OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 1638/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1211.4B1638.18.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 275,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 275,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist. Diese Frist ist am 26.11.2018 abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat geht davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 ‒ 4 E 549/16 ‒, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. Letztere ist nach § 14b SchfHwG seit dem 22.7.2017 mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt, was der Senat wegen des übergangsregelungsfreien Inkrafttretens dieser Vorschrift nunmehr für maßgeblich hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017 ‒ 4 A 2868/15 ‒, juris, vor Rn. 1, Rn. 16. Dieser Betrag ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren. Streitwerterhöhend kommt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid vom 21.8.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. 100,00 Euro hinzu. Dieser ist in Anlehnung an Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs mit ¼ dieses Betrags, d. h. mit 25,00 Euro, zu bemessen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.