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen lässt. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.2.2011 – 4 E 146/11 und 4 E 1138/10 – sowie vom 9.12.2010 – 4 E 1007/10 –, alle dokumentiert bei juris. 7 Gleiches kann unter Umständen für Klagen gegen Verfügungen gelten, durch die dem Betroffenen aufgegeben wird, die Durchführung der Feuerstättenschau und der vorgeschriebenen Messarbeiten zu dulden. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2004 – 4 E 1367/03 –, Beschlussabdruck Seite 2. 9 Anderes gilt jedoch dann, wenn für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG deshalb kein Raum ist, weil genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG vorhanden sind. Dies hat der Senat etwa für einen Zweitbescheid gem. § 25 Abs. 2 SchfHwG angenommen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2011 – 4 E 1138/10 –, juris. 11 Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Dem Kläger ging es mit der vorliegenden Klage nicht um die angeordnete Verpflichtung zur Duldung der Feuerstättenschau. Diese hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.3.2016 bereits stattgefunden gehabt. Dem Kläger drohte deshalb auch nicht mehr die Festsetzung unmittelbaren Zwangs. Angesichts dessen ist ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das wesentlich über die Belastung mit der festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € hinausginge, nicht ersichtlich, so dass die Bestimmung eines Streitwertes von bis zu 500,00 € angemessen erscheint. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.