Beschluss
9 S 442/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein "endgültiges Nichtbestehen" einer Zwischenprüfung im Sinn einer Prüfungsordnung setzt nicht die Bestandskraft einer Feststellungsverfügung voraus, sondern das Scheitern im letzten nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsversuch.
• Eine Prüfungsordnung kann nicht ohne klare gesetzliche Ermächtigung einen generellen Ausschluss des Wechsels des Prüfungsfachs begründen, soweit die Fächer nicht im Wesentlichen denselben Inhalt haben.
• Die vorläufige Anerkennung eines Fachwechsels ist zulässig und dient dem einstweiligen Rechtsschutz, wenn hierdurch keine nicht rückgängig zu machenden Folgen eintreten und die Voraussetzungen für die fristgerechte Ablegung der Zwischenprüfung erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Genehmigung des Fachwechsels bei nicht rechtskräftigem Prüfungsversagen • Ein "endgültiges Nichtbestehen" einer Zwischenprüfung im Sinn einer Prüfungsordnung setzt nicht die Bestandskraft einer Feststellungsverfügung voraus, sondern das Scheitern im letzten nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsversuch. • Eine Prüfungsordnung kann nicht ohne klare gesetzliche Ermächtigung einen generellen Ausschluss des Wechsels des Prüfungsfachs begründen, soweit die Fächer nicht im Wesentlichen denselben Inhalt haben. • Die vorläufige Anerkennung eines Fachwechsels ist zulässig und dient dem einstweiligen Rechtsschutz, wenn hierdurch keine nicht rückgängig zu machenden Folgen eintreten und die Voraussetzungen für die fristgerechte Ablegung der Zwischenprüfung erfüllt sind. Die Antragstellerin begehrte die Genehmigung des Wechsels des Prüfungsfachs von Physik zu Geographie im Rahmen des Lehramtsstudiums; die Antragsgegnerin lehnte ab mit der Begründung, die Antragstellerin befinde sich bereits im 4. Fachsemester und könne die Zwischenprüfung bei einem Wechsel nicht fristgerecht ablegen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen versagte die einstweilige Anordnung; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob wegen eines behaupteten endgültigen Nichtbestehens in Physik ein Fachwechsel ausgeschlossen und ob eine vorläufige Genehmigung des Wechsels nach § 123 VwGO möglich ist. Relevante Tatsachen sind, dass die Prüfungsordnung einen Ausschluss bei endgültigem Nichtbestehen vorsieht, die Antragstellerin jedoch die Zwischenprüfungsklausur in Geographie bereits erfolgreich abgelegt hatte. Weiter streitig war die Auslegung der Prüfungsordnung und deren materielle Ermächtigungsgrundlage im Landeshochschulrecht. Das Gericht prüfte zudem, ob durch eine einstweilige Anordnung unzulässige, nicht rückgängig zu machende Vollendungen drohen. • Das endgültige Nichtbestehen i.S.d. § 15 Abs.5 Prüfungsordnung bezieht sich auf das tatsächliche Scheitern im letzten zulässigen Prüfungsversuch und nicht auf die Bestandskraft einer Feststellungsverfügung; die systematische und wortlautnahe Auslegung stützt diese Sichtweise. • Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen die Auslegung, weil sie verhältnismäßig die Interessen an der Nutzung knapper Studien- und Prüfungsressourcen gegenüber langwierigen Rechtsstreitigkeiten abwägt. • Zweifel bestehen, ob § 15 Abs.5 Prüfungsordnung ausreichend auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt ist; das Landeshochschulgesetz (LHG) erlaubt die Versagung der Zulassung nur, wenn die Prüfung in einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt endgültig nicht bestanden wurde (§ 60 Abs.2 Nr.2 LHG), was bei Physik und Geographie nicht gegeben ist. • Eine pauschale Regel, die Fachwechsel in jedes andere Fach wegen eines Nichtbestehens ausschließt, fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage und könnte unverhältnismäßig die Berufswahlfreiheit beschränken. • Nach § 34 Abs.2 Satz1 LHG erlischt der Prüfungsanspruch erst, wenn die Leistung nicht innerhalb bestimmter Fristen erbracht wurde; für die Zwischenprüfung ist der Prüfungszeitraum so ausgestaltet, dass ein Fachwechsel zulässig bleibt, sofern der Studierende die Zwischenprüfung fristgerecht ablegen kann. • Die Antragsgegnerin hatte irrtümlich angenommen, die Antragstellerin könne bei einem Wechsel die Zwischenprüfung nicht in der vorgeschriebenen Frist absolvieren; tatsächlich hatte die Antragstellerin die Geographie-Klausur bereits erfolgreich abgelegt, sodass die Fristwahrung gewährleistet wäre. • Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist hier zulässig, weil durch die vorläufige Anerkennung des Fachwechsels keine nicht wiedergutzumachenden, unzulässigen Vollendungen zu besorgen sind und das Instrument dazu dient, irreparable Nachteile zu verhindern. Die Beschwerde hatte Erfolg; der VGH verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig den Wechsel des Prüfungsfachs von Physik zu Geographie nach § 5 Abs.1 Nr.2 GHPO I zu genehmigen. Das Gericht stellte fest, dass die Prüfungsordnung ein endgültiges Nichtbestehen nicht an die Bestandskraft eines Bescheids knüpft und dass keine gesetzliche Grundlage einen generellen Ausschluss des Fachwechsels auf andere, nicht gleichartige Fächer trägt. Da die Antragstellerin die für Geographie erforderliche Zwischenprüfungsklausur bereits bestanden hatte, wäre die Zwischenprüfung nach Anerkennung des Wechsels fristgerecht abgelegt gewesen. Die Antragsgegnerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen verpflichtet; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.