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Beschluss

14 A 238/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0328.14A238.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 3 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. 4 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen, das Widerspruchsverfahren sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, nicht. Das Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung ist mit dem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Mit seinem Vorbringen, während des Widerspruchverfahrens hätten seine mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2010 erhobenen Einwendungen ordnungsgemäß überdacht werden müssen, dies sei jedoch nicht geschehen, da der Prüferin Frau Dr. T. seine Einwendungen zu ihrer Stellungnahme vom 21. September 2010 nicht vor Erlass des Widerspruchsbescheids übermittelt worden seien, macht der Kläger den Anspruch auf Überdenken der Bewertung seiner Leistungen geltend. Dieser Anspruch ist fehlerfrei erfüllt worden. Allerdings mag es sein, dass allein mit der im Einzelzeugnis über die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt IX. Zahnerhaltungskunde, 2. Teil (Paradontologie), gegebenen kurzen schriftlichen Begründung der aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgende allgemeine Anspruch auf Begründung einer Prüfungsentscheidung noch nicht erfüllt war, so dass dieser erst mit der auf Bitten des Klägers im Widerspruchsverfahren gegebenen Begründung der Prüferin Dr. T. vom 21. September 2010 erfüllt wurde. 5 Vgl. zum allgemeinen Anspruch auf Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsentscheidung BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 ‑ 6 C 18/93 ‑, NJW 1996, 2670; Urteil vom 24.02.2003 ‑ 6 C 22/02 ‑, juris Rn. 16 f.; Niehues/ Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 713 ff. 6 Sollte dem so sein, wären die im Schriftsatz des Klägers von 15. Dezember 2010 erhobenen Einwände gegen die Bewertung diejenigen, denen im Überdenkungsverfahren nachzugehen war, so dass mit der Begründung der Prüferin vom 21. September 2010 das Überdenkungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss u.a. gewährleistet sein, dass die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden und dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1993 - 6 C 35/92 ‑, BVerwGE 92, 132 (137) und vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334. 8 Eine Auseinandersetzung mit den Einwänden des Prüflings setzt voraus, dass der Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings zur Kenntnis nimmt. Sodann hat der Prüfer sich mit den Einwänden umfassend und ernsthaft zu befassen und das Ergebnis dieser Auseinandersetzung schriftlich niederzulegen. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden und die schriftliche Niederlegung ist dabei von der Art der Einwände und von den Umständen des Einzelfalles abhängig. 9 Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2012 ‑ 14 A 2048/11 ‑, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks; Urteile vom 18.04.2012 ‑ 14 A 2687/09 ‑, NRWE, Rn. 74 ff. und vom 06.09.1995 ‑ 22 A 1844/94 ‑, DVBl 1996, 446; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 791. 10 Der Schriftsatz des Klägers von 15. Dezember 2010 ist der Prüferin nicht im Widerspruchs-, also Überdenkungsverfahren zum Überdenken zugeleitet worden. Dieser ‑ hier unterstellte ‑ Fehler des Überdenkungsverfahrens ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, im Klageverfahren geheilt worden, indem die Prüferin diese Einwände mit Schreiben vom 25. März 2011 überdacht hat. 11 Zu Unrecht meint der Kläger, dass Fehler des Überdenkungsverfahrens (hier in Form des Widerspruchsverfahrens) im Klageverfahren nicht durch fehlerfreie Nachholung geheilt werden dürften. Das ist schon deshalb falsch, weil sogar ein vollständig fehlendes Widerspruchsverfahren im Klageverfahren nachgeholt werden kann. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 ‑ 7 C 97/81 ‑, NVwZ 1984, 507; Urteil vom 20.01.1966 ‑ I C 24.63 ‑, BVerwGE 23, 135 (136 f.); Rennert in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 68 Rn. 22. 13 Das gilt auch und gerade für die dem gerichtlichen Verfahren entzogene Ausübung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Für die Ausübung des der Verwaltung zugewiesenen Ermessensspielraums ist die Ergänzung im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich in § 114 Satz 2 VwGO vorgesehen. Es gibt keine Gründe, für den insoweit vergleichbaren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum etwas anderes anzunehmen. 14 Vgl. zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den Beurteilungsspielraum Knauff in: Gärditz, VwGO, § 114 Rn. 46. 15 Die Nachholung von Teilen des Überdenkungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren wird daher zu Recht als unbedenklich angesehen, und zwar nicht nur ‑ wie der Kläger meint ‑ in Fällen, in denen noch kein Überdenkungsverfahren normativ geregelt ist. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2012 ‑ 6 B 19.12 ‑, NVwZ 2013, 83 Rn. 6, für ein eigenständiges Überdenkungsverfahren jenseits des Widerspruchsverfahrens; Niehues/ Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 800 ff., auch dazu, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO zur Nachholung des Überdenkens keineswegs zwingend erforderlich ist, wenn sichergestellt ist, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahrens nicht vorher abgeschlossen wird. 17 Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet auch nicht das Vorbringen des Klägers, die im Einzelzeugnis über die angefochtene Prüfung vom 6. August 2010 ausgewiesene Note „nicht genügend“ sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend begründet. Mit seinen Ausführungen zum Beschluss des Senats vom 19. Januar 2004 - 14 B 2370/03 - zeigt der Kläger nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO auf, aus welchen Gründen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die in dem Zeugnis enthaltene Begründung erfülle die Anforderungen an eine kurze Begründung im Sinne von § 13 Abs. 2 ZÄPrO, unzutreffend ist. Im übrigen ist der Anspruch des Klägers auf hinreichende Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung jedenfalls durch die ihm am 21. September 2010 übersandte Stellungnahme der Prüferin vom gleichen Tag erfüllt worden. Jedenfalls diese Begründung hat den Kläger in die Lage versetzt, effektiv um Rechtsschutz nachzusuchen. 18 Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die in tatsächlicher Hinsicht vom Kläger geführten Angriffe gegen die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht keine solchen Zweifel an deren Richtigkeit aufwerfen, dass sie nicht bereits im Zulassungsverfahren ausgeräumt werden könnten. 19 Vgl. zu diesem Maßstab Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 106, 119. 20 Der bloße Umstand, dass die Feststellung des Sachverhalts für das Verwaltungsgericht schwierig gewesen sein mag, besagt nichts darüber, ob auch jetzt noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits lange zurückliegenden Ablauf des Prüfungsgeschehens unzutreffend ermittelt, weil es der Darstellung der Prüferin gefolgt sei, genügt der Kläger bereits nicht dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, dass sich die Prüferin trotz des Zeitablaufs unter Heranziehung ihrer handschriftlichen Notizen im Einzelnen an den Prüfungsablauf erinnern konnte, während der Kläger insoweit hinsichtlich zahlreicher Punkte Erinnerungslücken zeigte und nur aus seiner Klagebegründung zitieren konnte. Dieser Bewertung ist der Kläger mit seinem pauschalen Hinweis auf seine erheblich abweichende Darstellung des Prüfungsablaufs nicht entgegen getreten. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, aus welchen Gründen die Bewertung des Verwaltungsgerichts wegen der bloß informatorischen Anhörung der Prüferin fehlerhaft sein sollte. 21 Ganz im Gegenteil bedurfte es keiner förmlichen Zeugenvernehmung und damit der Einhaltung der hierfür vorgeschriebenen Formalia. In welcher Weise sich das Gericht seine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände verschafft und welches Maß und welche Art der Sachaufklärung es für geboten erachtet, steht vielmehr grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch die lediglich informatorische Anhörung einer Person, ohne die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung, ist daher grundsätzlich geeignet, zur richterlichen Überzeugungsbildung beizutragen, denn maßgeblich für die richterliche Beurteilung ist allein die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Bekundungen. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1991 - 4 NB 23/90 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 237; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 ‑ 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24. 23 Allenfalls dann, wenn der Kläger zu bestimmten Behauptungen Beweis durch Benennung der Prüferin als Zeugin angetreten hätte, wäre eine förmliche Zeugenvernehmung notwendig gewesen. Dass er einen solchen Beweisantrag gestellt hätte, behauptet er nicht. Aus der konkreten Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts ergeben sich daher keine Bedenken, zumal es nicht nur auf die Bekundungen der Prüferin abgestellt, sondern auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewürdigt hat. 24 Vor diesem Hintergrund liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. 25 Schließlich kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob das Überdenkungsverfahren trotz Durchführung eines Widerspruchsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig, da sie aufgrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, jedenfalls aber auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.