Beschluss
1 E 1187/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0104.1E1187.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, mit welchem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (VG Köln, 10 K 4155/15) abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. 3 Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe für die Durchführung des angesprochenen Klageverfahrens gewährt werden. 4 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Regelung bezweckt erkennbar, dass eine – hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige – Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besser bemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme des Gesetzes auf eine " beabsichtigte " Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Für eine in einer solchen Situation allein in Betracht kommende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur ausnahmsweise Raum, wenn nämlich vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die begehrte rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011– 1 E 1201/11 –, n. v., und vom 10. Januar 2008– 12 E 1147/06 –, n. v., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 11 C 10.747 –, juris, Rn. 17 und 31, m. w. N.; aus der Literatur etwa Wysk, in: Wysk, VwGO, 2011, § 166 Rn. 19 f. 6 In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier keine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung mehr vor und sind auch die Voraussetzungen für eine in dieser Situation nur noch in Betracht kommende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben. 7 An einer beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es hier, weil der Kläger seine Klage am 20. November 2015 zurückgenommen und damit den rückwirkenden Wegfall der Rechtshängigkeit der Klage bewirkt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). 8 Die deshalb nur noch in Betracht kommende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert hier ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls daran, dass für eine solche Bewilligung keine Billigkeitsgründe erkennbar sind. An Billigkeitsgründen der vorgenannten Art fehlt es regelmäßig, wenn ein Rechtsschutzsuchender die bislang beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung – namentlich durch Erklärung der Klagerücknahme – aufgibt, bevor er eine unanfechtbare Entscheidung über sein zuvor gestelltes Prozesskostenhilfegesuch erlangt hat. Denn mit einem solchen, seiner Sphäre zugehörigen Verhalten hat er „aus freien Stücken“ auf die Wahrnehmung der vorhandenen Möglichkeit verzichtet, den Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens abzuwarten und ggf. eine Beendigung des Klageverfahrens erst nach einer unanfechtbaren negativen Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen. In einer solchen– auch hier gegebenen – Situation ist für die Annahme von Billigkeitsgründen im vorstehenden Sinne aber grundsätzlich kein Raum. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011– 1 E 1201/11 –, n. v., und vom 22. Januar 2007– 12 E 154/06 –, juris, Rn. 4, sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2010– 4 PA 175/10 –, juris, Rn. 2 ff., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 11 C 10.747 –, juris, Rn. 17 und 31 (alle zum Fall der Klagerücknahme). 10 Vor dem Hintergrund des Vorstehenden sei hier nur noch ergänzend ausgeführt, dass die Klage (vor ihrer Rücknahme) auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten haben dürfte. Zur Begründung sei insoweit auf die entsprechenden, gut nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14. September 2015) Bezug genommen, denen der Kläger mit seiner Beschwerde nichts von Substanz entgegengesetzt hat. Seine mit der Beschwerde allein in Bezug genommene Einlassung auf der beglaubigten Abschrift des Einstellungsbeschlusses befasst sich nicht mit den Erfolgsaussichten der anhängig gewesenen Klage. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 12 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.