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Beschluss

18 A 954/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0901.18A954.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen in der Zulassungsbegründung begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch führen sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634. 5 Dies ist hier weder hinsichtlich der Ausweisung noch der Befristung ihrer Wirkungen der Fall. Dass die von dem Kläger verübten Straftaten ein Indiz für Unreife seien, wird mit dem alleinigen Hinweis auf die schnelle Abfolge der Taten nicht dargelegt und ist mit Blick auf die verwirklichten Delikte (u.a. Einbruchdiebstähle, schwere räuberische Erpressung und sexuelle Nötigung) auch sonst nicht ersichtlich. Zudem ist die daran anknüpfende Auffassung, für die Dauer der bestehenden Unreife könne eine Wiederholungsgefahr nicht prognostiziert werden, nicht zutreffend. Sind Straftaten Folge einer mangelnden Reife, so spricht das Fortbestehen dieser Unreife vielmehr für eine Wiederholungsgefahr. Der weitere Einwand, die Ausweisung sei unverhältnismäßig, weil zur Kompensation der Reifeverzögerungen weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stünden (die Teilnahme an einem Antigewalttraining und Nachweise über Ausbildungsplatzbemühungen sowie darüber, dass der Kläger sich um eine sozialtherapeutische Gruppentherapie kümmere), greift bereits mit Blick darauf nicht durch, dass weder die behauptete Reifeverzögerung noch eine Kausalität zwischen dieser und den Taten dargelegt ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die genannten Maßnahmen zur Abwehr der von dem Kläger ausgehenden Gefahren gleich geeignet wären. Mit Blick darauf, dass der Kläger, der vor knapp dreieinhalb Jahren aus der Haft entlassen worden ist, bis heute keine dahingehenden Bemühungen hat erkennen lassen, spricht im Übrigen alles dafür, dass bei ihm eine entsprechende Bereitschaft nicht vorhanden und das Vorbringen rein verfahrenstaktisch motiviert ist. 6 Sofern sich das weitere ‑ rechtlich nicht näher eingeordnete ‑ Vorbringen zum Bestehen familiärer Bindungen und einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten in der Türkei auf den unter dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache angeführten Gesichtspunkt der Resozialisierung beziehen sollte, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass die Resozialisierung des Klägers besser in Deutschland gelingen könnte. Insoweit ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens weder ersichtlich, aus welchem Grunde seine hier lebenden Familienangehörigen, die ihn in der Vergangenheit nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten, nunmehr hierzu in der Lage sein sollen, noch ist erkennbar, dass familiäre Bindungen in der Türkei, wo der Kläger vor seiner Ausreise nach Deutschland ohne seine Eltern gelebt hat, nicht mehr bestehen. Zudem steht mit Blick darauf, dass das Ausweisungsrecht nicht der Resozialisierung des betroffenen Ausländers dient, der Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist, einer Ausweisung auch eines Assoziationsberechtigten weder zwingend noch regelmäßig entgegen. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 1 B 17.12 ‑, NVwZ-RR 2013, 574 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH. 8 Soweit im Einzelfall Abweichendes gelten kann, etwa weil eine Resozialisierung im Heimatland erheblich erschwert oder gar aussichtslos wäre, sind Anhaltspunkte hierfür dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. 9 Der gegen die Befristungsentscheidung gerichtete Einwand, unter Berücksichtigung einer unterstellten Reifeverzögerung von drei Jahren solle eine Befristung jedenfalls drei Jahre nicht überschreiten, greift angesichts fehlender Darlegungen zum Bestehen einer Reifeverzögerung und ihrer Ursächlichkeit für die Taten ebenfalls nicht durch. 10 Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. 11 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage (2010), § 124 Rn. 127 und 152 m.w.N. 12 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, dass die von ihm aufgeworfene Frage, 13 „ob bei jugendlichen Assoziationstürken eine Ausweisungsentscheidung nur dann verhältnismäßig ist, wenn gewährleistet ist, dass Resozialisierung besser im Ausland stattfindet“, 14 entscheidungserheblich ist. Denn der am 4. August 1993 geborene und somit 23 Jahre alte Kläger ist schon kein Jugendlicher. Im Übrigen ist, wie ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist, einer Ausweisung weder zwingend noch regelmäßig entgegensteht, sondern lediglich ‑ soweit hierzu Anlass besteht ‑ im Auge zu behalten ist, ob Anhaltspunkte dafür sprechen, dass im Herkunftsstaat eine Resozialisierung erheblich erschwert oder gar aussichtslos sein könnte. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 1 B 17.12 ‑, a.a.O. 16 Dass insoweit weitergehender Klärungsbedarf bestünde, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).