Beschluss
16 B 547/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es auf den Tattag der letzten tatbestandserfüllenden Zuwiderhandlung an, nicht auf den Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Ahndung.
• Punktetilgungen, die vor Erreichen der 18-Punkte-Schwelle eingetreten sind, sind bei der Ermittlung des Punktestands zu berücksichtigen.
• Rechtsmittel gegen eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entfalten keine aufschiebende Wirkung; die sofortige Vollziehung kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit aufrechterhalten werden.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen der 18-Punkte-Schwelle nach Tattagprinzip • Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es auf den Tattag der letzten tatbestandserfüllenden Zuwiderhandlung an, nicht auf den Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Ahndung. • Punktetilgungen, die vor Erreichen der 18-Punkte-Schwelle eingetreten sind, sind bei der Ermittlung des Punktestands zu berücksichtigen. • Rechtsmittel gegen eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entfalten keine aufschiebende Wirkung; die sofortige Vollziehung kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit aufrechterhalten werden. Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehungsverfügung der Behörde vom 26. Februar 2013, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Behörde stützte die Entziehung auf insgesamt 19 Punkte im Verkehrszentralregister; der Antragsteller rügte, einzelne Eintragungen aus 2007 seien bereits getilgt bzw. zu tilgen und damit nicht zu berücksichtigen. Streitentscheidend war, ob für die Frage des Vorliegens der 18-Punkte-Schwelle auf den Tattag oder auf die Rechtskraft der Ahndungen abzustellen sei. Der Antragsteller berief sich zudem auf seine berufliche Betroffenheit und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Das VG Köln wies den Antrag auf Aussetzung zurück; die Beschwerde des Antragstellers beim OVG blieb erfolglos. • Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestätigte die angefochtene Entscheidung; die Einwendungen des Antragstellers führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung. • Maßgeblich ist das Tattagprinzip: Für das Entstehen der 18-Punkte-Schwelle kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zur Erreichung der Schwelle führenden Tat an, nicht auf den Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Ahndung. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist vom Senat übernommen worden. • Tilgungen nach § 29 StVG sind zu beachten, soweit sie vor Erreichen der 18 Punkte eingetreten sind; dies entkräftet aber nicht das Tattagprinzip. Einträge aus 2007 waren hier noch nicht getilgt, da maßgebliche Tilgungsfristen (insbesondere nach § 29 Abs. 1 und Abs. 6 StVG) nicht abgelaufen waren. • Die Ordnungsverfügungen waren rechtskräftig sanktioniert und eigneten sich als Grundlage der Entziehungsverfügung. Die Berechnung des Punktestands ergab am maßgeblichen Tattag insgesamt 19 Punkte, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt waren. • Die Interessenabwägung zur sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 5 VwGO) sprach gegen den Antragsteller: öffentliche Sicherheit und Schutz wichtiger Rechtsgüter überwiegen seine beruflichen Belange; die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist jedenfalls mit Wartefrist und MPU möglich. • Rechtsmittel gegen die Entziehung entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG), weshalb die sofortige Vollziehung nicht aufzuheben war. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt in Kraft, weil zum maßgeblichen Tattag insgesamt 19 Punkte im Verkehrszentralregister vorhanden waren und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt sind. Die Einwendungen zur Tilgung von Eintragungen aus 2007 greifen nicht, weil die einschlägigen Tilgungsfristen nach § 29 StVG noch nicht abgelaufen waren. Punktetilgungen, die vor Erreichen der Schwelle eingetreten sind, sind zwar zu berücksichtigen, änderten hier jedoch nichts am Ergebnis. Die Interessenabwägung im Hinblick auf die sofortige Vollziehung ergab zugunsten der öffentlichen Verkehrssicherheit, sodass berufliche Belange des Antragstellers nicht zur Aussetzung führten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.