Urteil
14 A 2687/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erfolgloser Freiversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung gilt nach § 25 Abs.1 JAG NRW als nicht unternommen und verliert mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung seine Rechtswirkungen.
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz4 VwGO ist zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht, z. B. zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage, und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
• Das Überdenkungsverfahren muss die selbständige, selbstkritische Überprüfung jeder einzelnen Prüferbewertung ermöglichen; eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren ersetzt diese individuelle Überprüfung nicht und kann das Verfahren rechtlich unheilbar mangelhaft machen.
• Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen besteht für Prüfer Bewertungsspielraum; vertretbare, mit gewichtigen Argumenten begründete Lösungen des Prüflings dürfen nicht als falsch gewertet werden, andernfalls liegt ein Prüfungsfehler vor.
Entscheidungsgründe
Freiversuch erledigt; rechtswidriger Prüfungsbescheid feststellbar wegen mangelhaftem Überdenkungsverfahren • Ein erfolgloser Freiversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung gilt nach § 25 Abs.1 JAG NRW als nicht unternommen und verliert mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung seine Rechtswirkungen. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz4 VwGO ist zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht, z. B. zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage, und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. • Das Überdenkungsverfahren muss die selbständige, selbstkritische Überprüfung jeder einzelnen Prüferbewertung ermöglichen; eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren ersetzt diese individuelle Überprüfung nicht und kann das Verfahren rechtlich unheilbar mangelhaft machen. • Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen besteht für Prüfer Bewertungsspielraum; vertretbare, mit gewichtigen Argumenten begründete Lösungen des Prüflings dürfen nicht als falsch gewertet werden, andernfalls liegt ein Prüfungsfehler vor. Der Kläger legte im März 2007 im achten Fachsemester einen Freiversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung ab; mehrere schriftliche Aufsichtsarbeiten wurden mangelhaft bewertet. Der Beklagte erließ am 7.9.2007 einen Prüfungsbescheid und wies im Widerspruchsbescheid vom 4.4.2008 den Widerspruch zurück. Der Kläger rügte die Korrekturen insbesondere bei den Klausuren Öffentliches Recht I und II und machte Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren geltend, weil die Prüfer eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben hätten. Zwischenzeitlich bestand der Kläger (am 8.9.2011) die zweite juristische Staatsprüfung, so dass der Prüfungsbescheid des Freiversuchs sachlich erledigt war. Der Kläger begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids und alternativ Neubeurteilung; das VG wies die Klage ab, das OVG änderte insoweit und stellte Rechtswidrigkeit fest. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig insoweit, als eine Aufhebung des Prüfungsbescheids begehrt wurde; die Anfechtungsklage auf Neubewertung im Hauptantrag war hingegen unzulässig, weil der Prüfungsbescheid mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung erledigt war (§§ 2 Abs.3 Nr.2, 43 Abs.2 VwVfG NRW). • Erledigung des Freiversuchs: Der erfolglose Freiversuch gilt nach § 25 Abs.1 JAG NRW als nicht unternommen; mit dem Bestehen der weiteren Prüfungen entfällt jede noch von dem Bescheid ausgehende Rechtswirkung, insb. keine fortbestehende Benachteiligung. • Fortsetzungsfeststellungsklage: Ein berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit kann bestehen, etwa zur Vorbereitung einer Amtshaftungs-/Schadensersatzklage; hierfür müssen die Erfolgsaussichten nicht insgesamt geprüft, aber die Klage darf nicht offensichtlich aussichtslos sein (§ 113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Prüfungsfehler in der Bewertung: Konkrete Bewertungsfehler lagen vor, weil vertretbare Prüfungsansätze des Klägers zu Unrecht als ausgeschlossen oder 'neben der Sache' gewertet wurden, namentlich die Erörterung eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag und der Aufbau zur Frage der Entbehrlichkeit der Androhung des Zwangs; solche Fehleinschätzungen verletzen das aus Art.12 GG folgende Bewertungsrecht des Prüflings. • Mangelhaftes Überdenkungsverfahren: Das Überdenkungsverfahren war rechtswidrig ausgestaltet, weil die Prüfer angewiesen wurden, eine gemeinsame Stellungnahme zu erstellen, statt jede Beurteilung selbständig und dokumentiert zu überdenken (§ 14 Abs.1 JAG; § 27 Abs.1 JAG erfordert Stellungnahmen der an der Beurteilung Beteiligten, nicht eine gemeinsame Erarbeitung). Eine gemeinsame Stellungnahme ersetzt nicht die individuelle, selbstkritische Überprüfung und kann die Heilung eines Ausgangsbescheids ausschließen. • Rechtsfolge: Da der Prüfungsbescheid sich zwar erledigt hat, aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit besteht (vorbereitend für ein Schadensersatzverfahren), ist die Fortsetzungsfeststellungsklage begründet und festzustellen, dass der Prüfungsbescheid rechtswidrig war. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 7.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2008 war rechtswidrig; das OVG hat dies festgestellt. Die Anfechtungsklage auf Neubewertung war unzulässig, weil der Freiversuch mit dem späteren Bestehen der zweiten Staatsprüfung erledigt war. Gleichwohl hatte der Kläger ein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit für eine mögliche Amtshaftungs-/Schadensersatzklage erheblich sein kann und die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich aussichtslos sind. Entscheidend waren sowohl materielle Bewertungsfehler bei einzelnen Klausuren als auch das rechtswidrig ausgestaltete Überdenkungsverfahren durch gemeinsame Stellungnahmen der Korrektoren, das die erforderliche selbständige, dokumentierte Überprüfung der Einzelbewertungen verhindert hat. Damit wurde festgestellt, dass der Prüfungsbescheid rechtswidrig war; insoweit hat der Kläger Erfolg, während die Klage im Übrigen abgewiesen wurde.