OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 17/12

BVERWG, Entscheidung vom

13mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 VwGO war nicht zulässig, da keine grundsätzliche Bedeutung oder fortbestehende Divergenz vorlag. • Bei der Ausweisung von Assoziationsberechtigten ist Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG maßgeblicher Bezugsrahmen für die Prüfung der Voraussetzungen nach Art.14 Abs.1 ARB 1/80. • Resozialisierungserwägungen sind im Ausweisungsverfahren zu berücksichtigen, geben der Ausweisung aber keinen Vorrang und verpflichten nicht generell zur Prüfung der Resozialisierungschancen im Herkunftsstaat. • Nach der Rechtsprechung besteht seit Inkrafttreten des §11 Abs.1 Satz3 AufenthG regelmäßig ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; ein Hilfsantrag auf nachträgliche Befristung ist mit der Anfechtung geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Ausweisung Assoziationsberechtigter: Prüfungsvorgaben, Resozialisierung und Befristungsanspruch • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 VwGO war nicht zulässig, da keine grundsätzliche Bedeutung oder fortbestehende Divergenz vorlag. • Bei der Ausweisung von Assoziationsberechtigten ist Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG maßgeblicher Bezugsrahmen für die Prüfung der Voraussetzungen nach Art.14 Abs.1 ARB 1/80. • Resozialisierungserwägungen sind im Ausweisungsverfahren zu berücksichtigen, geben der Ausweisung aber keinen Vorrang und verpflichten nicht generell zur Prüfung der Resozialisierungschancen im Herkunftsstaat. • Nach der Rechtsprechung besteht seit Inkrafttreten des §11 Abs.1 Satz3 AufenthG regelmäßig ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; ein Hilfsantrag auf nachträgliche Befristung ist mit der Anfechtung geltend zu machen. Der 1971 geborene Kläger zog als Jugendlicher zu seiner in Deutschland lebenden Mutter und besitzt seit 1991 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Er war bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigt und vielfach strafgerichtlich verurteilt. Die Ausländerbehörde erließ am 31. Mai 2007 einen Ausweisungsbescheid; die Abschiebungsandrohung wurde später aufgehoben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Der Beklagte ergänzte während des Verfahrens die Ausweisung durch eine nachträgliche Befristung der Wirkungen auf zehn Jahre. Der Kläger beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit Rügen zur grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz. • Zulassungsrecht: Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung eröffnet; vorliegend sind die aufgeworfenen Fragen bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt oder mit vorhandenen Auslegungsregeln zu beantworten. • Verfahrensrecht/Assoziationsrecht: Die Abschaffung eines einstufigen Widerspruchsverfahrens oder Wegfall des in Art.9 der Richtlinie 64/221/EWG geregelten Vier-Augen-Prinzips begründet keine fortdauernde Anwendung älterer Schutzmechanismen, Art.13 ARB 1/80 zwingt nicht zur Fortgeltung von Art.9. • Prüfung der Ausweisung nach ARB 1/80: Art.14 Abs.1 ARB 1/80 verlangt, dass Ausweisung nur bei gegenwärtiger und hinreichend schwerer Gefahr für ein Grundinteresse und bei Erforderlichkeit zulässig ist; Art.12 der Richtlinie 2003/109/EG ist hierfür heranzuziehen. Die Umstände des Einzelfalls sind vom nationalen Gericht zu prüfen, einschließlich Folgen für Betroffenen und Familie sowie Bindungen zum Aufenthaltsstaat. • Resozialisierung: Resozialisierungserwägungen gehören zur Prognose über Rückfallgefährdung, stehen der Ausweisung aber nicht zwingend entgegen. Es besteht keine Verpflichtung, stets die Resozialisierungschancen im Herkunftsstaat gegenüber denen im Aufenthaltsstaat zu vergleichen; relevant sind nur konkrete Anhaltspunkte, die eine erhebliche Erschwerung oder Zerstörung bereits erzielter Resozialisierungserfolge nahelegen. • Divergenz und Befristungsanspruch: Nach neuerer Senatsrechtsprechung besteht seit §11 Abs.1 Satz3 AufenthG grundsätzlich ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung. Wenn die Wirkungen im ursprünglichen Bescheid nicht befristet waren, umfasst die Anfechtungsklage einen Hilfsantrag auf nachträgliche Befristung, über den das Berufungsgericht hätte entscheiden müssen. • Unzulässigkeit der Revisionszulassung: Obwohl das Berufungsgericht insoweit eine abweichende Rechtsauffassung innehatte, machte die nachträgliche Befristung durch die Behörde den Hilfsantrag des Klägers gegenstandslos; damit fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Revision. Der Kläger kann die nachträgliche Befristungsentscheidung gesondert anfechten oder eine Verkürzung beantragen. Die Beschwerde zur Zulassung der Revision wurde nicht zugelassen. Die vom Kläger gerügten grundsätzlichen Fragen sind entweder bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt oder für ein Revisionsverfahren nicht erheblich. Soweit eine nachträgliche Divergenz bestand, ist diese durch die nachträgliche Befristung der Ausweisung auf 10 Jahre durch die Behörde entkräftet; dadurch ist der Hilfsantrag des Klägers auf Befristung gegenstandslos geworden. Ein Rechtsschutzinteresse an der Revision zur Durchsetzung der Befristung besteht daher nicht. Der Kläger kann die nachträgliche Befristungsentscheidung gesondert gerichtlich überprüfen lassen oder, bei Änderung relevanter Umstände, eine weitere Verkürzung der Frist beantragen.