Beschluss
4 A 56/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0309.4A56.15.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 554,95 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 554,95 Euro festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124a Abs. 5 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die angefochtene Festsetzung der Ersatzvornahme gemäß § 26 Abs. 1 SchfHwG hätten vorgelegen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, Absatz 2). Das Zulassungsvorbringen stellt diese Annahme nicht durchgreifend in Frage. Die Kläger wenden ein, die Feuerstätte sei außer Betrieb gewesen, so dass die Handlungen zur Durchführung des vorangegangenen Zweitbescheides nicht mehr möglich gewesen seien. Damit dringen sie nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Zweifel in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheides nach Eintritt seiner Bestandskraft rechtlich unerheblich sind (Urteilsabdruck, Seite 7, Absatz 3). Dies wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt. Sie sind jedoch der Auffassung, dass der Beklagte vorliegend die Vollstreckung des Zweitbescheides nicht weiter hätte fortsetzen dürfen, weil die durchzusetzenden Pflichten undurchführbar geworden seien. Dieser Einwand greift indes bereits deshalb nicht durch, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung jedenfalls nicht feststand, dass die mit der Ersatzvornahme zu vollstreckenden klägerischen Pflichten nicht mehr erfüllt werden könnten. Deshalb bedurfte es aus Gründen der Gefahrenabwehr der Fortsetzung der Vollstreckung, zumal die Kläger weder einen Stilllegungsnachweis vorgelegt noch seine umgehende Vorlage angekündigt hatten. Einer vorherigen Aufforderung an die Kläger, den Stilllegungsnachweis vorzulegen, bedurfte es hierbei schon deshalb nicht, weil nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Beklagten vom 6.8.2013 die Vorlage eines Stilllegungsnachweises nicht zu erwarten war: Danach hat nämlich der damals zuständige Bezirksschornsteinfegermeister die Stilllegung nicht überprüft. Entsprechend geht auch die Rüge der Kläger, der Beklagte habe § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO im Rahmen des Ermessens Rechnung tragen müssen, fehl. Denn die in dieser Vorschrift vorausgesetzte dauerhafte Stilllegung stand jedenfalls nicht fest. Betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätten unterliegen der Kehr- und Überprüfungspflicht (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO, Nr. 1.10 und 2.5). Es stand nicht einmal fest, dass die Feuerstätte dauerhaft unbenutzt war, nachdem der Kläger in seinem Schreiben vom 10.4.2013 an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unter Hinweis auf die 1978 abgenommene Ölheizung angegeben hatte, aus dem Schornstein steige auch aktuell noch Rauch auf. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, auch der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtmäßig (vgl. Urteilsabdruck, Seite 8 f.). Soweit die Kläger dem entgegensetzen, bei der Ersatzvornahme seien nicht die im Zweitbescheid festgesetzten Maßnahmen durchgeführt worden, zeigen sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auf. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG werden vom Pflichtigen für die Ausführung der Ersatzvornahme u. a. Auslagen erhoben. Den Klägern, als zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme Verpflichteten, können danach diejenigen Beträge auferlegt werden, welche der Beklagte an den mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zahlen muss. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten einer fehlgeschlagenen bzw. abgebrochenen Ersatzvornahme. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Rechnung gestellten Beträge bestehen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, vorletzter Absatz der Entscheidungsgründe). Das Zulassungsvorbringen stellt dies durch die bloße Behauptung, der Kostenansatz sei willkürlich und nicht zulässig, nicht durchgreifend in Frage. Soweit die Kläger schließlich rügen, der angefochtene Leistungsbescheid sei zu unbestimmt, dringen sie nicht durch. Der angefochtene Bescheid schlüsselt die angefallenen Kosten in drei Positionen auf. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Berechnung näher erläutert (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 VwVfG NRW). Welche Arbeiten im Einzelnen verrichtet wurden, haben im Übrigen die Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2014 dem Verwaltungsgericht selbst mitgeteilt. 2. Die Berufung ist auch nicht in Anwendung von § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen eines Gehörsverstoßes zuzulassen. Die Kläger machen insoweit geltend, der Terminsverlegungsantrag der Klägerin sei nicht vor der mündlichen Verhandlung beschieden und dann in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt worden. Ihr Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn einer Prozesspartei trotz zumutbaren eigenen Bemühens die Möglichkeit zur Äußerung verweigert oder abgeschnitten wird. Deshalb begründet allein die Unmöglichkeit eines bisher anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, an einem Termin teilzunehmen, nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aufhebung oder Verlegung. Vielmehr muss sich ein Prozessbeteiligter im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten bemühen, einen solchen Hinderungsgrund selbst in zumutbarer Weise zu beseitigen, etwa indem er einen Anwalt beauftragt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.5.2008 – 4 B 42.07 –, juris, Rn. 19, und vom 31.5.2007 – 8 B 25.07 –, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N. Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins abgelehnt hat, wobei dies ausweislich der entsprechenden Dokumentation in den Akten entgegen dem Zulassungsvorbringen bereits vor der mündlichen Verhandlung, nämlich am 18.11.2014 telefonisch (Mailbox) und postalisch, geschehen ist. Die Klägerin, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet war (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat nicht dargelegt, dass sie gehindert war, sich im Termin durch den Kläger oder auch anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. § 67 Abs. 2 VwGO). Sie hat nicht mitgeteilt, welche Bemühungen sie insoweit unternommen hat. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine Vertretung sicherzustellen, weil vor der mündlichen Verhandlung nicht über ihren Antrag entschieden worden sei. Sollte die Klägerin von der gerichtlichen Entscheidung nicht erfahren haben, oblag es ihr, entsprechende Bemühungen zur Sicherstellung einer Vertretung anzustellen, weil sie (auch) dann von einem Fortbestehen des Termins ausgehen musste. Auch hatte die Klägerin dem Gericht nicht mitgeteilt, was sie über ihren schriftlichen, zuletzt unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung per Fax übermittelten Vortrag hinaus in der mündlichen Verhandlung noch vorzutragen beabsichtigte. Entsprechende Angaben wären jedoch im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten erforderlich gewesen, um die Notwendigkeit ihrer persönlichen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zu belegen. Abgesehen von alledem ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin hat lediglich behauptet, nicht aber schlüssig aufgezeigt, dass ihre persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen ist, damit sie sich erschöpfend und sachgemäß erklären kann. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Eigentümlichkeiten der Streitsache eine persönliche Anhörung der Klägerin erfordert hätten. Vgl. zu diesen Erfordernissen BVerwG, Beschluss vom 22.5.2006 – 10 B 9.06 –, NJW 2006, 2648 = juris, Rn. 9, m. w. N. Ihr bloßes Anwesenheitsinteresse ist durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.1990 – 7 CB 31.89 –, NJW 1990, 2079 = juris, Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hierbei waren für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid sowie die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 19.8.2013 jeweils deren Beträge in Ansatz zu bringen (129,95 € sowie 75 €) und für die Festsetzung der Ersatzvornahme in Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Betrag der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme (350 €). Zur Streitwertbestimmung im Schornsteinfegerrecht vgl. im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 – 4 E 549/16 –, juris, m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.