Beschluss
8 K 1734/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1021.8K1734.21A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger hat am 30. März 2021 Klage erhoben und beantragt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten zu verpflichten, seinen Asylantrag, zu dem er bereits vor Klageerhebung angehört worden war, zu bescheiden, sowie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er am 13. April 2021 eingereicht. Mit Bescheid vom 3. September 2021 hat das Bundesamt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt und den Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 24. September 2021 in einem eigenständigen Verfahren Klage erhoben. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. ist abzulehnen, weil die Klage nach dem Erlass des Bescheides entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Klageziel erreicht wurde. Eine prozessuale Reaktion ist nicht erfolgt. Zwar ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife, in welchem der Bescheid noch nicht ergangen war, für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgeblich. Die dafür tragenden Gesichtspunkte sind auf die vorliegende Konstellation jedoch nicht übertragbar. Denn dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass das Institut der Prozesskostenhilfe der Verwirklichung des aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Rechts auf Rechtsschutzgleichheit dient. Dieses Recht gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von finanziell Bemittelten und finanziell Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2019 – 1 BvR 2111/17 –, juris, Rn. 25, Kammerbeschluss vom 22. August 2018 – 2 BvR 2647/17 –, juris, Rn. 11, 12 m.w.N. Aus diesem Ausgangspunkt folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind. Denn andernfalls bestünde für den finanziell Unbemittelten das den Zugang zum Rechtsschutz im Vergleich zum finanziell Bemittelten erschwerende Risiko, dass er wegen für ihn nicht sicher vorhersehbarer nachträglicher Änderungen die Kosten eines bis dahin hinreichend erfolgversprechenden Verfahrens tragen müsste. Dies gilt insbesondere im Falle einer Erledigung. Kostenerstattungsansprüche vermögen dieses Risiko nicht hinreichend zuverlässig auszuschließen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2019 – 1 BvR 2111/17 –, juris, Rn. 25. Der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung – jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vielfach als unzulässig angesehen wird – nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2018 – 2 BvR 2647/17 –, juris, Rn. 15. In der vorliegenden Konstellation stellen sich die genannten Umstände jedoch anders dar. Ein den Zugang zu Rechtsschutz erschwerendes Risiko besteht hier nicht und der finanziell unbemittelte Rechtsschutzsuchende steht insoweit gegenüber dem finanziell bemittelten nicht schlechter. Denn der Rechtsschutzsuchende trifft nach Erlass des Bescheides erneut eine der Entscheidung vor Klageerhebung entsprechende Abwägungsentscheidung über das Kostenrisiko: Nach Erlass des Bescheides kann der Rechtsschutzsuchende sich mit dem Bescheid zufrieden geben und, wenn die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, hinreichend gesichert ohne Kostenrisiko aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückziehen. Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 – 18 E 1326/11 –, juris, Rn. 10, 11. Wenn er jedoch gegen den ergangenen Bescheid vorgehen will, kann er die Untätigkeitsklage als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage aufrechterhalten und unter Einbeziehung des Bescheides fortführen. Infolgedessen ist der sachgerechte Bezugspunkt der Beurteilung die Erfolgsaussicht des Vorgehens gegen den Bescheid. Wird dagegen das Verfahren bzgl. der Untätigkeitsbescheidungsklage anhängig gelassen und separat Klage gegen den ergangenen Bescheid erhoben, fehlt es bzgl. der Untätigkeitsklage – wie vorliegend – mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses an hinreichender Erfolgsaussicht. Auch dieses Ergebnis ist sachgerecht, weil der Rechtsschutzsuchende ohne erkennbaren sachlichen Grund mit der Durchführung zweier gerichtlicher Verfahren zusätzliche Kosten verursacht, die er ohne Nachteile in Bezug auf die verfolgten rechtlichen Interessen hätte vermeiden können, indem er das Untätigkeitsbescheidungsverfahren unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen Bescheides fortgeführt hätte. Vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 13 A 5631/16 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Etwaige Besonderheiten aufgrund der Untätigkeitsbescheidungskonstellation, vgl. zur Untätigkeitsbescheidungsklage BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris, gebieten keine andere Bewertung. Soweit die Einbeziehung des Bescheides nicht bereits von Gesetzes wegen nicht als Klageänderung gilt, vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO, erwiese sich eine Klageänderung jedenfalls als sachdienlich gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Ebenso wenig ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Untätigkeitsbescheidungsklage für erledigt erklärt und separat Klage gegen den ergangenen Bescheid erhoben wird. Dies ergibt sich dann schon daraus, dass dann die Instanz abgeschlossen ist und die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Vgl. zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2016 – 1 E 1187/15 –, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Oktober 2011 – 1 E 409/11 –, juris, Rn. 3. Das ist aus den zuvor genannten Gründen in der vorliegenden Konstellation indes nicht der Fall. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.